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Beschluss (EU) 2022/1201 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2022 zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-09-23

Quellenkennung: 32022D1201. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02022D1201 — DE — 23.09.2022 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2022/1201 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juli 2022 zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 186 vom 13.7.2022, S. 1) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2022/1628 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. September 2022   L 245 1 22.9.2022 ▼B BESCHLUSS (EU) 2022/1201 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juli 2022 zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine Artikel 1 (1)   Die Union stellt der Ukrain eine Makrofinanzhilfe in Höhe von höchstens 1 Mrd. EUR (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) zur Verfügung, um die makrofinanzielle Stabilität der Ukraine zu unterstützen. Die Makrofinanzhilfe der Union wird der Ukraine in Form eines Darlehens gewährt. (2)   Zur Finanzierung der Makrofinanzhilfe der Union wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und als Darlehen an die Ukraine weiterzugeben. ►M1  Die Darlehen nach Absatz 1 und nach dem Beschluss (EU) 2022/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) haben zusammen eine durchschnittliche Laufzeit von höchstens 25 Jahren. ◄ (3)   Die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2021/947 genannte Finanzausstattung wird zur Deckung der Kosten von Zinszahlungen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe im Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 als Zinszuschuss gemäß Artikel 5 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses verwendet. (4)   Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen der Kommission und der Ukraine in der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung getroffenen Abmachungen oder Absprachen. (5)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über deren Auszahlung, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung. (6)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung für einen Zeitraum von 12 Monaten bereitgestellt. (7)   Sollte der Finanzierungsbedarf der Ukraine im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinken, wird die Kommission die Hilfe kürzen, ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen. Artikel 2 (1)   Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass die Ukraine wirksame demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems — und das Rechtsstaatsprinzip respektiert und die Achtung der Menschenrechte garantiert. (2)   Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst überprüfen die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union und insbesondere vor Auszahlungen, wobei sie auch den Gegebenheiten in der Ukraine und den Folgen der dort stattfindenden Anwendung des Kriegsrechts Rechnung tragen. (3)   Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates ( 2 ) angewendet. Artikel 3 (1)   Die Kommission vereinbart mit der Ukraine klar definierte Berichtspflichten, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird. Die Berichtspflichten werden in einer Grundsatzvereinbarung dargelegt und Einklang mit dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen. (2)   Mit den Berichtspflichten werden insbesondere die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union gewährleistet. Die Kommission kontrolliert regelmäßig die Umsetzung dieser Berichtspflichten. (3)   Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und der Ukraine zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt. (4)   Die Kommission prüft regelmäßig die Umsetzung der Makrofinanzhilfe der Union und insbesondere die in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Berichtspflichten. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse dieser Prüfung. Artikel 4 (1)   Vorbehaltlich der in Absatz 2 festgelegten Anforderungen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in einer einzigen Tranche in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt. Die Kommission legt den Zeitplan für die Auszahlung der Tranche fest. Die Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. (2)   Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranche vorbehaltlich ihrer Bewertung der nachstehenden Anforderungen: a)  die Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vorbedingung; b)  das Inkrafttreten der Grundsatzvereinbarung, in der die Einrichtung eines Berichtsystems für die gesamte Laufzeit des Darlehens vorgesehen ist. (3)   Werden die in Absatz 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise ausgesetzt oder eingestellt, oder die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen gemäß der Darlehensvereinbarung. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit. (4)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird grundsätzlich an die Nationalbank der Ukraine ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Grundsatzvereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das ukrainische Finanzministerium als Endbegünstigten ausgezahlt werden. Artikel 5 (1)   Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden im Einklang mit Artikel 220 der Haushaltsordnung durchgeführt. (2)   Abweichend von Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Haushaltsordnung kann die Union für das im Rahmen dieses Beschlusses gewährte Darlehen durch Gewährung eines Zinszuschusses Zinsen sowie Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Anleihe- und Darlehenstransaktionen tragen, ausgenommen Kosten in Verbindung mit der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens. (3)   Die Ukraine kann den Zinszuschuss und die Deckung der Verwaltungskosten durch die Union bis Ende März eines jeden Jahres beantragen. (4)   Abweichend von Artikel 220 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann die Kommission die im Namen der Union begebenen zugehörigen Anleihen erforderlichenfalls durch die erneute Begebung von Krediten ablösen. (5)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen in Bezug auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen. Artikel 6 Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung erneut, wie solide die in der Ukraine bestehenden für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle sind. ▼M1 ————— ▼B Artikel 8 (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 9 (1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis 30. Juni im Rahmen ihres Jahresberichts eine Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr. Darin a)  prüft sie den bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erzielten Fortschritt; b)  bewertet sie die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten der Ukraine sowie die Umsetzung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Pflichten; c)  erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Pflichten und Auflagen, der aktuellen makroökonomischen Lage der Ukraine und dem Beschluss der Kommission über die Auszahlung der Tranche der Makrofinanzhilfe der Union. (2)   Spätestens zwei Jahre nach Ende des Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat. Artikel 10 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ►M1  ( 1 ) Beschluss (EU) 2022/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. September 2022 über die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine und zur Aufstockung des gemeinsamen Dotierungsfonds durch Garantien der Mitgliedstaaten und durch spezifische Dotierungen für bestimmte gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ukraine sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201 (ABl. L 245 vom 21.9.2022, S. 1). ◄ ( 2 ) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.