Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2607 der Kommission vom 17. Dezember 2025 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Dekorationsfarben und -lacke und verwandte Produkte, Spezialbeschichtungen und verwandte Produkte sowie wasserbasierte Aerosol-Sprühfarben und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/312/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8879)

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verändert werden, dass die jeweilige Gefahr, wegen der der Stoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft wurde, nicht mehr besteht, gelten die vorstehenden Anforderungen nicht. Dieses Kriterium gilt nicht für zugesetzte Stoffe, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, in denen Kriterien festgelegt sind, nach denen Stoffe im Rahmen der Anhänge IV und V dieser Verordnung von den Anforderungen in Bezug auf Registrierung, nachgeschaltete Anwender und Bewertung ausgenommen werden. Tabelle 4 Ausnahmen von Beschränkungen für die Verwendung von zugesetzten Stoffen, die einer oder mehreren der in Tabelle 3 aufgeführten beschränkenden Gefahren zugeordnet sind und in Konzentrationen von mindestens 0,010 % (Massenanteil) der Formulierung des Endprodukts vorhanden sind Stoffart, Stoffbezeichnung und CAS-Nummer Ausgenommene Gefahrencodes Bedingungen für die Ausnahme Konservierungsmittel und Konservierungsmittelstabilisatoren Anmerkung zu Konservierungsmitteln: Alle Konservierungsmittel, die Inhaltsstoffen zugesetzt werden, müssen von den Lieferanten angegeben werden, und alle Konservierungsmittel, die der Formulierung des Endprodukts direkt zugesetzt werden, müssen vom Farb- oder Lackhersteller angegeben werden. Es sind nur die Arten von Konservierungsmitteln in den Inhaltsstoffen und im Endprodukt zulässig, die der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen. Bei Endprodukten mit Ursprung in der Union wird daran erinnert, dass es nicht ausreicht, dass die in dem Konservierungsmittel enthaltenen Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 6 (PT6) (Topf-Konservierungsmittel) oder für die Produktart 7 (PT7) (Trockenfilm-Konservierungsmittel) genehmigt sind, sondern dass das Konservierungsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für PT6 oder PT7 zugelassen oder gemäß den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 89 Absatz 2 der genannten Verordnung auf dem Markt bereitgestellt werden muss. Die kombinierten Gesamtgrenzwerte für PT6- und PT7-Konservierungsmittel gelten für folgende Produktkategorien: — Für Produkte zur Verwendung in Innenräumen: bis zu 0,080 % Massenanteil PT6-Konservierungsmittel im Endprodukt. — Für Abtönfarben, die in Abtönsystemen verwendet werden: bis zu 0,20 % Massenanteil PT6-Konservierungsmittel in der Abtönfarbe. — Für Produkte, die zur Verwendung in Innenräumen in Bereichen mit hoher Luftfeuchtigkeit vermarktet werden: bis zu 0,080 % Massenanteil PT6-Konservierungsmittel und bis zu 0,10 % Massenanteil PT7-Konservierungsmittel im Endprodukt. — Für Produkte zur Verwendung in Außenbereichen: bis zu 0,080 % Massenanteil PT6-Konservierungsmittel und bis zu 0,50 % Massenanteil PT7-Konservierungsmittel im Endprodukt. Mit Ausnahme von Abtönfarben sind alle Verweise auf Konzentrationen, Grenzwerte und Gehalte von Konservierungsmitteln im Abschnitt „Konservierungsmittel und Konservierungsmittelstabilisatoren“ als Bezugnahmen auf die konservierenden Wirkstoffe zu verstehen, die in der Formulierung des Endprodukts enthalten sind. Konservierungsmittel, die in der Formulierung des Endprodukts nicht in Konzentrationen von mehr als 0,010 % enthalten sein können, da das Endprodukt bei spezifischen Konzentrationsgrenzwerten von weniger als 0,010 % einer CLP-Gefahrenbeschränkung unterliegen würde, werden in der nachstehenden Ausnahmetabelle nicht aufgeführt, da sie nicht in Konzentrationen von mehr als 0,010 % verwendet werden können und daher keine Ausnahme erforderlich ist. Dies bedeutet nicht, dass sie in Produkten mit dem EU-Umweltzeichen überhaupt nicht als zugesetzte Stoffe verwendet werden dürfen. Sofern in Unterkriterium 4.3 nicht ausdrücklich ausgeschlossen, dürfen diese Konservierungsmittel verwendet werden, solange der Gehalt unterhalb aller spezifischen Konzentrationsgrenzwerte liegt, die eine Einstufung mit einer CLP-Beschränkung der Formulierung des Endprodukts auslösen würden. Topf-Konservierungsmittel (PT6) in Abtönfarben oder Endprodukten: H301, H311, H317, H330, H331, H372, H373, H400, H410, H411, H412, H413  (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Die Summe aller PT6-Topf-Konservierungsmittel (solche, für die eine Ausnahme für die Verwendung mit einer Konzentration von mehr als 0,010 % gilt, und solche, für die keine Ausnahme gilt, aber die in Mengen von weniger als 0,010 % zulässig sind) muss innerhalb der in der vorstehenden Anmerkung festgelegten einschlägigen Grenzwerte liegen. Werden Konservierungsmittel, bei denen es sich um Formaldehyddepotstoffe handelt, verwendet, so sind die einschlägigen Grenzwerte für freies Formaldehyd im Endprodukt gemäß Unterkriterium 4.3 Buchstabe l einzuhalten. Für die nachstehend aufgeführten ausgenommenen Stoffe gelten spezifische Konzentrationsgrenzwerte (in Prozent Massenanteil im Endprodukt): — Bronopol (CAS-Nr. 52-51-7): bis zu 0,030 % — DBNPA (CAS-Nr. 10222-01-2): bis zu 0,030 % — Natriumpyrithion (CAS-Nr. 3811-73-2): bis zu 0,030 % — BIT (CAS-Nr. 2634-33-5): bis zu 0,036 % — Summe der Isothiazolinone und Isothiazolin-Freisetzer (solche, für die eine Ausnahme für die Verwendung von mehr als 0,010 % gilt, und solche, für die keine Ausnahme gilt, aber die in Mengen von weniger als 0,010 % zulässig sind): bis zu 0,040 % in Formulierungen des Endprodukts — Diamin (CAS-Nr. 2372-82-9): bis zu 0,050 % Trockenfilm-Konservierungsmittel (PT7): H311, H317, H330, H331, H372, H373, H400, H410, H411, H412 und H413  (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Gilt nur für Produkte zur Verwendung in Innen- und Außenbereichen mit hoher Luftfeuchtigkeit. Die Summe aller PT7-Trockenfilm-Konservierungsmittel (solche, für die eine Ausnahme für die Verwendung von mehr als 0,010 % gilt, und solche, für die keine Ausnahme gilt, aber die in Mengen von weniger als 0,010 % zulässig sind) muss innerhalb der in der vorstehenden Anmerkung festgelegten einschlägigen Grenzwerte liegen. Im Falle von eingekapselten Trockenfilm-Konservierungsmitteln mit langsamer Freisetzung sollte die spezifische Einstufung des Endprodukts oder der analog eingestuften Formulierungen die absolute Konzentration der gefährlichen Bestandteile (d. h. ohne Kapseln) berücksichtigen. Das Endprodukt oder analog eingestufte Formulierungen können nicht in eine der in Tabelle 3 aufgeführten Gefahren eingestuft werden. Alle Trockenfilm-Konservierungsmittel, die als H400 oder H410 eingestuft sind, dürfen nicht bioakkumulierbar sein, was anhand eines Oktanol-Wasser-Koeffizienten (log Kow) von ≤ 3,2 oder eines Biokonzentrationsfaktors (BCF) von ≤ 100 nachgewiesen wird. Konservierungsmittelstabilisator: Zinkoxid (CAS-Nr. 1314-13-2) H400, H410  (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Zur Verwendung als Konservierungsmittelstabilisator mit einem Massenanteil von bis zu 0,040 % im Endprodukt zugelassen, wenn es zur Stabilisierung von Topf- oder Trockenfilm-Konservierungsmitteln eingesetzt wird, die 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) erfordern. Trockenmittel und Antihautmittel Antihautmittel H317, H411, H412, H413  (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Der Gesamtgehalt an Antihautmitteln darf 0,40 % Massenanteil im Endprodukt nicht überschreiten. Trockenmittel (Sikkative) H301, H317, H373, H400†, H410†, H411, H412, H413  (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Der Gesamtgehalt an Trockenmitteln darf 0,10 % Massenanteil im Endprodukt nicht überschreiten. † Die Ausnahmeregelung für H400, H410 und H411 gilt nur für Trockenmittelverbindungen auf Kobaltbasis oder Neodecansäuren und diese Verbindungen dürfen nur mit einem Massenanteil von bis zu 0,050 % im Endprodukt verwendet werden. Pigmente und Korrosionsschutz-Zusatzstoffe Korrosionsschutz-Pigmente/-Zusatzstoffe H400, H410  (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 0,050 % im Endprodukt und nur für Trizinkbis(orthophosphat) (CAS-Nr. 7779-90-0). Trimethylolpropan H361fd  (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur bei Verwendung als Zusatzstoff in gelieferten Pigmenten und nur bis zu 0,50 % Massenanteil im gelieferten Pigment. Bindemittel und Polymerdispersionen Bindemittel und Vernetzungsmittel: Adipinsäuredihydrazid (CAS-Nr. 1071-93-8) H317, H411  (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig mit einem Massenanteil von bis zu 1,0 % im Bindemittel oder im Inhaltsstoff zur Polymerdispersion und sofern es als Haftvermittler oder als Vernetzungsmittel fungiert. Nicht umgesetzte Monomere (in Bindemitteln) H301, H304, H311, H317, H331, H334, H372, H400. H410, H411, H412  (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Diese Ausnahmeregelung greift, wenn die Gesamtkonzentration der nicht umgesetzten Monomere einen Massenanteil von 0,050 % im Endprodukt nicht überschreitet. Andere, verschiedene Methanol (CAS-Nr. 67-56-1) H301, H311, H331, H370  (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur als Rückstand eines Reaktionsprodukts anderer Stoffe in der Produktformulierung zugelassen. Die zulässige Restkonzentration steigt in Abhängigkeit vom Bindemittelgehalt wie folgt: — Bindemittelgehalt von 10-20 %: Ein Massenanteil von 0,020 % Restmethanol im Endprodukt ist zulässig. — Bindemittelgehalt von 20-40 %: Ein Massenanteil von 0,030 % Restmethanol im Endprodukt ist zulässig. — Bindemittelgehalt von > 40 %: Ein Massenanteil von 0,050 % Restmethanol im Endprodukt ist zulässig. Mineralische Rohstoffe, einschließlich Füllstoffe, Anti-Sagging-Mittel und Mattierungsmittel H372, H373  (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Gilt nur für mineralische Rohstoffe und Leukophyllite, die von Natur aus kristallines Siliciumdioxid enthalten. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 1,0 % in der Formulierung des Endprodukts für H372-Materialien oder von bis zu 10 % für H373-Materialien. Wird das Material in Trockenpulverform geliefert, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über Systeme zur Minimierung der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Trockenpulver am Arbeitsplatz verfügt (z. B. geschlossene Dosiersysteme, belüftete Dosier- und Mischbereiche und persönliche Schutzausrüstung). Neutralisationsmittel H301, H311, H331, H400, H410, H411, H412, H413  (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 1,0 % in Lackformulierungen und von 0,50 % in allen anderen Erzeugnissen. Optische Aufheller H413  (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 0,10 % in der Formulierung des Endprodukts. Silikonharz H412, H413  (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 2,0 % in der Formulierung des Endprodukts. Lösungsmittel H304  (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 2,0 % in der Formulierung des Endprodukts. Oberflächenaktive Substanzen H304, H400, H411, H412, H413  (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 1,0 % in transparenten, halbtransparenten, weißen oder hellen Produktformulierungen und von bis zu 3,0 % in allen anderen Farben. UV-Stabilisatoren H317, H411, H412, H413  (*1) Siehe horizontale Ausnahmebedingung am Ende der Tabelle. Gilt nur für Außenprodukte und nur zulässig bis zu einem Massenanteil von 0,60 % in der Formulierung des Endprodukts. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung des Unterkriteriums 4.2 vor, einschließlich der Einhaltung aller entsprechenden Ausnahmebedingungen, die durch Erklärungen der Lieferanten und sonstige relevante Unterlagen belegt wird. Eine Liste aller zugesetzten Stoffe mit einer oder mehreren der CLP-Gefahrenbeschränkungen, deren Konzentrationen in der Formulierung des Endprodukts mit einem Massenanteil von mehr als 0,010 % berechnet wurde, ist zusammen mit deren CAS-Nummern, dem CLP-Einstufungsstatus (d. h. harmonisierte Einstufung, gemeinsamer Eintrag oder nur Selbsteintragungen) und der relevanten Funktion des zugesetzten Stoffes (z. B. Topf-Konservierungsmittel, Trockenmittel, Pigmente, Neutralisationsmittel, oberflächenaktive Substanzen, UV-Stabilisatoren usw.) vorzulegen. Die Berechnungen für die Konzentrationen von zugesetzten Stoffen in der Formulierung des Endprodukts stützen sich auf Folgendes: — eine Liste aller Inhaltsstoffe, Chemikalien oder Rohstoffe, die für die Formulierung des Endprodukts verwendet wurden; — die Überprüfung der Inhaltsstoffe, Chemikalien oder Rohstoffe auf zugesetzte Stoffe und bekannte Verunreinigungen, die beschränkte CLP-Gefahren gemäß dem EU-Umweltzeichen darstellen; — die Konzentrationen der geprüften zugesetzten Stoffe und bekannten Verunreinigungen, die beschränkte CLP-Gefahren gemäß dem EU-Umweltzeichen darstellen, in den Inhaltsstoffen, Chemikalien oder Rohstoffen, die in der gelieferten Form verwendet werden; — das Gewicht der einzelnen zugesetzten Inhaltsstoffe, Chemikalien oder Rohstoffe, um das Gewicht der Formulierung des Endprodukts festzustellen. Bekannte Verunreinigungen werden nur dann als zugesetzte Stoffe angesehen, wenn die Überprüfung ergibt, dass ihr Gehalt in der Formulierung des Endprodukts einen Massenteil von 0,010 % übersteigt oder ihr Gehalt in einem Inhaltsstoff einen Massenanteil von 0,100 % übersteigt. Bekannte Verunreinigungen unterhalb dieser Schwellenwerte werden bei den Berechnungen nicht berücksichtigt. Es wird davon ausgegangen, dass alle geprüften zugesetzten Stoffe standardmäßig zu 100 % im Endprodukt enthalten sind. Jede Abweichung von einem Retentionsfaktor von 100 % bei der Verarbeitung (z. B. Lösungsmittelverdampfung) oder eine chemische Veränderung eines geprüften zugesetzten Stoffes ist zu begründen. Stoffe, von denen bekannt ist, dass sie aus zugesetzten Stoffen freigesetzt oder abgebaut werden, gelten als zugesetzte Stoffe und nicht als Verunreinigungen. Für alle geprüften zugesetzten Stoffe, die in der Formulierung des Endprodukts in Konzentrationen von mehr als 0,010 % Massenanteil verbleiben, aber vom Unterkriterium 4.2 ausgenommen sind (siehe Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), genügt eine entsprechende Erklärung des Antragstellers für diese Stoffe. Da mehrere Produkte oder potenzielle Produkte (z. B. individuell angemischte Farbtöne aus einem Abtönsystem), die dieselben Inhaltsstoffe, Chemikalien oder Rohstoffe enthalten, unter dieselbe EU-Umweltzeichenlizenz fallen können, kann eine Berechnung anhand der ungünstigsten Eigenschaften für jeden geprüften zugesetzten Stoff innerhalb einer gemeinsamen Produktfamilie, die unter dieselbe Lizenz fällt, akzeptiert werden. In Bezug auf möglicherweise sensible Geschäftsinformationen, die von Lieferanten angefordert werden, können Nachweise von Lieferanten auch direkt an die zuständigen Stellen übermittelt werden, ohne dem Antragsteller zwangsläufig bestimmte Einzelheiten mitzuteilen. 4.3.   Spezifische Beschränkungen für die Verwendung gefährlicher Stoffe hinsichtlich zugesetzter Stoffe Sofern in Unterkriterium 4.2 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die nachstehend aufgeführten Stoffe nicht als zugesetzte Stoffe in der Formulierung des Endprodukts oder als den Inhaltsstoffen, die für die Formulierung des Endprodukts verwendet werden, zugesetzte Stoffe enthalten sein: a) als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufte Konservierungsmittel oder Trockenmittel; b) Stoffe, die gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als Stoffe mit endokriner Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 eingestuft sind, Stoffe, die in der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als Stoffe mit endokrinschädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt aufgeführt sind, Stoffe mit endokrinschädigenden bzw. endokrinschädlichen Eigenschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, mit Ausnahme von DBNPA (CAS-Nr. 10222-01-2), wenn es als Topf-Konservierungsmittel verwendet wird; c) Stoffe, die gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) im Hinblick auf die Umwelt und lebende Organismen, einschließlich Menschen, eingestuft sind, Stoffe, die in der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als Stoffe mit PBT- oder vPvB-Eigenschaften im Hinblick auf die Umwelt und lebende Organismen, einschließlich Menschen, aufgeführt sind, Stoffe, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Stoffe mit PBT- oder vPvB-Eigenschaften im Hinblick auf die Umwelt und lebende Organismen, einschließlich Menschen, eingestuft sind; d) Stoffe, die gemäß der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als persistent, mobil und toxisch (PMT) oder als sehr persistent und sehr mobil (vPvM) eingestuft sind, Stoffe, die in der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als Stoffe mit PMT- oder vPvM-Eigenschaften aufgeführt sind; e) Alkylphenole, Alkylphenolethoxylate (APEO) und ihre Derivate gemäß Anhang XIV Eintrag 43 oder Anhang XVII Eintrag 46 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; f) perfluorierte und polyfluorierte Verbindungen (PFAS) im Sinne des Artikels 4 Nummer 42; g) Phthalate; h) zinnorganische Verbindungen; i) Duftstoffe, deren Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten oder beschränkt ist und die in den Anhängen II oder III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind; j) Bisphenole, die von der ECHA in ihrem Bericht über die Bewertung des regulatorischen Bedarfs aus dem Jahr 2021 hinsichtlich Bisphenolen für ein weiteres regulatorisches Risikomanagement in der EU ermittelt wurden, bei denen es sich um bekanntermaßen oder potenziell endokrine Disruptoren für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit handelt oder die als reproduktionstoxisch identifiziert werden können; k) verwendete Pigmente dürfen nicht auf Cadmium, Blei, Chrom (VI), Quecksilber, Arsen, Selen, Antimon oder Kobalt basieren. Die folgenden Verunreinigungen aus den verwendeten Pigmenten dürfen in der Formulierung des Endprodukts einen Massenanteil von mehr als 0,010 % (je Metall) nicht überschreiten: Cadmium, Blei, Chrom (VI), Quecksilber, Arsen, Selen, Antimon und Kobalt. Die einzigen Ausnahmen für die Verwendung von Pigmenten und hinsichtlich des Grenzwerts von 0,010 % für Verunreinigungen sind: — Kobalt: aufgrund der Verwendung von Kobalt-Aluminium-Spinell (blau) (CAS-Nr. 1345-16-0) und Pigmenten von Kobaltchromit-Spinell (blaugrün) (CAS-Nr. 68187-11-1); — Antimon: aufgrund der Verwendung von Pigmenten auf Basis von Antimonnickel in einem unlöslichen TiO2-Gitter; l) freies Formaldehyd darf der Formulierung des Endprodukts nicht absichtlich hinzugefügt werden. Das Endprodukt wird auf seinen Gehalt an freiem Formaldehyd geprüft. Für jede Produktfamilie sind die ungünstigsten Proben für die Prüfung auszuwählen, basierend darauf, welches Produkt voraussichtlich den höchsten Formaldehydgehalt aufweisen wird. Unter den nachstehenden Bedingungen sind die folgenden Gesamtgrenzwerte für freies Formaldehyd zugelassen: — Ein Massenanteil von bis zu 0,0010 % ist zulässig, wenn Bronopol oder Konservierungsmittel, das bzw. die als Formaldehyddepotstoffe wirken, als Topf-Konservierungsmittel erforderlich sind, um eine spezifische Art von Farbe oder Lack zu schützen; — ein Massenanteil von bis zu 0,010 % Massenanteil ist zulässig, wenn Polymerdispersionen (Bindemittel) durch Formaldehydrückstände die Funktion des Formaldehyddepotstoffs anstelle von Topf-Konservierungsmitteln übernehmen; — ein Massenanteil von bis zu 0,010 % ist zulässig, wenn die beiden oben genannten Bedingungen für dasselbe Produkt gelten; m) synthetische Polymermikropartikel (SPM, gemeinhin als Mikroplastik bezeichnet) im Sinne des Eintrags 78 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) dürfen in keiner Produktformulierung zur Verhinderung der Bildung eines Films verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung und ihr Verwendungszweck werden ausdrücklich angegeben, zusammen mit einer Begründung, warum ihre Verwendung die Umweltleistung des Farb- oder Lackprodukts insgesamt verbessert; n) eine TiO2-Nanoform im Sinne von Artikel 4 Nummer 52 darf, unabhängig vom Zweck, nicht als Bestandteil von Aerosolprodukten verwendet werden. Beurteilung und Prüfung: a) bis j) Der Antragsteller muss erklären, dass die in diesem Unterkriterium genannten relevanten Stoffe, insbesondere CMR-Konservierungsmittel, CMR-Trockenmittel, endokrine Disruptoren (außer DBNPA), PBT- und vPVB-Stoffe, PMT- und vPvM-Stoffe, Alkylphenole und APEO, PFAS, Phthalate, zinnorganische Verbindungen, Duftstoffe und Bisphenole, nicht als zugesetzte Stoffe in ihrer Formulierung verwendet werden, was durch Erklärungen ihrer Lieferanten über die Nichtverwendung derselben Gruppen gefährlicher Stoffe in den den gelieferten Inhaltsstoffen zugesetzten Stoffen, die in Formulierungen verwendet werden und unter das Antragsverfahren für die Erteilung der EU-Umweltzeichenlizenz fallen, belegt wird; k) hinsichtlich der Beschränkungen für Schwermetalle bei Pigmenten legt der Antragsteller oder Pigmentlieferant eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass weder das Pigment selbst noch jegliche zugesetzte Stoffe, die in das Pigmentprodukt aufgenommen werden können, auf den aufgeführten Schwermetallen basieren. Der Antragsteller oder der Pigmentlieferant legt ferner einen Prüfbericht vor, in dem der Gehalt an Schwermetallverunreinigungen repräsentativer Proben des gelieferten Pigmentes angegeben ist. Der Antragsteller muss dann sowohl diese Ergebnisse als auch den Prozentsatz der im Endprodukt verwendeten Pigmente heranziehen, um die Konzentration von Schwermetallen aus den Pigmenten, die im Endprodukt verbleiben, zu berechnen. Bei ausgenommenen Pigmenten muss der Pigmentlieferant angeben, für welche(s) Pigment(e) die Ausnahme gilt (d. h. Kobalt-Aluminium-Spinell (blau), Kobaltchromit-Spinellpigmente (blaugrün) oder Antimonnickel in einem unlöslichen TiO2-Gitter); l) der Antragsteller muss angeben, welches seiner Produkte in jeder Produktformulierungsfamilie den höchsten theoretischen Gehalt an freiem Formaldehyd aufweisen sollte. Diese Angabe stützt sich auf die Wahl des Farbformulierers, Formaldehyddepotstoffe als Topf-Konservierungsmittel zu verwenden, und auf Erklärungen der Lieferanten über die Mengen an Formaldehyddepotstoffen, die zur Konservierung von gelieferten Inhaltsstoffen (insbesondere Bindemitteln) verwendet werden. Die Zugabe dieser Stoffe (und aller anderen Inhaltsstoffe, die Formaldehyd freisetzen) zu den ungünstigsten Formulierungen darf nicht dazu führen, dass der Gehalt an freiem Formaldehyd im Endprodukt den entsprechenden Konzentrationsgrenzwert, gemessen anhand der einschlägigen europäischen oder internationalen Normen, überschreitet

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.