Europäische Union

2003/549/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2003 über die Verlängerung des in Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag genannten Zeitraums betreffend die von den Niederlanden nach Artikel 95 Absatz 4 notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2539)

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Avis juridique important | 32003D0549 2003/549/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2003 über die Verlängerung des in Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag genannten Zeitraums betreffend die von den Niederlanden nach Artikel 95 Absatz 4 notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2539) Amtsblatt Nr. L 187 vom 26/07/2003 S. 0027 - 0038 Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2003 über die Verlängerung des in Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag genannten Zeitraums betreffend die von den Niederlanden nach Artikel 95 Absatz 4 notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2539) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/549/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHLAGE (1) Mit Schreiben der Ständigen Vertretung des Königreichs der Niederlande an die Europäische Union vom 17. Januar 2003 notifizierte die niederländische Regierung der Kommission nach Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag ihre nationalen Bestimmungen für kurzkettige Chlorparaffine (im Folgenden als SCCP bezeichnet), deren Beibehaltung sie auch nach der Annahme der Richtlinie 2002/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates(1) für notwendig erachtet. 1. Artikel 95 Absatz 4 und Absatz 6 EG-Vertrag (2) Artikel 95 Absätze 4 und 6 EG-Vertrag lauten: "(4) Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit. (...) (6) Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen (...) die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die in den Absätzen 4 (...) genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt. Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaaten mitteilen, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird." 2. Richtlinie 2002/45/EG (3) Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen(2) in ihrer geänderten Fassung enthält Bestimmungen, die das Inverkehrbringen und die Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen beschränken. Nach Artikel 1 Absatz 1 gilt diese Richtlinie für die im Anhang I aufgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen. (4) Gemäß Artikel 2 treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die in Anhang I aufgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nur unter den dort angegebenen Bedingungen in Verkehr gebracht oder verwendet werden. (5) Die Richtlinie 76/769/EWG wurde mehrfach geändert, u. a. um in Anhang I neue gefährliche Stoffe und Zubereitungen aufzunehmen und damit die für den Gesundheits- und Umweltschutz notwendigen Beschränkungen ihres Inverkehrbringens und ihrer Verwendung festzulegen. (6) Mit der auf der Rechtsgrundlage von Artikel 95 EG-Vertrag angenommenen Richtlinie 2002/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG eine neue Nummer 42 mit Bestimmungen zum Inverkehrbringen und zur Verwendung chlorierter Alkane, C10-C13, (SCCP) hinzugefügt. (7) In Erwägungsgrund 1 der Richtlinie heißt es: "Einige Mitgliedstaaten haben in Anwendung des PARCOM-Beschlusses 95/1 (Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus) Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine bereits eingeführt oder planen entsprechende Maßnahmen, die sich direkt auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken; deshalb ist eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet und folglich eine Änderung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen unter Berücksichtigung von Risikobewertungen durch die Gemeinschaft und der einschlägigen wissenschaftlichen Beweise, die den PARCOM-Beschluss 95/1 stützen, erforderlich." (8) In den Erwägungsgründen 2 und 3 wird mit Bezug auf die Hintergründe der Richtlinie festgestellt, dass: "Kurzkettige Chlorparaffine (...) wegen ihrer hohen Toxizität für aquatische Organismen und wegen der schädlichen Auswirkungen, die sie langfristig auf die Gewässerumwelt haben können, als umweltgefährlich eingestuft (werden)" und dass "die Kommission (...) im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe(3) eine Empfehlung verabschiedet (hat), nach der spezifische Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung von kurzkettigen Chlorparaffinen ergriffen werden sollen, insbesondere in Arbeitsmitteln in der Metallverarbeitung und -bearbeitung sowie in Produkten der Lederzurichtung, (wobei) das Ziel dieser Maßnahmen (...) der Umweltschutz für Gewässer (ist)". (9) Nach Nummer 42 Absatz 1 dürfen SCCP in Konzentrationen von über 1 % nicht zur Verwendung als Stoffe oder Bestandteile von anderen Stoffen oder Zubereitungen - in der Metallverarbeitung und -bearbeitung und - zum Fetten von Leder in Verkehr gebracht werden. (10) Gemäß Nummer 42 Absatz 2 werden alle verbleibenden Verwendungen kurzkettiger Chlorparaffine vor dem 1. Januar 2003 von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem OSPAR-Ausschuss unter Berücksichtigung aller einschlägigen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Gesundheits- und Umweltrisiken der SCCP erneut geprüft, und das Europäische Parlament wird über die Ergebnisse dieser Prüfung unterrichtet. (11) Nach Artikel 2 Absatz 1 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten spätestens bis 6. Juli 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis und wenden diese Vorschriften spätestens ab 6. Januar 2004 an. 3. Nationale Bestimmungen (12) Die von den Niederlanden notifizierten nationalen Bestimmungen wurden mit der Entscheidung vom 3. November 1999 über ein Verbot bestimmter Verwendungen kurzkettiger Chlorparaffine eingeführt (Chlorinated Paraffins Decision, Chemicals Substances Act (WMS)) (Staatsblad van het Koninkrijk der Nederlanden, Jaargang 1999, 478). (13) Nach Artikel 1 gilt die Entscheidung für chlorierte Alkane mit einer Kettenlänge von 10 bis einschließlich 13 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von mindestens 48 Gewichtsprozent. Nach Artikel 2 Absatz 1 dürfen die in Artikel 1 genannten SCCP nicht verwendet werden: - als Weichmacher in Farben, Beschichtungen oder Dichtungsmitteln, - in Schneidölen für die Metallbearbeitung und - als Flammschutzmittel in Gummi, Kunststoffen oder Textilien. Allerdings können nach Artikel 2 Absatz 2 SCCP in Dichtungsmassen oder als Flammschutzmittel für Förderbänder zur ausschließlichen Nutzung im Untertagebau bis zum 31. Dezember 2004 weiterhin verwendet werden. (14) Ein Entwurf dieser Bestimmungen wurde der Kommission am 8. März 1999 im Rahmen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(4) notifiziert. Die niederländische Regierung wies darauf hin, dass die Niederlande Vertragspartei des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus (Paris-Übereinkommen) sind. Die vorgesehenen Bestimmungen seien notwendig, damit sie ihre internationalen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sowie aus dem auf Grund dieses Übereinkommens gefassten Beschlusses 95/1 der Kommission von Paris (PARCOM) vom Juni 1995 über eine schrittweise Einstellung der Verwendung von SCCP erfuellen könne(5). Fünf Mitgliedstaaten(6) und die Europäische Kommission machten Anmerkungen, Spanien gab eine detaillierte Stellungnahme ab. Außer Dänemark und Österreich sprachen sich alle diese Mitgliedstaaten gegen die vorgesehenen nationalen Bestimmungen aus, auch von der Europäische Kommission wurden sie abgelehnt. 4. Hintergrundinformationen zu den SCCP (15) Chlorierte Paraffine sind chemische Stoffe, die bei der Chlorierung von geradkettigen Paraffinen (Alkanen) entstehen. Ihre Untergliederung in verschiedene Gruppen, erfolgt nach der Kettenlänge des Ausgangsmaterials und dem Chorgehalt im Endprodukt. Drei der wichtigsten Gruppen sind die kurz-, mittel- und langkettigen chlorierten Paraffine (SCCP, MCCP und LCCP). SCCP werden aus geradkettigen Paraffinen mit einer Kettenlänge von C 10 bis C 13 hergestellt. Die handelsüblichen SCCP weisen im Durchschnitt einen Chorgehalt zwischen 49 und 71 % auf. Sie können in Reinform in Verkehr gebracht und verwendet werden, können jedoch auch als Fremdbestandteile in anderen Stoffen und Zubereitungen vorkommen(7). Dies gilt insbesondere für MCCP. (16) In der Europäischen Gemeinschaft werden SCCP hauptsächlich als Additive in Schneidölen für die Metallbearbeitung verwendet. Weitere Verwendung finden sie als Flammschutzmittel in Gummizubereitungen sowie als Zusatzstoffe für Farben und sonstige Beschichtungsmittel. Weniger häufig ist die Verwendung als Fettungsmittel und Weichmacher in der Lederwarenindustrie, als Imprägnierungsmittel in der Textilindustrie und als Zusatzstoff zu Dichtungsmassen. (17) In der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe werden die SCCP als gefährliche Stoffe eingestuft(8). Im Einzelnen sind sie der Kategorie 3 der Karzinogene zugeordnet, auf dem Kennzeichnungsschild ist der R-Satz R 40 ("irreversibler Schaden möglich") und das Symbol Xn ("gesundheitsschädlich") anzugeben. Außerdem werden sie als "umweltgefährlich" eingestuft, sie müssen mit den R-Sätzen 50 und 53 ("sehr giftig für Wasserorganismen" und "kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben") sowie dem Symbol N ("umweltgefährlich") gekennzeichnet werden. (18) Auf Grund ihrer Toxizität, ihrer offensichtlichen Langlebigkeit und ihrer Neigung zur Bioakkumulation gehören die SCCP zu denjenigen Stoffen, gegen die im Rahmen des Paris-Übereinkommens (jetzt OSPAR-Übereinkommen) Umweltschutzmaßnahmen vorgesehen sind(9). Anfang der 90er Jahre stellte die Kommission von Paris mit Sorge die SCCP-Emissionen in die Meeresumwelt fest und zog Regulierungsmaßnahmen für die Verwendung dieser Stoffe in Erwägung. Damals schlugen die europäischen SCCP-Hersteller als freiwillige Vereinbarung vor, die Lieferung von zur Verwendung in Schneidölen für die Metallbearbeitung bestimmten SCCP schrittweise einzustellen und die nachgelagerte Industrie zur Verwendung von Produkten anzuhalten, die weniger schädlich für die Meeresumwelt sind. Die Verhandlungen verliefen ohne Erfolg und die Kommission von Paris (PARCOM) verabschiedete schließlich den Beschluss 95/1. Das Vereinigte Königreich lehnte den Beschluss ab und wies darauf hin, dass ihm keine angemessene Risikobewertung zugrunde liege. (19) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1179/94 der Kommission(10) wurden die SCCP in die erste Prioritätenliste der Stoffe aufgenommen, für die nach der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe(11) eine Risikobewertung durchzuführen ist, wobei das Vereinigte Königreich zum Berichterstatter bestimmt wurde. (20) Der Risikobewertungsbericht des Vereinigten Königreichs wurde den technischen Sachverständigen der Mitgliedstaaten(12) zur Überprüfung vorgelegt. Ihr Bericht wurde im September 1997 fertiggestellt(13). Alle bis 1996 verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse - einschließlich derjenigen, die dem PARCOM-Beschluss 95/1 zugrunde lagen - wurden darin berücksichtigt. In dem Bericht wird auf bestimmte Umweltrisiken für aquatische Organismen hingewiesen, die sich aus der Verwendung von SCCP bei der Metallbearbeitung und der Lederfettung ergeben, und es werden entsprechende Maßnahmen zur Risikobegrenzung empfohlen. Die verbleibenden gängigen Verwendungen wurden sowohl für die Meeresumwelt als auch für die Gesundheit als nicht besorgniserregend eingestuft, wobei allerdings weitere Informationen und Tests für notwendig erachtet wurden, um mögliche Umweltrisiken, die sich aus der Verwendung von SCCP in Gummi ergeben, angemessen bewerten zu können. (21) Anschließend wurde der Risikobewertungsbericht dem Wissenschaftlichen Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (Scientific Committee on Toxicity, Ecotoxicity and the Environment - CSTEE) zur Beurteilung als Peer-Gruppe vorgelegt. Der CSTEE bestätigte in seiner Stellungnahme vom 27. November 1998(14) die wissenschaftliche Gültigkeit der Ergebnisse der Risikobewertung. Diese Ergebnisse und die entsprechende Risikobegrenzungsstrategie wurden auf Gemeinschaftsebene mit der Empfehlung 1999/721/EG der Kommission vom 12. Oktober 1999 im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 angenommen. Die entsprechenden Abschnitte der Empfehlung werden im Folgenden wiedergegeben: "I. RISIKOBEWERTUNG A. Menschliche Gesundheit Aus der Bewertung der Risiken für den Menschen ergibt sich für ARBEITNEHMER, VERBRAUCHER und die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG die Schlussfolgerung, dass vorläufig keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen sowie andere Risikominderungsmaßnahmen als diejenigen, die bereits ergriffen worden sind, für notwendig erachtet werden. Gründe für diese Schlussfolgerung: - Nach der Risikobewertung sind für die erwähnte Bevölkerungsgruppe keine Risiken zu erwarten. Arbeitnehmer können durch den Stoff vor allem durch Hautkontakt während der Herstellung und Verwendung gefährdet werden. Weiter besteht die Gefahr der Einatmung bei der Verwendung von Metallbearbeitungsfluessigkeiten und Heißklebern, die den Stoff enthalten. Die bereits ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsplatzes oder anderer relevanter Gemeinschaftsgesetzgebung werden als ausreichend angesehen. - Die mögliche Gefährdung von Verbrauchern durch Kontakt mit Lederwaren, die mit dem Stoff behandelt wurden, und durch nichtgewerbliche Verwendung von Metallbearbeitungsölen dürfte keinen Anlass zur Besorgnis geben. B. Umwelt Aus der Bewertung der Risiken für die Umwelt ergibt sich für die LEBENSRÄUME WASSER (Sediment) und BODEN die Schlussfolgerung, dass weitere Informationen und Prüfungen erforderlich sind. Gründe für diese Schlussfolgerung: - Es werden weitere Informationen benötigt, um das von der Herstellung des Stoffes und seiner Verwendung in Gummi ausgehende Risiko für das Kompartiment Sediment, das von der Zubereitung und Verwendung von Metallbearbeitungsfluessigkeiten und Lederzurichtungsprodukten ausgehende Risiko für die Kompartimente Boden und Sediment sowie das Risiko für die Kompartimente Boden und Sediment auf regionaler Ebene angemessen beschreiben zu können. Informationen müssen beschafft werden durch - experimentelle Bestimmung des Koc(15), - Überwachung des Bodens und Sediments in der Nähe von Freisetzungsquellen, - Prüfung der Toxizität für Boden- und Sedimentlebewesen, wenn die genannten Informationen die Besorgnisse bezüglich der genannten Kompartimente nicht ausräumen. Aus der Bewertung der Risiken für die Umwelt ergibt sich für MIKROORGANISMEN in KLÄRANLAGEN und die ATMOSPHÄRE die Schlussfolgerung, dass vorläufig kein Bedarf an weiteren Informationen und/oder Prüfungen sowie anderen Risikominderungsmaßnahmen als diejenigen besteht, die bereits ergriffen worden sind. Gründe für diese Schlussfolgerung: - Nach der Risikobewertung sind für die erwähnten Umweltbereiche keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen werden als ausreichend angesehen. Aus der Bewertung der Risiken für die Umwelt ergibt sich für den LEBENSRAUM WASSER (außer Sediment) und NICHT KOMPARTIMENTGEBUNDENE WIRKUNGEN AUF DIE NAHRUNGSKETTE die Schlussfolgerung, dass keine besonderen Risikominderungsmaßnahmen notwendig sind. Gründe für diese Schlussfolgerung: - Durch Freisetzung des Stoffes bei der Zubereitung und Verwendung von Metallbearbeitungsölen und Lederzurichtungsprodukten, die diesen Stoff enthalten, können Wirkungen auf die erwähnten lokalen aquatischen Lebensräume auftreten. - Bei der Zubereitung und Verwendung von Lederzurichtungsprodukten, die den Stoff enthalten, und bei der Verwendung von Metallbearbeitungsölen, die den Stoff enthalten, können nicht kompartimentgebundene Wirkungen auf die Nahrungskette auftreten. II. RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE FÜR DIE UMWELT Auf Gemeinschaftsebene sollten Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung des Stoffes in Betracht gezogen werden, um die Umwelt vor der Verwendung und Zubereitung insbesondere solcher Produkte zu schützen, die für die Metallbearbeitung und die Lederzurichtung bestimmt sind. Weitere Untersuchungen sind notwendig, um zu ermitteln, für welche Verwendungszwecke sich Ausnahmen begründen lassen. Die zum Schutze der Umwelt ermittelten Maßnahmen werden auch die Exposition des Menschen vermindern." (22) Am 20. Juni 2000 nahm die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 76/769/EG an, um die in der Risikobewertung der Gemeinschaft vorgeschlagenen Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen einzuführen. Dieser Vorschlag wurde schließlich als Richtlinie 2002/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verabschiedet. (23) Gemäß Nummer 42 Absatz 2 des Anhanges I der Richtlinie 76/769/EWG, die mit der Richtlinie 2002/45/EG aufgenommen wurde, leitete die Kommission, die erneute Überprüfung der verbleibenden SCCP-Verwendungen ein. In diesem Zusammenhang bat die Kommission das Vereinigte Königreich, das zum Berichterstatter für die Risikobewertung von SCCP im Rahmen der Verordnung 793/93/EG bestimmt worden war, alle die SCCP betreffenden neuen Informationen zusammenzutragen und zu überprüfen und gegebenenfalls den Risikobewertungsbericht der Gemeinschaft zu aktualisieren. Darüber hinaus fragte die Kommission beim OSPAR-Sekretariat an, ob neue wissenschaftliche Daten über die von SCCP ausgehenden Risiken vorlägen, die eine Änderung der Schlussfolgerungen der vorhergehenden Risikobewertung nach sich ziehen würden. Schließlich erkundigte sich die Kommission beim CSTEE, ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse bekannt seien, welche die Ergebnisse der Risikobewertung beeinflussen und eine Änderung der Schlussfolgerungen erforderlich machen könnten. (24) In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2002 kam der CSTEE zu dem Schluss, dass nach Überprüfung der neuesten Erkenntnisse über SCCP eine Änderung der Schlussfolgerungen der Risikobewertung der Gemeinschaft nicht erforderlich sei(16). (25) Das Vereinigte Königreich legte im Februar 2003 einen Entwurf für einen aktualisierten Risikobewertungsbericht zu den SCCP als Follow-up zu Richtlinie 2002/45/EG vor. In dem Entwurf werden die Daten zu Umweltexposition, Verweildauer und Auswirkungen von SCCP überprüft, die seit der ursprünglichen Risikobewertung verfügbar geworden sind. Außerdem werden die Risiken von anderen Verwendungen als denjenigen, die den Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen nach der Richtlinie 2002/45/EG unterliegen, erneut bewertet. Auch den beiden oben genannten Stellungnahmen des CSTEE (Ziffern 21 und 24) wurde Rechnung getragen. Im Gegensatz zur ursprünglichen Risikobewertung werden in dem neuen Entwurf auch die Risiken für die Meeresumwelt berücksichtigt. Desgleichen werden die SCCP-Emissionen während der Lebensdauer von Produkten, in denen SCCP enthalten sind, detailliert erfasst. (26) Die Erkenntnisse des Entwurfs für eine aktualisierte Risikobewertung werden im Folgenden wiedergegeben: "(x) i) Es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Um genauere Schätzungen zur Freisetzung auf der lokalen Ebene (Gummi, Farben/Beschichtungen und Textilien) und auf der regionalen Ebene (alle Verwendungen) zu ermöglichen, sind weitere spezifische Expositionsdaten für Oberflächenwasser, Sediment, Boden, sekundäre Verunreinigung und für das Meeresökosystem erforderlich. Im Einzelnen handelt es sich um Daten: - zur tatsächlichen Freisetzung bei der Mischung und Umwandlung von Gummi, - zu den Mengen kurzkettiger Chlorparaffine, die an typischen Standorten verwendet werden, an denen die Mischung (Formulierung) und Rückenbeschichtung von Textilien erfolgt, - zur Freisetzung an Standorten, an denen die Mischung und Rückenbeschichtung von Textilien erfolgt, - zur Freisetzung an Standorten, an denen Farben formuliert und verwendet werden und - zu den Emissionen während der Verwendung und Entsorgung von Produkten. Der Stoff entspricht den Kriterien für die Einstufung als PBT-Stoff. Daher könnte auch eine Simulation zur biologischen Abbaubarkeit durchgeführt werden, um die Halbwertszeit in der Meeresumwelt zu bestimmen. Mit zusätzlichen Daten zur Toxizität könnte der PNEC-Wert für Meerwasser und Sediment überprüft werden, wobei diese Daten jedoch weniger wichtig sind als die Bestimmung der Langlebigkeit. Darüber hinaus könnten weitere Tests zur biologischen Abbaubarkeit von kurzkettigen Chlorparaffinen im Boden in Erwägung gezogen werden. Anmerkung: Messungen haben ergeben, dass der Stoff in der Umwelt weit verbreitet ist. Die Entwicklung der Werte ist nicht bekannt. Sie könnten sich auf frühere Verwendungen beziehen, die inzwischen unter Kontrolle sind. Außerdem ergaben diese Messungen kein eindeutiges Risiko. Dessen ungeachtet bedeutet das Vorkommen kurzkettiger Chlorparaffine in der Arktis und in Meeresräubern, dass diese Ergebnisse ein Grund zur Besorgnis sind. Vorläufig kann auf wissenschaftlicher Grundlage nicht entschieden werden, ob gegenwärtig oder in Zukunft ein Umweltrisiko besteht. Allerdings könnte in Anbetracht: - von Daten, die auf das Vorkommen des Stoffes in Fauna und Flora hinweisen, - der offensichtlichen Langlebigkeit des Stoffes (Labor-Tests), - der Zeit, die für die Sammlung von Informationen erforderlich wäre und - der Tatsache, dass eine Reduzierung der Exposition schwierig sein könnte, falls durch zusätzliche Informationen ein Risiko bestätigt würde, auf politischer Ebene erwogen werden, dass jetzt - auch ohne gemessene Daten zur Halbwertszeit in der Umwelt - vorbeugende Risikomanagement-Verfahren erforscht werden, um die Einleitung in Gewässer (und in den Boden durch Klärschlamm), auch aus 'in der Umwelt verbleibendem Abfall', zu verringern. Sollte eine Umweltsimulation ergeben, dass das Kriterium der Langlebigkeit nicht erfuellt ist, könnten neue Überlegungen angestellt werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Stoff offensichtlich den Kriterien

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.