Europäische Union

97/21/EG, EGKS: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1996 über eine staatliche Beihilfe an die Compañía Española de Tubos por Extrusión S.A., Llodio (Álava) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2001-02-22

Quellenkennung: 31997D0021. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eichzeitig können diese Beihilfen wettbewerbsverzerrend wirken und den Handel dadurch beeinträchtigen, daß sie die Preispolitik der Beihilfeempfänger beeinflussen, wenn diese sich zu einer systematischen Preisunterbietung entschließen, um auf dem Markt zu bleiben. Die Kommission hat daher im Laufe der Zeit ein Konzept zur Bewertung von Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten entwickelt und in ihrem Achten Bericht über die Wettbewerbspolitik (Ziffer 227) sowie in den „Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ ( 6 ) dargelegt. Demzufolge darf die Intensität dieser Beihilfen nicht das Maß überschreiten, das erforderlich ist, damit das Unternehmen weiterarbeiten kann, bis die zur Wiederherstellung seiner Lebensfähigkeit notwendigen Maßnahmen ergriffen worden sind. Außerdem müssen die Beihilfen von der Anwendung eines solchen Umstrukturierungsplans abhängig gemacht werden, der die langfristige Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens ermöglicht und Maßnahmen wie z. B. einen Kapazitätsabbau beinhaltet, um die negativen Auswirkungen auf die Wettbewerber auszugleichen (namentlich in Bereichen mit strukturellen Überkapazitäten). Die spanischen Behörden haben nicht versucht nachzuweisen, daß es sich bei allen fraglichen Maßnahmen um Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen handelt. In jedem Fall fehlt es an dem Nachweis für das Bestehen eines Plans für eine Umstrukturierung oder für einen Kapazitätsabbau bei Tubacex. Dies bestätigt, daß der einzige Zweck der Beihilfe darin bestand, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. VII Die Kommission folgert daher, daß die Beihilfen zugunsten von Tubacex und seinem Tochterunternehmen Acería de Álava, bestehend aus zwei Krediten des FOGASA und der von der Sozialversicherung nach der Zahlungseinstellung des Unternehmens durchgeführten Umschuldung, unzulässig sind, weil sie der Kommission nicht vorher gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag mitgeteilt wurden und — die Acería de Álava gewährte Beihilfe mit dem Stahlbeihilfenkodex und insofern mit Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag unvereinbar ist; — die Tubacex gewährte Beihilfe nach Artikel 92 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Da die Beihilfen unzulässig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, sind sie zurückzufordern und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen zu beseitigen, um den vorherigen Zustand wiederherzustellen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: ▼M1 Artikel 1 Folgende Maßnahmen, die Spanien zugunsten der Compañía Española de Tubos por Extrusión (Tubacex) und das Tochterunternehmen Acería de Álava durchgeführt hat, stellen keine staatliche Beihilfe dar: a) die am 10. Juli 1992 zwischen dem Lohngarantiefonds Fogasa, Tubacex und Acería de Álava unterzeichnete Kreditvereinbarung über einen Gesamtbetrag von 444 327 300 ESP, geändert durch die Vereinbarungen vom 8. Februar 1993 und vom 16. Februar 1994 (über jeweils 376 194 872 ESP bzw. 372 000 000 ESP); b) die am 10. März 1994 zwischen Fogasa, Tubacex und Acería de Álava unterzeichnete Kreditvereinbarung über einen Gesamtbetrag von 465 727 750 ESP, geändert durch die Vereinbarung vom 3. Oktober 1994 über 469 491 521 ESP; c) die am 25. März 1994 zwischen der Sozialversicherungsanstalt und Acería de Álava geschlossene Vereinbarung zur Umschuldung eines Betrags von 274 409 604 ESP; d) die am 12. April 1994 zwischen der Sozialversicherungsanstalt und Tubacex geschlossene Vereinbarung zur Umschuldung eines Betrags von 1 409 957 329 ESP. ▼M1 ————— ▼B Artikel 3 Bezüglich der übrigen Gesichtspunkte, die im Rahmen dieses Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS untersucht wurden, d. h. des Verkaufs eines Grundstücks an die baskische Regierung und der Beteiligung einer öffentlichen Einrichtung (der Sozialversicherung) an der Aufhebung der Zahlungseinstellung, wird festgestellt, daß sie keine Beihilfe darstellen. Das Verfahren wird deshalb in dieser Hinsicht eingestellt. Artikel 4 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. ( 1 ) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57. ( 2 ) ABl. Nr. C 282 vom 26. 10. 1995, S. 3. ( 3 ) ABl. Nr. L 5 vom 8. 1. 1991, S. 18. ( 4 ) ABl. Nr. L 298 vom 22. 11. 1996, S. 14. ( 5 ) ABl. Nr. C 320 vom 13. 12. 1988, S. 3. ( 6 ) ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.