02021D0625 — DE — 17.04.2021 — 001.001
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BESCHLUSS (EU, Euratom) 2021/625 DER KOMMISSION vom 14. April 2021 (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 170) |
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28.5.2021 |
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BESCHLUSS (EU, Euratom) 2021/625 DER KOMMISSION
vom 14. April 2021
über die Einrichtung des Primärhändlernetzes und die Festlegung von Zulassungskriterien für die Mandatierung von Syndikatsführern und Mitgliedern der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen für die Zwecke der Mittelaufnahmetätigkeiten der Kommission im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
KAPITEL 1
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
„Auktion“ das Verfahren der Emission von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom auf der Grundlage wettbewerbsorientierter Gebote über eine Auktionsplattform auf dem Primärmarkt;
„Anleiheprogramme“ die Programme der Union und der Euratom, die Mittelaufnahmeaktivitäten auf den Finanzmärkten umfassen, insbesondere finanziellen Beistand, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010, der Verordnung (EG) Nr. 332/2002, den Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates über eine makroökonomische Finanzhilfe für verschiedene Länder auf der Grundlage einer Dotierung im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 oder dem Beschluss (EU) 2020/701 sowie der Verordnung (EU) 2020/672, dem Euratom-Programm gemäß dem Beschluss 77/270/Euratom und der Mittelaufnahme auf der Grundlage von Artikel 5 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 beschlossen wurde;
„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
„Wertpapierfirmen“ Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Punkt 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );
„Schuldverschreibungen“ Schuldtitel und/oder kurzfristige Finanzinstrumente wie Schatzanweisungen sowie jedes andere Finanzinstrument, das von der Union und/oder von der Euratom emittiert wird;
►M1 „Mitglieder des Primärhändlernetzes“ jedwedes Kreditinstitut oder jedwede Wertpapierfirma, das bzw. die die Zulassungskriterien gemäß Artikel 4 erfüllt und im in Artikel 11 genannten Verzeichnis aufgeführt ist; ◄
„europäischer supranationaler Emittent“ die Entwicklungsbank des Europarates, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, den Europäischen Stabilitätsmechanismus, die Europäische Investitionsbank und die Nordische Investitionsbank;
„verbundenes Unternehmen“ ein Unternehmen, das derselben Gruppe im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Richtlinie 2002/87/EG ( 3 ) angehört.
Artikel 3
Einrichtung des Primärhändlernetzes
Das Primärhändlernetz der Union (im Folgenden „Primärhändlernetz“) bezeichnet eine Gruppe von Kreditinstituten und in Artikel 4 Buchstabe b Ziffer ii genannten Wertpapierfirmen, die an folgenden Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten der Kommission teilnehmen dürfen:
der Platzierung von Schuldverschreibungen auf den Primärkapitalmärkten, insbesondere durch Auktionen und syndizierte Transaktionen;
der Förderung der Liquidität der Unions- und Euratom-Schuldverschreibungen auf den Finanzmärkten;
der Bereitstellung fairer Beratung und von Marktinformationen für die Kommission;
der Förderung und Entwicklung der Platzierung von Unions- und Euratom-Schuldverschreibungen.
KAPITEL 2
MITGLIEDSCHAFT IM PRIMÄRHÄNDLERNETZ
Artikel 4
Zulassungskriterien für das Primärhändlernetz
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die die folgenden Kriterien erfüllen, kommen für die Mitgliedschaft im Primärhändlernetz infrage:
Kreditinstitute, die juristische Personen mit Sitz und Hauptverwaltung in der Union oder einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums sind;
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die von einer zuständigen Behörde der Union beaufsichtigt und zur Ausübung der Tätigkeit eines der folgenden Unternehmen zugelassen sind:
eines Kreditinstituts gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) oder
einer Wertpapierfirma, die gemäß der Richtlinie 2014/65/EU befugt ist, die Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung zu übernehmen; und
Kreditinstitute, die Mitglieder eines europäischen staatlichen oder supranationalen Primärhändlernetzes sind, das als Gegenpartei eines Mitgliedstaats oder eines europäischen supranationalen Emittenten eingerichtet wurde. Für die Zwecke dieses Beschlusses stellt eine der folgenden Einrichtungen ein europäisches staatliches oder supranationales Primärhändlernetz dar:
ein Netz, eine Gruppe oder ein organisiertes System von Finanzinstituten, das/die von einem staatlichen oder supranationalen Emittenten als Marktgegenpartei im Rahmen des Managements öffentlicher Schulden benannt wird und dessen/deren Mitgliedschaft in der Regel mit der Teilnahme an der Emission öffentlicher Schuldverschreibungen im Wege von Auktionen einhergeht;
ein Primärhandelsmechanismus, das dem/der unter Ziffer i genannten Netz, Gruppe oder organisierten System im Wesentlichen gleichgestellt ist.
Artikel 5
Verpflichtungen
Die Mitglieder des Primärhändlernetzes verpflichten sich zu Folgendem:
Erwerb eines gewichteten Durchschnitts von mindestens 0,05 % des von der Union und/oder von der Euratom auf halbjährlicher Basis gemäß Teil A des Anhangs versteigerten Volumens;
Erfüllung der Pflicht, der Kommission monatlich das gehandelte Volumen an Unions- und Euratom-Schuldverschreibungen gemäß dem vom Unterausschuss des Wirtschafts- und Finanzausschusses der Europäischen Union für die Märkte für EU-Staatsanleihen festgelegten harmonisierten Berichtsformat für den Handel auf dem europäischen Sekundärmarkt für öffentliche Schuldtitel ordnungsgemäß, rechtzeitig und umfassend zu melden. Die Qualität der Berichterstattung wird regelmäßig geprüft und die Ergebnisse werden dem interessierten Primärhändler mitgeteilt. Der Primärhändler wird benachrichtigt, wenn die bereitgestellten Daten nicht korrekt sind;
Vorlage einer unterzeichneten Kopie der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Primärhändler der Europäischen Union“ („AGB“);
Sicherstellung, dass die Handelsermächtigungen, die ihr Handelspersonal erhalten hat, vierteljährlich überprüft werden und Gültigkeit haben;
Einhaltung der Marktpraktiken und -ethik, insbesondere
müssen Primärhändler die Wohlverhaltensregeln und die höchsten Standards der Marktpraxis einhalten, die für ihre Geschäftstätigkeit im Bereich festverzinsliche auf EUR lautende Wertpapiere gelten;
wird die Kommission das Verhalten der Primärhändler während der Ausführung syndizierter Transaktionen und anderer Schuldenmanagementtätigkeiten im Hinblick auf Bereitschaft, Marktneutralität sowie ordnungsgemäße und effiziente Ausführung bewerten;
unterrichtet jeder Primärhändler die Kommission unverzüglich über alle Verfahren, die eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gegen ihn im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Kreditinstitut oder als Wertpapierfirma gemäß Artikel 4 Buchstabe b Ziffer ii eingeleitet hat. Jeder Primärhändler unterrichtet die Kommission über jedwede infolge solcher Verfahren getroffene Maßnahme oder Entscheidung;
unterrichtet jeder Primärhändler die Kommission unverzüglich, wenn der Primärhändler oder eines seiner verbundenen Unternehmen strafrechtlich verurteilt wurde, einschließlich wegen Steuerhinterziehung, oder gegen sie Verwaltungs- oder Disziplinarstrafen verhängt wurden oder sie von einem Industrieverband in einem Mitgliedstaat suspendiert oder ausgeschlossen wurden;
wenden die Primärhändler und ihre verbundenen Unternehmen im Einklang mit den auf nationaler und Unionsebene geltenden Gesetzen und Vorschriften Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung an. Stellt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung fest oder verhängt sie Sanktionen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, so teilen die Primärhändler dies der Kommission unverzüglich mit und berichten über ihre Abhilfemaßnahmen;
stellt der Primärhändler sicher, dass keine Transaktionen im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen der Union oder der Euratom getätigt werden, an denen eine Gegenpartei beteiligt ist, die in einem Land eingetragen oder niedergelassen ist, das in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt oder gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittland mit hohem Risiko eingestuft und in der Delegierten Verordnung (EU) 1675/2016 angeführt ist, oder das die auf Unions- oder internationaler Ebene vereinbarten Steuerstandards für Transparenz und Informationsaustausch nicht einhält oder gegen Sanktionsregelungen, insbesondere restriktive Maßnahmen nach Artikel 215 AEUV, verstößt;
Einhaltung der Geheimhaltungspflicht in Bezug auf alle von der Kommission erhaltenen Informationen.
Artikel 6
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nach Maßgabe dieses Beschlusses werden in den AGB
die Pflichten für die Dauer der Beteiligung am Primärhändlernetz im Detail festgelegt,
der Inhalt und das Verfahren für die jährliche Überprüfung festgelegt,
die Berichtspflichten im Detail festgelegt,
die Kontrollvorschriften festgelegt,
die Regeln und Verfahren für die Aussetzung der Mitgliedschaft, die Aufhebung dieser Aussetzung und den Ausschluss aus dem Primärhändlernetz im Detail festgelegt und
die Möglichkeit des Austritts aus dem Primärhändlernetz geregelt.
Fristen werden wie folgt berechnet:
Wird eine Frist in Tagen oder Monaten ab einem bestimmten Datum oder Ereignis bemessen, so gilt der Tag oder der Monat, auf den beziehungsweise in den dieses Datum fällt oder an beziehungsweise in dem dieses Ereignis eintritt, nicht als innerhalb der Frist liegend;
bei in Tagen bemessenen Fristen zählen ausschließlich Arbeitstage. Die Arbeitstage werden nach dem luxemburgischen Kalender der gesetzlichen Feiertage und Bankfeiertage festgelegt (https://www.abbl.lu/fr/topic/bank-holidays/https://www.abbl.lu/fr/topic/bank-holidays/
eine in Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages im letzten Monat, der dem Tag entspricht, auf den das Datum oder das Ereignis fiel, ab dem die Frist berechnet wird;
fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats;
endet eine nach Monaten bemessene Frist an einem gesetzlichen Feiertag oder Bankfeiertag, so wird sie bis zum Ende des ersten darauffolgenden Arbeitstags verlängert.
Artikel 7
Rechte der Mitglieder des Primärhändlernetzes
Die Mitglieder des Primärhändlernetzes sind berechtigt,
mit der Bezeichnung „Mitglied des Primärhändlernetzes der Europäischen Union“ zu werben,
an allen Auktionen von Schuldverschreibungen der Union oder der Euratom teilzunehmen und dort Gebote abzugeben,
regelmäßige, mindestens jährliche Rückmeldung über ihre Leistung zu erhalten, insbesondere in Bezug auf ihre Rangfolge in den Auktionen und auf den Sekundärmärkten; diese Rückmeldung stützt sich auf das interne Evaluierungsverfahren gemäß Artikel 11 anhand objektiver Kriterien, die den Primärhändlern mitzuteilen sind,
unbeschadet des Kapitels 3 für Schuldenmanagementtätigkeiten zugelassen zu werden, die Folgendes umfassen:
Privatplatzierungen;
Pensionsgeschäfte im Sinne des Artikels 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 );
Swaps im Sinne von Anhang III Abschnitt 1 Nummer 10 der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2017/583 ( 6 );
jederzeit durch Mitteilung an die Kommission die Mitgliedschaft im Primärhändlernetz zu kündigen. Der Austritt wird am ersten Arbeitstag des zweiten Monats nach dem Tag der Mitteilung wirksam.
KAPITEL 3
FÜR SYNDIZIERTE TRANSAKTIONEN MANDATIERTE SYNDIKATSFÜHRER UND MITGLIEDER DER FÜHRUNGSGRUPPE
Artikel 8
Zulassungskriterien für die Mandatierung von Syndikatsführern und Mitgliedern der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen
Mitglieder des Primärhändlernetzes kommen als Syndikatsführer oder Mitglieder der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen infrage, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:
bei den letzten drei Auktionen (rollierend) haben sie im gewichteten Durchschnitt mindestens 2,00 % des von der Union und der Euratom versteigerten Volumens gekauft;
sie haben einen Nachweis auf der Grundlage der gemäß diesem Beschluss gemeldeten Transaktionsdaten vorgelegt, dass sie auf den Sekundärmärkten bei den Schuldverschreibungen der Union und der Euratom einen Marktanteil von mindestens 2,00 % aufweisen;
sie haben den allgemeinen Geschäftsbedingungen für für syndizierte Transaktionen mandatierte Syndikatsführer und Mitglieder der Führungsgruppe zugestimmt, die Teil der AGB sein können; und
sie haben dem Gebührenverzeichnis zugestimmt.
Artikel 9
Gebührenverzeichnis
Das in Artikel 8 Buchstabe d genannte Gebührenverzeichnis gilt für Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten. In dem Gebührenverzeichnis wird eine Vergütung festgelegt, die den Kosten und Risiken entspricht, die den infrage kommenden Primärhändlern bei der Durchführung von Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten der Union und der Euratom entstehen, wobei die Kosteneffizienz für die Union gewährleistet wird und die Besonderheiten der Emission von Schuldtiteln der Union, insbesondere Volumen und Laufzeiten, berücksichtigt werden. Das Gebührenverzeichnis wird in einem Anhang zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen für für syndizierte Transaktionen mandatierte Syndikatsführer und Mitglieder der Führungsgruppe aufgeführt.
Artikel 10
Zusätzliche Verpflichtungen
Mitglieder des Primärhändlernetzes, die die in Artikel 8 festgelegten Zulassungskriterien erfüllen, können auf der Grundlage der Bewertung ihrer Verpflichtung, eine der folgenden Tätigkeiten durchzuführen, als für syndizierte Transaktionen mandatierte Syndikatsführer und Mitglieder der Führungsgruppe ausgewählt werden:
nach bestem Vermögen die Liquidität von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom mit einer Market-Making-Tätigkeit zu fördern und dadurch zur Kursfindung, zur Effizienz des Sekundärmarkts und zu einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Handels beizutragen;
der Kommission eine faire Beratung und Marktinformationen im Hinblick auf die Konzeption und Umsetzung der Mittelaufnahmeprogramme und insbesondere Beratung vor der Veröffentlichung des Finanzierungsprogramms und im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen der Mittelaufnahmeprogramme zu bieten;
der Kommission regelmäßig Informationen über Markttrends, Analysen und Forschungsarbeiten über die Funktionsweise des Rentenmarkts und insbesondere über das Segment der staatlichen und supranationalen Stellen sowie Agenturen zur Verfügung zu stellen;
die Platzierung von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom innerhalb einer diversifizierten und breiten Investorengemeinschaft als Teil ihrer Geschäftsstrategie zu fördern und zu entwickeln.
Artikel 11
Auswahl des Syndikats
KAPITEL 4
ANTRAG AUF MITGLIEDSCHAFT IM PRIMÄRHÄNDLERNETZ, ERSTELLUNG DES MITGLIEDERVERZEICHNISSES UND ÜBERWACHUNG
Artikel 12
Antrag auf Mitgliedschaft und Verzeichnis der Primärhändler
Artikel 13
Aufnahme in das Primärhändlernetz
Die Entscheidungen über die Nichtaufnahme sind mit Gründen zu versehen.
Artikel 14
Überwachung
Die Kommission kann selbst oder durch einen hierfür benannten Dritten prüfen, ob die Mitglieder des Primärhändlernetzes die Bestimmungen dieses Beschlusses einhalten. Die Mitglieder des Primärhändlernetzes kooperieren bei diesen Überprüfungen und erleichtern deren Durchführung insbesondere durch die Bereitstellung der erforderlichen Informationen und Daten sowie des Zugangs dazu.
Jedes Mitglied des Primärhändlernetzes
übermittelt der Kommission nach den in Artikel 5 Buchstabe c genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen das Risikolimit, das für die Handelstätigkeit mit Schuldverschreibungen der Union und der Euratom festgelegt wurde,
teilt der Kommission jede Herabstufung durch von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in der Union anerkannte Ratingagenturen mit,
unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede sich nachträglich ergebende Nichteinhaltung der in Artikel 4 festgelegten Zulassungskriterien.
Durch die Annahme der AGB erteilt der Primärhändler seine Zustimmung zu möglichen Prüfungen und Überprüfungen im Zusammenhang mit den Daten, die der Kommission im Rahmen ihrer Berichtspflichten übermittelt wurden, insbesondere in Bezug auf die Daten, die zur Bewertung der Leistung auf dem Sekundärmarkt verwendet werden sollen.
Artikel 15
Aussetzung der Mitgliedschaft und Ausschluss aus dem Primärhändlernetz
Die Mitgliedschaft des Primärhändlers im Primärhändlernetz kann in folgenden Fällen ausgesetzt werden:
Einleitung eines in Artikel 5 Buchstabe e Ziffer iii genannten Verfahrens gegen einen Primärhändler;
Einleitung eines Verfahrens, das zur Beendigung der Mitgliedschaft im Netz oder der Teilnahme am in Artikel 4 Buchstabe c genannten Mechanismus führen kann.
Der Primärhändler wird durch eine Mitteilung zur Ankündigung der Aussetzung aufgefordert, innerhalb einer Frist von mindestens 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Aussetzungsentscheidung wird am ersten Arbeitstag nach dem Datum der Mitteilung an den nicht konformen Primärhändler wirksam.
Die Aussetzung kann auf Antrag des Primärhändlers, dessen Mitgliedschaft ausgesetzt wurde, aufgehoben werden. Der Primärhändler legt ausreichende Nachweise dafür vor, dass entweder das Verfahren nach Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht mehr anhängig ist und keine Sanktion gleich welcher Art gegen den Händler, dessen Mitgliedschaft ausgesetzt wurde, verhängt wurde oder dass das Verfahren nach Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht mehr anhängig ist und nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft in dem Netz oder der Teilnahme am Mechanismus nach Artikel 4 Buchstabe c geführt hat. Die vorgelegten Nachweise werden geprüft und die Entscheidung innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Antragstellung gefasst.
Primärhändler werden in folgenden Fällen vom Primärhändlernetz ausgeschlossen:
der Primärhändler erfüllt nicht mehr alle der in Artikel 4 genannten Bedingungen;
der Primärhändler ist von einem Ausschluss gemäß den Artikeln 135 bis 142 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ( 7 ) betroffen.
Für den Ausschluss aus dem Primärhändlernetz in den in Absatz 2 genannten Fällen gilt folgendes Verfahren:
Der Primärhändler wird durch eine Mitteilung zur Ankündigung des Ausschlusses aufgefordert, innerhalb einer Frist von mindestens 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung Stellung zu nehmen;
die Ausschlussentscheidung wird dem Primärhändler mitgeteilt. Die Ausschlussentscheidung wird am ersten Arbeitstag nach dem Datum der Mitteilung an den auszuschließenden Primärhändler wirksam.
Primärhändler können in folgenden Fällen vom Primärhändlernetz ausgeschlossen werden:
Nichterfüllung der Pflichten gemäß Artikel 5;
Begehung eines in Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ( 8 ) genannten Verstoßes, der durch eine bestandskräftige Entscheidung der jeweils zuständigen Behörde festgestellt wurde;
Fassung einer bestandskräftigen Entscheidung durch die zuständige Behörde infolge eines Verfahrens nach Artikel 5 Buchstabe e Ziffer v oder im Zusammenhang mit Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
Nichteinhaltung des Artikels 5 Buchstabe e Ziffer vi oder
Offenlegung von Informationen, die nach Artikel 5 Buchstabe f der Geheimhaltungspflicht unterliegen.
In den in Absatz 4 genannten Fällen gilt folgendes Verfahren:
Der betreffende Primärhändler erhält eine Mitteilung, in der das Vorliegen der Nichteinhaltung begründet und eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme von mindestens 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung beim Primärhändler gesetzt wird.
Unter Berücksichtigung etwaiger übermittelter Stellungnahmen erhält der Primärhändler eine Abmahnung, in der er aufgefordert wird, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der einschlägigen Kriterien und/oder Pflichten wiederherzustellen und/oder sicherzustellen.
Der Primärhändler teilt innerhalb einer bestimmten Frist, die nicht kürzer ist als eine Woche ab dem Datum des Eingangs der Abmahnung, die Korrekturmaßnahmen mit, die er zu ergreifen beabsichtigt.
Wurden innerhalb der in Buchstabe c genannten Frist keine Informationen übermittelt, so erhält der Primärhändler eine zweite Abmahnung, in der er aufgefordert wird, die in Buchstabe b genannten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Buchstabe c gilt entsprechend.
Der Primärhändler weist innerhalb einer gesetzten Frist, die mindestens einen Monat ab dem Datum der Abmahnung nach Buchstabe b beträgt, hinreichend nach, dass die Korrekturmaßnahmen durchgeführt wurden. Werden keine oder nur unzureichende Nachweise vorgelegt, so wird eine Mitteilung zur Ankündigung des Ausschlusses an den Primärhändler gerichtet, der darin aufgefordert wird, innerhalb einer Frist von mindestens 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung Stellung zu nehmen. Unter Berücksichtigung etwaiger übermittelter Stellungnahmen kann die Entscheidung getroffen werden, den nicht konformen Primärhändler aus dem Primärhändlernetz auszuschließen.
Die Entscheidungen über den Ausschluss sind mit Gründen zu versehen.
Die Ausschlussentscheidung wird am ersten Arbeitstag nach dem Datum der Mitteilung an den auszuschließenden Primärhändler wirksam.
KAPITEL 5
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Übergangsbestimmung
Nach dem Datum der Veröffentlichung des Verzeichnisses gemäß Artikel 13 und bis die Kommission über ausreichende Daten verfügt, um die Erfüllung der Zulassungskriterien gemäß Artikel 8 zu bewerten, kann jedes Mitglied des Primärhändlernetzes, das die Zulassungskriterien nach Artikel 4 erfüllt, für ein Mandat als Syndikatsführer oder Mitglied der Führungsgruppe infrage kommen.
Dieser Beschluss gilt für Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten der Kommission, die nach dem Datum der ersten Veröffentlichung des Verzeichnisses gemäß Artikel 13 eingeleitet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Ernennung von Händlern zum Zwecke der Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten auf der Grundlage des internen operativen Rahmens der bestehenden Mittelaufnahmeprogramme.
Artikel 17
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG
1. Erfüllung der halbjährlichen Pflicht zum Kauf eines gewichteten Durchschnitts von 0,05 % des Auktionsvolumens der Union und/oder der Euratom
Auktionen werden über einen von der Kommission ausgewählten Auktionsanbieter (im Folgenden „Auktionsanbieter“) durchgeführt.
Die Teilnahme an den Auktionen und der Kauf versteigerter Schuldverschreibungen erfolgt gemäß den vom Auktionsanbieter festgelegten und von der Kommission gebilligten Auktionsregeln. Die Primärhändler zeichnen die Auktionsregeln ab und halten sie ein.
Allen Primärhändlern sollte bekannt sein, dass sie auf eigenes Risiko handeln und an den Versteigerungen teilnehmen, und dass die Kommission in keiner Weise für die Entscheidungen der Versteigerungsteilnehmer und insbesondere für etwaige direkte oder indirekte Verluste, die im Zusammenhang mit von diesen Teilnehmern getätigten Transaktionen entstehen, verantwortlich ist.
Die Primärhändler treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um an der Auktion teilnehmen zu können, insbesondere schließen sie einen Vertrag mit dem Auktionsanbieter, durchlaufen alle für die Teilnahme an den Versteigerungen erforderlichen Schritte und Formalitäten und sorgen für die für die Teilnahme erforderliche technische Infrastruktur.
Die Kommission übernimmt keine Kosten oder Haftung gegenüber dem Primärhändler im Zusammenhang mit den Verträgen zwischen dem Auktionsanbieter und dem Primärhändler oder in Bezug auf die technische Infrastruktur für die Auktion.
Primärhändler können nur in Fällen höherer Gewalt, die insbesondere Fälle von Funktionsstörungen oder technischen Problemen im Zusammenhang mit der Infrastruktur nicht einschließt, von der Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Artikel 5 Buchstabe a entbunden werden.
Die Berechnungen des von Primärhändlern in dem betreffenden 6-Monats-Zeitraum gekauften Volumens werden nach folgender Tabelle gewichtet:
Diese Berechnung wird auf 6-Monats-Zeiträume von Januar bis Juni und Juli bis Dezember angewandt, mit Ausnahme des ersten Zeitraums, der ab dem Tag der ersten Auktion bis zum Ende des darauffolgenden 6-Monats-Zeitraums läuft.
2. Berichtspflichten
Die Primärhändler übermitteln auf Anforderung Informationen über das Risikolimit, das der jeweilige Primärhändler für die Zwecke des Managements seiner eigenen Positionen für die Handelstätigkeit der Schuldverschreibungen der Union und der Euratom festgelegt hat, sowie über den Umfang, in dem das Risikolimit in Anspruch genommen wird. In der Anforderung wird angegeben, welche Informationen zu übermitteln sind.
Die Primärhändler unterrichten die Kommission unverzüglich, wenn ihr Rating von einer der von der ESMA gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ( 9 ) anerkannten externen Ratingagenturen herauf- oder herabgestuft wird.
Die Primärhändler unterrichten die Kommission umgehend über die Nichterfüllung der in Artikel 4 festgelegten Zulassungskriterien.
Jede Änderung der mit dem Antragsformular mitgeteilten Kontaktdaten übermitteln die Primärhändler der Kommission innerhalb von zwei Wochen ab dem Datum, an dem die Änderung wirksam wurde, und nutzen dafür das dem Antragsformular beigefügte Muster.
Die Primärhändler übermitteln der Kommission auf deren Verlangen alle Informationen, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Primärhändler von Belang sind, insbesondere über ihre Primär- oder Sekundärmarkttätigkeiten im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen der Union und der Euratom.
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
( 2 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
( 3 ) Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).
( 4 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
( 5 ) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).
( 6 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229).
( 7 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1); die Liste ist abrufbar unter:https://www.esma.europa.eu/supervision/credit-rating-agencies/riskhttps://www.esma.europa.eu/supervision/credit-rating-agencies/risk