Europäische Union

90/178/Euratom, EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. März 1990 mit der Luxemburg ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der französische Text ist verbindlich)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2017-12-02

Quellenkennung: 31990D0178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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01990D0178 — DE — 02.12.2017 — 006.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. März 1990 mit der Luxemburg ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der französische Text ist verbindlich) (90/178/Euratom, EWG) (ABl. L 099 vom 19.4.1990, S. 26) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 91/84/EWG, Euratom vom 4. Februar 1991   L 49 26 22.2.1991 ►M2 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 94/71/EG, Euratom vom 1. Februar 1994   L 36 9 8.2.1994 ►M3 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 96/506/Euratom, EG vom 23. Juli 1996   L 205 46 15.8.1996 ►M4 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 96/507/Euratom, EG vom 24. Juli 1996   L 205 47 15.8.1996 ►M5 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2012/813/EU, Euratom vom 19. Dezember 2012   L 352 55 21.12.2012 ►M6 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2017/2222 DER KOMMISSION Nur die französische Fassung ist verbindlich vom 30. November 2017   L 318 33 2.12.2017 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. März 1990 mit der Luxemburg ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der französische Text ist verbindlich) (90/178/Euratom, EWG) Artikel 1 Luxemburg wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an folgende in den Anhängen E und F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen: ▼M1 ————— ▼M5 ————— ▼B 3. Einnahme von Eintrittsgeldern bei Sportveranstaltungen (Anhang F, Nummer 1). ▼M2 ————— ▼B Artikel 2 Luxemburg wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an die Grundlage bei den folgenden in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln: ▼M3 ————— ▼M4 ————— ▼B 3. Beförderung von Personen für die im Inland zurückgelegte Strecke bei grenzüberschreitenden Beförderungen (Anhang F, ex Nummer 17). ▼M6 Artikel 2a Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 dieser Entscheidung wird Luxemburg ermächtigt, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 1 ) genannten Umsätze 0,05 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. ▼B Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. ( 1 ) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.