Europäische Union

88/518/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG- Vertrages (IV/30.178 - Napier Brown/British Sugar) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Wichtiger rechtlicher Hinweis | 31988D0518 88/518/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG- Vertrages (IV/30.178 - Napier Brown/British Sugar) (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 284 vom 19/10/1988 S. 0041 - 0059 Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG-Vertrages (IV/30.178 — Napier Brown/British Sugar) (Nur der englische Text ist verbindlich) (88/518/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages [1], zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf den Artikel 3 Absatz 1, gestützt auf den gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 von u. a. Napier Brown and Company Ltd am 19. September 1980 gestellten Antrag, der später geändert und erweitert wurde, und in dem der British Sugar PLC Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln vorgeworfen werden, gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 3. Juli 1986, in diesem Fall ein Verfahren einzuleiten, nach Anhörung der beteiligten Partei zu den Beschwerdepunkten der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sowie gemäß Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates [2], nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen — in Erwägung nachstehender Gründe: SACHVERHALT A. Einleitung (1) Diese Entscheidung beruht auf einem Antrag gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 von Napier Brown and Company Ltd (nachstehend "NB") und einigen anderen Zuckerhändlern im Vereinigten Königreich, welcher Mitte 1985 von NB ergänzt und erweitert wurde. NB behauptet, British Sugar PLC, Teil der großen multinationalen Gruppe S. + W. Berisford, habe unter Verstoß gegen Artikel 86 des EWG-Vertrages ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für Kristallzucker im Vereinigten Königreich mißbräuchlich ausgenutzt. B. Die Parteien (2) British Sugar PLC (nachstehend "BS") mit Sitz in Petersborough (England) ist im Vereinigten Königreich der größte Hersteller und Anbieter von Zucker und der einzige Verarbeiter von Zuckerrüben. 1984/85 betrug der Umsatz von British Sugar 637712000 £, ihr Gewinn (vor Steuern) 53564000 £. BS ist eine Tochtergesellschaft der S. + W. Berisford PLC (nachstehend Berisford). Berisford erwarb BS im August 1982 im Anschluß an eine Überprüfung des Zusammenschlusses durch die Monopol- und Fusionskommission. In diesem Bericht empfahl die Monopol- und Fusionskommission, daß der Zusammenschluß genehmigt werden sollte, und daß mögliche nachteilige Auswirkungen für das öffentliche Interesse dadurch vermieden werden sollten, daß Berisford sich dazu verpflichtete, - den Handel mit Tate + Lyle-Zucker und -Zuckererzeugnissen aufzugeben, mit Ausnahme des Erwerbs von Zucker zur Verwendung in den eigenen Erzeugnissen von Berisford und BS; - BS als eine getrennte Tochtergesellschaft ohne größere Änderungen ihrer Tätigkeiten oder Ziele beizubehalten. 1981 wurden Verpflichtungserklärungen mit dem britischen Außenminister vereinbart, und der Zusammenschluß fand statt. Gemäß diesen Verpflichtungserklärungen verkaufte Berisford das britische Zuckerhandelsunternehmen von Berisford, S. + W. Berisford (Zucker) Ltd, an NB. Derzeit beschränken sich Berisfords Zuckerinteressen auf die Herstellung von Zucker durch BS sowie den Kauf und Verkauf von Zucker auf dem Weltmarkt über ihre Tochtergesellschaften J.H. Rayner Ltd in London, Lonray Inc. in New York, Etlafric SA in Paris und Intertransazuckerhandel GmbH in München auf alleinige Rechnung von Berisford. (3) Durch die Zuckerakte von 1956 erhielt BS ein gesetzliches Monopol für die Produktion von Rübenzucker im Vereinigten Königreich. Damals beschränkte BS die von ihr zu produzierende Menge raffinierten Zuckers freiwillig auf 640000 Tonnen, alle überschüssigen Rübenrohzuckermengen wurden an die Zuckerrohrraffinerien verkauft. Mit dem EWG-Beitritt kam der Zuckermarkt des Vereinigten Königreichs unter die Zuckerordnung innerhalb der Gemeinsamen Agrarpolitik. Als einziger Hersteller von Rübenzucker erhält BS die gesamte nach der EWG-Zuckerordnung auf das Vereinigte Königreich entfallende Grundmenge Zucker zugeteilt; BS ist damit das einzige Unternehmen im Vereinigten Königreich, das mit der Herstellung von Zucker aus Rüben befaßt ist. (4) Napier Brown + Co. Limited (nachstehend "NB") ist der größte Zuckerhändler im Vereinigten Königreich. Das Unternehmen befaßt sich mit Kauf und Verkauf von Zucker (einschließlich der Einfuhr, außerdem Transportleistungen), sowohl im Eigen- als auch im Kommissionshandel. 1985 betrug der Umsatz von NB 300398479 £, der Gewinn (vor Steuern) aus der regulären Geschäftstätigkeit belief sich auf 1512817 £. Als Zuckerhändler betreibt NB den Kauf und Wiederverkauf von Zucker auf zweierlei Weise: im Eigenhandel ("real merchanting") — dabei kauft der Händler den Zucker in großen Mengen und verkauft ihn mit einem Preisaufschlag an andere Kunden weiter — und im Kommissionshandel ("nominal merchanting") — wobei ein Kunde über den Händler einen Auftrag erteilt, sodaß die Aufgabe des Händlers darin besteht, für seinen Kunden die besten Bedingungen herauszuholen; für diese Dienste erhält der Händler eine Vergütung. Für die Anlieferung des Zuckers beim Kunden kann der Händler eigene Transportmittel einsetzen. NB unterhält zu diesem Zweck eigene Transportmittel. (5) Gegen Ende 1984 wurden 39 % der Gesellschaftsanteile der NB von der Whitworths Holdings Limited (nachstehend "Whitworths") aufgekauft. Whitworths ist ein Unternehmen, das sich mit der Einfuhr und dem Vertrieb von Trockenfrüchten, Reis, Nüssen, Spezialzuckersorten und anderen Erzeugnissen befaßt. Im Rahmen der erwähnten Transaktion erklärte Whitworths sich damit einverstanden, daß der gesamte Verkauf von Zucker unter dem Namen "Whitworths" in Zukunft durch NB erfolgen solle und nicht mehr durch Whitworths selbst. Diese Vereinbarung galt für Kristallzucker, Weißzucker und Spezialzuckersorten. C. Das Erzeugnis (6) Das Produkt, auf das sich diese Entscheidung bezieht, ist aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr gewonnener Kristallzucker (feinkörnig granulierter Zucker). Diese Art Zucker wird entweder als Haushaltszucker über den Einzelhandel oder für gewerbliche bzw. industrielle Zwecke angeboten. Für gewerbliche Verwendung wird der Zucker entweder lose (in Silofahrzeugen) oder in 50-kg-Säcken geliefert. Für den Einzelhandel wird der Zucker abgepackt verkauft, normalerweise in 1 kg-Papiersäcken. Kristallzucker, ob für Haushalts- oder Industriezwecke, ob aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr, hat ähnliche Eigenschaften. Einzelhandels- (Haushalts-)zucker ist in Wirklichkeit für den Verkauf im Einzelhandel abgepackter Gewerbezucker. D. Die Beschwerde (7) Mit einem formellen Antrag gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 19. September 1980 beschwerten sich NB und einige andere im Vereinigten Königreich ansässige Zuckerhändler bei der Kommission darüber, daß BS gegen Artikel 86 des Römischen Vertrages verstoße. Die ursprüngliche Beschwerde gründete sich auf die Behauptung, daß BS ihre beherrschende Stellung insofern mißbrauche, als sie Zuckerabnehmer zu veranlassen suche, mit ihr direkt und nicht über Händler zu arbeiten. Ein Teil dieses Streits, darunter im wesentlichen die in dieser Beschwerde ursprünglich gemachten speziellen Behauptungen, wurde inzwischen auf dem Verhandlungswege beigelegt oder ist inzwischen durch die veränderten Umstände überholt. NB behauptete jedoch weiterhin, daß die von der BS an den Tag gelegte Verhaltensweise letzten Endes darauf abziele, die Händler aus dem Zuckermarkt im Vereinigten Königreich zu verdrängen. (8) Im Oktober 1983 beschloß NB zu versuchen, den Eigenhandel mit Zucker in Einzelhandelspakkungen aufzunehmen, so wie ihn die Händler bis dahin in großen Mengen lediglich mit Zucker für gewerbliche Zwecke betrieben hatten. NB bestellte bei BS 50000 Tonnen Haushaltszucker ("Silver Spoon"). Nach langwierigen Verhandlungen kam NB zu der Erkenntnis, daß es unmöglich war, sich mit BS über den Kauf dieses Zuckers zu einigen. Um dieses Problem zu überwinden, traf NB mit Whitworths eine Vereinbarung über das Abpacken von Gewerbezucker zum Verkauf an den Einzelhandel unter der Marke "Whitworths". Zu diesem Zweck bestellte NB bei BS 25000 Tonnen losen Zucker (Gewerbezucker), zur Lieferung von Juli 1985 bis Dezember 1985 [3], wovon ein Teil für das Abpacken in Kleinhandelspackungen vorgesehen war. Zum Zeitpunkt des Kaufs war der BS die vorgesehene Verwendung des Zuckers nicht bekannt. Mitte 1985 begann NB mit dem Verkauf der neuen Marke, und kurz darauf ergab sich in diesem Fall eine "neue Phase" als, nach Angabe der NB, BS den Versuch unternahm, NB vom Markt für Haushaltszucker zu verdrängen. Effektiv begann die "neue Phase" in diesem Fall am 26. Juli 1985, als NB erstmals die Kommission auf die Schwierigkeiten aufmerksam machte, die sie — angeblich wegen des Verhaltens der BS — mit ihrem Abpackgeschäft hatte. NB erweiterte anschließend eine formelle Beschwerde mit der Behauptung, BS habe, um NB vom Haushaltszuckermarkt zu verdrängen, unter anderem die nachstehend beschriebenen Aktionen unternommen. Diese angeblichen Aktivitäten der BS veranlaßten NB, am 20. Dezember 1985 zur Sicherung ihrer Stellung bis zu einer endgültigen Entscheidung der Kommission zu den Hauptpunkten einen Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen. E. Einstweilige Anordnung, Mitteilung der Beschwerdepunkte; Verpflichtungserklärung der BS (9) Am 8. Juli 1986 übersandte die Kommission der BS im Zuge einer einstweiligen Anordnung eine Mitteilung über die Beschwerdepunkte. Daraufhin gab BS mit Brief vom 5. August 1986 gegenüber der Kommission eine Verpflichtungserklärung zu den in der vorgenannten Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgeworfenen Fragen ab. Diese Verpflichtungen wurden von der Kommission mit Brief vom 7. August 1986 angenommen. In diesem Brief wies die Kommission darauf hin, daß "die Annahme dieser Verpflichtungserklärung … keinen Einfluß auf das Endergebnis dieses Verfahrens (hat), das — ceteris paribus — bis zur endgültigen Entscheidung weitergeführt wird." (10) Daraufhin unterrichtete BS die Kommission im Oktober 1986 von ihrer Absicht, ein umfassendes "Erfüllungsprogramm" durchzuführen, um sicherzustellen, daß das Unternehmen in Zukunft alle seine Verpflichtungen gemäß Artikel 85 Absatz 1 und insbesondere Artikel 86 des Vertrages erfüllt. Dieses Programm ist inzwischen eingeführt worden [4]. Im Rahmen dieses Programms findet jährlich eine BS-Sitzung zur Überprüfung der Einhaltung der Kartellbestimmungen statt; anschließend wird ein Bericht erstellt, von dem die Dienststellen der Kommission eine Kopie erhalten. Seit Abgabe der Verpflichtungserklärung durch BS hat die Kommission keine Hinweise dafür erhalten, daß BS die nachstehend erwähnten Mißbräuche seiner beherrschenden Stellung weiter fortgesetzt habe. Die Kommission akzeptiert den Vorbehalt, daß weder die in Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Rahmen der einstweiligen Anordnung von BS abgegebene Verpflichtungserklärung noch die Einführung eines "Erfüllungsprogramms" irgendein Eingeständnis eines Verschuldens der BS im Sinne der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gegen sie erhobenen Beschuldigungen darstellt. F. In dieser Entscheidung behandelte Sachpunkte (11) Der in der vorliegenden Entscheidung behandelte Teil des Antrags der NB betrifft die von NB aufgestellten Behauptungen, wonach BS, nachdem NB ihre Geschäftstätigkeit auf den Haushaltszuckermarkt ausgedehnt hatte, unter anderem - sich geweigert habe, Zucker an NB zu verkaufen; - in der Preispolitik Praktiken angewandt habe, die das Ziel verfolgten, NB aus dem Einzelhandels-Zuckermarkt zu verdrängen; - sich geweigert habe, Zucker auf Basis "ab-Werk" zu verkaufen; - sich geweigert habe, nur Rübenzucker an NB zu verkaufen; - einer bestimmten Einkaufsgruppe, deren Mitglieder zum Teil von Napier Brown gekauft hatten, "Gruppenverpflichtungs- oder Treuerabatte" angeboten habe, um die ganze Gruppe dazu zu bewegen, ihren Zucker ausschließlich von British Sugar zu kaufen. (12) Diese Entscheidung berücksichtigt auch die "De-Listing-Politik" der BS — einen Punkt, den Napier Brown in ihrer Beschwerde nicht vorgebracht hatte, zu dem jedoch Beamte der Kommission während einer Inspektion am Sitz der BS und durch anschließende Nachforschungen sachdienliche Informationen erhielten. G. "De-Listing" (aus der Lieferliste streichen) (13) Die Kommission erhielt Kenntnis von den in diesem Abschnitt dargestellten Sachverhalten aufgrund bestimmter Unterlagen, die von Inspektoren der Kommission während einer Inspektion bei BS kopiert wurden. Wenn die Kommission auch nicht beabsichtigt, aufgrund der nachstehend beschriebenen Sachverhalte eine Entscheidung gemäß Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 zu treffen, so ist es doch erforderlich, gewisse Handlungen der BS darzustellen, um die Strategie der BS, die der Durchführung derjenigen Aktionen zugrunde lag, die die Kommission als Mißbrauch ihrer beherrschenden Stellung ansieht, in den rechten Zusammenhang zu stellen. (14) Whitworths verpackt Industriezucker für NB in Einzelhandelspackungen. NB verkauft diesen Zucker dann unter dem Warenzeichen "Withworths". (15) Die Kommission hat in Erfahrung gebracht, daß BS zur gleichen Zeit, als NB neu auf dem Markt für Haushaltszucker auftrat, eine Strategie einführte, wonach die bedeutenderen Zuckerabnehmer im Einzelhandelssektor besucht werden sollten: dabei sollten ihnen ein oder mehrere BS-Produkte zu außergewöhnlich günstigen Preisen angeboten werden — unter der Bedingung, daß der Kunde Whitworths-Produkte "aus der Liste nahm" oder sich weigerte, diese am Lager zu führen. (16) Demnach beabsichtigte BS, Angebote zu machen, die nicht notwendigerweise an die Bedingung geknüpft waren, daß der betreffende Kunde sich bereit erklärte, seinen gesamten Bedarf an einem oder mehreren Erzeugnissen von BS zu beziehen, sondern vielmehr an die Bedingung, daß der Kunde bereit war, ein oder mehrere Produkte nicht (mehr) von Whitworths zu kaufen. Aus den während der Inspektion bei BS in deren Geschäftsräumen kopierten Dokumenten geht klar hervor, daß BS eine derartige Strategie diskutiert und erwogen hat. Weitere Unterlagen zeigen, daß BS auch versucht hat, diese Strategie in die Tat umzusetzen, und sie deuten auch auf anschließende Versuche, ein "De-listing" von Whitworths nicht nur für Kristallzucker, sondern auch für Spezialzukkersorten und Trockenfrüchte zu erreichen, also für Gebiete, auf denen Whitworths seit langer Zeit gut eingeführt ist. (17) Unter den von BS erhaltenen Dokumenten, die zeigen, daß BS versucht hat, diese Gedanken praktisch durchzuführen, befindet sich ein Papier mit der Überschrift "Anti-Whitworths-Aktion" , in dem bezüglich der Zuckersorten der Marke Whitworths folgendes notiert war: "(Diese Leute) haben guten Absatz bei brauner Ware usw. Man muß ihre Stärken bei jedem einzelnen Abnehmer identifizieren und dann mit speziellen Vorschlägen kommen, um sie "aus der Liste" zu schaffen. Da muß man aggressiv vorgehen. Ich weiß, in dieser Sache ist schon viel getan worden. Den neuesten Stand, bitte. … Wenn wir die von Withworths kommende Bedrohung erfolgreich abwehren wollen, dann MÜSSEN wir an allen Fronten angreifen. Es ist Zeit, böse zu werden!" (18) Unter den von BS erhaltenen Dokumenten, die zeigen, daß BS anschließend versucht hat, diese Strategie in die Tat umzusetzen, befindet sich das Protokoll einer als Reaktion auf die Notiz zur "Anti-Whitworths-Aktion" abgehaltenen Sitzung. Dieses Protokoll enthält eine Liste der Hauptabnehmer von Spezialzucker mit Angaben, wo Whitworths geführt wird oder nicht. Von den aufgeführten Unternehmen erschienen in diesem Zusammenhang die folgenden interessant: "[…] [5] — ganz aus der Liste gestrichen. […] — sind echt drin. Unser Vorschlag: Alleinbelieferung (derzeit T + L und Whitworths). Aktion: NTG. Cash + Carry/Wholesale — Whitworths stark vertreten. Wir stehen gut in der Liste, haben aber schlechten Absatz. Aktion: NGT/SP — bei der nächsten Verhandlungsrunde aufnehmen." (19) Aus diesen Tatsachen geht klar hervor, daß die von BS beschlossene Strategie darin bestand, durch Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu versuchen, NB aus dem Einzelhandels-Zuckermarkt au verdrängen. Allerdings haben die Beamten der Kommission in keinem Fall festgestellt, daß diese Strategie sich als erfolgreich erwiesen hätte. In Anbetracht dessen ist es nach Auffassung der Kommission nicht erforderlich, eine Entscheidung mit der Feststellung zu treffen, daß BS durch diese Strategie ihre beherrschende Stellung mißbraucht hätte. H. Die angeblichen Mißbräuche Lieferverweigerung (20) NB behauptet in ihrer Beschwerde, daß sich BS praktisch geweigert habe, losen (Gewerbe-)Zucker an NB zu liefern, sodaß NB gezwungen war, teurere Lieferungen von in anderen EWG-Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen zu kaufen, und daß diese Weigerung der BS ihren Grund in der Absicht habe, darauf hinzuwirken, daß NB sich vom Einzelhandelsbereich des Zuckermarkts zurückzieht. (21) Die Verträge zwischen BS und NB vom 21. Februar 1985 über Zuckerlieferungen von Juli bis Dezember 1985 liefen im Dezember 1985 aus. Wegen der Lieferungen nach Dezember 1985 teilte NB der BS am 3. Oktober 1985 telefonisch mit, daß man Zucker benötigen werde; darauf folgte mit Brief vom 17. Oktober 1985 eine formelle schriftliche Anforderung von 30000 Tonnen Zucker. BS verständigte daraufhin die Dienste der Kommission, daß sie diese Anforderung nach ihrer für den 28. November 1985 angesetzten Besprechung mit der GD IV bearbeiten werde. Die Dienste der Kommission erklärten der BS, daß die Kommission eine eventuelle Argumentation der BS, daß sie in der Zeit vom Erhalt der Anforderung der NB bis zu der Sitzung mit den Beamten der Kommission ihre gesamte A/B-Quote verkauft habe und daß damit ihre Weigerung, NB zu beliefern, gerechtfertigt sei, nicht akzeptieren würde. (22) Bei der oben erwähnten Besprechung mit Vertretern der Kommission umriß die BS ihre Absichten wie folgt: - Unter dem vorigen Vertrag habe NB verschiedene Zuckerlieferungen zurückgewiesen, weil die Korngröße des Zuckers im Vergleich mit der allgemein erhältlichen Normalanalyse von BS wesentlich zu groß gewesen sei. BS habe daher angeboten, jährlich 30000 Tonnen in Spezialkörnung zu liefern, und zwar gegen einen Aufschlag auf den Preis für Standard-Kristallzucker von mindestens 26,32 £ je Tonne (Fünfjahreskontrakt mit Liefergarantie); Lieferungen etwa ab Juli 1986, nach Installierung spezieller Sortieranlagen. - BS sei sich der Tatsache bewußt, daß ihr aufgrund der EWG-Zuckerordnung nur begrenzte Mengen Zucker zum Verkauf zur Verfügung stünden; da sie in den ersten Monaten der Saison 1985/86 eine besonders starke Nachfrage ihrer Kunden erlebt habe, befürchte sie für den weiteren Verlauf der Saison eine Knappheit an Zucker. Um die Kontinuität der Belieferung ihrer Kunden sicherzustellen, habe BS ein Quotensystem eingeführt: jeder Kunde solle nur die Mengen kaufen können, die seinen in der vorigen Saison abgenommenen (nicht den kontraktierten) Mengen entsprechen. Im Falle von NB würde dieses Quotensystem zu dem folgenden Angebot der BS an NB führen: aus den Kontrakten Nrn. 1/338 und 1/340 zur Lieferung zwischen Juli und Dezember 1985 habe NB aufgrund der für dieses System geltenden Berechnungen im Zuckerjahr 1984/85 (1. Oktober 1984 bis 30. September 1985) 17148 Tonnen abgenommen. Somit hätte NB — wenn sie auf das Angebot für "Spezialkörnung" nicht eingeht — im Zuckerjahr 1985/86 Anrecht auf 17148 Tonnen, wovon 10000 Tonnen zur Lieferung von Oktober bis Dezember bereits durch die Kontrakte 1/338 und 1/340 abgedeckt seien. BS wolle daher für Zucker in Standardkörnung zur Lieferung an NB im Zuckerjahr 1985/86 neue, zusätzliche Verträge für insgesamt 17148 Tonnen − 10000 Tonnen = 7148 Tonnen eingehen. Dieses Angebot von BS wurde NB mit Brief vom 11. Dezember 1985 übermittelt, zusammen mit den Kontrakten 1/872 und 1/873 zur Erfüllung des Angebots. (23) Die Kommission überprüfte die von NB aufgestellte Behauptung durch Anforderung von Informationsmaterial gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 und anschließend durch eine Inspektion am Sitz der BS gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17. Aufgrund dieser Untersuchungen kam die Kommission zu der Schlußfolgerung, daß die Weigerung der BS, die von NB angeforderte Menge Gewerbezucker zu liefern, durch Zuckerknappheit nicht gerechtfertigt werden kann. Das von BS eingeführte Quotensystem war überflüssig, es wurde in einer die NB diskriminierenden Weise durchgeführt und war überhaupt nur eingeführt worden, um die Verweigerung der Lieferung durch BS zu rechtfertigen. Darüber hinaus kann diese Weigerung auch nicht mit dem "Spezialkörnungs"-Angebot der BS gerechtfertigt werden. Nach Prüfung dieses Angebots unter Berücksichtigung aller verfügbaren Fakten ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, daß dieses Angebot ebenso wie das Quotensystem unnötig war und lediglich einen Versuch darstellt, die Weigerung der BS zu rechtfertigen, der NB regulären losen Zucker zu liefern. Zu diesem Ergebnis kommt die Kommission aufgrund der folgenden Tatsachen: a) Von Beamten der Kommission im Verlaufe der Inspektion bei BS vorgefundene Unterlagen zeigen, daß bei BS eine eventuelle Verweigerung von Zuckerlieferungen an NB erwogen und diskutiert wurde. In einer vom Executive Marketing and Sales Director(s) [6] geschriebenen und unter "Whitworths" abgelegten Notiz heißt es: "NB/Whit. … PS - Kontinent - Kosten - Kontrakt beschneiden - kein neuer Kontrakt - T/L keine neuen Vereinbarungen". Nach Angaben des obenerwähnten Leiters war diese Notiz etwa im August 1985 geschrieben worden. Dieses Dokument zeigt, daß BS zu dieser Zeit erwogen hatte, Lieferungen an NB zu verweigern. In diesem Zusammenhang sollten auch die folgenden Tatsachen gesehen werden, die darauf hindeuten, daß das Quotensystem nur als Grund vorgeschoben wurde, um die Weigerung der BS, NB zu beliefern, zu rechtfertigen. b) Entgegen der ausdrücklichen Erklärung, die der Managing Director von BS [7] bei einer Besprechung mit Beamten der Kommission Ende November 1985 abgegeben hatte, wonach das Quotensystem allgemein allen Kunden der BS gegenüber angewendet worden sei und weiter angewendet werde, stellte die Kommission später fest, daß BS in einigen Fällen vertraglich zugesagt hatte, in der Saison 1985/86 erheblich mehr Zucker zu liefern als die betreffenden Kunden in der Saison 1984/85 abgenommen hatten. In einigen Fällen wurden diese Kontrakte für erhöhte Lieferungen von Zucker für gewerbliche Zwecke erst im Oktober 1985 abgeschlossen, also in dem Monat, in dem NB von BS zusätzliche Lieferungen Gewerbezucker angefordert hatte. c) Verschiedene während der Inspektion bei BS kopierte Dokumente zeigen, daß BS selbst nach der formellen Einführung des Quotensystems anderen Abnehmern und insbesondere Kunden oder ehemaligen Kunden von NB noch aktiv Zucker angeboten hat, speziell für den Einzelhandelsbereich. Das Interesse der BS an einer Steigerung ihrer Verkäufe an Zuckerabnehmer zeigt sich z. B. im Protokoll der Sitzung ihrer Koordinierungsgruppe Verkauf-Produktion vom 14. November 1985: "Einzelhandelsware i) SP bestätigte, daß es in Periode 1 gegenüber der Vorhersage eine Fehlmenge von 4000 Tonnen gegeben hat — es wird damit gerechnet, daß sich die Fehlmenge für die 2. Periode auf 1000 Tonnen verringern wird — trotz eines etwa 6 %igen Rückgangs des Gesamtmarkts im Ver. Kgr … ii) Trotzdem sollte die Vorhersage für dieses Jahr von […] Tonnen erreicht werden. iii) SP gibt Übersicht der Si

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.