Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2607 der Kommission vom 17. Dezember 2025 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte, Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/312/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8879)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2607. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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; m) der Antragsteller muss entweder eine Erklärung über die Nichtverwendung von SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films oder eine Erklärung über ihre Verwendung in der Produktformulierung vorlegen. In Fällen, in denen die Verwendung von SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films angegeben wird, sind Art, Menge (Massenanteil in %) und Verwendungszweck in der Erklärung anzugeben, und es ist zu begründen, wie die Verwendung von SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films die Umweltleistung des Produkts insgesamt verbessert. In solchen Begründungen sollte in der Regel die Umweltleistung desselben Produkts mit und ohne SPM zur Verhinderung der Bildung eines Films verglichen werden. n) Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Nichtverwendung von TiO2-Nanoform-Pigmenten vorlegen, die durch Erklärungen seines bzw. seiner Pigmentlieferanten untermauert wird. Kriterium 5:   Verbraucherhinweise 5(a) Folgende Hinweise sind auf der Verpackung anzubringen oder der Verpackung beizufügen: — Empfehlung, die Verschwendung von Farben zu minimieren, indem vor dem Kauf geschätzt wird, wie viel Farbe benötigt wird; — Vorgehensweise zur Schätzung der benötigten Farbmenge vor dem Kauf, um die Verschwendung von Farben auf ein Minimum zu beschränken, mit einer Mengenempfehlung (z. B. pro 1 m2 Wand werden x Liter Farbe benötigt); — Sicherheitsmaßnahmen für den Anwender, einschließlich grundlegender Empfehlungen zur persönlichen Schutzausrüstung, die getragen werden sollte, und zusätzlicher Maßnahmen, die bei der Verwendung des Produkts ergriffen werden sollten; — Empfehlung, das Produkt im Freien oder in einer belüfteten Umgebung zu verwenden; — Informationen, die gemäß Unterkriterium 5(b) angefordert werden, oder Erläuterung, wie auf diese Informationen zugegriffen werden kann. 5(b) Folgende Hinweise sind auf der Verpackung anzubringen oder der Verpackung beizufügen oder über einen Weblink oder einen QR-Code zur Verfügung zu stellen: — angemessene Aufbewahrungsbedingungen für das Produkt (vor und nach dem Öffnen), gegebenenfalls einschließlich Sicherheitshinweisen; — angemessene Entsorgung der Farbreste sowie der Verpackung (Vermeidung von Wasser- und Bodenverschmutzung). Beispielsweise ein Hinweis darauf, dass nicht verbrauchte Farbe einer Spezialbehandlung für eine umweltgerechte Entsorgung bedarf und deswegen nicht zusammen mit Haushaltsabfällen oder gewerblichen Abfällen entsorgt werden darf. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller erklärt, dass das Produkt den Anforderungen entspricht und unterbreitet der zuständigen Stelle als Teil des Antrags die Vorlage für die Hinweise oder Muster der Hinweise für den Verbraucher und/oder einen Link oder QR-Code auf eine Website des Herstellers, auf der diese Hinweise enthalten sind. Es ist die Farbmenge anzugeben, die empfohlen wurde. Kriterium 6:   Angaben auf dem EU-Umweltzeichen Das fakultative Etikett mit einem Textfeld enthält je nach Relevanz drei der folgenden Hinweise: — Reduzierter Gehalt an gefährlichen Stoffen; — Reduzierter Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC): x g/l; — Hohe Gebrauchstauglichkeit im Innenbereich (für Innenprodukte) oder — Hohe Gebrauchstauglichkeit im Außenbereich (für Außenprodukte) oder — Hohe Gebrauchstauglichkeit sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich (bei Produkten, die für die Verwendung im Innen- und Außenbereich geeignet sind). Die Leitlinien für die Nutzung des fakultativen Etiketts mit einem Textfeld können in den „Guidelines for use of the Ecolabel logo“ (Leitlinien für die Nutzung des Umweltzeichens) auf der folgenden Website nachgelesen werden: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt ein Muster des Produktzeichens oder eine Vorlage der Verpackung vor, auf der das EU-Umweltzeichen angebracht ist, sowie eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums. (1)  Als Punktquellen für Staubemissionen in Luft im Chloridverfahren gelten: Mahl-, Chlorierungs-, Oxidations- und Mikronisierungsschritte. Als Punktquellen für HCl-Emissionen in Luft im Chloridverfahren gelten: Chlorierung, Säurewäsche aus Feststoffabtrennung und Aufarbeitung der Metallchloride. Als Punktquellen für Staubemissionen in Luft im Sulfatverfahren gelten: Mahl-, Aufschluss-, Kalzinierungs- und Mikronisierungsschritte. Als Punktquellen für SO2-Emissionen in Luft im Sulfatverfahren gelten: Aufschluss- und Kalzinierungsverfahren. (2)  Wenn TiO2-Gehalt im verwendeten Erz > 95 %. (3)  Wenn TiO2-Gehalt im verwendeten Erz 90-95 %. (4)  Wenn TiO2-Gehalt im verwendeten Erz < 90 %. (5)   „Flüchtige organische Verbindung“ (VOC) bezeichnet alle organischen Verbindungen mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa. (*1)  Horizontale Ausnahmebedingung: Keine der oben genannten Ausnahmen, weder einzeln noch in Kombination mit anderen, ist zulässig, wenn sie dazu führt, dass das Endprodukt einer der in Tabelle 3 definierten Gefahren zugeordnet wird, mit Ausnahme von H412 und H413 für Außenprodukte aufgrund des Gehalts an Trockenfilm-Konservierungsmitteln. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2607/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.