Europäische Union

Beschluss (EU, Euratom) 2021/625 der Kommission vom 14. April 2021 über die Einrichtung des Primärhändlernetzes und die Festlegung von Zulassungskriterien für die Mandatierung von Syndikatsführern und Mitgliedern der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen für die Zwecke der Mittelaufnahmetätigkeiten der Kommission im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-04-17

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02021D0625 — DE — 17.04.2021 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU, Euratom) 2021/625 DER KOMMISSION vom 14. April 2021 über die Einrichtung des Primärhändlernetzes und die Festlegung von Zulassungskriterien für die Mandatierung von Syndikatsführern und Mitgliedern der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen für die Zwecke der Mittelaufnahmetätigkeiten der Kommission im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 170) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2021/857 DER KOMMISSION vom 27. Mai 2021   L 188 103 28.5.2021 ▼B BESCHLUSS (EU, Euratom) 2021/625 DER KOMMISSION vom 14. April 2021 über die Einrichtung des Primärhändlernetzes und die Festlegung von Zulassungskriterien für die Mandatierung von Syndikatsführern und Mitgliedern der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen für die Zwecke der Mittelaufnahmetätigkeiten der Kommission im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft KAPITEL 1 GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (1)   Mit diesem Beschluss wird das Primärhändlernetz eingerichtet sowie die Zulassungskriterien und Verfahrensvorschriften für die Auswahl seiner Mitglieder und die Rechte und Pflichten dieser Mitglieder festgelegt. (2)   Dieser Beschluss gilt für alle Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten, die von der Kommission im Namen der Union und der Euratom durchgeführt werden und bei denen die Kommission private finanzielle Gegenparteien bestimmt. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1.  „Auktion“ das Verfahren der Emission von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom auf der Grundlage wettbewerbsorientierter Gebote über eine Auktionsplattform auf dem Primärmarkt; 2.  „Anleiheprogramme“ die Programme der Union und der Euratom, die Mittelaufnahmeaktivitäten auf den Finanzmärkten umfassen, insbesondere finanziellen Beistand, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010, der Verordnung (EG) Nr. 332/2002, den Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates über eine makroökonomische Finanzhilfe für verschiedene Länder auf der Grundlage einer Dotierung im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 oder dem Beschluss (EU) 2020/701 sowie der Verordnung (EU) 2020/672, dem Euratom-Programm gemäß dem Beschluss 77/270/Euratom und der Mittelaufnahme auf der Grundlage von Artikel 5 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 beschlossen wurde; 3.  „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ); ▼M1 3a.  „Wertpapierfirmen“ Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Punkt 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ); ▼B 4.  „Schuldverschreibungen“ Schuldtitel und/oder kurzfristige Finanzinstrumente wie Schatzanweisungen sowie jedes andere Finanzinstrument, das von der Union und/oder von der Euratom emittiert wird; 5.  ►M1  „Mitglieder des Primärhändlernetzes“ jedwedes Kreditinstitut oder jedwede Wertpapierfirma, das bzw. die die Zulassungskriterien gemäß Artikel 4 erfüllt und im in Artikel 11 genannten Verzeichnis aufgeführt ist; ◄ 6.  „europäischer supranationaler Emittent“ die Entwicklungsbank des Europarates, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, den Europäischen Stabilitätsmechanismus, die Europäische Investitionsbank und die Nordische Investitionsbank; 7.  „verbundenes Unternehmen“ ein Unternehmen, das derselben Gruppe im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Richtlinie 2002/87/EG ( 3 ) angehört. Artikel 3 Einrichtung des Primärhändlernetzes ▼M1 Das Primärhändlernetz der Union (im Folgenden „Primärhändlernetz“) bezeichnet eine Gruppe von Kreditinstituten und in Artikel 4 Buchstabe b Ziffer ii genannten Wertpapierfirmen, die an folgenden Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten der Kommission teilnehmen dürfen: ▼B a)  der Platzierung von Schuldverschreibungen auf den Primärkapitalmärkten, insbesondere durch Auktionen und syndizierte Transaktionen; b)  der Förderung der Liquidität der Unions- und Euratom-Schuldverschreibungen auf den Finanzmärkten; c)  der Bereitstellung fairer Beratung und von Marktinformationen für die Kommission; d)  der Förderung und Entwicklung der Platzierung von Unions- und Euratom-Schuldverschreibungen. KAPITEL 2 MITGLIEDSCHAFT IM PRIMÄRHÄNDLERNETZ Artikel 4 Zulassungskriterien für das Primärhändlernetz ▼M1 Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die die folgenden Kriterien erfüllen, kommen für die Mitgliedschaft im Primärhändlernetz infrage: ▼B a)  Kreditinstitute, die juristische Personen mit Sitz und Hauptverwaltung in der Union oder einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums sind; ▼M1 b)  Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die von einer zuständigen Behörde der Union beaufsichtigt und zur Ausübung der Tätigkeit eines der folgenden Unternehmen zugelassen sind: i)  eines Kreditinstituts gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) oder ii)  einer Wertpapierfirma, die gemäß der Richtlinie 2014/65/EU befugt ist, die Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung zu übernehmen; und ▼B c)  Kreditinstitute, die Mitglieder eines europäischen staatlichen oder supranationalen Primärhändlernetzes sind, das als Gegenpartei eines Mitgliedstaats oder eines europäischen supranationalen Emittenten eingerichtet wurde. Für die Zwecke dieses Beschlusses stellt eine der folgenden Einrichtungen ein europäisches staatliches oder supranationales Primärhändlernetz dar: i)  ein Netz, eine Gruppe oder ein organisiertes System von Finanzinstituten, das/die von einem staatlichen oder supranationalen Emittenten als Marktgegenpartei im Rahmen des Managements öffentlicher Schulden benannt wird und dessen/deren Mitgliedschaft in der Regel mit der Teilnahme an der Emission öffentlicher Schuldverschreibungen im Wege von Auktionen einhergeht; ii)  ein Primärhandelsmechanismus, das dem/der unter Ziffer i genannten Netz, Gruppe oder organisierten System im Wesentlichen gleichgestellt ist. Artikel 5 Verpflichtungen Die Mitglieder des Primärhändlernetzes verpflichten sich zu Folgendem: a)  Erwerb eines gewichteten Durchschnitts von mindestens 0,05 % des von der Union und/oder von der Euratom auf halbjährlicher Basis gemäß Teil A des Anhangs versteigerten Volumens; b)  Erfüllung der Pflicht, der Kommission monatlich das gehandelte Volumen an Unions- und Euratom-Schuldverschreibungen gemäß dem vom Unterausschuss des Wirtschafts- und Finanzausschusses der Europäischen Union für die Märkte für EU-Staatsanleihen festgelegten harmonisierten Berichtsformat für den Handel auf dem europäischen Sekundärmarkt für öffentliche Schuldtitel ordnungsgemäß, rechtzeitig und umfassend zu melden. Die Qualität der Berichterstattung wird regelmäßig geprüft und die Ergebnisse werden dem interessierten Primärhändler mitgeteilt. Der Primärhändler wird benachrichtigt, wenn die bereitgestellten Daten nicht korrekt sind; c)  Vorlage einer unterzeichneten Kopie der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Primärhändler der Europäischen Union“ („AGB“); d)  Sicherstellung, dass die Handelsermächtigungen, die ihr Handelspersonal erhalten hat, vierteljährlich überprüft werden und Gültigkeit haben; e)  Einhaltung der Marktpraktiken und -ethik, insbesondere i)  müssen Primärhändler die Wohlverhaltensregeln und die höchsten Standards der Marktpraxis einhalten, die für ihre Geschäftstätigkeit im Bereich festverzinsliche auf EUR lautende Wertpapiere gelten; ii)  wird die Kommission das Verhalten der Primärhändler während der Ausführung syndizierter Transaktionen und anderer Schuldenmanagementtätigkeiten im Hinblick auf Bereitschaft, Marktneutralität sowie ordnungsgemäße und effiziente Ausführung bewerten; ▼M1 iii)  unterrichtet jeder Primärhändler die Kommission unverzüglich über alle Verfahren, die eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gegen ihn im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Kreditinstitut oder als Wertpapierfirma gemäß Artikel 4 Buchstabe b Ziffer ii eingeleitet hat. Jeder Primärhändler unterrichtet die Kommission über jedwede infolge solcher Verfahren getroffene Maßnahme oder Entscheidung; ▼B iv)  unterrichtet jeder Primärhändler die Kommission unverzüglich, wenn der Primärhändler oder eines seiner verbundenen Unternehmen strafrechtlich verurteilt wurde, einschließlich wegen Steuerhinterziehung, oder gegen sie Verwaltungs- oder Disziplinarstrafen verhängt wurden oder sie von einem Industrieverband in einem Mitgliedstaat suspendiert oder ausgeschlossen wurden; v)  wenden die Primärhändler und ihre verbundenen Unternehmen im Einklang mit den auf nationaler und Unionsebene geltenden Gesetzen und Vorschriften Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung an. Stellt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung fest oder verhängt sie Sanktionen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, so teilen die Primärhändler dies der Kommission unverzüglich mit und berichten über ihre Abhilfemaßnahmen; vi)  stellt der Primärhändler sicher, dass keine Transaktionen im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen der Union oder der Euratom getätigt werden, an denen eine Gegenpartei beteiligt ist, die in einem Land eingetragen oder niedergelassen ist, das in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt oder gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittland mit hohem Risiko eingestuft und in der Delegierten Verordnung (EU) 1675/2016 angeführt ist, oder das die auf Unions- oder internationaler Ebene vereinbarten Steuerstandards für Transparenz und Informationsaustausch nicht einhält oder gegen Sanktionsregelungen, insbesondere restriktive Maßnahmen nach Artikel 215 AEUV, verstößt; f)  Einhaltung der Geheimhaltungspflicht in Bezug auf alle von der Kommission erhaltenen Informationen. Artikel 6 Allgemeine Geschäftsbedingungen (1)   Die AGB gelten für alle Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten, die die Kommission im Rahmen der unter diesen Beschluss fallenden Mittelaufnahmeprogramme durchführt. (2)   Nach Maßgabe dieses Beschlusses werden in den AGB a)  die Pflichten für die Dauer der Beteiligung am Primärhändlernetz im Detail festgelegt, b)  der Inhalt und das Verfahren für die jährliche Überprüfung festgelegt, c)  die Berichtspflichten im Detail festgelegt, d)  die Kontrollvorschriften festgelegt, e)  die Regeln und Verfahren für die Aussetzung der Mitgliedschaft, die Aufhebung dieser Aussetzung und den Ausschluss aus dem Primärhändlernetz im Detail festgelegt und f)  die Möglichkeit des Austritts aus dem Primärhändlernetz geregelt. (3)   Fristen werden wie folgt berechnet: a)  Wird eine Frist in Tagen oder Monaten ab einem bestimmten Datum oder Ereignis bemessen, so gilt der Tag oder der Monat, auf den beziehungsweise in den dieses Datum fällt oder an beziehungsweise in dem dieses Ereignis eintritt, nicht als innerhalb der Frist liegend; b)  bei in Tagen bemessenen Fristen zählen ausschließlich Arbeitstage. Die Arbeitstage werden nach dem luxemburgischen Kalender der gesetzlichen Feiertage und Bankfeiertage festgelegt (https://www.abbl.lu/fr/topic/bank-holidays/https://www.abbl.lu/fr/topic/bank-holidays/ c)  eine in Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages im letzten Monat, der dem Tag entspricht, auf den das Datum oder das Ereignis fiel, ab dem die Frist berechnet wird; d)  fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats; e)  endet eine nach Monaten bemessene Frist an einem gesetzlichen Feiertag oder Bankfeiertag, so wird sie bis zum Ende des ersten darauffolgenden Arbeitstags verlängert. Artikel 7 Rechte der Mitglieder des Primärhändlernetzes Die Mitglieder des Primärhändlernetzes sind berechtigt, a)  mit der Bezeichnung „Mitglied des Primärhändlernetzes der Europäischen Union“ zu werben, b)  an allen Auktionen von Schuldverschreibungen der Union oder der Euratom teilzunehmen und dort Gebote abzugeben, c)  regelmäßige, mindestens jährliche Rückmeldung über ihre Leistung zu erhalten, insbesondere in Bezug auf ihre Rangfolge in den Auktionen und auf den Sekundärmärkten; diese Rückmeldung stützt sich auf das interne Evaluierungsverfahren gemäß Artikel 11 anhand objektiver Kriterien, die den Primärhändlern mitzuteilen sind, d)  unbeschadet des Kapitels 3 für Schuldenmanagementtätigkeiten zugelassen zu werden, die Folgendes umfassen: i)  Privatplatzierungen; ii)  Pensionsgeschäfte im Sinne des Artikels 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ); iii)  Swaps im Sinne von Anhang III Abschnitt 1 Nummer 10 der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2017/583 ( 6 ); e)  jederzeit durch Mitteilung an die Kommission die Mitgliedschaft im Primärhändlernetz zu kündigen. Der Austritt wird am ersten Arbeitstag des zweiten Monats nach dem Tag der Mitteilung wirksam. KAPITEL 3 FÜR SYNDIZIERTE TRANSAKTIONEN MANDATIERTE SYNDIKATSFÜHRER UND MITGLIEDER DER FÜHRUNGSGRUPPE Artikel 8 Zulassungskriterien für die Mandatierung von Syndikatsführern und Mitgliedern der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen Mitglieder des Primärhändlernetzes kommen als Syndikatsführer oder Mitglieder der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen infrage, sofern folgende Kriterien erfüllt sind: a)  bei den letzten drei Auktionen (rollierend) haben sie im gewichteten Durchschnitt mindestens 2,00 % des von der Union und der Euratom versteigerten Volumens gekauft; b)  sie haben einen Nachweis auf der Grundlage der gemäß diesem Beschluss gemeldeten Transaktionsdaten vorgelegt, dass sie auf den Sekundärmärkten bei den Schuldverschreibungen der Union und der Euratom einen Marktanteil von mindestens 2,00 % aufweisen; c)  sie haben den allgemeinen Geschäftsbedingungen für für syndizierte Transaktionen mandatierte Syndikatsführer und Mitglieder der Führungsgruppe zugestimmt, die Teil der AGB sein können; und d)  sie haben dem Gebührenverzeichnis zugestimmt. Artikel 9 Gebührenverzeichnis Das in Artikel 8 Buchstabe d genannte Gebührenverzeichnis gilt für Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten. In dem Gebührenverzeichnis wird eine Vergütung festgelegt, die den Kosten und Risiken entspricht, die den infrage kommenden Primärhändlern bei der Durchführung von Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten der Union und der Euratom entstehen, wobei die Kosteneffizienz für die Union gewährleistet wird und die Besonderheiten der Emission von Schuldtiteln der Union, insbesondere Volumen und Laufzeiten, berücksichtigt werden. Das Gebührenverzeichnis wird in einem Anhang zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen für für syndizierte Transaktionen mandatierte Syndikatsführer und Mitglieder der Führungsgruppe aufgeführt. Artikel 10 Zusätzliche Verpflichtungen Mitglieder des Primärhändlernetzes, die die in Artikel 8 festgelegten Zulassungskriterien erfüllen, können auf der Grundlage der Bewertung ihrer Verpflichtung, eine der folgenden Tätigkeiten durchzuführen, als für syndizierte Transaktionen mandatierte Syndikatsführer und Mitglieder der Führungsgruppe ausgewählt werden: a)  nach bestem Vermögen die Liquidität von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom mit einer Market-Making-Tätigkeit zu fördern und dadurch zur Kursfindung, zur Effizienz des Sekundärmarkts und zu einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Handels beizutragen; b)  der Kommission eine faire Beratung und Marktinformationen im Hinblick auf die Konzeption und Umsetzung der Mittelaufnahmeprogramme und insbesondere Beratung vor der Veröffentlichung des Finanzierungsprogramms und im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen der Mittelaufnahmeprogramme zu bieten; c)  der Kommission regelmäßig Informationen über Markttrends, Analysen und Forschungsarbeiten über die Funktionsweise des Rentenmarkts und insbesondere über das Segment der staatlichen und supranationalen Stellen sowie Agenturen zur Verfügung zu stellen; d)  die Platzierung von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom innerhalb einer diversifizierten und breiten Investorengemeinschaft als Teil ihrer Geschäftsstrategie zu fördern und zu entwickeln. Artikel 11 Auswahl des Syndikats (1)   Syndikate werden gemäß Anhang I Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 11.1 Buchstabe j der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung ausgewählt. (2)   Die Kommission übermittelt die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen an eine Untergruppe infrage kommender Mitglieder des Primärhändlernetzes, die die Kriterien der Artikel 8 und 10 erfüllen, und ersucht um ein Angebot für die Teilnahme als Syndikatsführer oder Mitglied der Führungsgruppe. (3)   Die Auswahl der Untergruppe infrage kommender Primärhändler, an die die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gerichtet werden, sollte auf objektiven qualitativen und quantitativen Kriterien beruhen, die sich auf die nachgewiesene Fähigkeit infrage kommender Primärhändler zur Unterstützung staatlicher und supranationaler Emissionen auf Primär- und Sekundärmärkten und ihre Fähigkeit zur Ausgabe von Schuldverschreibungen an Investoren beziehen. Diese Kriterien umfassen auch eine Bewertung der Durchführung der in Artikel 10 aufgeführten Tätigkeiten. Die Kommission wendet ein Rotationsverfahren an, um sicherzustellen, dass alle infrage kommenden Mitglieder des Primärhändlernetzes regelmäßig aufgefordert werden, auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu antworten. (4)   Die Vorschläge der in Absatz 2 genannten infrage kommenden Mitglieder werden auf der Grundlage zusätzlicher objektiver qualitativer und quantitativer Kriterien und im Hinblick auf die Bildung eines Syndikats bewertet, dessen Zusammensetzung die bestmögliche Kombination von Managern für die optimale Abwicklung eines bestimmten Geschäfts darstellt. (5)   Die Kriterien für die Übermittlung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und für die Bewertung der eingegangenen Vorschläge werden der Untergruppe der Mitglieder des Primärhändlernetzes zusammen mit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mitgeteilt. KAPITEL 4 ANTRAG AUF MITGLIEDSCHAFT IM PRIMÄRHÄNDLERNETZ, ERSTELLUNG DES MITGLIEDERVERZEICHNISSES UND ÜBERWACHUNG Artikel 12 Antrag auf Mitgliedschaft und Verzeichnis der Primärhändler ▼M1 (1)   Interessierte Kreditinstitute und interessierte in Artikel 4 Buchstabe b Ziffer ii genannte Wertpapierfirmen reichen bei der Kommission einen Antrag auf Mitgliedschaft beim Primärhändlernetz ein, indem sie das Antragsformular und die beigefügte Checkliste für die Aufnahmekriterien ausfüllen und einreichen, die auf der Website der Kommission abrufbar sind. ▼B (2)   Anträge auf Aufnahme in das Primärhändlernetz müssen einen Nachweis über die Einhaltung der Artikel 4 und 5 enthalten. Welche Nachweise und Belege beizufügen sind, ist dem Antragsformular und seinen Anlagen zu entnehmen. (3)   Im Falle eines unvollständigen Antragsformulars, unvollständiger Angaben oder unzureichender Angaben kann der Antragsteller aufgefordert werden, die erforderlichen zusätzlichen Informationen vorzulegen. Werden die erforderlichen zusätzlichen Informationen nicht innerhalb einer angegebenen Frist vorgelegt, führt dies zur Ablehnung des Antrags. (4)   Die Vorlage falscher, irreführender oder unrichtiger Angaben oder Unterlagen während des Antragsverfahrens führt zur Nichtaufnahme in das Primärhändlernetz beziehungsweise zum Ausschluss aus dem Primärhändlernetz nach Artikel 15 dieses Beschlusses. (5)   Im Antragsformular stimmt jeder Primärhändler den AGB zu, erkennt damit deren Rechtsverbindlichkeit an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. (6)   Ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter des Primärhändlers, der aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden Staates und der einschlägigen Unternehmensunterlagen befugt ist, für den Primärhändler eine rechtswirksame Verpflichtung zu dem Zweck einzugehen, den in den AGB festgelegten Pflichten und Tätigkeiten nachzukommen, unterzeichnet das Antragsformular und die AGB, die er zusätzlich auf jeder Seite paraphiert. Zu diesem Zweck ist bei der Einreichung des Antragsformulars ein Auszug aus dem einschlägigen Handelsregister vorzulegen. (7)   Alle Mitteilungen, Bekanntmachungen oder Informationen im Zusammenhang mit diesem Beschluss und den AGB werden an die von den Primärhändlern in ihrem Antragsformular gewählte Mitteilungsadresse übermittelt und an die darin als „Koordinator“ bezeichnete Person gerichtet. Artikel 13 Aufnahme in das Primärhändlernetz (1)   Die Entscheidung über die Aufnahme eines Antragstellers in das Verzeichnis des Primärhändlernetzes wird spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des entsprechenden Antrags gefasst. Wird ein Antragsteller aufgefordert, zusätzliche Informationen gemäß Artikel 12 Absatz 3 vorzulegen, so wird die Frist für eine Entscheidung über diesen Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser zusätzlichen Informationen ausgesetzt. Teilt der Antragsteller der Kommission mit, dass er den Antrag für vollständig hält, so wird die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten gefasst. Die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt. Die Entscheidungen über die Nichtaufnahme sind mit Gründen zu versehen. (2)   Das aktualisierte Verzeichnis der Mitglieder des Primärhändlernetzes wird einmal jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (3)   Im Hinblick auf die jährliche Überprüfung werden die Primärhändler aufgefordert, gegenüber der Kommission in eigener Verantwortung zu erklären, dass sie nach wie vor alle in Artikel 4 festgelegten Zulassungskriterien für die Mitgliedschaft erfüllen. Artikel 14 Überwachung Die Kommission kann selbst od

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.