Europäische Union

2013/94/EU: Beschluss des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

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26.2.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 54/3 BESCHLUSS DES RATES vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2013/94/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 26. November 2009 ermächtigte der Rat die Kommission, mit den EFTA-Staaten, den Teilnehmern des Barcelona-Prozesses, den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und den Färöer-Inseln Verhandlungen über das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (nachstehend „das Übereinkommen“ genannt) aufzunehmen. (2) Der Wortlaut des Übereinkommens wurde von den Euro-Med-Handelsministern auf ihrer Konferenz am 9. Dezember 2009 in Brüssel gebilligt. (3) Gemäß dem Beschluss 2013/93/EU des Rates (1) wurde das Übereinkommen vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Europäischen Union am 14. April 2011 unterzeichnet. (4) Das Übereinkommen sollte abgeschlossen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln wird hiermit im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Annahmeurkunde gemäß Artikel 10 des Übereinkommens im Namen der Europäischen Union zu hinterlegen. Artikel 3 Die Kommission vertritt die Europäische Union in dem gemäß Artikel 3 des Übereinkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss. Vertreter der Mitgliedstaaten können an den Tagungen des Gemeinsamen Ausschusses teilnehmen. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 26. März 2012. Im Namen des Rates Der Präsident N. WAMMEN (1)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. ÜBERSETZUNG REGIONALES ÜBEREINKOMMEN über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln DIE EUROPÄISCHE UNION, ISLAND, DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN, DAS KÖNIGREICH NORWEGEN, DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, nachstehend „die EFTA-Staaten“ genannt, DIE DEMOKRATISCHE VOLKSREPUBLIK ALGERIEN, DIE ARABISCHE REPUBLIK ÄGYPTEN, DER STAAT ISRAEL, DAS HASCHEMITISCHE KÖNIGREICH JORDANIEN, DIE LIBANESISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH MAROKKO, DIE PALÄSTINENSISCHE BEFREIUNGSORGANISATION (PLO) ZUGUNSTEN DER PALÄSTINENSISCHEN BEHÖRDE FÜR DAS WESTJORDANLAND UND DEN GAZA-STREIFEN, DIE ARABISCHE REPUBLIK SYRIEN, DIE TUNESISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK TÜRKEI, nachstehend „die Teilnehmer des Barcelona-Prozesses“ genannt, DIE REPUBLIK ALBANIEN, BOSNIEN UND HERZEGOWINA, DIE REPUBLIK KROATIEN, DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN, MONTENEGRO, DIE REPUBLIK SERBIEN SOWIE DAS KOSOVO (IM SINNE DER RESOLUTION 1244 (1999) DES SICHERHEITSRATS DER VEREINTEN NATIONEN), nachstehend „die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union“ genannt, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK FÜR DIE FÄRÖER INSELN, nachstehend „die Färöer-Inseln“ genannt, nachstehend gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt, IN DER ERWÄGUNG, dass das Pan-Euro-Mittelmeer-System der Ursprungskumulierung, das auf einem Netzwerk von Freihandelsabkommen beruht und identische Ursprungsregeln für die diagonale Kumulierung vorsieht, dass der geographische Geltungsbereich der diagonalen Kumulierung künftig auf benachbarte Länder und Gebiete ausgedehnt werden kann, dass es aufgrund der Schwierigkeiten bei der Verwaltung des derzeitigen Netzwerks bilateraler Protokolle über Ursprungsregeln zwischen den Ländern bzw. Gebieten der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone wünschenswert ist, die bestehenden bilateralen Systeme von Ursprungsregeln in einen multilateralen Rahmen umzuwandeln, unbeschadet der in den jeweiligen Abkommen oder in anderen damit zusammenhängenden, bilateralen Abkommen niedergelegten Grundsätze, dass jede Änderung eines zwischen zwei Partnerländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolls über Ursprungsregeln identische Änderungen jedes einzelnen in dieser Zone geltenden Protokolls erfordert, dass die Ursprungsregeln geändert werden müssen, um den wirtschaftlichen Gegebenheiten besser zu entsprechen, dass vorgeschlagen wurde, die Ursprungskumulierung auf ein einziges Rechtsinstrument in Form eines regionalen Übereinkommens über Präferenzursprungsregeln zu stützen, auf das die einzelnen zwischen den Ländern dieser Zone anwendbaren Freihandelsabkommen verweisen, dass das nachstehende regionale Übereinkommen insgesamt nicht zu einer ungünstigeren Situation führt als in der früheren Beziehung zwischen den Freihandelspartnern, die die Pan-Europa- oder die Pan-Euro-Med-Kumulierung anwenden, dass der Vorschlag eines regionalen Übereinkommens über Präferenzursprungsregeln für die Pan-Europa-Mittelmeer-Zone von den Handelsministern der Euro-Med-Staaten auf ihrer Tagung in Lissabon am 21.Oktober 2007 unterstützt wurde, dass ein Hauptziel eines einzigen regionalen Übereinkommens darin besteht, die Anwendung identischer Ursprungsregeln zum Zweck der Ursprungskumulierung von Erzeugnissen zu erreichen, die zwischen allen Vertragsparteien gehandelt werden — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 (1)   Dieses Übereinkommen legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden. (2)   Die dabei relevanten Begriffe „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die damit zusammenhängenden Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in den Anlagen dieses Übereinkommens niedergelegt. Anlage I enthält die allgemeinen Regeln für die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anlage II enthält besondere Bestimmungen, die zwischen einzelnen Vertragsparteien anwendbar sind und Ausnahmen zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen enthalten. (3)   Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind: — die Europäische Union, — die in der Präambel genannten EFTA-Staaten, — das Königreich Dänemark für die Färöer-Inseln, — die in der Präambel genannten Teilnehmer des Barcelona-Prozesses, — die in der Präambel genannten Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union. Für die Europäische Union gilt dieses Übereinkommen für die Gebiete, auf die der Vertrag über die Europäische Union gemäß Artikel 52 des genannten Vertrags und Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet. Artikel 2 Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck 1. „Vertragspartei“ die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Parteien; 2. „Drittland“ jedes Nachbarland oder -gebiet, das keine Vertragspartei ist; 3. „jeweiliges Abkommen“ ein Freihandelsabkommen zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien, das auf dieses Übereinkommen verweist. TEIL II DER GEMISCHTE AUSSCHUSS Artikel 3 (1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem jede Vertragspartei vertreten ist. (2)   Der Gemischte Ausschuss handelt unbeschadet des Artikels 5 Absatz 4 einvernehmlich. (3)   Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Tagung beantragen. (4)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung von Tagungen sowie die Ernennung des Vorsitzenden und die Dauer seiner Amtszeit regelt. (5)   Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen. Artikel 4 (1)   Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck unterrichten die Vertragsparteien ihn regelmäßig über ihre Erfahrungen bei der Anwendung dieses Übereinkommens. Der Gemischte Ausschuss legt Empfehlungen vor und fasst in den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen Beschlüsse. (2)   Insbesondere legt der Gemischte Ausschuss den Vertragsparteien Empfehlungen vor für: a) Erläuterungen und Leitlinien für die einheitliche Anwendung dieses Übereinkommens, b) alle anderen Maßnahmen, die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind. (3)   Der Gemischte Ausschuss beschließt: a) Änderungen dieses Übereinkommens einschließlich Änderungen der Anlagen; b) Einladungen an Drittländer, diesem Übereinkommen gemäß Artikel 5 beizutreten; c) Übergangsmaßnahmen im Falle des Beitritts neuer Vertragsparteien. Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften durchgeführt. (4)   Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung wesentlicher rechtlicher Bedingungen angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein Datum genannt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft. TEIL III BEITRITT VON DRITTLÄNDERN Artikel 5 (1)   Drittländer können Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, sofern zwischen dem Bewerberland oder -gebiet und mindestens einer Vertragspartei ein Freihandelsabkommen mit Präferenzursprungsregeln geschlossen wurde. (2)   Ein Drittland oder Drittgebiet legt dem Verwahrer einen schriftlichen Beitrittsantrag vor. (3)   Der Verwahrer legt dem Gemischten Ausschuss den Antrag zur Beurteilung vor. (4)   Der Beschluss des Gemischten Ausschusses, ein Drittland zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen, wird dem Verwahrer übermittelt, der diesen Beschluss innerhalb von zwei Monaten dem ersuchenden Drittland zusammen mit dem an diesem Tage geltenden Wortlaut des Übereinkommens mitteilt. Eine einzelnen Vertragspartei kann sich diesem Beschluss nicht widersetzen. (5)   Ein Drittland oder -gebiet, das eingeladen wird, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden, hinterlegt zu diesem Zweck eine Beitrittsurkunde beim Verwahrer. Dieser Urkunde ist eine Übersetzung des Übereinkommens in der (den) Amtssprache(n) des beitretenden Drittlands beizufügen. (6)   Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam. (7)   Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde sowie das Datum, an dem der Beitritt wirksam wird. (8)   Empfehlungen und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3, die zwischen dem Zeitpunkt der Vorlage des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Antrags und dem Datum, an dem der Beitritt wirksam wird, angenommen werden, sind dem beitretenden Drittland oder –gebiet ebenfalls über den Verwahrer zu übermitteln. Eine Bescheinigung über den Empfang dieser Rechtsakte wird entweder der Beitrittsurkunde oder einem gesonderten Instrument, das dem Verwahrer innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung vorzulegen ist, beigefügt. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, so gilt der Beitritt als nicht erfolgt. (9)   Ab dem in Absatz 4 genannten Zeitpunkt kann das betreffende Drittland im Gemischten Ausschuss, in den Unterausschüssen und in den Arbeitsgruppen als Beobachter vertreten sein. TEIL IV VERSCHIEDENES UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 6 Jede Vertragspartei ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird, wobei berücksichtigt wird, dass es notwendig ist, bei Problemen infolge seiner Anwendung eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erzielen. Artikel 7 Die Vertragsparteien unterrichten einander über den Verwahrer über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens ergreifen. Artikel 8 Die diesem Übereinkommen beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens. Artikel 9 Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist von diesem Übereinkommen zurücktreten; die schriftliche Kündigung ist an den Verwahrer zu richten, der sie den übrigen Vertragsparteien notifiziert. Artikel 10 (1)   Dieses Übereinkommen tritt in Bezug auf die Vertragsparteien, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben, am 1. Januar 2011 in Kraft, sofern mindestens zwei Vertragsparteien ihre Annahmeurkunden bis zum 31. Dezember 2010 beim Verwahrer hinterlegt haben. (2)   Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Januar 2011 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde durch mindestens zwei Vertragsparteien in Kraft. (3)   Für alle anderen als die in Absätzen 1 und 2 genannten Vertragsparteien tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft. (4)   Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde der einzelnen Vertragsparteien und das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens durch Veröffentlichung dieser Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C). Artikel 11 Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union handelt als Verwahrer dieses Übereinkommens. Anlage I Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen INHALTSVERZEICHNIS TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ Artikel 2 Allgemeine Vorschriften Artikel 3 Ursprungskumulierung Artikel 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Artikel 5 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse Artikel 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Artikel 7 Maßgebende Einheit Artikel 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Artikel 9 Warenzusammenstellungen Artikel 10 Neutrale Elemente TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN Artikel 11 Territorialitätsprinzip Artikel 12 Unmittelbare Beförderung Artikel 13 Ausstellungen TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG Artikel 14 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT Artikel 15 Allgemeine Vorschriften Artikel 16 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED Artikel 17 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED Artikel 18 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED Artikel 19 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises Artikel 20 Buchmäßige Trennung Artikel 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung oder der Ursprungserklärung EUR-MED Artikel 22 Ermächtigter Ausführer Artikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Artikel 24 Vorlage der Ursprungsnachweise Artikel 25 Einfuhr in Teilsendungen Artikel 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis Artikel 27 Belege Artikel 28 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise, Lieferantenerklärungen und Belege Artikel 29 Abweichungen und Formfehler Artikel 30 In Euro ausgedrückte Beträge TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN Artikel 31 Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 32 Prüfung der Ursprungsnachweise Artikel 33 Streitbeilegung Artikel 34 Sanktionen Artikel 35 Freizonen Liste der Anhänge ANHANG I: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II ANHANG II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen ANHANG IIIa: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ANHANG IIIb: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ANHANG IVa: Wortlaut der Ursprungserklärung ANHANG IVb: Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED ANHANG V: Verzeichnis der Vertragsparteien, die keine Bestimmungen über die teilweise Rückvergütung nach Artikel 14 Absatz 7 dieser Anlage anwenden TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck: a) „Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder spezifische Behandlungen; b) „Vormaterial“ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen eines Erzeugnisses verwendet werden; c) „Erzeugnis“ eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; d) „Waren“ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; e) „Zollwert“ den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 festgelegt wird; f) „Ab-Werk-Preis“ den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in deren Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; g) „Wert der Vormaterialien“ den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird; h) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist; i) „Wertzuwachs“ den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird; j) „Kapitel“ und „Position“ die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Übereinkommen „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt); k) „Einreihen“ das Einreihen von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; l) „Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; m) „Gebiete“ die Gebiete einschließlich der Küstenmeere; n) „Zollbehörden der Vertragspartei“ der Europäischen Union alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ Artikel 2 Allgemeine Vorschriften (1)   Für die Zwecke der Durchführung des jeweiligen Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 in der Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind; c) Erzeugnisse mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum. Solche Erzeugnisse gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein (1) oder Norwegen (den „EWR-Staaten“), wenn sie aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen in eine Vertragspartei, die nicht dem EWR angehört, ausgeführt werden. (2)   Absatz 1 Buchstabe c gilt nur, wenn zwischen der einführenden Vertragspartei und den EWR-Staaten Freihandelsabkommen anwendbar sind. Artikel 3 Ursprungskumulierung (1)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei Erzeugnisse, die in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden und dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz (einschließlich Liechtensteins) (2), Island, Norwegen, der Türkei oder in der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein. (2)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.