Europäische Union

Beschluss (GASP) 2019/2191 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus über illegale konventionelle Waffen und dazugehörige Munition, um die Gefahr ihrer Umlenkung und ihres illegalen Transfers zu verringern (iTrace IV)

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20.12.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 330/53 BESCHLUSS (GASP) 2019/2191 DES RATES vom 19. Dezember 2019 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus über illegale konventionelle Waffen und dazugehörige Munition, um die Gefahr ihrer Umlenkung und ihres illegalen Transfers zu verringern („iTrace IV“) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union von 2016 (im Folgenden „Globale Strategie der EU“) wird betont, dass die Union den Frieden fördert, die Sicherheit ihrer Bürger und ihres Territoriums garantiert und ihren Beitrag zur kollektiven Sicherheit aufstockt. Ferner wird die uneingeschränkte Umsetzung und Durchsetzung von Übereinkünften und Regelungen in den Bereichen multilaterale Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle nachdrücklich unterstützt, „die grenzüberschreitende Rückverfolgung von Waffen“ gefordert und anerkannt, dass es für die Sicherheit Europas unabdingbar ist, dass interne und externe Bedrohungen und Herausforderungen besser und gemeinsam bewertet werden. (2) In der EU-Strategie vom 19. November 2018 gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen und dazugehörige Munition „Waffen sicherstellen, Bürgerinnen und Bürger schützen“ („Securing Arms, Protecting Citizens“) (im Folgenden „EU SALW-Strategie“) wird betont, dass unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen (im Folgenden „SALW“) nach wie vor zu Instabilität und Gewalt in der Union, ihrer unmittelbaren Nachbarschaft und der übrigen Welt beitragen. In der EU SALW-Strategie wird der Handlungsrahmen für die Maßnahmen der Union zur Bewältigung dieser Herausforderungen dargelegt und Unterstützung für Forschungsarbeiten zugesagt, die die Herkunft illegaler SALW in Konfliktgebieten betreffen, wie das Projekt „iTrace“ der Organisation Conflict Armament Research. (3) Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (1) in der durch den Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates (2) geänderten Fassung spiegelt die Entschlossenheit der Mitgliedstaaten wider, unter anderem das Risiko der Wiederausfuhr von Militärtechnologie oder Militärgütern in unerwünschte Zielorte oder die Umlenkung solcher Güter und Technologien an terroristische Vereinigungen oder einzelne Terroristen anzugehen. (4) In der EU-Strategie zur Terrorismusbekämpfung (2005) wird die Bedrohung hervorgehoben, die vom Erwerb von Waffen, einschließlich SALW, durch terroristische Gruppen ausgeht, und die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Forschungstätigkeit auf Unionsebene optimal zu nutzen. (5) Die illegale Herstellung, der illegale Transfer und die illegale Verschiebung konventioneller Waffen und Munition und ihre übermäßige Anhäufung und unkontrollierte Verbreitung fördern die Unsicherheit in Europa und der europäischen Nachbarschaft sowie in vielen anderen Regionen der Welt, verschärfen Konflikte und untergraben die Friedenskonsolidierung nach Konflikten und stellen somit eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in Europa dar. (6) In der EU SALW-Strategie wird angeführt, dass die Union die Arbeit der VN‐Gremien, die Waffenembargos überwachen, unterstützen wird und prüfen wird‚ wie der Zugang zu deren Erkenntnissen über die Umlenkung von Waffen sowie über illegale Feuerwaffen und SALW zum Zweck der Waffenausfuhrkontrollen verbessert werden kann. (7) Mit dem am 20. Juli 2001 angenommenen VN-Aktionsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit SALW unter allen Aspekten (im Folgenden „VN-Aktionsprogramm“) haben sich alle VN-Mitgliedstaaten verpflichtet, den unerlaubten Handel mit SALW oder ihre Umlenkung zu unbefugten Empfängern zu verhindern und insbesondere bei der Prüfung der Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen die Gefahr der Umlenkung dieser Waffen in den illegalen Handel zu berücksichtigen. (8) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 8. Dezember 2005 ein Internationales Rechtsinstrument zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler SALW durch die Staaten angenommen. (9) Auf der 2018 ausgerichteten dritten Überprüfungskonferenz zum VN-Aktionsprogramm haben alle VN-Mitgliedstaaten ihre Entschlossenheit bekräftigt, die Staaten dazu anzuhalten, bei der Rückverfolgung illegaler SALW, einschließlich bei Waffenfunden in Konflikt- und Postkonfliktsituationen, Aufzeichnungen in dem Staat einzusehen, in dem die Kleinwaffe oder leichte Waffe gefunden wurde, und/oder den Staat zu konsultieren, in dem die Waffe hergestellt wurde. (10) Am 24. Dezember 2014 ist der Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty, ATT) in Kraft getreten. Ziel des ATT ist es, möglichst hohe gemeinsame internationale Standards zur Regulierung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen oder zur Verbesserung dieser Regulierung festzulegen, den illegalen Handel mit konventionellen Waffen zu verhindern und zu beseitigen und die Umlenkung dieser Waffen zu verhindern. Die Union sollte alle VN-Mitgliedstaaten bei der Durchführung wirksamer Kontrollen des Transfers von Waffen unterstützen, um zu gewährleisten, dass der ATT möglichst wirksam ist, insbesondere was die Durchführung von Artikel 11 des ATT anbelangt. (11) Die Union hat iTrace bereits zuvor durch die Beschlüsse 2013/698/GASP (3), (GASP) 2015/1908 (4) und (GASP) 2017/2283 (5) des Rates (iTrace I, II, und III) unterstützt und möchte nunmehr iTrace IV, die vierte Phase dieses globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale konventionelle Waffen und dazugehörige Munition unterstützen, um einen Beitrag zur kollektiven Sicherheit Europas zu leisten, wie in der Globalen Strategie der EU gefordert wird — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Zur Umsetzung der Globalen Strategie der EU, des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP und der EU SALW-Strategie und zur Förderung von Frieden und Sicherheit werden für die von der Union zu unterstützenden Projektmaßnahmen folgende spezifische Ziele festgelegt: — kontinuierliche Pflege eines benutzerfreundlichen globalen Informationsverwaltungssystems für umgelenkte oder illegal gehandelte konventionelle Waffen und dazugehörige Munition („iTrace“), die in Konfliktgebieten nachgewiesen werden, um politischen Entscheidungsträgern, Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen und den mit der Ausfuhrkontrolle konventioneller Waffen befassten Bediensteten sachdienliche Informationen zur Entwicklung wirksamer, faktengestützter Strategien und Projekte zur Bekämpfung der illegalen Verbreitung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition zur Verfügung zu stellen; — Schulung und Anleitung nationaler Behörden in von Konflikten betroffenen Staaten zur Entwicklung nachhaltiger nationaler Kapazitäten für die Ermittlung und Rückverfolgung illegaler konventioneller Waffen, zur Förderung der dauerhaften Zusammenarbeit mit dem iTrace-Projekt, zur besseren Ermittlung der Prioritäten für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen (PSSM), zur wirksameren Formulierung der nationalen Anforderungen im Bereich der Waffenkontrolle und der Unterstützung bei der Strafverfolgung – insbesondere mit Unionsmitteln finanzierte Initiativen wie die Interpol-Datenbank zur Aufspürung und Rückverfolgung illegaler Waffen (iARMS) und die Tätigkeiten der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) – und zur Stärkung des Dialogs mit den EU-Missionen und -Initiativen; — Erhöhung der Häufigkeit und Verlängerung der Dauer von Nachforschungen vor Ort zu konventionellen Waffen und dazugehöriger Munition, die in Konfliktgebieten verschoben werden, als Reaktion auf eindeutige Forderungen von Mitgliedstaaten und Delegationen der Union und zur Generierung von iTrace-Daten; — maßgeschneiderte Unterstützung der in den Mitgliedstaaten für die Waffenausfuhrkontrolle zuständigen Behörden und der für Waffenkontrolle zuständigen politischen Entscheidungsträger, einschließlich wiederholter Besuche von Mitarbeitern des iTrace-Projekts in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten zu Konsultationszwecken, ein rund um die Uhr besetzter Helpdesk für die sofortige Beratung über Risikobewertung und Strategien zur Verhinderung der Umlenkung, die Pflege sicherer Desktop- und mobiler Dashboard-Anwendungen für eine sofortige Meldung einer Umlenkung von Waffen nach der Ausfuhr und die Durchführung von Überprüfungen nach erfolgter Lieferung durch Mitarbeiter des iTrace-Projekts auf Antrag an die Mitgliedstaaten; — stärkere Sensibilisierung durch Einbindungsmaßnahmen zu den Ergebnissen des Projekts, Werben bei internationalen und nationalen politischen Entscheidungsträgern, Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen und den für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständigen nationalen Behörden für den Zweck und die verfügbaren Funktionen von iTrace und Ausbau der internationalen Kapazität zur Überwachung der illegalen Verbreitung von konventionellen Waffen und dazugehöriger Munition und dazugehörigem Material sowie zur Unterstützung der politischen Entscheidungsträger bei der Ermittlung der Schwerpunktbereiche für internationale Hilfe und Zusammenarbeit, und zur Verringerung des Risikos einer Umlenkung von konventionellen Waffen und dazugehöriger Munition; — Bereitstellung von Berichten im Bereich politischer Kernfragen, gestützt auf die bei den Untersuchungen vor Ort generierten und im iTrace-System dargestellten Daten, zu bestimmten Bereichen, die internationale Aufmerksamkeit erfordern, einschließlich der wichtigsten Muster des illegalen Handels mit konventionellen Waffen und dazugehöriger Munition und zur regionalen Verteilung illegal gehandelter Waffen und dazugehöriger Munition und dazugehörigem Material, und — die anhaltende Rückverfolgung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition in Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und nicht der EU angehörenden Staaten als wirksamstes Mittel zur möglichst weitgehenden Feststellung und Überprüfung der Mechanismen zur Umlenkung von konventionellen Waffen und dazugehöriger Munition an unbefugte Nutzer; die Rückverfolgung wird ergänzt durch Folgeuntersuchungen, die vorrangig auf die Identifizierung der personellen, finanziellen und logistischen Netzwerke ausgerichtet sind, die hinter den illegalen Transfers konventioneller Waffen stehen. (2)   Eine detaillierte Beschreibung des Projekts ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten. Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig. (2)   Die fachlich-technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts übernimmt das Unternehmen Conflict Armament Research Ltd. (im Folgenden „CAR“). (3)   CAR nimmt seine Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit CAR. Artikel 3 (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts beträgt 5 490 981,87 EUR. Die geschätzten Gesamtmittel des von CAR und dem Deutschen Auswärtigen Amt kofinanzierten Gesamtprojekts belaufen sich auf 6 311 473,41 EUR. (2)   Die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten Betrags des finanziellen Bezugsrahmens. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit CAR. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass CAR zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird. (4)   Die Kommission strebt an, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Vereinbarung geschlossen wird. Artikel 4 (1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger ausführlicher Quartalsberichte von CAR über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat. Um den Rat bei der Evaluierung der aufgrund des vorliegenden Beschlusses erzielten Ergebnisse zu unterstützen, nimmt eine externe Einrichtung eine Bewertung der Wirkung des Projekts vor. (2)   Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts. Artikel 5 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet jedoch sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2019. Im Namen des Rates Der Präsident (1)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99). (2)  Beschluss (GASP) 2019/1560 des Rates vom 16. September 2019 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 239 vom 17.9.2019, S. 16). (3)  Beschluss 2013/698/GASP des Rates vom 25. November 2013 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition zur Minderung des Risikos ihres illegalen Handels (ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 34). (4)  Beschluss (GASP) 2015/1908 des Rates vom 22. Oktober 2015 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition zur Minderung des Risikos ihres illegalen Handels („iTrace II“) (ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 15). (5)  Beschluss (GASP) 2017/2283 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus über illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition, um die Gefahr des illegalen Handels damit zu verringern („iTrace III“) (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 20). ANHANG PROJEKT ZUR UNTERSTÜTZUNG EINES GLOBALEN BERICHTERSTATTUNGSMECHANISMUS ÜBER ILLEGALE KONVENTIONELLE WAFFEN UND DAZUGEHÖRIGE MUNITION, UM DIE GEFAHR IHRER UMLENKUNG UND IHRES ILLEGALEN TRANSFERS ZU VERRINGERN („iTrace IV“) 1.   Hintergrund und Begründung der Unterstützung durch die GASP 1.1. Dieser Beschluss stützt sich auf mehrere aufeinander folgende Beschlüsse des Rates zur Bekämpfung der destabilisierenden Auswirkungen der Umlenkung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition und des illegalen Handels damit in Konfliktgebieten, insbesondere auf die Beschlüsse 2013/698/GASP, (GASP) 2015/1908 und (GASP) 2017/2283, durch die der globale Berichterstattungsmechanismus über konventionelle Waffen und dazugehörige Munition (iTrace) eingerichtet und verbessert wurde. Die unerlaubte Verbreitung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition trägt in erheblichem Maße dazu bei, die Stabilität von Staaten zu untergraben und Konflikte zu verschärfen, was eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der Sicherheit darstellt. In der EU SALW-Strategie wird festgestellt, dass unerlaubte Feuerwaffen und SALW nach wie vor zu Instabilität und Gewalt in der Union, ihrer unmittelbaren Nachbarschaft und der übrigen Welt beitragen. Unerlaubte Kleinwaffen schüren weltweit Terrorismus und Konflikte und laufen den Bemühungen der Union um Entwicklung, Krisenmanagement, humanitäre Hilfe und Stabilisierung in Teilen ihrer Nachbarschaft und in Afrika zuwider. Innerhalb der Union haben unerlaubte Feuerwaffen klare Auswirkungen auf die innere Sicherheit, indem sie der organisierten Kriminalität Vorschub leisten und Terroristen Möglichkeiten verschaffen, Anschläge auf europäischem Boden zu verüben. Die Aussagen der EU SALW-Strategie werden durch die jüngsten Erkenntnisse des iTrace-Projekts in Afghanistan, Irak, Libyen, Syrien, in der Ukraine und im Jemen sowie andere Konflikte in der Nähe der Außengrenzen der Union bestätigt. Die nach dem Beschluss (GASP) 2015/1908 durchgeführten Maßnahmen haben iTrace als Initiative zur weltweiten Überwachung von Waffen in Konfliktgebieten bestätigt. Das iTrace‐Projekt wurde in mehr als 40 von Konflikten betroffenen Staaten, unter anderem in Afrika, im Nahen Osten, in Zentralasien sowie in Süd- und Ostasien durchgeführt, und mit dem Projekt wurde das weltweit größte öffentliche Register für umgelenkte konventionelle Waffen und dazugehörige Munition eingerichtet, mit dem Staaten in ihren Bemühungen zur Aufdeckung und Bekämpfung von Umlenkungen entsprechend ihren Verpflichtungen gemäß Kriterium 7 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP und Artikel 11 des ATT unterstützt werden. Das Projekt sorgt für eine präzise Berichterstattung über die Umlenkung von Waffen und dazugehöriger Munition an bewaffnete Aufständische und terroristische Kräfte, die eine Gefahr für die Sicherheit der Union darstellen, einschließlich Al-Qaida im islamischen Maghreb und Da'esh/Islamischer Staat unterrichtet die für die Ausfuhrkontrolle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vertraulich und schnell über die Risiken einer Umlenkung nach erfolgter Ausfuhr, indem es den Delegationen der EU und den diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten in Konfliktgebieten wichtige Informationen in Echtzeit über illegalen Waffenhandel und die Dynamik von Konflikten liefert. Durch eine ausgewogene und verantwortungsvolle Einbindung der globalen Nachrichtenmedien bewirkt es eine konsequente Sensibilisierung für Waffenkontrollen und Maßnahmen zur Verhinderung der Umlenkung. 1.2. Die Mitgliedstaaten wenden sich jedoch immer wieder mit der Bitte an das iTrace-Projekt, direkte persönliche Briefings der für die Genehmigung von Waffenausfuhren zuständigen nationalen Behörden (einschließlich häufiger Besuche in den Hauptstädten) durchzuführen und auf bilateraler Ebene eine breitere Palette von Ressourcen für die für Waffenausfuhrkontrolle zuständigen politischen Entscheidungsträger der Mitgliedstaaten bereitzustellen. Ziel des vorliegenden Beschlusses ist es deshalb, das im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2017/2283 durchgeführte Projekt fortzusetzen, indem den politischen Entscheidungsträgern der Union, den Experten für Waffenkontrolle und den mit der Kontrolle von Waffenausfuhren befassten Bediensteten weiterhin systematisch erfasste sachdienliche Informationen bereitgestellt werden, die ihnen dabei helfen, zur Verbesserung der internationalen und regionalen Sicherheit wirksame, faktengestützte Strategien gegen die Umlenkung und unerlaubte Verbreitung konventioneller Waffen und der zugehörigen Munition zu entwickeln. Sie werden durch den vorliegenden Beschluss somit weiterhin dabei unterstützt, eine erfolgreiche Bekämpfungsstrategie mit geeigneten Präventivmaßnahmen zu verbinden, um gegen Angebot und Nachfrage im illegalen Markt vorzugehen und eine wirksame Kontrolle konventioneller Waffen in Drittstaaten zu gewährleisten. 1.3. Der vorliegende Beschluss sieht die kontinuierliche Pflege und weitere Verbesserung des öffentlich zugänglichen globalen iTrace-Systems für die Berichterstattung über Waffen vor. Die in dem Beschluss (GASP) 2017/2283 aufgeführten Projekte werden wie folgt verstärkt: 1) durch eine erhöhte Frequenz und längere Dauer von Missionen zur Erhebung von Daten über Lieferungen illegaler konventioneller Waffen in Konfliktgebiete; 2) durch maßgeschneiderte Pakete zur Unterstützung der Mitgliedstaaten, bestehend aus direkten Konsultationen, den jeweils relevanten Daten und Berichten, einem rund um die Uhr besetztem Helpdesk und der Beauftragung zur Überprüfung nach erfolgter Lieferung; und 3) durch Schulung und Anleitung der nationalen Behörden in von Konflikten betroffenen Staaten, um illegale konventionelle Waffen, die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsgebiet aufgefunden oder beschlagnahmt wurden, zurückzuverfolgen, Kapazitäten zur Verhinderung der Umlenkung, einschließlich der Rückverfolgungskapazitäten im Rahmen des Internationalen Rückverfolgungsinstruments (International Tracing Instrument, ITI), aufzubauen, die Verwaltung von Waffenbeständen, einschließlich des Führens von Verbleibnachweisen, zu verbessern und die Erhebung von iTrace-Daten zu steigern. 2.   Allgemeine Ziele Die unter Abschnitt 4 beschriebene Maßnahme wird die internationale Gemeinschaft weiter bei der Bekämpfung der destabilisierenden Auswirkungen der Umlenkung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition und des illegalen Handels damit unterstützen. Mit ihr werden den politischen Entscheidungsträgern, den Experten für Waffenkontrolle und den mit der Kontrolle von Waffenausfuhren befassten Bediensteten weiterhin sachdienliche Informationen bereitgestellt, die ihnen dabei helfen, zur Verbesserung der internationalen und regionalen Sicherheit wirksame, faktengestützte Strategien zur Bekämpfung der Umlenkung und der unerlaubten Verbreitung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition zu entwickeln. Die Maßnahme umfasst insbesondere a) konkrete Informationen über die Umlenkung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition und den illegalen Handel damit, um die wirksame Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP, des ATT, des VN‐Aktionsprogramms und des ITI zu unterstützen; b) eine individuell zugeschnittene Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Einschätzung und Minderung des Umlenkungsrisikos; c) die Offenlegung von Routen und Organisationen, die an der Umlenkung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition in Konfliktgebiete oder an internationale terroristische Vereinigungen beteiligt sind, und die Lieferung von Nachweisen über Gruppen und Einzelpersonen, die am illegalen Handel mit diesen Waffen beteiligt sind, zur Unterstützung der nationalen rechtlichen Verfahren; d) eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen VN-Organen, Missionen und anderen internationalen Organisationen im Bereich der Rückverfolgung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition und die Bereitstellung von Informationen zur unmittelbaren Unterstützung der bestehenden Überwachungsmechanismen, u. a. über die INTERPOL-Datenbank „iARMS“ und EUROPOL, wobei letztere 2019 mit dem Unternehmen CAR eine Vereinbarung über den Informationsaustausch geschlossen hat; e) die Bereitstellung einschlägiger Informationen zur Ermittlung vorrangiger Bereiche für eine internationale Zusammenarbeit und Hilfe zur wirksamen Bekämpfung der Umlenkung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition und des illegalen Handels damit, wie z. B. die Finanzierung von Projekten bezüglich der Sicherheit der Waffenarsenale und/oder des Grenzmanagements; und f) einen Mechanismus zur Unterstützung bei der Überwachung der Umsetzung des ATT, insbesondere zur Aufspürung der Umlenkung verbrachter konventioneller Waffen sowie zur Unterstützung von Regierungen bei der Bewertung des Umlenkungsrisikos vor der Ausfuhr konventioneller Waffen, insbesondere des Risikos der Umlenkung im Empfängerland oder der Wiederausfuhr unter unerwünschten Umständen. 3.   Langfristige Nachhaltigkeit des Projekt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.