Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2607 der Kommission vom 17. Dezember 2025 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte, Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/312/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8879)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2607. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

rmen gemessen) Entfällt ≤ 0,70 kg/t TiO2-Pigment SO4 2--Emissionen in Wasser (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen) ≤ 300 kg SO4 2-/t TiO2-Pigment Entfällt Cl--Emissionen in Wasser (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen) Entfällt ≤ 103 kg Cl-/t TiO (2)-Pigment2 ≤ 179 kg Cl-/t TiO2-Pigment (3) ≤ 329 kg Cl-/t TiO2-Pigment (4) Staubarme Arbeitsumgebung Zu prüfen Zu prüfen Emissionen aus der/den in Nummer 1 genannten relevanten Punktquelle(n) in Luft müssen gemessen werden, wo Emissionen kontinuierlich oder regelmäßig an einer stationären Probenahmestelle, die einem oder mehreren Abgasminderungssystemen nachgeordnet ist, überwacht werden können. Sulfat oder Chlorid in behandeltem Abwasser, das in Flüsse, Seen, Übergangsgewässer, Küstengewässer oder Meeresgewässer eingeleitet wird, gelten als Emissionen in Wasser. Der relevante Grenzwert für Chloridemissionen in Wasser basiert auf dem gewichteten Mittel an % TiO2-Gehalt des/der während des Berechnungszeitraums verwendeten Erze(s). Für eine staubarme Arbeitsumgebung muss mindestens Folgendes erfüllt sein: — Es gibt eine Risikobewertung für den Arbeitsplatz, in der alle Hauptbereiche potenzieller Staubemissionen und die Staubexposition der Arbeitnehmer ermittelt werden. — Es muss ein Programm zur Überwachung der Betriebshygiene am Arbeitsplatz geben. — Es werden angemessene Schulungen für Mitarbeiter über bewährte Verfahren zur Staubbekämpfung angeboten. — Es wird angemessene persönliche Schutzausrüstung für Mitarbeiter und Besucher bereitgestellt. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller muss den TiO2-Gehalt in jeder der Produktformulierungen, die der Antrag auf Erteilung der EU-Umweltzeichenlizenz umfasst, angeben. Für alle Produkte mit einem TiO2-Pigment-Massenanteil von mehr als 3,0 % muss der Antragsteller auch den/die Lieferanten des in diesen Produkten verwendeten TiO2 angeben. Der Erklärung des Antragstellers sind Erklärungen ihres/ihrer TiO2-Lieferanten (oder des/der TiO2-Hersteller(s), falls abweichend) beizufügen, in denen Folgendes angegeben ist: — Die Art des verwendeten TiO2-Herstellungsverfahrens (Chlorid- oder Sulfatverfahren). — Die jeweilige Spanne des TiO2-Gehalts des gewichteten Mittels des Erzes beim Chloridverfahren. — Die Daten der durchschnittlichen jährlichen Staubemissionen in Luft, SO2-Emissionen in Luft und SO4 2--Emissionen in Wasser für im Sulfatverfahren hergestelltes TiO2. Alternativ dazu die Daten der durchschnittlichen Staubemissionen in Luft, HCl-Emissionen in Luft und Cl--Emissionen in Wasser für im Chloridverfahren hergestelltes TiO2. — In den Erklärungen des/der TiO2-Lieferanten (oder des/der TiO2-Hersteller(s), falls abweichend) sollten die einschlägigen europäischen oder internationalen Normen, die verwendet wurden, um die entsprechenden in Tabelle 1 aufgeführten Parameter zu messen, aufgeführt sein. — Die bestehenden Maßnahmen zur Gewährleistung einer staubarmen Arbeitsumgebung. Die Erklärung des/der TiO2-Lieferanten (oder des/der TiO2-Hersteller(s), falls abweichend) muss eine einfache Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Emissionen umfassen. Erfolgt die Herstellung des gelieferten TiO2-Pigments nicht kontinuierlich, können auch Berechnungen von Emissionsdaten akzeptiert werden, die einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten abdecken. Bei kontinuierlicher Überwachung werden die durchschnittlichen jährlichen Emissionskonzentrationen von den durchschnittlichen täglichen Konzentrationen abgeleitet. Bei regelmäßig überwachten Emissionen sind mindestens drei Proben zu nehmen, um die Durchschnittsergebnisse zu ermitteln. Regelmäßige Probenahmen sind während stabilen Betriebsphasen durchzuführen, die für den normalen Anlagenzustand bei der Herstellung der in Farbprodukten mit dem EU-Umweltzeichen verwendeten TiO2-Pigmente repräsentativ sind. Die Berechnungen der Emissionen müssen erst zum Zeitpunkt der Beantragung des EU-Umweltzeichens vorgelegt werden. Wird das EU-Umweltzeichen vergeben, kann der Antragsteller jedes Jahr aktualisierte Erklärungen von seinem/seinen TiO2-Lieferanten darüber anfordern, dass die Emissionsgrenzwerte weiterhin eingehalten werden. Für Emissionen in Luft sind die Konzentrationen in mg/Nm3 anzugeben und mit einer spezifischen Emissions-Luftwechselrate in Nm3/t TiO2-Pigmentproduktion für denselben Zeitraum, in dem die Daten erhoben wurden, zu multiplizieren. Gibt es mehr als ein Abgasminderungssystem für große Punktquellen von Emissionen in Luft, sind Emissionen aus der gesäuberten Luft aus jedem Minderungssystem zu messen und zu addieren. Für Emissionen in Wasser ist entweder ein Direktmessungsansatz oder ein Massenbilanzansatz zu verwenden. Der Massenbilanzansatz basiert auf der Bilanz zwischen Input von rohem Sulfat/Chlorid und Output von Sulfat/Chlorid in Nebenprodukten, in Emissionen in Luft und festen Abfallstoffen, die auf Deponien entsorgt oder verbrannt werden. Die Differenz der Massen von Input und Output wird als die Masse Sulfat/Chlorid betrachtet, die während des Berechnungszeitraums in Wasser emittiert wird, und diese wird durch die geschätzte Menge an während demselben Zeitraum hergestellten TiO2-Pigment geteilt, um die spezifischen Emissionen in Wasser in kg Sulfat oder Chlorid pro Tonne TiO2-Pigment zu berechnen. Mit dem Direktmessungsansatz für Emissionen in Wasser sind gemessene Konzentrationen in g/m3 mit einer spezifischen Abflussrate von behandeltem Abwasser in m3/t TiO2-Pigmentproduktion für denselben Zeitraum, in dem die Daten für Sulfat/Chlorid erhoben wurden, zu multiplizieren. Kriterium 2:   Anforderungen an die Effizienz bei der Verwendung Um die Effizienz bei der Verwendung von Spezialbeschichtungen und verwandten Produkten nachzuweisen, sind die folgenden Prüfungen wie in Tabelle 2 angegeben und im Folgenden erläutert pro Produktart durchzuführen. Tabelle 2 Leistungsanforderungen für verschiedene Arten von Spezialbeschichtungen und verwandten Produkten Kriterien Kategorien von Spezialbeschichtungen (mit Unterkategorien gemäß Richtlinie 2004/42/EG) Bodenfarben (i, j) Bodenlacke (i, j) Korrosionsschutzprodukte (i, j) Grundierungen (in i- und j-Systemen) Bindende Grundierungen (in i- und j-Systemen) Wasserdichte Beschichtungen (i, j) 2(a) Ergiebigkeit Ja Nein Wenn deckend Wenn deckend Wenn deckend Wenn deckend, nur angeben 2(b) Weißpigmentgehalt Ja Nein Wenn deckend Nein Nein Wenn deckend, nur angeben 2(c) Wasserbeständigkeit Ja Ja Ja Nein Nein Ja + ETA 2(d) Haftvermögen Wenn deckend und kein Voranstrich / keine Grundierung Wenn deckend und kein Voranstrich / keine Grundierung Wenn deckend und kein Voranstrich / keine Grundierung Wenn deckend Wenn deckend Wenn deckend und kein Voranstrich / keine Grundierung 2(e) Abrieb Ja Ja Wenn für Metallböden Nein Nein Wenn für stark beanspruchte Böden 2(f) Witterungsbeständigkeit Wenn im Außenbereich Wenn im Außenbereich Wenn im Außenbereich Nein Nein Wenn im Außenbereich 2(g) Korrosionsbeständigkeit Wenn angegeben Nein Ja Wenn angegeben Wenn angegeben Wenn angegeben 2(h) Ökotoxizität Nein Nein Ja Nein Nein Wenn im Außenbereich 2(a)   Ergiebigkeit Anmerkung 1: Diese Anforderung gilt nicht für transparente oder halbtransparente Beschichtungen. Anmerkung 2: Dieses Kriterium gilt bei Abtönsystemen nur für die Grundfarbe, die den höchsten TiO2-Gehalt aufweist. In den Fällen, in denen die genannte Grundfarbe diese Anforderung nicht erfüllt, muss das Kriterium erfüllt werden, nachdem die Grundfarbe auf die Standardfarbe RAL 9010 abgetönt wurde. Anmerkung 3: Diese Anforderung gilt für alle weißen Farben. Für die Produktfamilien der Farben, die nur in Standardfarbtönen erhältlich sind, gilt die Ergiebigkeit für die hellste Farbe. Die Ergiebigkeit wird unter Gewährleistung einer Deckkraft von mindestens 98 % gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen oder eines äquivalenten Verfahrens, das anhand dieser Normen validiert werden kann, berechnet. Es gelten die folgenden Mindestwerte für die Ergiebigkeit: — Spezialbeschichtungen für den Innenbereich müssen eine Ergiebigkeit von mindestens 8 m2 pro Liter des Produkts haben. — Spezialbeschichtungen für den Außenbereich müssen eine Ergiebigkeit von mindestens 6 m2 pro Liter des Produkts aufweisen. — Spezialbeschichtungen, die sowohl für die Verwendung im Innen- als auch im Außenbereich vermarktet werden, müssen die höhere Anforderung an die Ergiebigkeit von mindestens 8 m2 pro Liter erfüllen. — Alle in Spezialbeschichtungssystemen verwendeten deckenden Grundierungen müssen eine Ergiebigkeit von mindestens 8 m2 pro Liter des Produkts aufweisen. Eine geringere Ergiebigkeit von 6 m2 pro Liter gilt für deckende Grundierungen mit besonderen Absperr-, Versiegelungs-, Füll-, Bindevermittlungs- oder Haftvermittlungseigenschaften. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das der Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gilt, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Mindestwerte für die Ergiebigkeit oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen bezüglich der Ergiebigkeit vorlegen. Die Erklärung wird von Prüfergebnissen gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen oder eines äquivalenten Verfahrens, das anhand dieser Normen validiert werden kann, untermauert. Es ist deutlich anzugeben, wie ergiebig welche Produktfamilien sind, die Gegenstand des Antrags auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens sind. 2(b)   Weißpigmentgehalt Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nur für Farbprodukte; der Weißpigmentgehalt ist bei denselben Produkten zu berechnen, bei denen die Ergiebigkeit gemäß Kriterium 2(a) gemessen wird. Für die Zwecke dieses Kriteriums bezeichnet der Begriff „Weißpigment“ nur Pigmente mit einem Brechungsindex von mehr als 1,8. Der Weißpigmentgehalt darf folgende Werte nicht übersteigen: — 36 g/m2 bei Spezialbeschichtungen, die ausschließlich für die Verwendung im Innenbereich vermarktet werden. — 38 g/m2 bei Spezialbeschichtungen, die ausschließlich für die Verwendung im Außenbereich vermarktet werden. — 36 g/m2 bei Spezialbeschichtungen, die sowohl für die Verwendung im Innenbereich als auch im Außenbereich vermarktet werden. Alle Farbprodukte mit EU-Umweltzeichen, die als nassabriebbeständig bezeichnet werden, müssen die Anforderungen für Klasse 1 oder Klasse 2 gemäß dem in einschlägigen europäischen oder internationalen Normen festgelegten Verfahren und den Klassifizierungssystemen erfüllen und die Obergrenzen für den Weißpigmentgehalt einhalten. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das das EU-Umweltzeichen beantragt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Bei relevanten Produkten muss der Antragsteller den Gesamtgehalt an Weißpigment mit einem Brechungsindex von > 1,8 im Endprodukt, Formulierungen von relevanten Grundfarben oder Formulierungen von relevanten weißen Grundfarben angeben, für das bzw. die der Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird. Diese Informationen sind mit der chemischen Bezeichnung und CAS-Nummer des Weißpigments, dem angegebenen Brechungsindex, der Konzentration des Weißpigments in g/l und der Dichte des Farbprodukts in g/l anzugeben. 2(c)   Wasserbeständigkeit Anmerkung: Diese Anforderung gilt für alle Spezialbeschichtungen. In Beschichtungssystemen mit einer Grundierung oder einem Voranstrich kann entweder das gesamte Beschichtungssystem oder nur der Deckanstrich geprüft werden. Alle Spezialbeschichtungen müssen eine Wasserbeständigkeit gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen aufweisen, sodass nach einer Expositionszeit von 24 Stunden und einer Erholungszeit von 16 Stunden bei transparenten und halbtransparenten Beschichtungen keine Glanzveränderungen und bei deckenden Beschichtungen keine Farbveränderungen festgestellt werden. Exponierte Muster, die keine Glanz- oder Farbveränderungen aufweisen, werden bei der visuellen Beurteilung mit 0 bewertet, wenn die Anzahl der Defekte, die Größe der Defekte und die Intensität der Veränderungen gemäß dem Klassifizierungssystem der einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen wird. Für wasserdichte Beschichtungen ist zusätzlich die Einhaltung aller Bestimmungen einschlägiger europäischer Bewertungsdokumente (EAD) nachzuweisen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das ein Antrag auf Erteilung eines EU-Umweltzeichens gestellt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderung vorlegen. Für jedes Produkt, das der Lizenzantrag umfasst, muss die Erklärung des Antragstellers durch Kopien des Prüfberichts / der Prüfberichte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen für die lizensierten Produkte oder Produktfamilien, einschließlich gemeldeter Ergebnisse für Glanzveränderungen gemäß einschlägigen europäischen und internationalen Normen, untermauert werden. Für wasserdichte Beschichtungen muss der Antragsteller zusätzlich eine Bescheinigung der europäischen technischen Zulassung (ETA) vorlegen, die von einer zugelassenen Technischen Bewertungsstelle ausgestellt wurde (z. B. eine Bescheinigung gemäß EAD, wenn es sich bei einem Produkt um ein flüssig aufgebrachtes Dachabdichtungssystem handelt). Gibt es kein einschlägiges EAD, muss der Antragsteller dies erklären und eine technische Beschreibung des Produkts, einschließlich der Einhaltung einschlägiger europäischer oder internationaler Normen, sowie eine Beschreibung der vorgesehenen Verwendungszwecke des Produkts und seiner korrekten Verwendung vorlegen. 2(d)   Haftvermögen Anmerkung: Dieses Kriterium gilt für deckende Grundierungen und Voranstriche für Spezialbeschichtungen. Die Prüfung des Haftvermögens kann an jeder deckenden Grundierung oder an jedem deckenden Voranstrich oder an der Grundierung / dem Voranstrich und dem Deckanstrich zusammen durchgeführt werden, sofern die Kombination deckend ist. Gibt es verschiedene Farbtöne innerhalb einer Produktfamilie, müssen nur die hellen oder weißen Grundfarben bzw. muss nur die helle oder weiße Grundfarbe geprüft werden. Grundierungen für Außenmauerwerk müssen den Abreißversuch gemäß einschlägigen europäischen und internationalen Normen, bei dem die Kohäsionsfestigkeit des Untergrunds geringer ist als die Haftfestigkeit der Grundierungsbeschichtung, bestehen, ansonsten muss die Haftfestigkeit der Farbe einen Wert von mehr als 1,5 MPa aufweisen. Grundierungen und Voranstriche für Böden müssen in der Haftfestigkeitsprüfung gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen eine Wertung von 2 oder weniger erreichen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das das EU-Umweltzeichen beantragt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Für deckende Grundierungen für Mauerwerk, bindende Grundierungen, oder Voranstriche, die der Lizenzantrag umfasst, legt der Antragsteller gegebenenfalls Kopien der Prüfberichte gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen vor. 2(e)   Abrieb Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nur für Bodenbeschichtungen. Gibt es verschiedene Farbtöne innerhalb einer Produktfamilie, müssen nur die hellen oder weißen Grundfarben bzw. muss nur die helle oder weiße Grundfarbe geprüft werden. Werden Bodenbeschichtungen 1 000 Zyklen mit einer Last von 1 000 g und einem CS10-Reibrad gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen ausgesetzt, beträgt der Gewichtsverlust ≤ 70 mg. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss für Produkte zur Bodenbeschichtung, für die sein Lizenzantrag gestellt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen vorlegen. Die Erklärung wird von Kopien der Prüfberichte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen untermauert. 2(f)   Witterungsbeständigkeit Anmerkung: Dieses Kriterium gilt für Spezialbeschichtungen für den Außenbereich. Gibt es verschiedene Farbtöne innerhalb einer Produktfamilie, müssen nur die hellen oder weißen Grundfarben bzw. muss nur die helle oder weiße Grundfarbe geprüft werden. Alle Spezialbeschichtungen für den Außenbereich werden gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen mit UV-Leuchtstofflampen sowie Kondens- oder Sprühwasser künstlich bewittert. Sie werden den wechselnden Prüfbedingungen während 1 000 Stunden ausgesetzt: UVA-Bestrahlung während 4 Stunden bei 60 °C im Wechsel mit Feuchtigkeit während 4 Stunden bei 50 °C. Alternativ können Spezialbeschichtungen für den Außenbereich für Holzuntergrund 1 000 Stunden lang im QUV-Schnellbewitterungsgerät gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zyklisch UV(A)-Bestrahlung und Besprühung ausgesetzt werden. Nachdem sie der Witterung ausgesetzt wurden, müssen die Filme die in Tabelle 3 aufgeführten Anforderungen erfüllen. Tabelle 3 Übersicht der Anforderungen an bewitterte Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen Eigenschaft Anforderung (nach Bewitterung) Anwendungsbereich (erfasste / nicht erfasste Produkte) Farbveränderung Farbveränderung, ΔΕ ≤ 4 Gilt weder für Grundierungen oder Zwischenanstriche von Spezialbeschichtungssystemen noch für transparente oder halbtransparente Spezialbeschichtungssysteme Glanzverlust ≤ 30 % Verlust im Vergleich zum Anfangswert Gilt nicht für Spezialbeschichtungen, die bei einem Einfallswinkel von 60 ° einen Anfangsglanzwert von weniger als 60 % haben. Kreidung Wert von ≤ 2 Gilt nur für Deckanstriche oder das gesamte Spezialbeschichtungssystem auf Außenmauerwerk-, Holz- und Metalluntergrund Abblätterung Abblätterungsgrad: ≤ 2 Größe der abgeblätterten Stellen: ≤ 2 Rissbildung Rissgrad: ≤ 2 Rissgröße: ≤ 3 Blasenbildung Blasengrad: ≤ 3 Blasengröße: ≤ 3 Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das das EU-Umweltzeichen beantragt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Für Spezialbeschichtungen für den Außenbereich, die der Lizenzantrag umfasst, legt der Antragsteller gegebenenfalls Kopien der Prüfberichte vor, in denen das verwendete Verfahren zur Prüfung der Witterungsbeständigkeit (im Einklang mit einschlägigen europäischen oder internationalen Normen) erläutert und Ergebnisse von Veränderungen der Eigenschaften nach der Witterung beschrieben werden. 2(g)   Korrosionsbeständigkeit Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nur für Korrosionsschutzspezialbeschichtungen und verwandte Produkte. Korrosionsschutzgrundierungen oder -beschichtungssysteme sind simulierten Korrosionsbelastungen auf bzw. in den metallischen Untergründen und Anwendungsumgebungen (zum Beispiel C2, C3, C4 oder C5 gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen) auszusetzen, für die ihre Verwendung empfohlen wird. Die bei der Prüfung erzeugten Korrosionsbelastungen müssen der Kategorie „hoch“ entsprechen, die sich wie folgt darstellt: Tabelle 4 Anforderungen an die Prüfung der Korrosionsbeständigkeit von Korrosionsschutzgrundierungen und -spezialbeschichtungssystemen gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen Korrosivitätskategorie Prüfprogramm 1 Prüfprogramm 2 Kondenswasser, in Stunden Neutraler Salzsprühnebel, in Stunden Anhang B (zyklische Alterungsprüfung, in Stunden) C2 (hoch) 120 - - C3 (hoch) 240 480 - C4 (hoch) 480 720 - C5 (hoch) 720 1 440 1 680 Nach der Exposition sind die beschichteten Oberflächen zu prüfen und die Einhaltung der folgenden Anforderungen ist festzustellen: — Eine Bewertung von 3 oder besser (d. h. 0, 1 oder 2) für die Blasengröße gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. — Eine Bewertung von 3 oder besser (d. h. 0, 1 oder 2) für die Blasenmenge gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. — Eine Bewertung mit Ri2 oder besser (d. h. Ri0 oder Ri1) für den Rostgrad gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss für jedes Produkt, für das das EU-Umweltzeichen beantragt wird, eine Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen oder eine Begründung für die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen vorlegen. Jede Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen wird von Kopien der Prüfberichte gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen untermauert. 2(h) Ökotoxizität Anmerkung: Dieses Kriterium gilt nur für Korrosionsschutzbeschichtungssysteme oder wasserdichte Beschichtungssysteme, die zur Verwendung in Außenbereichen in Verkehr gebracht werden. Bei einer Produktfamilie muss nur das ungünstigste Produkt geprüft werden. Das ungünstigste Produkt sollte auf der Grundlage der geschätzten Gesamtmenge von Inhaltsstoffen ausgewählt werden, die als H400 und H410/H411/H412 eingestuft werden. Die Ökotoxizität wird durch Prüfung der Ökotoxizität des Eluats gemessen, das beim Kontakt von Wasser mit den zwei Glasplatten, die mit dem gesamten Beschichtungssystem beschichtet sind, einschließlich Grundierungsbeschichtungen, Voranstrichen, Zwischenanstrichen und Deckanstrichen, entsteht. Das Prüfverfahren umfasst folgende Schritte: — Zwei Glasplatten mit aufgerauten Oberflächen werden vorbereitet und die Beschichtung wird nach Herstelleranweisung aufgebracht. Die Größe der beschichteten Oberfläche jeder Platte muss zwischen 250 und 500 cm2 betragen. Die Grundierungsschicht darf nicht auf einer größeren Fläche als der Deckanstrich aufgetragen sein. — Parallel dazu wird ein Blindversuch vorbereitet, bei dem die aufgerauten Glasplatten nicht beschichtet, sondern behandelt sind und derselben Prüfung wie das Beschichtungsverfahren unterzogen werden. — Die Beschichtung wird 72 Stunden lang bei einer Temperatur von 19 bis 25 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 40 bis 60 % vorbehandelt. — Die Beschichtung der Glasplatten (und Bindkontrollmuster) wird nach den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen 24 Stunden lang eluiert (wenn die Grundierung nicht an der Oberfläche haftet oder sich die Beschichtung während der Auslaugprüfung von der Oberfläche löst, sollten sich der Hersteller und die Prüfstelle auf eine andere umweltverträgliche Oberfläche statt auf Glasplatten mit rauer Oberfläche einigen). — Das Verhältnis des Wasservolumens zur beschichteten Oberfläche des Prüfmusters muss zwischen 25 und 30 l/m2 betragen. Es ist ein geeignetes Gefäß zu verwenden, in dem der Wasserspiegel stets mindestens 20 mm über der Oberfläche des Prüfmusters liegen kann. — Vor Beginn des Ökotoxizitätstests werden der pH-Wert, die Leitfähigkeit und — fakultativ — der gelöste organische Kohlenstoff gemessen; diese Werte sind in der nachstehenden Tabelle 5 zusammen mit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.