Europäische Union

2003/549/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2003 über die Verlängerung des in Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag genannten Zeitraums betreffend die von den Niederlanden nach Artikel 95 Absatz 4 notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2539)

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Quellenkennung: 32003D0549. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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für die Einstufung als langlebiger organischer Schadstoff (persistent organic pollutant - POP) im Rahmen internationaler Übereinkommen entspricht. (x) ii) Vorläufig sind keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen sowie andere Risikominderungsmaßnahmen erforderlich als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind. Diese Aussage gilt für die Bewertung: - des lokalen Kompartiments Oberflächenwasser für Produktionsstandorte, für die Formulierung und Verwendung von Dichtungsmassen, für die Formulierung und Verwendung von Farben und Beschichtungen sowie auf regionaler Ebene, - des lokalen Kompartiments Sediment für Produktionsstandorte, für die Formulierung und Verwendung von Dichtungsmassen, für die Formulierung und Verwendung von Farben und Beschichtungen sowie auf regionaler Ebene, - von Kläranlagen für alle Verwendungen, - des Kompartiments Atmosphäre sowie von Abwasserbehandlungsverfahren für die Produktion und alle Verwendungen, - des lokalen Kompartiments Boden für Produktionsstandorte, für die Formulierung und Verwendung von Dichtungsmassen, für die Formulierung und Verwendung von Farben sowie für das regionale Kompartiment landwirtschaftliche Böden, sowie - der sekundären Verschmutzung durch die Verwendung von Dichtungsmassen." (27) Außer in den oben genannten Gemeinschaftsmaßnahmen wurden die SCCP auch in anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft berücksichtigt. Die SCCP wurden auf Grund ihrer Humantoxizität und ihrer aquatischen Toxizität sowie auf Grund der Tatsache, dass sie in der aquatischen Umwelt weit verbreitet sind und bereits durch den PARCOM-Beschluss 95/1 erfasst wurden, mit der Entscheidung 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG(17) nach Artikel 16 Absatz 3 der letztgenannten Richtlinie als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft. Nach dieser Richtlinie müssen auf Gemeinschaftsebene spezifische Maßnahmen zur Einstellung bzw. schrittweisen Verringerung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten der betreffenden Stoffe innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren nach ihrer Annahme ergriffen werden. Bislang wurden für die SCCP keine entsprechenden Maßnahmen angenommen. II. VERFAHREN (28) Bei der Annahme der Richtlinie 2002/45/EG stimmte die niederländische Delegation gegen diese Richtlinie und stellte in einer Erklärung zum Abstimmungsverhalten am 24. April 2002 fest, die Umsetzung einer Richtlinie zu den SCCP bedeute für die Niederlande, dass sie ihren internationalen Verpflichtungen aus dem Paris-Übereinkommen und dem PARCOM-Beschluss 95/1 nicht nachkommen könnten. (29) Mit Schreiben der Ständigen Vertretung des Königreichs der Niederlande an die Europäische Union vom 17. Januar 2003 notifizierte die niederländische Regierung der Kommission ihre nationalen SCCP-Bestimmungen, die sie auch nach der Annahme der Richtlinie 2002/45/EG beizubehalten beabsichtigt. (30) Mit Schreiben vom 25. März 2003 bestätigte die Kommission der niederländischen Regierung den Eingang der Notifizierung nach Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag und informierte sie darüber, dass die sechsmonatige Prüfungsfrist nach Artikel 95 Absatz 6 am 22. Januar 2003, dem Tag nach dem Eingang der Notifizierung, begonnen habe. (31) Mit Schreiben vom 15. April 2003 unterrichtete die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten von der Notifizierung der Niederlande. Die Kommission veröffentlichte außerdem eine Bekanntmachung der Notifizierung im Amtsblatt der Europäischen Union(18), um Dritte über die nationalen Bestimmungen zu informieren, welche die Niederlande beizubehalten beabsichtigen, sowie über die hierzu angegebenen Gründe. III. BEWERTUNG 1. Zulässigkeit (32) Artikel 95 Absatz 4 bezieht sich auf Fälle, in denen die nationalen Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft notifiziert werden, in denen die Bestimmungen vor der Annahme der Maßnahme verabschiedet worden und in Kraft getreten sind und in denen ihre Beibehaltung mit der Harmonisierungsmaßnahme unvereinbar wäre. (33) Die nationalen Bestimmungen wurden mit Bezug auf die Richtlinie 2002/45/EG notifiziert, einer auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag angenommenen Harmonisierungsmaßnahme. Sie wurden 1999 verabschiedet und traten im selben Jahr, d. h. vor der Annahme der betreffenden Richtlinie, in Kraft. Zu der Frage, ob und inwieweit die nationalen Bestimmungen mit der Richtlinie unvereinbar sind, vertritt die niederländische Regierung die Auffassung, dass ihre nationalen Bestimmungen nur teilweise mit den Bestimmungen der Richtlinie 2002/45/EG unvereinbar sind. Sie ist der Meinung, dass die Harmonisierungsbestimmungen der Richtlinie 2002/45/EG ausschließlich für diejenigen Verwendungen gelten, die ausdrücklich beschränkt werden(19), d. h. die Verwendung von SCCP bei der Metallbearbeitung und zum Fetten von Leder. Diese Interpretation werde durch den Wortlaut der Richtlinie gestützt und ergebe sich zwangsläufig aus dem Vorsorgeprinzip(20). Falls davon ausgegangen werde, dass die Richtlinie 2002/45/EG eine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung sei, müssten neue SCCP-Verwendungen, von denen erhebliche Risiken für Gesundheit und Umwelt ausgehen könnten, ohne Regelung zugelassen werden. Die niederländische Regierung stellt abschließend fest, dass ihre nationalen Bestimmungen, sofern sie andere als die den Beschränkungen der Richtlinie 2002/45/EG unterliegenden Verwendungen betreffen, außerhalb der Harmonisierungsanforderungen dieser Richtlinie liegen und im Sinne von Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag nicht berücksichtigt werden müssen. (34) Die Kommission teilt nicht die Auffassung der Niederlande. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Interpretation einer Gemeinschaftsmaßnahme die verfolgten Ziele zu berücksichtigen. Die Richtlinie 2002/45/EG gründet sich auf Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag, der die Rechtsgrundlage für die Annahme von Harmonisierungsmaßnahmen darstellt, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. In Erwägungsgrund 1 dieser Richtlinie wird klargestellt, dass ihr Hauptziel darin besteht, Hindernisse für die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarktes zu beseitigen, die sich aus den Beschränkungen der Verwendung von SCCP ergeben, die bestimmte Mitgliedstaaten in Anwendung des PARCOM-Beschlusses 95/1 bereits eingeführt bzw. geplant haben. Erwägungsgrund 3 verdeutlicht, dass sich die Richtlinie 2002/45/EG auf die Ergebnisse der SCCP-Risikobewertung der Gemeinschaft stützt, bei der alle gängigen SCCP-Verwendungen berücksichtigt wurden. Daher ist nach Auffassung der Kommission die Richtlinie 2002/45/EG dahingehend zu interpretieren, dass mit ihr die Harmonisierung aller in der Risikobewertung der Gemeinschaft berücksichtigten gängigen SCCP-Verwendungen eingeführt wurde und dass die Mitgliedstaaten daher keine nationalen Beschränkungen der Verwendung von SCCP einführen bzw. beibehalten dürfen, die über die Beschränkungen dieser Richtlinie hinausgehen. (35) Die folgende Tabelle enthält einen Vergleich zwischen den notifizierten nationalen Bestimmungen und der Richtlinie 2002/45/EG: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (36) Der Tabelle ist zu entnehmen, dass die notifizierten nationalen Bestimmungen aus folgenden Gründen von den Anforderungen der Richtlinie 2002/45/EG abweichen: - Die Verwendung von SCCP mit einem Chlorierungsgrad von mindestens 48 % als Weichmacher in Farben, Beschichtungen oder Dichtungsmassen und als Flammschutzmittel in Gummi, Plastik oder Textilien ist in den Niederlanden verboten, während sie nach der Richtlinie keiner Beschränkung unterliegen soll. - In Schneidölen für die Metallbearbeitung ist die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen mit einem Bestandteil an SCCP, die einen Chlorierungsgrad von mindestens 48 % aufweisen, in den Niederlanden verboten. Nach der Richtlinie soll diese Verwendung keiner Beschränkung unterliegen, sofern die SCCP-Konzentration geringer als 1 % ist. (37) Die nationalen Bestimmungen erfassen weder die Verwendung von SCCP als Stoffe oder als Bestandteile von anderen Stoffen und Zubereitungen für das Fetten von Leder noch die Verwendung von SCCP mit einem Chlorierungsgrad unter 48 % als Stoffe oder als Bestandteile von anderen Stoffen und Zubereitungen in Schneidölen für die Metallbearbeitung. Nach Kenntnis der Kommission sind diese Verwendungen in den Niederlanden noch nicht geregelt und daher zulässig. Die Kommission erinnert daran, dass Artikel 95 Absatz 4 nur für nationale Bestimmungen geltend gemacht werden kann, die mit einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft unvereinbar sind, nicht jedoch für fehlende nationale Regulierungsmaßnahmen, die im Rahmen einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft erforderlich sind. Der von den Niederlanden gemäß Artikel 95 Absatz 4 eingereichte Antrag lässt daher die Verpflichtung der Niederlande, die Bestimmungen der Richtlinie 2002/45/EG fristgerecht und korrekt in die niederländische Rechtsordnung umzusetzen, unberührt. (38) Nach Artikel 95 Absatz 4 ist mit der Notifizierung der nationalen Bestimmungen auch anzugeben, ob sie durch ein oder mehrere Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Umweltschutz oder die Arbeitsumwelt gerechtfertigt sind. Im Antrag der Niederlande werden Gründe in Bezug auf den Umweltschutz und die Gesundheit angeführt, die nach Auffassung der niederländischen Regierung die Beibehaltung ihrer nationalen Bestimmungen rechtfertigen. (39) Angesichts dieser Überlegungen hält die Kommission den Antrag der Niederlande auf Beibehaltung seiner nationalen Bestimmungen zu den SCCP für zulässig. 2. Beurteilung (40) Gemäß Artikel 95 Absatz 4 und Absatz 6 Unterabsatz 1 EG-Vertrag muss die Kommission sicherstellen, dass ein Mitgliedstaat, der von der in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeit für eine Ausnahmeregelung Gebrauch macht, alle Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Ausnahmeregelung erfuellt. Insbesondere müssen die nationalen Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 EG-Vertrag oder in Bezug auf den Umweltschutz oder die Arbeitsumwelt gerechtfertigt sein. Sie dürfen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und sie dürfen das Funktionieren des Binnenmarktes nicht behindern. (41) Nach Artikel 95 Absatz 6 Unterabsatz 1 trifft die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Notifizierung eine Entscheidung. Nach Artikel 95 Absatz 6 Unterabsatz 3 kann die Kommission jedoch dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass dieser Zeitraum um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht. 2.1. Rechtfertigung durch wichtige Erfordernisse gemäß Artikel 30 oder durch Gründe im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der Arbeitumwelt (42) Die niederländische Regierung ist der Auffassung, dass ihre nationalen Bestimmungen notwendig sind, um die aquatische Umwelt und die menschliche Gesundheit vor den Risiken zu schützen, die von den gängigen SCCP-Verwendungen ausgehen. Sie beruft sich dabei auf das Vorsorgeprinzip, das ihrer Auffassung nach dahingehend zu interpretieren ist, dass sie nicht abwarten sollte, bis ein ernsthaftes Problem auftritt, da der einwandfreien Qualität des Grund- und Oberflächenwassers für die menschliche Gesundheit besondere Bedeutung zukommt. Die niederländische Regierung erinnert daran, dass SCCP äußerst gefährliche Stoffe sind. Sie wurden mit der Richtlinie 67/548/EWG als gefährlich für die menschliche Gesundheit und die Umwelt eingestuft. Darüber hinaus werden sie im OSPAR-Übereinkommen als langlebig und als besonders schädlich für die aquatische Umwelt erachtet. Aufgrund ihres Vorkommens in der Umwelt wurde beschlossen, mit dem Beschluss 95/1 der Pariser Kommission (jetzt OSPAR-Kommission) ihre Verwendungen schrittweise einzustellen. Die niederländische Regierung weist darauf hin, dass die SCCP eine ernsthafte Bedrohung für die aquatische Umwelt in den Niederlanden darstellen. Dies gehe deutlich aus einer Studie eines niederländischen Toxikologie-Beratungsunternehmens hervor, die der Notifizierung der Niederlande beigefügt sei. Die menschliche Gesundheit sei auch dadurch gefährdet, dass in den Niederlanden die Trinkwasserentnahme sowohl aus dem Oberflächen- als auch aus dem Grundwasser weit verbreitet sei. (43) Um beurteilen zu können, ob die nationalen Bestimmungen die Bedingungen des Artikels 95 Absatz 4 erfuellen, hält es die Kommission für erforderlich, nicht nur das von den Niederlanden vorgelegte Beweismaterial, sondern auch alle der Kommission vorliegenden einschlägigen Daten und Informationen sorgfältig zu prüfen, insbesondere auch die Ergebnisse der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 durchgeführten Risikobewertung sowie alle weiteren verfügbaren Beweismittel gemäß Abschnitt I.4 dieser Entscheidung. 2.2. Inanspruchnahme von Artikel 95 Absatz 6 Unterabsatz 3 EG-Vertrag (44) Nach sorgfältiger Prüfung dieser Daten und Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass die in Artikel 95 Absatz 6 Unterabsatz 3 festgelegten Bedingungen erfuellt werden und damit die Möglichkeit in Anspruch genommen werden kann, den Zeitraum von sechs Monaten, innerhalb dessen sie die betreffenden nationalen Bestimmungen billigen oder ablehnen kann, zu verlängern. 2.2.1. Rechtfertigung durch die Komplexität der Sache (45) Das einzige, in den Notifizierungsunterlagen enthaltene Beweismaterial ist die oben genannte niederländische Studie. Gegenstand dieser im Jahr 1996 abgeschlossenen Studie sind die von SCCP ausgehenden Risiken in den Niederlanden. Im Gegensatz zu den Behauptungen der niederländischen Regierung stellt diese Studie jedoch kein Risiko für die aquatische Umwelt oder die Bevölkerung in den Niederlanden fest, sondern sie bestätigt das Ergebnis eines früheren Berichts(21), der auf der Grundlage der spärlichen Informationen über Expositions- und Wirkungsgrad zu dem Schluss kommt, dass chlorierte Paraffine offensichtlich kein signifikantes Risiko für die Bevölkerung und die Ökosysteme in den Niederlanden darstellen. Die von den Niederlanden angegebenen Gründe für die Beibehaltung der nationalen Bestimmungen werden durch diese Studie ganz offensichtlich nicht untermauert. (46) Wie oben bereits erwähnt, gehen gemäß dem ursprünglichen, 1999 fertig gestellten SCCP-Risikobewertungsbericht der Gemeinschaft von anderen SCCP-Verwendungen als den Verwendungen in der Metallbearbeitung und in der Lederzurichtung keine besorgniserregenden Risiken aus, die Risikominderungsmaßnahmen rechtfertigen würden. Diese Schlussfolgerungen wurden vom CSTEE in seiner Stellungnahme vom 27. November 1998 bestätigt. Nach sorgfältiger Prüfung der neuesten Informationen über SCCP und unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2002/45/EG bestätigte der CSTEE in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2002, dass diese Informationen keinerlei Bedarf erkennen lassen, die Schlussfolgerungen des Risikobewertungsberichts der Gemeinschaft zu ändern. (47) Die Schlussfolgerungen des vom Vereinigten Königreich im Februar 2003 ausgearbeiteten aktualisierten Entwurfs für einen Risikobewertungsbericht weichen jedoch von den Schlussfolgerungen des ursprünglichen Risikobewertungsberichts der Gemeinschaft ab. (48) Dieser Entwurf berücksichtigt weitere Daten und enthält eine umfassendere Analyse der Risiken, die von anderen als den Beschränkungen der Richtlinie 2002/45/EG unterliegenden SCCP-Verwendungen ausgehen. Obgleich dieses Dokument ausdrücklich als Entwurf bezeichnet wird und lediglich als Diskussionsgrundlage gedacht ist, die von den Sachverständigen der Mitgliedstaaten(22) im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 geprüft werden soll, ist das Dokument nach Auffassung der Kommission durchaus relevant für die Beantwortung der Frage, ob die nationalen Bestimmungen nach Artikel 95 Absatz 4 gerechtfertigt sind. (49) In dem Berichtsentwurf werden einige mögliche Umweltrisiken aufgezeigt, die von allen SCCP-Verwendungen außer der Verwendung in Dichtungsmassen ausgehen. Um aussagekräftigere Ergebnisse zu erzielen, werden allerdings weitere Informationen zur Exposition und weitere Prüfungen für erforderlich gehalten. Darüber hinaus wird im Zusammenhang mit den vermuteten PBT-Eigenschaften der SCCP auf potenzielle Risiken für die Meeresumwelt hingewiesen. PBT-Stoffe sind als potenziell langlebig bzw. sehr langlebig, stark bioakkumulierend und toxisch definiert. Um auf einer solideren wissenschaftlichen Grundlage nachweisen zu können, dass der Stoff tatsächlich langlebig ist, werden in dem Bericht - obwohl dies einen erheblichen Zeitaufwand bedeuten würde - weitere Prüfungen vorgeschlagen. Es wird festgestellt, dass sowohl die Verwendung von SCCP in Gummi, Farben und Textilien als auch in Produkten, die über lange Zeiträume hinweg genutzt werden, potenzielle Quellen und Einleitungswege für SCCP in die Meeresumwelt darstellen. Abschließend werden in dem Berichtsentwurf potenzielle Risiken für den Boden aus unterschiedlichen Quellen festgestellt und weitere Tests zur biologischen Abbaubarkeit von SCCP in diesem Umweltkompartiment vorgeschlagen. Obgleich die wissenschaftlichen Erkenntnisse noch lückenhaft sind, vertritt das Vereinigte Königreich die Auffassung, dass die verfügbaren Daten zu den potenziellen Risiken für die Meeresumwelt und den Boden Grund zur Besorgnis darstellen. Es schlägt vor, bereits jetzt vorbeugende Risikominderungsmaßnahmen in Erwägung zu ziehen. (50) Die Ergebnisse des Entwurfs einer aktualisierten Risikobewertung weisen darauf hin, dass die einschlägigen verfügbaren Daten und Informationen für den Nachweis, dass die aufgeführten Umweltrisiken tatsächlich existieren, noch nicht ausreichen. Um die Ungewissheiten in der Risikobewertung zu verringern, wären weitere Informationen und Prüfungen erforderlich. Andererseits legt die Besorgnis des Vereinigten Königreichs offenbar nahe, dass die vorliegenden Daten und Informationen die Erwägung von vorbeugenden Risikominderungsmaßnahmen rechtfertigen können. In dem Berichtsentwurf wird allerdings weder eindeutig festgestellt, welche SCCP-Verwendungen Grund zur Besorgnis bieten, noch wird klargestellt, im welchem Umfang Risikominderungsmaßnahmen als angemessene Reaktion zu rechtfertigen wären. (51) Auf Grund des vorläufigen Charakters des Entwurfs und der daraus folgenden Unverbindlichkeit hält die Kommission eine Überprüfung des Entwurfs sowie der gesamten verfügbaren Informationen durch den CSTEE für erforderlich, um die durch die Ergebnisse des Entwurfs für den aktualisierten Risikobewertungsbericht aufgeworfenen Fragen so weit wie möglich zu klären und anschließend die notifizierten nationalen Bestimmungen zu bewerten. Die Entscheidung der Kommission nach Artikel 95 Absatz 6 sollte daher zurückgestellt werden, bis die Ergebnisse der Überprüfung vorliegen. Aus diesem Grunde und in Anbetracht der Tatsache, dass der aktualisierte Risikobewertungsbericht der Kommission erst nach der Notifizierung der nationalen Bestimmungen vorgelegt wurde, hält es die Kommission für gerechtfertigt, den Zeitraum von sechs Monaten, innerhalb dessen sie die nationalen Bestimmungen billigen oder ablehnen muss, um einen weiteren Zeitraum zu verlängern, damit alle verfügbaren Beweismaterialien sorgfältig geprüft werden und die Konsequenzen in bezug auf die nationalen Bestimmungen gezogen werden können. Zu diesem Zweck ist ein Zeitraum erforderlich, der am 20. Dezember 2003 endet. 2.2.2. Kein Risiko für die menschliche Gesundheit (52) Wie bereits erwähnt enthalten weder die im Antrag der Niederlande genannte Studie noch die einschlägigen Daten und Informationen, die der Kommission vorliegen, Hinweise auf eine tatsächliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit. (53) Infolgedessen ist die Kommission der Auffassung, dass kein Risiko für die menschliche Gesundheit gegeben ist und die diesbezügliche Bedingung erfuellt ist. IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN (54) Angesichts dieser Überlegungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der von den Niederlanden am 21. Januar notifizierte Antrag auf Billigung ihrer nationalen Bestimmungen zu den SCCP-Verwendungen zulässig ist. (55) In Anbetracht des komplizierten Sachverhalts und der Tatsache, dass kein Beweis für eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit vorliegt, hält die Kommission jedoch eine Verlängerung des in Artikel 95 Absatz 6 Unterabsatz 1 genannten Zeitraums um einen weiteren Zeitraum, der am 20. Dezember 2003 endet, für gerechtfertigt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 95 Absatz 6 Unterabsatz 3 EG-Vertrag wird der in Unterabsatz 1 dieses Artikels genannte Zeitraum, innerhalb dessen die von den Niederlanden am 21. Januar 2003 nach Artikel 95 Absatz 4 notifizierten nationalen Bestimmungen über SCCP zu billigen oder abzulehnen sind, um einen weiteren Zeitraum verlängert, der am 20. Dezember 2003 endet. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 17. Juli 2003 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 21. (2) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. (3) ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. (4) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. (5) Die Vertragsparteien des Paris-Übereinkommens haben sich dazu verpflichtet, alle möglichen Schritte zu ergreifen, um die Meeresverschmutzung vom Lande aus zu verhüten bzw. zu beseitigen. Außer Österreich, Griechenland, Luxemburg und Italien haben alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft das Übereinkommen unterzeichnet. Auch die Europäische Gemeinschaft ist Vertragspartei. Für die Umsetzung des Übereinkommens ist die Kommission von Paris (PARCOM) zuständig, die sich aus Vertretern der einzelnen Vertragsparteien zusammensetzt. Nach Artikel 18 Absatz 3 kann die Kommission Programme und Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Verschmutzung durch bestimmte chemische Stoffe vom Lande aus annehmen, die in Anhang A Teil I, II und III des Übereinkommens genannt sind. Der auf der Rechtsgrundlage von Artikel 18 Absatz 3 angenommene PARCOM-Beschluss 95/1 sieht die schrittweise Einstellung bestimmter Verwendungen von SCCP innerhalb des folgenden Zeitrahmens vor: Verwendung als Weichmacher in Farben und Beschichtungen, Verwendung in Schneidölen für die Metallbearbeitung und Verwendung als Flammschutzmittel in Gummi, Kunststoffen und Textilien bis zum 31. Dezember 1999; Verwendung als Dichtungsmassen oder als Flammschutzmittel für Förderbänder zur ausschließlichen Nutzung im Untertagebau bis zum 31. Dezember 2004. Abgesehen vom Vereinigten Königreich haben sich alle elf Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die Vertragsparteien des Paris-Übereinkommens sind, zur Einhaltung des PARCOM-Beschlusses 95/1 verpflichtet. Die Europäische Gemeinschaft hat den PARCOM-Beschluss nicht angenommen. Das Paris-Übereinkommen wurde durch das neue Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen, 1992) ersetzt. Im Rahmen des neuen Übereinkommens wurde anstelle der Kommission von Paris die neue OSPAR-Kommission eingesetzt. (6) Italien, Dänemark, das Vereinigte Königreich, Österreich und Deutschland. (7) In der Richtlinie 2002/45/EG ist für SCCP als Bestandteil von anderen Stoffen und Zubereitungen ein Konzentrationsgrenzwert von 1 % vorgesehen. (8) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. (9) Siehe Fußnote 5. (10) Verordnung (EG) Nr. 1179/94 der Kommission vom 25. Mai 1994 über die erste Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (ABl. L 131 vom 26.5.1994, S. 3). (11) ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Mit dieser Verordnung wird u. a. ein Gemeinschaftsverfahren zur Bewertung der Risiken von Altstoffen festgelegt, d. h. von Stoffen, die im Europ

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.