Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2607 der Kommission vom 17. Dezember 2025 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte, Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/312/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8879)

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Quellenkennung: 32025D2607. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zugesetzten Stoff innerhalb einer gemeinsamen Produktfamilie, die unter dieselbe Lizenz fällt, akzeptiert werden. In Bezug auf möglicherweise sensible Geschäftsinformationen, die von Lieferanten angefordert werden, können Nachweise von Lieferanten auch direkt an die zuständigen Stellen übermittelt werden, ohne dem Antragsteller zwangsläufig bestimmte Einzelheiten mitzuteilen. 4.3.   Spezifische Beschränkungen für die Verwendung gefährlicher Stoffe hinsichtlich zugesetzter Stoffe Sofern in Unterkriterium 4.2 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die nachstehend aufgeführten Stoffe nicht als zugesetzte Stoffe in der Formulierung des Endprodukts oder als den Inhaltsstoffen, die für die Formulierung des Endprodukts verwendet werden, zugesetzte Stoffe enthalten sein: a) als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufte Konservierungsmittel oder Trockenmittel; b) Stoffe, die gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als Stoffe mit endokriner Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 eingestuft sind, Stoffe, die in der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als Stoffe mit endokrinschädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt aufgeführt sind, Stoffe mit endokrinschädigenden bzw. endokrinschädlichen Eigenschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, mit Ausnahme von DBNPA (CAS-Nr. 10222-01-2), wenn es als Topf-Konservierungsmittel verwendet wird; c) Stoffe, die gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) im Hinblick auf die Umwelt und lebende Organismen, einschließlich Menschen, eingestuft sind, Stoffe, die in der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als Stoffe mit PBT- oder vPvB-Eigenschaften im Hinblick auf die Umwelt und lebende Organismen, einschließlich Menschen, aufgeführt sind, Stoffe, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Stoffe mit PBT- oder vPvB-Eigenschaften im Hinblick auf die Umwelt und lebende Organismen, einschließlich Menschen, eingestuft sind; d) Stoffe, die gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als persistent, mobil und toxisch (PMT) oder als sehr persistent und sehr mobil (vPvM) eingestuft sind, Stoffe, die in der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als Stoffe mit PMT- oder vPvM-Eigenschaften aufgeführt sind; e) Alkylphenole, Alkylphenolethoxylate (APEO) und ihre Derivate gemäß Anhang XIV Eintrag 43 oder Anhang XVII Eintrag 46 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; f) perfluorierte und polyfluorierte Verbindungen (PFAS) im Sinne des Artikels 4 Nummer 42; g) Phthalate; h) zinnorganische Verbindungen; i) Duftstoffe, deren Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten oder beschränkt ist und die in den Anhängen II oder III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind; j) Bisphenole, die von der ECHA in ihrem Bericht über die Bewertung des regulatorischen Bedarfs aus dem Jahr 2021 hinsichtlich Bisphenolen für ein weiteres regulatorisches Risikomanagement in der EU ermittelt wurden, bei denen es sich um bekanntermaßen oder potenziell endokrine Disruptoren für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit handelt oder die als reproduktionstoxisch identifiziert werden können; k) verwendete Pigmente dürfen nicht auf Cadmium, Blei, Chrom (VI), Quecksilber, Arsen, Selen, Antimon oder Kobalt basieren. Die folgenden Verunreinigungen aus den verwendeten Pigmenten dürfen in der Formulierung des Endprodukts einen Massenanteil von mehr als 0,010 % (je Metall) nicht überschreiten: Cadmium, Blei, Chrom (VI), Quecksilber, Arsen, Selen, Antimon und Kobalt. Die einzigen Ausnahmen für die Verwendung von Pigmenten und hinsichtlich des Grenzwerts von 0,010 % für Verunreinigungen sind: — Kobalt: aufgrund der Verwendung von Kobalt-Aluminium-Spinell (blau) (CAS-Nr. 1345-16-0) und Kobaltchromit-Spinellpigmenten (blaugrün) (CAS-Nr. 68187-11-1); — Antimon: aufgrund der Verwendung von Pigmenten auf Basis von Antimonnickel in einem unlöslichen TiO2-Gitter; l) freies Formaldehyd darf der Formulierung des Endprodukts nicht absichtlich hinzugefügt werden. Das Endprodukt wird auf seinen Gehalt an freiem Formaldehyd geprüft. Für jede Produktfamilie sind die ungünstigsten Proben für die Prüfung auszuwählen, basierend darauf, welches Produkt voraussichtlich den höchsten Formaldehydgehalt aufweisen wird. Unter den nachstehenden Bedingungen sind die folgenden Gesamtgrenzwerte für freies Formaldehyd zugelassen: — Ein Massenanteil von bis zu 0,0010 % ist zulässig, wenn Bronopol oder Konservierungsmittel, das bzw. die als Formaldehyddepotstoffe wirken, als Topf-Konservierungsmittel erforderlich sind, um eine spezifische Art von Farbe oder Lack zu schützen; — ein Massenanteil von bis zu 0,010 % Massenanteil ist zulässig, wenn Polymerdispersionen (Bindemittel) durch Formaldehydrückstände die Funktion des Formaldehyddepotstoffs anstelle von Topf-Konservierungsmitteln übernehmen; — ein Massenanteil von bis zu 0,010 % ist zulässig, wenn die beiden oben genannten Bedingungen für dasselbe Produkt gelten; m) synthetische Polymermikropartikel (SPM, gemeinhin als Mikroplastik bezeichnet) im Sinne des Eintrags 78 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) dürfen in keiner Produktformulierung zur Verhinderung der Bildung eines Films verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung und ihr Verwendungszweck werden ausdrücklich angegeben, zusammen mit einer Begründung, warum ihre Verwendung die Umweltleistung des Farb- oder Lackprodukts insgesamt verbessert. Beurteilung und Prüfung: a) bis j) Der Antragsteller muss erklären, dass die in diesem Unterkriterium genannten relevanten Stoffe, insbesondere CMR-Konservierungsmittel, CMR-Trockenmittel, endokrine Disruptoren (außer DBNPA), PBT- und vPVB-Stoffe, PMT- und vPvM-Stoffe, Alkylphenole und APEO, PFAS, Phthalate, zinnorganische Verbindungen, Duftstoffe und Bisphenole, nicht als zugesetzte Stoffe in ihrer Formulierung verwendet werden, was durch Erklärungen ihrer Lieferanten über die Nichtverwendung derselben Gruppen gefährlicher Stoffe in den den gelieferten Inhaltsstoffen zugesetzten Stoffen, die in Formulierungen verwendet werden und unter das Antragsverfahren für die Erteilung der EU-Umweltzeichenlizenz fallen, belegt wird; k) hinsichtlich der Beschränkungen für Schwermetalle bei Pigmenten legt der Antragsteller oder Pigmentlieferant eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass weder das Pigment selbst noch jegliche zugesetzte Stoffe, die in das Pigmentprodukt aufgenommen werden können, auf den aufgeführten Schwermetallen basieren. Der Antragsteller oder der Pigmentlieferant legt ferner einen Prüfbericht vor, in dem der Gehalt an Schwermetallverunreinigungen repräsentativer Proben des gelieferten Pigmentes angegeben ist. Der Antragsteller muss dann sowohl diese Ergebnisse als auch den Prozentsatz der im Endprodukt verwendeten Pigmente heranziehen, um die Konzentration von Schwermetallen aus den Pigmenten, die im Endprodukt verbleiben, zu berechnen. Bei ausgenommenen Pigmenten muss der Pigmentlieferant angeben, für welche(s) Pigment(e) die Ausnahme gilt (d. h. Kobalt-Aluminium-Spinell (blau), Kobaltchromit-Spinellpigmente (blaugrün) oder Antimonnickel in einem unlöslichen TiO2-Gitter); l) der Antragsteller muss angeben, welches seiner Produkte in jeder Produktformulierungsfamilie den höchsten theoretischen Gehalt an freiem Formaldehyd aufweisen sollte. Diese Angabe stützt sich auf die Wahl des Farbformulierers, Formaldehyddepotstoffe als Topf-Konservierungsmittel zu verwenden, und auf Erklärungen der Lieferanten über die Mengen an Formaldehyddepotstoffen, die zur Konservierung von gelieferten Inhaltsstoffen (insbesondere Bindemitteln) verwendet werden. Die Zugabe dieser Stoffe (und aller anderen Inhaltsstoffe, die Formaldehyd freisetzen) zu den ungünstigsten Formulierungen darf nicht dazu führen, dass der Gehalt an freiem Formaldehyd im Endprodukt den entsprechenden Konzentrationsgrenzwert, gemessen anhand der einschlägigen europäischen oder internationalen Normen, überschreitet; m) der Antragsteller muss entweder eine Erklärung über die Nichtverwendung von SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films oder eine Erklärung über ihre Verwendung in der Produktformulierung vorlegen. In Fällen, in denen die Verwendung von SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films angegeben wird, sind Art, Menge (Massenanteil in %) und Verwendungszweck in der Erklärung anzugeben, und es ist zu begründen, wie die Verwendung von SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films die Umweltleistung des Produkts insgesamt verbessert. In solchen Begründungen sollte in der Regel die Umweltleistung desselben Produkts mit und ohne SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films verglichen werden. Kriterium 5:   Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) Anmerkung: nur anwendbar auf Dekorationsfarben und -lacke für den Innenbereich und verwandte Produkte. Die VOC-Emissionen dürfen die in der nachstehenden Tabelle 8 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Tabelle 8 VOC-Emissionsgrenzen Parameter 3-Tage-Testergebnis 28-Tage-Testergebnis TVOC (*3) ≤ 3 000 μg/m3 ≤ 300 μg/m3 R-Wert (*4) Entfällt ≤ 1,0 Formaldehyd Entfällt ≤ 10 μg/m3 Alle anderen karzinogenen VOC der Kategorie 1A oder 1B, die nicht unter die EU-LCI-Werte fallen (*5) ≤ 10 μg/m3 je Stoff ≤ 1 μg/m3 je Stoff Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Kopie des Prüfberichts gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen für die ungünstigste Produktformulierung in jeder der relevanten Produktfamilien vor, für die ein Antrag auf Erteilung einer EU-Umweltzeichenlizenz gestellt wird. Bei jeder Änderung der Formulierungen, die zu einem höheren ungünstigsten VOC-Gehalt führen würde, muss ein aktualisierter VOC-Emissionsprüfbericht vorgelegt werden. Gegebenenfalls ist eine klare Erläuterung der Unterschiede zwischen den Produktfamilien (z. B. Bindemittelchemie, Produktkategorie usw.) zusammen mit einer Begründung der Wahl des ungünstigsten Produkts innerhalb jeder Produktfamilie vorzulegen. In Fällen, in denen ein Beschichtungssystem aus mehreren Schichten besteht, sollte das vollständige System vor der Emissionsprüfung nach Herstelleranweisungen auf das Prüfsubstrat aufgetragen werden. Für die Berechnung des R-Werts sollten die jüngsten zum Zeitpunkt der Prüfung verfügbaren vereinbarten EU-LCI-Werte („Lowest Concentration of Interest“, niedrigste interessierende Konzentration) herangezogen werden. Diese Werte können auf der Website der Europäischen Kommission1 eingesehen werden. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Konzentrationen in der Kammerluft die Grenzwerte für den Zeitraum von 28 Tagen vor Ablauf der 28-Tage-Frist, aber nach einem Zeitraum von mindestens 3 Tagen nicht überschreitet, können diese Ergebnisse als Konformitätsnachweis akzeptiert und die Prüfung zu diesem Zeitpunkt eingestellt werden. 1 Siehe: https://single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/construction/eu-lci-subgroup/eu-lci-values_en. Kriterium 6:   Verbraucherhinweise 6(a) Folgende Hinweise sind auf der Verpackung anzubringen oder der Verpackung beizufügen: — Empfehlung, die Verschwendung von Farben oder Lacken zu minimieren, indem vor dem Kauf geschätzt wird, wie viel Farbe oder Lack benötigt wird; — Anweisungen zur Aufbewahrung nicht verwendeter Farben oder Lacke für eine spätere Verwendung; — Angaben dazu, wie die Weiterverwendung von Farben oder Lacken die Umweltauswirkungen des Produkts während seines Lebenszyklus effektiv verringern kann; — Informationen, die gemäß Unterkriterium 6(b) angefordert werden, oder Erläuterung, wie auf diese Informationen zugegriffen werden kann. 6(b) Folgende Hinweise sind auf der Verpackung anzubringen oder der Verpackung beizufügen oder über einen Weblink oder einen QR-Code zur Verfügung zu stellen: — Vorgehensweise zur Schätzung der benötigten Farb- oder Lackmenge vor dem Kauf, um die Verschwendung von Farben oder Lacken auf ein Minimum zu beschränken, mit einer Mengenempfehlung (z. B. pro 1 m2 Wand werden x Liter Farbe oder Lack benötigt); — angemessene Aufbewahrungsbedingungen für das Produkt (vor und nach dem Öffnen), gegebenenfalls einschließlich Sicherheitshinweisen; — Sicherheitsmaßnahmen für den Anwender, einschließlich grundlegender Empfehlungen zur persönlichen Schutzausrüstung, die getragen werden sollte, und zusätzlicher Maßnahmen, die bei der Verwendung des Produkts und gegebenenfalls bei der Verwendung einer Sprühausrüstung ergriffen werden sollten; — Verwendung von Reinigungsmaterialien und die angemessene Entsorgung der Farb- und Lackreste sowie der Verpackung (Vermeidung von Wasser- und Bodenverschmutzung). Beispielsweise ein Hinweis darauf, dass nicht verbrauchte Produkte einer Spezialbehandlung für eine umweltgerechte Entsorgung bedürfen und deswegen nicht zusammen mit Haushaltsabfällen oder gewerblichen Abfällen entsorgt werden dürfen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt, dass das Produkt den Anforderungen entspricht und unterbreitet der zuständigen Stelle als Teil des Antrags die Vorlage für die Hinweise oder Muster der Hinweise für den Verbraucher und/oder einen Link oder QR-Code auf eine Website des Herstellers, auf der diese Hinweise enthalten sind. Es ist die Farbmenge anzugeben, die empfohlen wurde. Kriterium 7:   Angaben auf dem EU-Umweltzeichen Das fakultative Etikett mit einem Textfeld enthält je nach Relevanz drei der folgenden Hinweise: — Reduzierter Gehalt an gefährlichen Stoffen; — Reduzierter Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC): x g/l; — Reduzierte Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in die Innenraumluft (für Innenprodukte); — Hohe Gebrauchstauglichkeit im Innenbereich (für Innenprodukte) oder — Hohe Gebrauchstauglichkeit im Außenbereich (für Außenprodukte) oder — Hohe Gebrauchstauglichkeit sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich (bei Produkten, die für die Verwendung im Innen- und Außenbereich geeignet sind). Die Leitlinien für die Nutzung des fakultativen Etiketts mit einem Textfeld können in den „Guidelines for use of the Ecolabel logo“ (Leitlinien für die Nutzung des Umweltzeichens) auf der folgenden Website nachgelesen werden: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt ein Muster des Produktzeichens oder eine Vorlage der Verpackung vor, auf der das EU-Umweltzeichen angebracht ist, sowie eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums. (1)  Als Punktquellen für Staubemissionen in Luft im Chloridverfahren gelten: Mahl-, Chlorierungs-, Oxidations- und Mikronisierungsschritte. Als Punktquellen für HCl-Emissionen in Luft im Chloridverfahren gelten: Chlorierung, Säurewäsche aus Feststoffabtrennung und Aufarbeitung der Metallchloride. Als Punktquellen für Staubemissionen in Luft im Sulfatverfahren gelten: Mahl-, Aufschluss-, Kalzinierungs- und Mikronisierungsschritte. Als Punktquellen für SO2-Emissionen in Luft im Sulfatverfahren gelten: Aufschluss- und Kalzinierungsverfahren. (2)  Wenn TiO2-Gehalt im verwendeten Erz > 95 %. (3)  Wenn TiO2-Gehalt im verwendeten Erz 90-95 %. (4)  Wenn TiO2-Gehalt im verwendeten Erz < 90 %. (*1)  m2 bezieht sich auf 1 m2 Trockenfilm mit einem Deckvermögen von mindestens 98 % gemäß einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. (5)  Der SVOC-Höchstgehalt gilt für weiße Innenfarben und -lacke. (6)  Der SVOC-Höchstgehalt gilt für abgetönte Innenfarben/Außenfarben und -lacke. (7)   „Flüchtige organische Verbindung“ (VOC) bezeichnet alle organischen Verbindungen mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa. (8)   „Schwerflüchtige organische Verbindung“ (SVOC) bezeichnet alle organischen Verbindungen mit einem Siedepunkt von über 250 °C und unter 370 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa. (*2)  Horizontale Ausnahmebedingung: Keine der oben genannten Ausnahmen, weder einzeln noch in Kombination mit anderen, ist zulässig, wenn sie dazu führt, dass die Formulierung des Endprodukts einer der in Tabelle 6 definierten Gefahren zugeordnet wird, mit Ausnahme von H412 und H413 für Außenprodukte aufgrund des Gehalts an Trockenfilm-Konservierungsmitteln. (*3)  Die TVOC sind gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen zu messen, einschließlich der Quantifizierung von Nichtzielverbindungen. (*4)  R-Wert gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen. Die Ergebnisse für den kumulativen R-Wert sind auf eine Dezimalstelle zu runden, bevor die Einhaltung oder Nichteinhaltung des Grenzwerts von 1,0 festgestellt wird. (*5)  Gilt nicht für Formaldehyd, bei dem es sich um eine VVOC handelt und für das ein spezifischer individueller Grenzwert gilt. Gilt nicht für andere karzinogene VVOC oder VOC mit einem EU-LCI-Wert, da diese bereits unter den R-Grenzwert fallen. ANHANG II EU-Umweltzeichen Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte Die Kriterien für die Erteilung des EU-Umweltzeichens sind auf die im Hinblick auf ihre Umweltleistung besten Spezialbeschichtungen und verwandten Produkte auf dem Markt ausgerichtet. Die Kriterien konzentrieren sich auf die wichtigsten Umweltauswirkungen im Lebenszyklus dieser Produkte und fördern die Kreislaufwirtschaft in verschiedener Hinsicht. Beurteilungs- und Prüfanforderungen Damit ein bestimmtes Produkt das EU-Umweltzeichen erhalten kann, muss das Produkt alle Anforderungen erfüllen. Der Antragsteller legt eine schriftliche Bestätigung vor, aus der hervorgeht, dass alle Kriterien erfüllt sind. Die konkreten Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind unter den einzelnen Kriterien aufgeführt. Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise einreichen muss, um die Einhaltung der Kriterien zu belegen, können diese, wo angemessen, vom Antragsteller und/oder von seinem/seinen Lieferanten vorgelegt werden. Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen von Stellen an, die nach der einschlägigen harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien akkreditiert sind, sowie Prüfungen durch Stellen, die nach der einschlägigen harmonisierten Norm für Stellen, die Produkte, Verfahren und Dienstleistungen zertifizieren, akkreditiert sind. Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Prüfverfahren angewandt werden, sofern die den Antrag prüfende Stelle sie als gleichwertig anerkannt hat. Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen sowie Ortsbesichtigungen durchführen, um die Einhaltung der Kriterien zu überprüfen. Änderungen bei Lieferanten und in Produktionsstätten in Bezug auf Produkte, die das EU-Umweltzeichen tragen, sind den zuständigen Stellen mitzuteilen; dabei sind auch entsprechende Belege zu übermitteln, damit geprüft werden kann, ob die Kriterien weiterhin erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass das Produkt alle gesetzlichen Anforderungen des Landes bzw. der Länder erfüllt, in denen das Produkt in Verkehr gebracht werden soll. Der Antragsteller erklärt, dass das Produkt diese Anforderung erfüllt. Die folgenden Informationen sind zusammen mit dem Antrag auf Erteilung des EU-Umweltzeichens vorzulegen: a) Eine Liste aller einzelnen Farb- und Lackprodukte, die ein Antrag auf Erteilung des EU-Umweltzeichens umfasst, zusammengefasst in Produktfamilien, unter Angabe aller relevanten Produktmerkmale, die sich darauf auswirken können, welche spezifischen Anforderungen aus den Kriterien für das EU-Umweltzeichen gelten. Produkte einer Produktfamilie haben alle dieselbe Grundformulierung und gehören derselben Produktunterkategorie an, können sich aber in Bezug auf die Farbtöne und/oder das Verpackungsformat unterscheiden. b) Eine Beschreibung der Formulierung des Produkts/der Produkte mit Angabe der prozentualen Zusammensetzung der verwendeten Inhaltsstoffe und der spezifischen Funktion jedes einzelnen Inhaltsstoffs (die Informationen über die Zusammensetzung können Gegenstand einer Geheimhaltungsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und der zuständigen Stelle oder in einigen Fällen direkt zwischen dem Lieferanten und der zuständigen Stelle sein). Funktionen der Inhaltsstoffe können Folgende sein: Beschleuniger, Zusatzstoff, Absperrmittel, Antischaummittel, Antiabsetzmittel, Antihautmittel, Bindemittel, Koaleszenzmittel, Farbstoff, Farbpigment, Vernetzungsmittel, Härter, Verdünnungsmittel, Dispergiermittel, Trockenmittel, Füllstoff, Trockenfilm-Konservierungsmittel, Topf-Konservierungsmittel, Mattierungsmittel, Neutralisationsmittel, optischer Aufheller, Weichmacher, Polymerdispersion, Konservierungsmittelstabilisator, Harz, Verzögerer, Rheologiemodifikator, Silikonharz, Lösungsmittel, oberflächenaktive Substanz, UV-Stabilisator, Wasser, Hydrophobiermittel oder, falls keine dieser Funktionen zutrifft, „andere“. c) Sicherheitsdatenblätter für die in Farb- und Lackformulierungen verwendeten Inhaltsstoffe. d) Etwaige sonstige Informationen im Zusammenhang mit der Produktion von Inhaltsstoffen und Materialien, die zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen erforderlich sind, sind von den Lieferanten oder Herstellern dieser Inhaltsstoffe oder Materialien vorzulegen. e) Eine Beschreibung des/der verwendeten Verpackungsformats/Verpackungsformate, der enthaltenen Menge des Produkts und des Verpackungsmaterials/der Verpackungsmaterialien für die jeweiligen Farb- und Lackprodukte, für die die Erteilung des EU-Umweltzeichens beantragt wird, um die Anzahl der Produkte innerhalb einer bestimmten Produktfamilie leichter bestimmen zu können. f) In mehreren Kriterien ist ausdrücklich festgelegt, dass von der Konformität einer gesamten Produktfamilie ausgegangen werden kann, wenn die Konformität des ungünstigsten Produkts nachgewiesen werden kann, um die für die Beurteilungs- und Überprüfungsverfahren erforderliche Menge an Prüfungen und Unterlagen zu verringern. Werden Daten für ein ungünstigstes Produkt übermittelt, sind diesen Daten Erläuterungen beizufügen, warum dieses bestimmte Produkt in Bezug auf die geprüfte Eigenschaft das ungünstigste der Produktfamilie ist. Kriterium 1:   Titandioxidproduktion Übersteigt der Massenanteil von Titandioxid-Pigment (TiO2-Pigment) 3,0 % des Endprodukts, müssen die Emissionen in Luft und Wasser, die bei der Herstellung von Titandioxid-Pigment entstehen, die nachstehend aufgeführten einschlägigen Anforderungen für die jeweiligen Herstellungsverfahren erfüllen: Tabelle 1 Anforderungen an die Titandioxidproduktion Parameter und Analysemethoden Sulfatverfahren Chloridverfahren Staubemissionen in Luft (1) (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen) ≤ 0,40 kg/t TiO2-Pigment ≤ 0,66 kg/t TiO2-Pigment SO2-Emissionen in Luft (1) (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen gemessen) ≤ 4,5 kg/t TiO2-Pigment Entfällt HCl-Emissionen in Luft (1) (gemäß den einschlägigen europäischen oder internationalen No

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.