Europäische Union

Beschluss Nr. 173 vom 9. Dezember 1998 über die nach Einführung des Euro von den Mitgliedstaaten für die Erstattungen zwischen Trägern angenommenen gemeinsamen Verfahren

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29.1.2000 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 27/21 BESCHLUSS Nr. 173 vom 9. Dezember 1998 über die nach Einführung des Euro von den Mitgliedstaaten für die Erstattungen zwischen Trägern angenommenen gemeinsamen Verfahren (2000/C 27/07) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEIN- Regelungen zur Vermeidung von Streitigkeiten zwischen Mit- SCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEIT- gliedstaaten geboten — NEHMER — BESCHLIESST FOLGENDES: aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selb- A — Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Dezember 2001 Gemeinschaft zu- und abwandern, wonach sie alle Verwal- tungs- oder Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus 1. Forderungen nach den Vordrucken E 125 und E 127 können der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und aus späteren Verord- weiterhin in der jeweiligen Landeswährung ausgestellt wer- nungen ergeben, den. aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. 2. Sobald ein Mitgliedstaat beabsichtigt, seine Forderungen von Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der jeweiligen Landeswährung auf Euro umzustellen, unter- der Einführung des Euro, richtet er über die Verwaltungskommission unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten. aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. 3. Sobald der Umrechnungskurs der Landeswährungen der am Mai 1998 über die Einführung des Euro, Euro teilnehmenden Mitgliedstaaten bekannt ist, sind die Pauschbeträge nach den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 in Euro und in der jeweiligen Landes- aufgrund der Artikel 36, 63 Absatz 1 und 87 Absatz 1 der währung festzusetzen und im Amtsblatt der Europäischen vorgenannten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Gemeinschaften zu veröffentlichen. aufgrund der Artikel 93, 94, 95 und 102 Absatz 1 Buchstabe B — Zeitraum ab dem 1. Januar 2002 a) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates, 1. Ab dem 1. Januar 2002 werden die Vordrucke E 125 und E 127 von den am Euro teilnehmenden Mitgliedstaaten nur aufgrund des Beschlusses Nr. 153 der Verwaltungskommission noch in Euro ausgestellt. Darüber hinaus sind sämtliche vom 7. Oktober 1993 über die Muster der zur Durchführung Abschnitte der Vordrucke in Euro auszufüllen. der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 erforderlichen Vordrucke, insbesondere des Vordrucks E 125, 2. Forderungen nach dem Vordruck E 125, die vor dem 1. Januar 2002 in Landeswährung eingereicht, aber bis zu die- sem Termin noch nicht erstattet wurden, werden in Euro aufgrund des Beschlusses Nr. 168 der Verwaltungskommission umgerechnet, wobei der Gesamtbetrag jeder einzelnen Auf- vom 11. Juni 1998 über die Änderung des Vordrucks E 127, stellung E 125 umgerechnet wird. Bei Streitigkeiten über einzelne Abschnitte der Vordrucke E 125 werden diese eben- falls in Euro umgerechnet. Die Umrechnungen sind von der in der Erwägung, daß es aus Verwaltungsgründen angezeigt ist, Einrichtung, Verbindungsstelle oder Behörde vorzunehmen, gemeinsame Verfahren festzulegen, die im Rahmen des Über- die zum betreffenden Zeitpunkt die Forderung bearbeitet. gangs zum Euro für die Belange des Rechnungsausschusses von den Mitgliedstaaten befolgt werden; 3. Forderungen nach dem Vordruck E 127, die vor dem 1. Januar 2002 in Landeswährung eingereicht, aber bis zu die- in der Erwägung, daß im Übergangszeitraum (vom 1. Januar sem Termin noch nicht erstattet wurden, werden in Euro 1999 bis zum 31. Dezember 2001) für die Mitgliedstaaten umgerechnet, wobei die monatlichen Durchschnittskosten anerkanntermaßen keine Verpflichtung besteht, den Euro als zugrunde gelegt werden, die von der Verwaltungskommis- Verrechnungseinheit zu benutzen. Daher darf auch für die Ko- sion umgerechnet und im Amtsblatt der Europäischen Gemein- stenerstattungen während der Übergangszeit keine entspre- schaften veröffentlicht wurden. Die Umrechnung ist von der chende Verpflichtung auferlegt werden. Allerdings sind für Einrichtung, Verbindungsstelle oder Behörde vorzunehmen, über den 31. Dezember 2001 hinausreichende Sachverhalte die zum betreffenden Zeitpunkt die Forderung bearbeitet. C 27/22 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 29.1.2000 C — Bestimmungen für den Übergang zum Euro 3. Um einen langwierigen Übergangszeitraum zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten die in Artikel 100 der Verordnung 1. Das Sekretariat der Verwaltungskommission wird bis späte- (EWG) Nr. 574/72 festgelegten Fristen einhalten, unbescha- stens 30. September 2001 ermitteln, für welche Jahre For- det anderslautender bilateraler Vereinbarungen. Darüber hin- derungen nach den Artikeln 94 und 95 der Verordnung aus werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, sich nach Kräf- (EWG) Nr. 574/72 gemäß dem Stand der Forderungen ten darum zu bemühen, die in der Empfehlung Nr. 20 der nach Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. Verwaltungskommission vorgeschlagenen Maßnahmen zur 574/72 noch nicht beglichen wurden. schnelleren Begleichung der Forderungen umzusetzen. 2. Soweit möglich sollte der Saldo der von den Mitgliedstaaten Dieser Beschluß tritt am ersten Tag des Monats nach seiner vor dem Übergang zum Euro in der Landeswährung notifi- Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zierten Forderungen nach Abzug der strittigen Forderungen, in Kraft. die vor der Zahlung mitgeteilt wurden, und unbeschadet anderslautender bilateraler Vereinbarungen bis zum 31. De- Der Vorsitzende der Verwaltungskommission zember 2001 beglichen werden. Helmut SIEDL VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER (2000/C 27/08) In den Jahresdurchschnittskosten ist die 20%ige Kürzung nach Artikel 94 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung Nr. (EWG) 574/72 des Rates nicht berücksichtigt. Die Nettomonatsdurchschnittskosten sind um 20% gekürzt. DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN — 1996 (1) I. Durchführung des Artikels 94 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Für die Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die Familienangehörigen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates 1996 gewährt wurden, sind nachstehende Durchschnittskosten heranzuziehen: Jährlich Netto monatlich Griechenland 169 682 GRD 11 312 GRD Frankreich 8 086,80 FRF 539,12 FRF 82,19 EUR Schweden 9 632,06 SEK 642,14 SEK II. Durchführung des Artikels 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Für die Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die nach Artikel 28 und 28a der Verord- nung (EWG) Nr. 1408/71 1996 gewährt wurden, sind nachstehende Durchschnittskosten heranzuziehen: Jährlich Netto monatlich Griechenland 268 365 GRD 17 891 GRD Frankreich 21 760,73 FRF 1 450,72 FRF 221,16 EUR Schweden 37 342,17 SEK 2 489,48 SEK (1) Durchschnittskosten Spanien und Luxemburg: ABl. C 303 vom 2.10.1998; Durchschnittskosten Belgien, Irland, Niederlande und Portugal: ABl. C 56 vom 26.2.1999; Durchschnittskosten Deutschland, Österreich, Vereinigtes Königreich: ABl. C 228 vom 11.8.1999.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.