Europäische Union

97/610/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1996 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlußvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache Nr. IV/M.774 - Saint-Gobain/Wacker-Chemie/NOM) (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31997D0610 97/610/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1996 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlußvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache Nr. IV/M.774 - Saint-Gobain/Wacker-Chemie/NOM) (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 247 vom 10/09/1997 S. 0001 - 0046 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Dezember 1996 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlußvorhabens mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsweise des EWR-Abkommens (Sache Nr. IV/M.774 - Saint-Gobain/Wacker-Chemie/NOM) (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/610/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 31. Juli 1996 zur Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache, nach Kenntnisnahme der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Société Européenne des Produits Réfractaires, Courbevoie ("SEPR"), die Elektroschmelzwerk Kempten GmbH, München ("ESK"), und die N. V. Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij, Groningen ("NOM"), haben am 1. Juli 1996 die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens nach niederländischem Recht für die Herstellung, Verarbeitung, Vermarktung und den Verkauf von Siliciumkarbid angemeldet. SEPR wird mit 60 %, ESK und NOM werden mit jeweils 20 % am Aktienkapital der neu gegründeten Gesellschaft beteiligt sein. (2) Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß das notifizierte Vorhaben einen Zusammenschluß darstellt, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates ("Fusionskontrollverordnung") fällt. (3) Um die volle Wirksamkeit einer zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 8 Absatz 3 bzw. Absatz 4 erlassenen Entscheidung zu gewährleisten, hat die Kommission am 22. Juli gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung beschlossen, daß der Vollzug des Zusammenschlusses bis zum Erlaß einer endgültigen Entscheidung ausgesetzt bleibt. (4) Die Kommission hat mit Beschluß vom 31. Juli 1996 festgestellt, daß der geplante Zusammenschluß Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Daraufhin hat sie in der vorliegenden Sache das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung eingeleitet. Am 20. September 1996 unterbreitete die Kommission den am Vorhaben beteiligten Unternehmen nach Artikel 18 Absatz 1 der Fusionsverordnung ihre Einwände gegen das Vorhaben. I. DIE PARTEIEN (5) SEPR ist ein französisches Unternehmen, das schmelzgegossene Feuerfestprodukte herstellt, die vor allem für Glasöfen verwendet werden. Seine an der Konzernspitze stehende Muttergesellschaft ist die französische Compagnie de Saint-Gobain SA, Paris ("Saint-Gobain") (3). In SEPR sind die weltweiten Tätigkeiten von Saint-Gobain im Bereich der Industriekeramik zusammengefaßt. Abgesehen von diesem Bereich ist der Saint-Gobain-Konzern vor allem in der Herstellung und im Verkauf von Flachglas, Isoliermaterial, Faserverstärkungs- und Baustoffen, Schleifmitteln, Rohren und Glasbehältern tätig. Das Siliciumkarbid-Geschäft des Konzerns wird von den Tochtergesellschaften Norton AS, Norwegen ("Norton"), und Intermat SA, Belgien ("Intermat") betrieben. Der Saint-Gobain-Gesamtkonzern erzielte 1995 einen weltweiten Umsatz von 10,775 Mrd. ECU, wovon [. . .] (4) ECU in der Gemeinschaft erwirtschaftet wurden. (6) ESK betreibt das Materialgeschäft der Wacker-Chemie GmbH, München ("Wacker-Chemie") (5). Wacker-Chemie ist ein deutscher Chemiekonzern, der gemeinsam von der Hoechst AG und der Wacker-Familie (6) kontrolliert wird. Abgesehen vom Materialgeschäft ist die Gesellschaft in der Herstellung und im Verkauf von Silikonen, Polymeren, hyperreinen Silicium-Halbleitern und Polysilicium tätig. Das ESK-Siliciumkarbidgeschäft wird von der niederländischen Tochtergesellschaft Elektroschmelzwerk Delfzijl BV, Delfzijl ("ESD"), und den Verarbeitungsunternehmen in Grefrath und Kempten in Deutschland betrieben. Wacker-Chemie erzielte 1995 einen weltweiten Umsatz von 2,091 Mrd. ECU. Die Hoechst AG ist einer der weltweit größten Chemie- und Pharmahersteller und erzielte einen weltweiten Gesamtumsatz von 28,181 Mrd. ECU, von denen [. . .] Mrd. ECU in der Gemeinschaft erwirtschaftet wurden. (7) NOM ist eine private Investitions- und Entwicklungsgesellschaft für die nördlichen Provinzen der Niederlande. Ihre Anteile gehören der niederländischen Regierung (99,97 %). NOM bietet Unternehmern Beratungs- und Finanzdienste an und investiert insbesondere in das Kapital von Gesellschaften, die für die Wirtschaft in den nördlichen Niederlanden als wichtig angesehen werden. Die Gesellschaft erzielte 1995 einen Umsatz von 10 Mio. ECU. II. DAS VORHABEN (8) SEPR, ESK und NOM unterzeichneten am 27. Juni 1996 einen Vertrag zur Gründung eines niederländischen Gemeinschaftsunternehmens in Form einer GmbH (BV). Unmittelbar nach seiner Gründung wird das neue niederländische Gemeinschaftsunternehmen eine deutsche Tochtergesellschaft in Form einer GmbH gründen. Es wird der Vereinbarung zufolge sämtliche Vermögenswerte von ESD, der niederländischen Tochtergesellschaft von ESK, und, über seine neu gegründete deutsche Tochtergesellschaft, sämtliche Vermögenswerte der ESK-Verarbeitungsanlagen in Grefrath sowie einige Vermögenswerte des ESK-Verarbeitungsbetriebs in Kempten erwerben, die dem Siliciumkarbid-Geschäft zugeführt werden. Die von ESD zu erwerbenden Vermögenswerte betreffen die Herstellungsanlagen des ESD-Betriebs in Delfzijl, die Vorräte an Rohstoffen und Fertigprodukten, die Außenstände, den Siciliumkarbid-Auftragsstand von ESK sowie die immateriellen Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem Siliciumkarbid-Geschäft. Bei den im ESK-Betrieb in Grefrath zu erwerbenden Vermögenswerten handelt es sich um Grundstücke und Gebäude, die Herstellungsanlagen und alle anderen Aktiva im Zusammenhang mit dem Siliciumkarbid-Geschäft. ESK behält die Grundstücke und Gebäude seines Betriebs in Kempten sowie alle Vermögenswerte im Zusammenhang mit den anderen von ESK selbst oder von Wacker-Chemie in Kempten betriebenen Aktivitäten außerhalb des Siliciumkarbid-Geschäfts. Diese werden also nicht auf das Gemeinschaftsunternehmen übertragen, das die Siliciumkarbid-Produktion in Delfzijl kontrollieren und, über seine neu gegründete deutsche Tochtergesellschaft, die Verarbeitung in Grefrath koordinieren wird. (9) Das notifizierte Vorhaben erstreckt sich nicht auf die 50 %-Beteiligung von Wacker-Chemie am US-Unternehmen Exolon-ESK, Tonawanda/New York. Deswegen ist auch die 50 %-Beteiligung von Exolon-ESK am norwegischen Unternehmen Orkla-Exolon AS KS nicht darin einbezogen. [. . .]. In Artikel 9 Absatz 1 des Vertrags über das Gemeinschaftsunternehmen (GU-Vereinbarung) haben die Parteien vereinbart, daß der Vollzug des geplanten Zusammenschlusses von der vorerwähnten Bedingung abhängt, daß Wacker-Chemie in Zukunft nicht mehr indirekter Gesellschafter der vorerwähnten Unternehmen ist. In Artikel 9 Absatz 2 der GU-Vereinbarung haben die Parteien festgelegt, daß diese nicht in Kraft treten wird, falls Wacker-Chemie sechs Monate nach dem Tag der Unterzeichnung weiterhin Gesellschafter dieser Unternehmen ist. (10) Zusätzlich zu den vorerwähnten Vermögenswertübertragungen haben die Parteien vereinbart, daß das neue niederländische Gemeinschaftsunternehmen mit Norton eine Lizenzvereinbarung und Vereinbarung über technische Beratung schließen wird, um bestimmte Technologien und diesbezügliche technische Beratung von Norton auf das Gemeinschaftsunternehmen zu übertragen, und zwar gegen Zahlung einer Gebühr in Höhe von [. . .] des Nettoumsatzes des Gemeinschaftsunternehmens. Außerdem haben die Parteien vereinbart, daß das Gemeinschaftsunternehmen mit ESK für eine Übergangszeit von drei Jahren eine Vereinbarung über die entgeltliche Herstellung von Siliciumkarbid in Mikrokörnungen und Pulvern für das Gemeinschaftsunternehmen durch ESK schließen wird. Nach Ablauf der drei Jahre wird die Produktionsstraße im ESK-Betrieb Kempten geschlossen und werden einige Vermögenswerte (Maschinen) in die Werke Grefrath bzw. Delfzijl des Gemeinschaftsunternehmens übergehen. III. DER ZUSAMMENSCHLUSS Gemeinsame Kontrolle (11) Das geplante Gemeinschaftsunternehmen wird gemeinsam von SEPR, ESK und NOM kontrolliert. Die Muttergesellschaften werden in unterschiedlicher Höhe an dem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt sein. Kein einziger Aktionär wird jedoch in der Lage sein, die strategischen Entscheidungen des Gemeinschaftsunternehmens allein zu bestimmen. Die GU-Vereinbarung sieht für das Gemeinschaftsunternehmen eine Aktionärsversammlung, einen Aufsichtsrat und einen Vorstand vor. Der Vorstand des geplanten Gemeinschaftsunternehmens wird für die laufenden Geschäfte verantwortlich sein und entscheidet mit einfacher Mehrheit. SEPR wird das Recht haben, den Vorsitzenden des Vorstands vorzuschlagen, dem es obliegt, die Zahl und die Aufgaben der übrigen Vorstandsmitglieder zu bestimmen. Er wird von der Aktionärsversammlung einstimmig ernannt. Kann keine Einstimmigkeit erzielt werden, so wird SEPR das Recht haben, einen anderen Kandidaten vorzuschlagen. Während SEPR die laufenden Geschäfte führen wird, ist für bestimmte strategische Entscheidungen über die Aktivitäten des Gemeinschaftsunternehmens Einstimmigkeit des Aufsichtsrats erforderlich. Der Aufsichtsrat wird aus fünf Mitgliedern bestehen, von denen drei von SEPR und die beiden anderen von ESK bzw. NOM ernannt werden. Die von den Mitgliedern des Aufsichtsrats einstimmig getroffenen strategischen Entscheidungen betreffen insbesondere die vorherige Genehmigung der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen, die Genehmigung der dreijährigen Geschäftspläne, die Genehmigung der Jahreshaushalte und die Genehmigung der Investitionsausgaben des Gemeinschaftsunternehmens von über [. . .] hfl, die nicht in dem vom Aufsichtsrat bereits genehmigten Haushalt eingesetzt sind. Eigenständiges, auf Dauer angelegtes Vollfunktionsunternehmen (12) Das geplante Gemeinschaftsunternehmen wird auf Dauer selbständig Siliciumkarbid herstellen und verarbeiten. Es wird über eigene Produktions- und Verarbeitungsanlagen verfügen und alle immateriellen Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem gegenwärtig in Delfzijl und Grefrath von ESK betriebenen Siliciumkarbid-Geschäft, wie Patente, Know-how und Marken, besitzen. Das geplante Gemeinschaftsunternehmen wird auf eigene Rechnung Siliciumkarbid herstellen und verkaufen und ist nicht verpflichtet, Lieferverträge mit seinen Muttergesellschaften zu schließen. Gemäß der Produktionsvereinbarung wird ESK gegen Entgelt Siliciumkarbid in Mikrokörnungen und Pulvern für die Dauer von drei Jahren ausschließlich für das geplante Gemeinschaftsunternehmen herstellen (siehe oben). Die Tatsache, daß das geplante Gemeinschaftsunternehmen während einer Übergangszeit von ESK verarbeitete Produkte kauft, schmälert nicht seinen Vollfunktionscharakter, da die Tragweite dieser Vereinbarung beschränkt ist und das Gemeinschaftsunternehmen seinen Bedarf an Siliciumkarbid in Mikrokörnungen und Pulvern durch eigene Herstellung decken könnte. Das Gemeinschaftsunternehmen wird von Anfang an eigene Verarbeitungsanlagen in Grefrath betreiben. Es erfuellt demnach alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit. (13) Die Parteien haben vereinbart, während der ersten sieben Jahre Aktionäre des geplanten Gemeinschaftsunternehmens zu bleiben und ihre Aktien innerhalb dieses Zeitraums nicht zu veräußern. Damit wird das Unternehmen auf Dauer angelegt sein. Keine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens (14) Nach Vollzug des geplanten Zusammenschlusses wird der Saint-Gobain-Gesamtkonzern über seine Tochtergesellschaften Norton und Intermat auf denselben Märkten wie das Gemeinschaftsunternehmen tätig sein. ESK wird auf diesen Märkten nicht mehr aktiv sein. Nach Ablauf der Produktionsvereinbarung mit dem Gemeinschaftsunternehmen wird die ESK-Produktionsstraße für Siliciumkarbid in Mikrokörnungen und Pulvern in Kempten stillgelegt. Nach den Angaben der Parteien haben andere Produkte als Siliciumkarbid, die gegenwärtig von ESK hergestellt und vermarktet werden und Borkarbid-Körnungen und -Kornmischungen für Schleif- und Läppanwendungen sowie für Sintererzeugnisse, Boride und Nitride in Form pulvermetallurgischer oder gesinterter Teile sowie synthetische Diamanten in Mikrokörnungen enthalten, völlig andere Anwendungen und können nicht als Substitutionsprodukte für Siliciumkarbid angesehen werden. Wird Borkarbid für das Schleifen und Läppen von keramischen Teilen und Hartmetall verwendet, so kann es nach Aussage der Parteien nicht durch Siliciumkarbid ersetzt werden, da es viel härter und teurer ist als diese beiden Stoffe. Außerdem oxidiert Borkarbid bei Temperaturen von über 500 °C zu Borsäure. Deswegen ist es für die Herstellung von Schleifscheiben ungeeignet. Was die Verwendung synthetischer Diamanten betrifft, so überzieht ESK Maschinenteile für die Textilindustrie mit einer Nickel-/Diamantauflage. Boride und Nitride sind Rohstoffe für gesinterte Teile. (15) Hinsichtlich der Beteiligung von Wacker-Chemie an dem US-Unternehmen Exolon-ESK und an der norwegischen Gesellschaft Orkla-Exolon kann jede Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens zwischen den Muttergesellschaften des geplanten Gemeinschaftsunternehmens ausgeschlossen werden, da die GU-Vereinbarung nur unter der aufschiebenden Bedingung in Kraft tritt, daß Wacker-Chemie seine Beteiligung an Exolon-ESK vor der Errichtung des Gemeinschaftsunternehmens veräußert. Schlußfolgerung (16) Aus den vorerwähnten Gründen stellt das angemeldete Vorhaben zur Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens einen Zusammenschluß im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung dar. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (17) Der weltweite Gesamtumsatz von Saint-Gobain, Wacker-Chemie, Hoechst AG und NOM überschreitet 5 Mrd. ECU. Zwei der beteiligten Unternehmen, nämlich Saint-Gobain und Wacker-Chemie/Hoechst AG, erzielen einen gemeinschaftsweiten Umsatz von über 250 Mio. ECU, ohne jedoch mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat zu erzielen. Das angemeldete Vorhaben hat demnach eine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. V. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (18) Das geplante Gemeinschaftsunternehmen wird Siliciumkarbid (SiC) herstellen, verarbeiten, vermarkten und verkaufen. A. RELEVANTE PRODUKTMÄRKTE A.1. Abgrenzung des Produktmarkts Produktionsverfahren (19) SiC ist ein synthetisches Mineral, das aus gereinigtem Quarzsand (SiO2) und Kohlenstoff (C) - in Form von Petrolkoks mit niedrigem Aschegehalt - erzeugt wird. Die Ausgangsstoffe werden in einem bestimmten Kohlenstoff/Quarzsand-Verhältnis in einem elektrischen Widerstandsofen geschmolzen. Dabei kristallisiert SiC bei sehr hohen Temperaturen zwischen 1 600 °C und 2 500 °C. Die SiC-Produktion ist mit einem hohen Energieverbrauch (7) und Emissionen von Schwefelverbindungen und Kohlenmonoxid verbunden. (20) Ein SiC-Ofen besteht aus zwei energiezuführenden Elektroden, die durch einen Graphitkern miteinander verbunden sind. Der Graphitkern wird von der Mischung aus Reaktionsstoffen bedeckt, die sich bei Erhitzung in SiC umwandeln und einen polykristallinen kompakten Zylinder rund um den Graphitkern bilden. Ein solcher Zylinder besteht aus verschiedenen inneren Schichten aus kristallinem SiC und einer äußeren weniger stark kristallisierten Schicht, die als SiC für metallurgische Anwendungen bezeichnet wird. Die kompakteste Struktur aus kristallinem SiC befindet sich in der dem Zylinderkern nächstliegenden Zone. Mit zunehmender Entfernung von der Innenschicht nimmt der SiC-Gehalt ab. (21) Kristallines SiC wird im wesentlichen als sogenanntes "grünes" oder "schwarzes" SiC erzeugt. Diese Formen unterscheiden sich durch den Gehalt an Spurenelementen (Stickstoff, Aluminium und Bor), die in das Kristallgitter eingelagert sind. Grünes SiC zeichnet sich durch eine sehr hohe chemische Reinheit aus, wohingegen schwarzes SiC einen höheren Aluminiumgehalt hat. Daher ist grünes SiC spröder, jedoch weniger fest als schwarzes SiC. Grünes SiC hat außerdem eine höhere elektrische Leitfähigkeit, wodurch es sich zur Herstellung von Heizelementen, Widerständen und Leuchtdioden eignet. Während zur Herstellung von grünem SiC reine Ausgangsstoffe erforderlich sind, kann schwarzes SiC auch aus nicht umgesetzten Ausgangsstoffen früherer Ofenprozesse erzeugt werden. (22) Die äußere Schicht aus weniger stark kristallisiertem SiC wird als SiC für metallurgische Anwendungen von der Stahlindustrie abgenommen, wo es als Zuschlagstoff bei der Stahlerzeugung verwendet wird. Die höherkristallinen Innenschichten des Zylinders mit dem sogenannten Roh-SiC werden nach ihrem SiC-Gehalt sorgfältig voneinander getrennt und weiterverarbeitet. Je nach vorgesehenem Verwendungszweck des Produkts wird das Roh-SiC zerkleinert, gemahlen, auf Mikrokorngröße gebracht, enteisent, mit Wasser gereinigt und chemisch weiterbehandelt. Abschließend wird das SiC-Kornmaterial durch Sieben, Windsichten und Schlämmen in definierte Korngrößenverteilungen klassiert und entweder als SiC für Schleifanwendungen oder für Feuerfestanwendungen angeboten oder aber weiterverarbeitet und als SiC-Pulver verkauft. Die Herstellung und Separation von SiC sind in Abbildung 1 vereinfacht dargestellt. Abbildung 1 >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> (23) SiC-Erzeuger wie Saint-Gobain und ESK sind auf allen Stufen des Produktionsprozesses tätig. Sie stellen Roh-SiC in einem Schmelzwerk her und verarbeiten es anschließend weiter. Am Markt sind jedoch auch Unternehmen tätig, die SiC ausschließlich weiterverarbeiten. Diese Unternehmen betreiben entweder Verwertung, kaufen Roh-SiC oder halbverarbeitetes SiC von Erzeugern innerhalb des EWR oder führen Rohmaterial von außerhalb des EWR ein. Sie werden im folgenden als Verarbeiter bezeichnet. Kristallines Roh-SiC und SiC für metallurgische Anwendungen als getrennte Produktmärkte (24) SiC-Kornmaterial für metallurgische Anwendungen und kristallines Roh-SiC werden wegen ihrer unterschiedlichen physikalischen und chemischen Eigenschaften für unterschiedliche Anwendungen eingesetzt. Die Austauschbarkeit ist durch den unterschiedlichen SiC-Gehalt der beiden Marktprodukte begrenzt. Der SiC-Gehalt gibt an, in welchem Maße das Material verunreinigt ist. Menge und Art der Verunreinigungen (Aluminium, Eisen, freies SiO2 und freier Kohlenstoff) wirken sich auf die Farbe des SiC und Größe, Form und Gestalt der SiC-Kristalle aus (8). Für Schleifanwendungen ist ein höherer SiC-Gehalt nötig, weil der SiC-Gehalt neben anderen Parametern auch die Form der Kristalle bestimmt und sich somit unmittelbar auf Schleifvermögen und Schleifleistung des Materials auswirkt. Material mit geringerem SiC-Gehalt weist nicht die chemische Reinheit auf, die zur Herstellung von Feuerfestprodukten erforderlich ist. Daher werden für Schleif- und Feuerfestanwendungen fast ausschließlich die kristallinen Formen des SiC mit einem hohen SiC-Gehalt verwendet, wohingegen das SiC für metallurgische Anwendungen, das in der Eisenhüttenindustrie eingesetzt wird, wesentlich weniger SiC enthält. Laut dem Artikel "Silicon Carbide" von Roger Loughborough in der Zeitschrift "Industrial Minerals" vom November 1994 (Anhang 12 der Anmeldung, S. 47), beläuft sich der SiC-Gehalt bei SiC für metallurgische Anwendungen im allgemeinen auf 85-94 %, bei SiC für Feuerfestanwendungen auf 92-99 % und bei SiC für Schleifanwendungen auf 98-100 %. Dies wurde durch die Untersuchung der Kommission bestätigt (9). (25) Die Parteien haben die Auffassung vertreten, daß der SiC-Gehalt für die Unterscheidung zwischen SiC für metallurgische Anwendungen und kristallinem SiC ohne Bedeutung sei. Den Antworten zufolge, die die Kommission auf ihre Befragung von 67 Schleifwerkzeugherstellern, 26 Feuerfestprodukt-Herstellern sowie fünf Abnehmern erhalten hat, die kristallines SiC in anderen industriellen Anwendungen einsetzen, halten die Endabnehmer den SiC-Gehalt für ein wichtiges Merkmal bei der Herstellung ihrer Endprodukte. Außerdem haben mehrere Anbieter angegeben, daß der SiC-Gehalt zusammen mit der Körnung, der chemischen Zusammensetzung und der Dichte das Hauptunterscheidungsmerkmal für die verschiedenen Klassen und Güten von SiC sind. Keines der von der Kommission befragten Unternehmen hielt den SiC-Gehalt für die Unterscheidung zwischen SiC für metallurgische Anwendungen und kristallinem SiC für unbedeutend. (26) Im Gießerei- und Hochofenbetrieb ist SiC für metallurgische Anwendungen durch kristallines SiC technisch ersetzbar. Wegen des großen Preisunterschieds ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten kristallines SiC jedoch nicht als Ersatz anzusehen. Nach den Erkenntnissen der Kommission betrug im Jahr 1995 der Preis von SiC für metallurgische Anwendungen im EWR rund 477 ECU/Tonne, während kristallines Roh-SiC rund 565 ECU/Tonne kostete. SiC für metallurgische Anwendungen ist wiederum kein Ersatz für kristallines SiC, weil es im allgemeinen nicht die für Schleifmittel erforderlichen Kristalleigenschaften und die für Feuerfest- und sonstige industrielle Anwendungen nötige chemische Reinheit aufweist. (27) Nach Angabe der Parteien ist "das SiC-Produktionsverfahren der klassische Fall einer Kuppelproduktion, d. h. kristallines SiC und SiC für metallurgische Anwendungen werden gleichzeitig erzeugt . . ." ("the production technology for SiC is a classic case of joint production, i. e. metallurgical and crystallized grade SiC are derived at simultaneously . . .", Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission ("Antwort"), S. 20). Das sich beim Schmelzprozeß ergebende Verhältnis zwischen SiC für metallurgische Anwendungen und kristallinem SiC ist von Bauart und Größe des Ofens und der Qualität des Rohmaterials abhängig. Der Ofen kann so betrieben werden, daß nur SiC für metallurgische Anwendungen erzeugt wird. Es ist jedoch technisch nicht möglich, den Anteil des kristallinen SiC über einen bestimmten Wert zu erhöhen. Im herkömmlichen Acheson-Ofen, der von den meisten Erzeugern (Norton eingeschlossen) verwendet wird, kann der Anteil des kristallinen SiC auf etwa 80 % erhöht werden, während das Verhältnis von SiC für metallurgische Anwendungen zu kristallinem SiC in den großen Öfen von ESK in Delfzijl [. . .] beträgt. Jede wesentliche Steigerung des Anteils kristallinen Materials über diese Werte hinaus würde den Energieverbrauch und die Kosten der chemischen Behandlung stark erhöhen. (28) Im EWR ist die Erzeugung von SiC für metallurgische Anwendungen ein Nebenprodukt der Erzeugung von kristallinem SiC, weil die Erzeugung von SiC für metallurgische Anwendungen zu jetzigen Preisen weniger rentabel ist. Die Parteien haben in der Antwort (S. 15, Absatz 3) eingeräumt, daß SiC für metallurgische Anwendungen nur ein Nebenprodukt ist. Dies kann auch daraus geschlossen werden, daß eine der aus dem Vorhaben resultierenden Hauptsynergien die Möglichkeit sein soll, den Anteil von kristallinem SiC, das im ESK-Werk in Delfzijl erzeugt wird, zu erhöhen (Antwort, S. 16, Absätze 4 und 5). (29) Die Parteien haben vorgebracht, daß SiC für me

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.