Europäische Union

2003/549/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2003 über die Verlängerung des in Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag genannten Zeitraums betreffend die von den Niederlanden nach Artikel 95 Absatz 4 notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2539)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0549. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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äischen Verzeichnis der im Handel erhältlichen Stoffe (European Inventory of Existing Commercial Substances) (ABl. C 146 vom 15.6.1990, S. 1) aufgeführt sind. Im Rahmen dieser Verordnung müssen Prioritätenlisten von Stoffen, für die auf Gemeinschaftsebene eine Risikobewertung durchzuführen ist, durch eine Verordnung der Kommission angenommen werden, in der für jeden Stoff der für die Bewertung zuständige Mitgliedstaat benannt ist. Bei der Bewertung der realen oder potenziellen Risiken für Mensch und Umwelt, die von diesen Stoffen ausgehen, müssen spezifische Verfahren und Methodiken angewandt werden. Diese sind in der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (ABl. L 161 vom 29.6.94, S. 3) aufgeführt. Die Ergebnisse der Risikobewertung und die gegebenenfalls empfohlene Strategie werden schließlich auf Gemeinschaftsebene angenommen, in der Regel in Form einer Empfehlung der Kommission. Auf der Grundlage der angenommenen Risikobewertung und empfohlenen Strategie entscheidet dann die Kommission, ob sie Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen der Richtlinie 76/769/EWG oder im Rahmen sonstiger einschlägiger Gemeinschaftsinstrumente vorschlägt. (12) Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten kommen in regelmäßigen Abständen zusammen, um die Risikobewertungsberichte zu überprüfen und um die Maßnahmen vorzubereiten, die nach dem Ausschussverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates angenommen werden müssen. (13) "European Union Risk Assessment Report, alkanes, C10-13, chloro", Chemicals Bureau, Institute for Health and Consumer Protection, Joint Research Centre, European Commission. (14) Stellungnahme des CSTEE zu den Ergebnissen der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe durchgeführten Risikobewertung der SCCP - Sechste CSTEE-Vollversammlung, Brüssel, 27. November 1998. http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/sct/out23_en.html (15) Verteilungskoeffizient für organischen Kohlenstoff - ein Maß für die Verteilung einer Verbindung auf den organischen Kohlenstoff im Boden (z. B. Huminsäure) und auf das Wasser. (16) Stellungnahme des CSTEE zu "SCCP" - Follow-up zu Richtlinie 2002/45/EG, abgegeben auf der 35. CSTEE-Vollversammlung, Brüssel, 17. Dezember 2002. http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/sct/out23_en.html (17) ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1. (18) ABl. C 188 vom 8.8.2002, S. 2. (19) Siehe Seiten 2 und 6 des Antrags der Niederlande. (20) Siehe Seite 3 und 6 des Antrags der Niederlande. (21) "Explanatory report chlorinated paraffins" (Sloof et al., 1992). (22) Siehe Fußnote 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.