Europäische Union

2006/356/EG: Beschluss des Rates vom 14. Februar 2006 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits

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30.5.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 143/1 BESCHLUSS DES RATES vom 14. Februar 2006 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (2006/356/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission, mit Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits ist am 17. Juni 2002 in Luxemburg vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden. (2) Das Abkommen ist zu genehmigen — BESCHLIESST: Artikel 1 (1)   Das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits, die Anhänge des und die Protokolle zu dem Abkommen und die der Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen und Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. (2)   Die in Absatz 1 genannten Texte sind Bestandteil dieses Beschlusses. Artikel 2 (1)   Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuss vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf Vorschlag der Kommission vom Rat oder gegebenenfalls von der Kommission festgelegt. (2)   Den Vorsitz im Assoziationsrat führt gemäß Artikel 75 des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens der Präsident des Rates. Den Vorsitz im Assoziationsausschuss führt gemäß dessen Geschäftsordnung ein Vertreter der Kommission. (3)   Über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union beschließt im Einzelfall der Rat bzw. die Kommission. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 91 des Abkommens vorgesehene Notifikationsurkunde im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen. Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2006. Im Namen des Rates Der Präsident K.-H. GRASSER EUROPA-MITTELMEER-ASSOZIATIONSABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt, einerseits und DIE LIBANESISCHE REPUBLIK, im Folgenden „Libanon“ genannt, andererseits — IN ANBETRACHT der Nähe und der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Libanon, die auf historischen Bindungen und gemeinsamen Wertvorstellungen beruhen, IN ANBETRACHT des Wunsches der Gemeinschaft, ihrer Mitgliedstaaten und Libanons, diese Bindungen zu stärken und dauerhafte Beziehungen auf der Grundlage von Gegenseitigkeit, Solidarität, Partnerschaft und Entwicklungszusammenarbeit aufzunehmen, IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der wirtschaftlichen Freiheit beimessen, die die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden, IN ANBETRACHT der jüngsten politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Europa und im Nahen Osten und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für Stabilität, Sicherheit und Wohlstand in der Region Europa-Mittelmeer, IN ANBETRACHT der Bedeutung des Freihandels für die Gemeinschaft und Libanon, wie er durch das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (GATT) und die anderen multilateralen Übereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation garantiert wird, IN ANBETRACHT des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen Libanon und der Gemeinschaft und der Notwendigkeit, den Prozess der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Libanon zu stärken, IN BESTÄTIGUNG der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Libanon notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark, IN DEM WUNSCH, die Ziele ihrer Assoziation in vollem Umfang zu verwirklichen und zu diesem Zweck die einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens durchzuführen, um zu einer Annäherung des wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsstands der Gemeinschaft und Libanons zu gelangen, EINGEDENK der Bedeutung dieses Abkommens, das auf der Gemeinsamkeit der Interessen, gegenseitigen Zugeständnissen, Zusammenarbeit und Dialog beruht, IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, Libanon in seinen Anstrengungen bei dem Wiederaufbau, der Reform und der Anpassung der Wirtschaft sowie bei der sozialen Entwicklung zu unterstützen, IN DEM WUNSCH, zur Verbesserung der gegenseitigen Verständigung eine durch einen regelmäßigen Dialog unterstützte Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technologischen, sozialen, kulturellen und audiovisuellen Fragen aufzunehmen, aufrechtzuerhalten und zu intensivieren, IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein Klima schafft, das für die Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen förderlich ist, insbesondere in den Bereichen Handel und Investitionen, die für den Erfolg des Programms für den Wiederaufbau und die Umstrukturierung der Wirtschaft sowie für die technologische Modernisierung von wesentlicher Bedeutung sind — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 (1)   Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Libanon andererseits wird eine Assoziation gegründet. (2)   Ziel dieses Abkommens ist es, a) einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung enger Beziehungen in allen Bereichen ermöglicht, die sie für einen solchen Dialog für sachdienlich erachten; b) die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu schaffen; c) insbesondere durch Dialog und Zusammenarbeit den Handel und die Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und damit die Entwicklung und den Wohlstand Libanons und seiner Bevölkerung zu fördern; d) die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, finanzielle und währungspolitische Zusammenarbeit zu fördern; e) die Zusammenarbeit in weiteren Bereichen zu fördern, die von beiderseitigem Interesse sind. Artikel 2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und alle Bestimmungen dieses Abkommens beruhen auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, von denen sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens sind. TITEL I POLITISCHER DIALOG Artikel 3 (1)   Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Er ermöglicht die Schaffung dauerhafter Solidaritätsbeziehungen zwischen den Partnern, die einen Beitrag zu Wohlstand, Stabilität und Sicherheit im Mittelmeerraum leisten und ein Klima der Verständigung und der Toleranz zwischen den Kulturen schaffen. (2)   Mit dem politischen Dialog und der politischen Zusammenarbeit wird insbesondere angestrebt, a) die Annäherung zwischen den Vertragsparteien durch Verbesserung der gegenseitigen Verständigung und eine regelmäßige Koordinierung in internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse zu erleichtern; b) den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen; c) einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und der Stabilität im Mittelmeerraum und insbesondere im Nahen Osten zu leisten; d) gemeinsame Initiativen zu fördern. Artikel 4 Gegenstand des politischen Dialogs sind alle Fragen, die für die Vertragsparteien von beiderseitigem Interesse sind, insbesondere die Voraussetzungen für die Gewährleistung von Frieden und Sicherheit durch Unterstützung der Zusammenarbeit. Mit dem Dialog wird auch angestrebt, auf gemeinsame Ziele ausgerichtete neue Formen der Zusammenarbeit zu schaffen. Artikel 5 (1)   Der politische Dialog findet regelmäßig und sooft wie nötig statt, und zwar a) auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat; b) auf der Ebene hoher Beamter, die Libanon einerseits und die Präsidentschaft des Rates sowie die Kommission andererseits vertreten; c) durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, einschließlich regelmäßiger Informationsgespräche zwischen Beamten, Konsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakten zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittstaaten; d) gegebenenfalls in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Intensivierung des politischen Dialogs und zur Steigerung seiner Effizienz geleistet werden kann. (2)   Zwischen dem Europäischen Parlament und dem libanesischen Parlament wird ein politischer Dialog eingerichtet. TITEL II FREIER WARENVERKEHR GRUNDSÄTZE Artikel 6 Während einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Libanon nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT“ genannt) und der anderen multilateralen Handelsübereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“ genannt) schrittweise eine Freihandelszone. KAPITEL 1 Gewerbliche Waren Artikel 7 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Libanons, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur und des libanesischen Zolltarifs fallen, mit Ausnahme der in Anhang 1 aufgeführten Waren. Artikel 8 Ursprungserzeugnisse Libanons sind frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. Artikel 9 (1)   Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Libanons auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut: — Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 88 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; — sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 76 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; — sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 64 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; — acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 52 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; — neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; — zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 28 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; — elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 16 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; — zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt. (2)   Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann der Zeitplan in Absatz 1 vom Assoziationsausschuss einvernehmlich geändert werden mit der Maßgabe, dass der Zeitplan, um dessen Änderung ersucht wird, für die betreffende Ware nicht über die maximale Übergangszeit von 12 Jahren hinaus verlängert wird. Hat der Assoziationsausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens Libanons um Änderung des Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann Libanon den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen. (3)   Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in Absatz 1 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der in Artikel 19 genannte Satz. Artikel 10 Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle. Artikel 11 (1)   Libanon kann befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 9 in Form höherer oder wieder eingeführter Zollsätze treffen. (2)   Diese Regelungen dürfen nur neue und junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, insbesondere wenn diese Schwierigkeiten ernste soziale Probleme hervorrufen. (3)   Die mit diesen Ausnahmeregelungen eingeführten Einfuhrzollsätze Libanons für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Regelungen gelten, darf 20 v. H. des jährlichen Durchschnitts der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während der letzten drei Jahre, für die Statistiken vorliegen, nicht übersteigen. (4)   Diese Regelungen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht der Assoziationsausschuss eine längere Laufzeit gestattet. Sie treten spätestens bei Ablauf der höchstens zwölfjährigen Übergangszeit außer Kraft. (5)   Derartige Regelungen dürfen für eine Ware nicht getroffen werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen und Abgaben bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind. (6)   Libanon unterrichtet den Assoziationsausschuss über die Ausnahmeregelungen, die es zu treffen beabsichtigt; auf Ersuchen der Gemeinschaft finden vor ihrer Anwendung Konsultationen über die betreffenden Regelungen und Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung der Regelungen legt Libanon dem Assoziationsausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der nach diesem Artikel eingeführten Zölle vor. Nach diesem Zeitplan muss der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen jährlichen Schritten spätestens am Ende des zweiten Jahres nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuss kann einen anderen Zeitplan beschließen. (7)   Abweichend von Absatz 4 kann der Assoziationsausschuss Libanon ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getroffene Regelungen über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre aufrechtzuerhalten, um den mit dem Aufbau einer neuen Industrie verbundenen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen. KAPITEL 2 Landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Artikel 12 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Libanons, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und des libanesischen Zolltarifs fallen, und für die in Anhang 1 aufgeführten Waren. Artikel 13 Die Gemeinschaft und Libanon liberalisieren schrittweise ihren Handel mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind. Artikel 14 (1)   Für die in Protokoll 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Libanon gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls. (2)   Für die in Protokoll 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Libanon die Regelungen dieses Protokolls. (3)   Für den Handel mit den unter dieses Kapitel fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gelten die Regelungen des Protokolls 3. Artikel 15 (1)   Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Gemeinschaft und Libanon die Lage und legen die Maßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Libanon ein Jahr nach Überprüfung dieses Abkommens anzuwenden sind, um das in Artikel 13 gesetzte Ziel zu erreichen. (2)   Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den beiden Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und Libanon im Assoziationsrat regelmäßig für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit eingeräumt werden können. Artikel 16 (1)   Wird im Rahmen der Durchführung der Agrarpolitik einer Vertragspartei eine Sonderregelung eingeführt oder eine geltende Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann die Vertragspartei die Regelung dieses Abkommens für die betreffenden Erzeugnisse ändern. (2)   Die Vertragspartei, die die Änderung vornimmt, unterrichtet den Assoziationsausschuss. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei tritt der Assoziationsausschuss zusammen, um den Interessen der anderen Vertragspartei in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. (3)   Ändert die Gemeinschaft oder Libanon nach Absatz 1 die Regelung dieses Abkommens für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so gewähren sie für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei eine Vergünstigung, die mit der in diesem Abkommen vorgesehenen Vergünstigung vergleichbar ist. (4)   Jede Änderung einer Regelung dieses Abkommens ist auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat. Artikel 17 (1)   Die beiden Vertragsparteien kommen überein, zur Verringerung der Betrugsmöglichkeiten bei der Anwendung der Handelsbestimmungen dieses Abkommens zusammenzuarbeiten. (2)   Liegen nach Auffassung einer Vertragspartei ausreichende Beweise für Betrug vor, beispielsweise ein beträchtlicher Anstieg der Ausfuhren einer Ware aus der einen Vertragspartei in die andere Vertragspartei auf ein Niveau, das nicht mehr den wirtschaftlichen Bedingungen, z. B. den normalen Produktions- und Exportkapazitäten, entspricht, oder die Verweigerung der für die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die andere Vertragspartei erforderlichen Amtshilfe, so nehmen die beiden Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet. Bei der Wahl der Maßnahmen ist denjenigen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. KAPITEL 3 Gemeinsame Bestimmungen Artikel 18 (1)   Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Libanon weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits angewandten erhöht. (2)   Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Libanon werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt. (3)   Die bestehenden mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und die Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen Libanon und der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. (4)   Die Gemeinschaft und Libanon wenden bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei weder Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an. Artikel 19 (1)   Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am Tag des Abschlusses der Verhandlungen tatsächlich gegenüber der Gemeinschaft angewandt wurde. (2)   Für den Fall, dass Libanon der WTO beitritt, ist der zwischen den Vertragsparteien anwendbare Einfuhrzollsatz der in der WTO gebundene Zollsatz oder der am Tag des Beitritts tatsächlich angewandte Zollsatz, falls dieser niedriger ist. Wird nach dem Beitritt Libanons zur WTO eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so findet der gesenkte Zollsatz Anwendung. (3)   Absatz 2 gilt für jede nach dem Tag des Abschlusses der Verhandlungen vorgenommene Zollsenkung erga omnes. (4)   Die Vertragsparteien teilen einander ihre am Tag des Abschlusses der Verhandlungen angewandten Zollsätze mit. Artikel 20 Die Behandlung, die die Ursprungserzeugnisse Libanons bei der Einfuhr in die Gemeinschaft erfahren, ist nicht günstiger als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten einander gewähren. Artikel 21 (1)   Die Vertragsparteien unterlassen interne steuerliche Maßnahmen und Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen. (2)   Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben. Artikel 22 (1)   Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken. (2)   Im Assoziationsausschuss finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien zu Übereinkünften zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten statt. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Libanons Rechnung getragen werden kann. Artikel 23 Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne der geltenden internationalen Regeln des Artikels VI des GATT und ihrer einschlägigen internen Rechtsvorschriften fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen. Artikel 24 (1)   Unbeschadet des Artikels 35 findet das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zwischen den Vertragsparteien Anwendung. (2)   Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Subventionen im Sinne der geltenden internationalen Regeln der Artikel VI und XVI des GATT und ihrer einschlägigen internen Rechtsvorschriften fest, so kann sie bis zum Erlass der in Artikel 35 Absatz 2 genannten erforderlichen Vorschriften im Einklang mit den Regeln des WTO-Übereinkommens über Subventionen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.