Europäische Union

2013/435/EU: Beschluss der Kommission vom 2. Mai 2013 über die staatliche Beihilfe SA.22843 (2012/C) (ex 2012/NN) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Corse Méditerranée und der Compagnie Méridionale de Navigation (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1926) Text von Bedeutung für den EWR

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17.8.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 220/20 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 2. Mai 2013 über die staatliche Beihilfe SA.22843 (2012/C) (ex 2012/NN) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Corse Méditerranée und der Compagnie Méridionale de Navigation (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1926) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/435/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a (1), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (2), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (3) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 27. September, 30. November und 20. Dezember 2007 wandte sich die Reederei Corsica Ferries mit einer Beschwerde an die Kommission. Diese Beschwerde betraf rechtswidrige und mit dem Vertrag unvereinbare staatliche Beihilfen, die die Société Nationale Corse-Méditerranée (im Folgenden als „SNCM“ bezeichnet) und die Compagnie Maritime de Navigation (im Folgenden als „CMN“ bezeichnet) aufgrund eines Vertrags über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen (im Folgenden als „Vertrag“ bezeichnet) zwischen der Gebietskörperschaft Korsika und dem korsischen Verkehrsamt einerseits und der SNCM und der CMN andererseits erhalten haben sollen. Gegenstand des Vertrags sind die Fährverbindungen zwischen Korsika und Marseille im Zeitraum 2007-2013. Mit Schreiben vom 20. Mai 2010, 16. Juli 2010, 22. März 2011, 22. Juni 2011, 15. Dezember 2011 und 10. Januar 2012 übermittelte der Beschwerdeführer zusätzliche Informationen, um seine Beschwerde zu stützen. (2) Mit Schreiben vom 17. März 2008, 12. November 2008, 13. Oktober 2011 und 14. Dezember 2011 ersuchte die Kommission Frankreich um weitere Auskünfte. Frankreich übermittelte seine Antworten und Kommentare mit Schreiben vom 3. Juni 2008, 14. Januar 2009, 7. Dezember 2011 und 20. Januar 2012. (3) Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 setzte die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der gemäß dem Vertrag mutmaßlich gewährten Beihilfen zugunsten der SNCM und der CMN das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten. Der Beschluss der Kommission (im Folgenden als „Einleitungsbeschluss“ bezeichnet) wurde am 5. Oktober 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. (4) Frankreich übermittelte seine Kommentare und Antworten auf die im Einleitungsbeschluss enthaltenen Fragen mit Schreiben vom 13. Juli 2012, 7. September 2012, 14. November 2012 und 16. Januar 2013. (5) Die Gesellschaften Corsica Ferries, SNCM und CMN legten ihre Stellungnahmen innerhalb der im Einleitungsbeschluss hierfür vorgesehenen Frist vor. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 und 21. Dezember 2012 übermittelte die Kommission den französischen Behörden diese Stellungnahmen. Frankreich übermittelte seine Bemerkungen zu den Stellungnahmen Dritter mit Schreiben vom 3. Januar 2013 und 12. Februar 2013. 2.   SACHVERHALT 2.1.   DIE VERBINDUNG ZWISCHEN KORSIKA UND DEM FESTLAND (6) Wie im Einleitungsbeschluss aufgezeigt, wurde die räumliche Kontinuität zwischen Korsika und dem Festland durch einen ersten Konzessionsvertrag mit 25-jähriger Laufzeit sichergestellt, der im Jahr 1976 zwischen SNCM und CMN einerseits und dem Staat andererseits unterzeichnet wurde. Seit dem 1. Januar 2002 wurden im Rahmen eines mit der Gebietskörperschaft und dem korsischen Verkehrsamt abgeschlossenen Vertrags über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen mit einer Laufzeit von fünf Jahren von der SNCM und der CMN nur die Verbindungen ab Marseille bedient. (7) Für die anderen Verbindungen wurde parallel eine Beihilferegelung nach Sozialkriterien (5) eingeführt. Diese Regelung und deren Verlängerung für den Zeitraum 2007-2013 sind von der Kommission genehmigt worden (6). (8) Seit dem 1. Juli 2007 betreiben SNCM und CMN die Fährverbindung zwischen Marseille und Korsika im Rahmen des am 7. Juni 2007 geschlossenen Vertrags (siehe Abschnitt 2.5). Dieser Vertrag läuft am 31. Dezember 2013 aus. (9) Die größten Anbieter für Fährverbindungen zwischen dem französischen Festland und Korsika sind die SNCM, die CMN (siehe Abschnitte 2.2 und 2.3) und die Reederei Corsica Ferries, die Linien ab Toulon und Nizza bedient. (10) Die Verbindung nach Korsika ist seit vielen Jahren von einer großen Saisonabhängigkeit geprägt, d. h. der Personenverkehr konzentriert sich auf die Sommermonate. Nach der Jahrtausendwende war auf dem Markt für Fährverbindungen zwischen Korsika und dem französischen Festland vor allem der Ausbau des Angebots für die Beförderung ab Toulon zu verzeichnen, der zum wichtigsten Hafen für die Verkehrsanbindung Korsikas geworden war. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass der tendenzielle Anstieg des Verkehrs ab Toulon bereits vor der Einführung der Beihilferegelung nach Sozialkriterien im Jahr 2002 einsetzte und seitdem anhält (7). Diese Entwicklung geht einher mit dem Anstieg des Marktanteils der Reederei Corsica Ferries. 2.2.   DIE SNCM (11) Die SNCM ist ein Schifffahrtsunternehmen mit Sitz in Marseille und wurde 1976 von der französischen Regierung mit der Gewährleistung der räumlichen Kontinuität mit Korsika betraut. Sie stellt die vollständige Anbindung Korsikas ab Marseille und Nizza sicher, indem sie von diesen Häfen aus die Häfen in Ajaccio, Bastia, Calvi, Ile Rousse, Porto-Vecchio und Propriano bedient. (12) Die SNCM sorgt auch für die Verbindung nach Sardinien (Porto Torres), wobei die Schiffe sowohl in Marseille als auch auf Korsika (Ajaccio und Propriano) ablegen. Schließlich bedient sie von Sète, Marseille und Toulon aus auch Linien nach Algerien (Algier, Skikda, Bejaia, Oran) und Tunesien. (13) Bis Mai 2006 befand sich die SNCM zu 80 % im Eigentum der Compagnie générale maritime et financière (CGMF) (8) und zu 20 % im Eigentum der Société nationale des chemins de fer (SNCF). Am 26. Januar 2005 hatte die französische Regierung die Privatisierung der SNCM eingeleitet, an der sich das Investmentunternehmen Butler Capital Partners (38 % der Anteile), das mit der Connex-Gruppe, einer Tochtergesellschaft von Veolia (28 % der Anteile) verbunden ist, beteiligte. Der Belegschaft wurden 9 % der Anteile übertragen, während sich die über die CGMF realisierte Beteiligung des Staates auf die verbleibenden 25 % belief. (14) Die Privatisierung sah eine Auflösungsklausel zugunsten von Butler Capital Partners und Veolia vor, die von den Übernehmern insbesondere in den folgenden Fällen geltend gemacht werden konnte: — im Falle des Beschlusses der Gebietskörperschaft Korsika zur Einleitung einer Anhörung zur Vergabe eines Vertrags über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen mit Wirkung zum 1. Januar 2007, der von den vom korsischen Regionalparlament (Assemblée territoriale de Corse) festgelegten Leitlinien für den Betrieb der Fährverbindungen zwischen Marseille und Korsika ab dem 1. Januar 2007  (9) erheblich abweicht; — im Falle der Beauftragung eines Dritten oder der SNCM zu wirtschaftlich deutlich schlechteren Bedingungen. (15) Die Privatisierung ging mit Umstrukturierungsmaßnahmen einher, die Gegenstand eines getrennten Verfahrens bezüglich staatlicher Beihilfen sind (10). (16) Am 10. November 2008 veräußerte Butler Capital Partners seine Anteile an Veolia Transport. Diese schloss sich 2011 mit Transdev zu Veolia Transdev (11) zusammen, deren Kapitalbeteiligung nun 66 % betrug. Am 30. März 2012 schloss Veolia Environnement eine Vereinbarung mit der Caisse des Dépôts et Consignations (CDC), der zufolge sie 66 % des bis dahin von dem gemeinsamen Unternehmen gehaltenen Kapitals der SNCM zum Übertragungspreis von 1 Euro übernahm. (17) Die SNCM betreibt gegenwärtig eine Flotte von zehn Schiffen, davon sechs Fähren (12) und vier kombinierte Fracht-/Fahrgastschiffe, die „Jean Nicoli“ (13), die „Pascal Paoli“, die „Paglia Orba“ und die „Monte d'Oro“. 2.3.   DIE CMN (18) Die CMN ist eine 1931 gegründete private Reederei mit Sitz in Marseille, deren Hauptgeschäftstätigkeit im Seetransport (Fracht und Personen) nach Korsika sowie nach Sardinien besteht. (19) Bis zum 2. Oktober 2009 befand sich die CMN zu 53,1 % im Eigentum der Compagnie Méridionale de Participations (CMP), zu 45 % im Eigentum der SNCM und zu 1,9 % im Eigentum der Belegschaft. Die Beteiligungsverhältnisse der CMP selbst teilten sich wie folgt auf: 55 % bei der Société de travaux industriels et maritimes d’Orbigny (STIM d’Orbigny), einer Tochtergesellschaft von STEF-TFE, und 45 % bei der Compagnie Générale de Tourisme et d’Hôtellerie (CGTH), einer 100 %igen Tochtergesellschaft der SNCM. Am o.g. Tag wurde die direkte und indirekte Beteiligung der SNCM an der CMN von der STEF-Gruppe zurückgekauft, die seitdem neben den Angestellten, die 2,1 % der Anteile innehaben, 97,9 % des Kapitals der CMN hält. (20) Die CMN bedient einen Teil der drei Fährverbindungen zwischen Korsika und Marseille (Marseille-Ajaccio, Marseille-Bastia und Marseille-Propriano) im Rahmen des Vertrags (siehe Abschnitt 2.5). Das Unternehmen bedient gleichzeitig – ohne dafür gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen übertragen bekommen zu haben – eine Fährverbindung nach Sardinien (Porto Torres). Zur Realisierung ihres Geschäftsplans im Rahmen der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verfügt die CMN über drei kombinierte Fracht-/Fahrgastschiffe – die „Girolata“, die „Piana“ (als Ersatz für die „Scandola“) und die „Kalliste“. 2.4.   DER VERTRAG ÜBER DIE AUFERLEGUNG GEMEINWIRTSCHAFTLICHER VERPFLICHTUNGEN IM ZEITRAUM 2007-2013 2.4.1.   VERFAHREN ZUR VERGABE DES VERTRAGS (21) Die Kommission gibt hier nur einen kurzen Überblick über das Verfahren zur Vergabe des Vertrags, auf das ausführlich im Einleitungsbeschluss eingegangen wird. (22) Am 24. März 2006 billigte das korsische Regionalparlament mit dem Beschluss Nr.o06/22 grundsätzlich die Verlängerung der Auferlegung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung ab dem 1. Januar 2007 für die Fährverbindungen zu den Häfen von Bastia, Ajaccio, Balagne (Ile-Rousse und Calvi), Porto-Vecchio und Propriano ab dem Hafen von Marseille. (23) Eine Ausschreibung wurde am 27. Mai 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) und am 9. Juni 2006 in der Zeitung „Les Echos“ veröffentlicht. Vier Angebote gingen ein (14). Infolge des Beschlusses der französischen Wettbewerbsbehörde (Conseil de la concurrence) vom 11. Dezember 2006 (15) und des Urteils des obersten Verwaltungsgerichts Frankreichs (Conseil d’Etat) vom 15. Dezember 2006 (16) wurde das Verfahren zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in vollem Umfang für nichtig erklärt, um die Einhaltung der Ausschreibungsvorschriften sicherzustellen. (24) Mit dem Beschluss Nr. 06/263 AC vom 22. Dezember 2006 beschloss das korsische Regionalparlament, erneut das Verfahren zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen anzuwenden und die bestehende Beauftragung bis zum 30. April 2007 zu verlängern. (25) Eine neue Ausschreibung wurde daraufhin am 30. Dezember 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union, am 4. Januar 2007 in der Zeitung „Les Échos“ und am 5. Januar 2007 im „Journal de la Marine Marchande“ veröffentlicht. Von zwei Bewerbern gingen Angebote ein, und zwar von dem Konsortium aus SNCM und CMN (17) sowie von der Reederei Corsica Ferries (18). (26) Die wirtschaftlichen Parameter des umfassenden Angebots des Konsortiums aus SNCM und CMN wurden im Einleitungsbeschluss dargelegt (19). Am 28. März 2007 übermittelte das Konsortium aus SNCM und CMN dem korsischen Verkehrsamt eine geänderte Fassung ihres Angebots, in dem insbesondere für das umfassende Angebot ein deutlich niedrigerer Zuschuss beantragt wurde. Die Änderungen betrafen auch das voraussichtliche Verkehrsaufkommen, den Marktwert einiger Schiffe des Konsortiums, den Zeitpunkt des Charterns neuer Schiffe sowie die Höhe der Kosteneinsparungen zwischen dem umfassenden Angebot und dem Angebot für die Einzellinien. (27) Nachdem das korsische Regionalparlament den Termin für das Inkrafttreten der neuen Übertragung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf den 1. Juli 2007 verschoben hatte sowie nach einem weiteren Verhandlungsverfahren schlug das korsische Verkehrsamt vor, das Angebot von Corsica Ferries abzulehnen (20). (28) Mit dem Beschluss Nr. 07/108 vom 7. Juni 2007 übertrug das korsische Regionalparlament dem Konsortium aus SNCM und CMN die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für die Fährverbindung zwischen dem Hafen von Marseille und den korsischen Häfen und mit einem Beschluss vom selben Tag wurde der Präsident des Exekutivrats der Gebietskörperschaft Korsika zur Unterzeichnung des Vertrags (im Folgenden als „die beiden Beschlüsse vom 7. Juni 2007“ bezeichnet) ermächtigt. 2.4.2.   ANFECHTUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT DER BEIDEN BESCHLÜSSE VOM 7. JUNI 2007 (29) Das Verwaltungsgericht von Bastia wies am 24. Januar 2008 den Antrag von Corsica Ferries auf Nichtigerklärung der beiden Beschlüsse vom 7. Juni 2007 ab. Das Berufungsgericht von Marseille (Cour administrative d’appel de Marseille) erklärte daraufhin am 7. November 2011 das Urteil des Verwaltungsgerichts von Bastia vom 24. Januar 2008 sowie die beiden Beschlüsse vom 7. Juni 2007 für nichtig. (30) In seinem Urteil stellte das Berufungsgericht einen Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 über die Seekabotage (21) (im Folgenden als „Kabotage-Verordnung“ bezeichnet) sowie das Vorliegen einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe in Form des Vertrags fest. In dem Urteil heißt es dazu, dass aufgrund der Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 des Vertrags dieser nicht mit dem dritten Kriterium des Urteils in der Rechtssache Altmark (22) vereinbar sei. Daher trug der Gerichtshof der Gebietskörperschaft Korsika auf, den Vertrag vor dem 1. September 2012 einvernehmlich aufzulösen (23). (31) Aufgrund eines von der SNCM und der CMN eingelegten Rechtsmittels erklärte der Conseil d’Etat das vom Berufungsgericht erlassene Urteil vom 7. November 2011 (24) am 13. Juli 2012 für nichtig und verwies die Rechtssache zurück an das Berufungsgericht von Marseille. 2.5.   ÜBERBLICK ÜBER DIE WESENTLICHEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGS (32) Der Vertrag wurde für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2013 geschlossen. Laut Artikel 1 ist Vertragsgegenstand die Erbringung von Leistungen im Linienschiffsverkehr auf sämtlichen Strecken, für die zwischen dem Hafen von Marseille und den Häfen Bastia, Ajaccio, Porto-Vecchio, Propriano und Balagne die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auferlegt wurden. (33) Im Lastenheft in Anhang 1 des Vertrags ist die Art dieser Leistungen festgelegt. Insbesondere wird dort unterschieden zwischen (i) der ständigen „Fracht- und Personenbeförderung“ (25), die das Konsortium aus SNCM und CMN das gesamte Jahr über anbieten muss (im Folgenden als „Basisdienst“ bezeichnet) und (ii) der zusätzlichen Fahrgastbeförderung (26) zu den Verkehrsspitzenzeiten auf den Strecken Marseille-Ajaccio und Marseille-Bastia (rund 37 Wochen lang) sowie vom 1. Mai bis zum 30. September auf der Strecke Marseille-Propriano (im Folgenden als „Zusatzdienst“ bezeichnet). (34) In Artikel 2 des Vertrags sind die Referenzausgleichsleistungen aufgeführt, zu denen sich die Auftragnehmer für die Dauer der Übertragung verpflichten. Die Beträge dieser Referenzausgleichsleistungen sind in Tabelle 4 des Einleitungsbeschlusses zusammengefasst. (35) Artikel 3 des Vertrags zufolge beinhaltet die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen keine Exklusivrechte auf den betreffenden Linien, sodass andere Unternehmen die Möglichkeit haben, Liniendienste ohne Ausgleichsleistungen anzubieten. Allerdings würden einem potenziellen neuen Anbieter Verpflichtungen obliegen, die im Einleitungsbeschluss dargelegt sind (27). Ferner ist in Artikel 3 festgelegt, dass die von den Auftragnehmern geforderten Ausgleichsleistungen entsprechend der Beihilferegelung nach Sozialkriterien festgelegt wurden (28). (36) Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags zufolge sind die den Auftragnehmern gewährten Ausgleichsleistungen pro Jahr auf die Höhe des Betriebsdefizits begrenzt, das durch die im Lastenheft festgelegten Verpflichtungen entsteht. Dabei wird ein Gewinn von 15 % des Bezugswerts der Flotte berücksichtigt, der anteilig nach der Anzahl der Tage, an denen die Flotte tatsächlich zur Bedienung der Strecken gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen eingesetzt wurde, ermittelt wird. Der Bezugswert ist Anhang III des Vertrags angegeben (29). (37) Artikel 7 des Vertrags (im Folgenden als „Schutzklausel“ bezeichnet) erlaubt die Änderung der jährlichen pauschalen Ausgleichszahlungen an die gemeinsam als Auftragnehmer auftretenden Unternehmen entsprechend ihrer in Artikel 2 für die Laufzeit des Vertrags festgelegten Verpflichtungen. (38) In Artikel 7 Absatz 1 heißt es, dass die Vertragsparteien zusammenkommen, um Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen finanziellen Gleichgewichts zu ergreifen, sollten sich die im Vertrag festgelegten technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Bedingungen wesentlich verändern. Diese Maßnahmen sollen vorrangig Höchsttarife sowie Anpassungen der Dienstleistungen betreffen. (39) Artikel 7 Absatz 2 des Vertrags zufolge werden die Ausgleichsbeträge anhand der geschätzten Einnahmen durch Fahrgäste und das Verkehrsaufkommen ermittelt. Für den Fall, dass der absolute Wert der Differenz zwischen veranschlagten Einnahmen (30) und tatsächlich erzielten Einnahmen 2 % der veranschlagten Einnahmen (31) übersteigt, ist eine jährliche Anpassung des Finanzausgleichs für jede Einnahmeart und für jeden Auftragnehmer nach oben oder nach unten vorgesehen (32). (40) Dem Vertrag (33) zufolge sollen die Anpassungen des Ausgleichs gemäß dieser Klausel im dritten Jahr der Ausführung der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen einvernehmlich begrenzt werden. (41) Die veranschlagten Einnahmen für beide Verkehrsleistungen und beide Auftragnehmer sind in Tabelle 5 des Einleitungsbeschlusses zusammengefasst. (42) In Anwendung der Anpassungsklausel wurde der Vertrag am 28. Dezember 2009 durch eine Zusatzvereinbarung geändert. Im Zuge dessen wurden 108 Überfahrten zwischen Marseille und Korsika pro Jahr gestrichen. Die Zahl der auf der Linie Marseille-Ajaccio angebotenen Plätze sank so von 9 000 auf 8 000 in den Weihnachtsferien, von 3 500 auf 2 300 im Frühjahr/Herbst und von 85 000 auf 71 000 im Sommer. Die Kapazität des Zusatzdienstes auf der Verbindung Marseille-Propriano ging um 7 000 Plätze zurück. (43) Das korsische Verkehrsamt legte zudem die Verkehrszeiträume neu fest, wobei es zwischen der Hochsaison (11 Wochen im Sommer beginnend ab der letzten Juniwoche bis Anfang September) und der Nebensaison (22 Wochen von April bis Juni und von Anfang September bis Ende Oktober, ausgenommen die Frühjahrsferien und die Ferien zu Allerheiligen) unterschied. (44) Auch die Tarife und die Höhe der Ausgleichszahlungen wurden geändert. So wurden die jährlichen Referenzausgleichsbeträge für beide Auftragnehmer von 2010 bis 2013 im Vergleich zum Jahr 2007 um 6,5 Mio. EUR herabgesetzt. Die angepassten Ausgleichsbeträge und die veranschlagten Einnahmen sind den Tabellen 7 und 8 des Einleitungsbeschlusses zu entnehmen. (45) Dem Vertrag zufolge (34) werden 95 % der indexierten veranschlagten Ausgleichsbeträge innerhalb von sieben Tagen nach der Übermittlung eines Kurzberichts über die Erbringung der Dienstleistungen in Form von Monatsraten überwiesen. Der um die Anpassungen ergänzte oder geminderte Restbetrag wird jährlich innerhalb von 15 Tagen nach der Übermittlung des Abschlussberichts über die Erbringung der Dienstleistungen ausgezahlt. (46) Die veranschlagten Ausgleichszahlungen beliefen sich im Jahr 2007 auf insgesamt 659 Mio. EUR. Unter Berücksichtigung der Preisindexierungs- (Inflation) und Anpassungsklauseln (Unterschied zwischen tatsächlich erzielten und veranschlagten Einnahmen, Entwicklung der Treibstoffpreise, Zwangsgelder) ergeben sich für das Jahr 2011 folgende tatsächlich ausgezahlte Ausgleichsbeträge: In Tausend EUR 2007 2008 2009 2010 2011 Gesamt SNCM gesamt 34,242 77,779 82,672 78,577 87,275 360,545 davon Basisdienst 20,453 39,343 41,818 39,423 46,123 187,160 davon Zusatzdienst 13,764 38,415 40,738 39,018 40,839 172,774 CMN 12,525 28,067 29,270 29,184 33,853 132,899 Gesamt 46,766 105,846 111,942 107,761 121,128 493,443 (47) Bei den in Artikel 2 des Vertrags umfassend festgelegten Ausgleichszahlungen an die SNCM wird zwischen dem (mit Fracht-/Fahrgastschiffen erbrachten) Basisdienst und dem (mit Fahrgastschiffen erbrachten) Zusatzdienst unterschieden, wobei bestimmte Zuteilungsregeln zur Anwendung kommen, die im Wesentlichen eine Zuteilung entsprechend dem - negativen (35) - Ergebnis vor der Ausgleichsleistung für die einzelnen Dienste vorsehen, wie es den Gewinn- und Verlustrechnungen im Angebot des Konsortiums aus SNCM und CMN zu entnehmen ist (36). 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (48) Zunächst äußerte die Kommission insofern Zweifel daran, dass die Verpflichtung zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Angemessenheit entspricht, als diese sowohl den Basisdienst als auch den Zusatzdienst umfasst. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Einbeziehung des Zusatzdienstes in den Vertrag einen Verstoß gegen die Bestimmungen der vorgenannten Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 und damit eine Nichtbeachtung des ersten Kriteriums des Urteils in der Rechtssache Altmark (klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen) darstellen könnte. So stellte die Kommission fest, dass die französischen Behörden nicht nachgewiesen hätten, dass der Zusatzdienst tatsächlich erforderlich und für die ordnungsgemäße Erbringung des Basisdienstes unerlässlich sei. (49) Zweitens äußerte die Kommission Zweifel bezüglich der nach Artikel 7 des Vertrags über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vorgesehen Parameter des Ausgleichs für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (siehe Erwägungsgründe 86 bis 94 des Einleitungsbeschlusses) und deren Vereinbarkeit mit dem zweiten Kriterium des Urteils in der Rechtssache Altmark (zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung vorab festgelegte Parameter). Des Weiteren hatte die Kommission vorläufig festgestellt, dass die Unterschiede zwischen den einzelnen Angeboten der Auftragnehmer in Bezug auf die veranschlagten Einnahmen zu mangelnder Transparenz des Ausgleichsmechanismus geführt haben könnten. Schließlich würden bestimmte Informationen darauf hinweisen, dass die Ausgleichsleistungen den Auftragnehmern auch außerhalb des Vertragsrahmens hätten zugewiesen werden können. (50) Drittens äußerte die Kommission Zweifel bezüglich der Einhaltung des dritten Kriteriums des Urteils in der Rechtssache Altmark (gerechter A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.