Europäische Union

2004/237/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens (Sache COMP/M.2187 — CVC/Lenzing) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3121)

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Avis juridique important | 32004D0237 2004/237/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens (Sache COMP/M.2187 — CVC/Lenzing) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3121) Amtsblatt Nr. L 082 vom 19/03/2004 S. 0020 - 0072 Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 über die Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens (Sache COMP/M.2187 - CVC/Lenzing) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3121) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/237/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR-Abkommen"), insbesondere auf Artikel 57, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2001 über die Eröffnung des Verfahrens, nach Aufforderung der beteiligten Unternehmen zur Stellungnahme zu den von der Kommission erhobenen Beschwerdepunkten, gestützt auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse(3), gestützt auf den abschließenden Bericht des Anhörungsbeauftragten in dieser Sache(4), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 4. Mai 2001 erhielt die Kommission die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (nachstehend: "die Fusionskontrollverordnung"), durch das die CVC Capital Partners Group Ltd (nachstehend: "CVC") durch Aktienkauf allein die mittelbare Kontrolle im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung über das österreichische Unternehmen Lenzing AG (nachstehend: "Lenzing") erwirbt. (2) Nach Prüfung der Anmeldung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung in ihrer geänderten Fassung fällt und Anlass zu ernsthaften Bedenken in Bezug auf seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens gibt. (3) Nach einer gründlichen Untersuchung des Falls ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Zusammenschlussvorhaben geeignet ist, eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt und die Funktionsweise des EWR-Abkommens erheblich behindert würden. I. DIE PARTEIEN (4) CVC verwaltet und berät Investmentfonds und hält an über 70 Unternehmen eine Kontrollbeteiligung. Zu diesen Unternehmen gehört die Acordis-Gruppe(5), die im Chemiefasersektor tätig ist sowie Spezialprodukte für Industrie, textile, medizinische und hygienische Anwendungen herstellt. (5) Lenzing erzeugt und vermarktet cellulosische Chemiefasern für textile und nichttextile Anwendungen. Weitere Geschäftsbereiche sind Engineering, Kunststofftechnik und Papiererzeugung. II. DAS VORHABEN (6) Um die alleinige Kontrolle über Lenzing zu erwerben, wird die von CVC kontrollierte österreichische Zellulosefaser Beteiligungsgesellschaft mbH die Mehrheitsanteile der Bank Austria an Lenzing erwerben. Abschließend wird CVC auch seine Beteiligungen an bestimmten Acordis-Töchtern auf die Zellulosefaser Beteiligungsgesellschaft mbH übertragen. Diese Beteiligungen betreffen die Acordis-Geschäftsbereiche Viskose-Stapelfasern, Lyocell (Tencel), textile Viskosegarne (Enka), technische Viskosegarne (Cordenka) und Acrylikfasern in Kelheim (Deutschland) und Grimsby (VK). Die Vereinbarung vom 14. Februar 2001 über den Erwerb der Aktien und Wandelschuldverschreibungen wird am [...](6) unwirksam, wenn bis dahin das Vorhaben nicht genehmigt worden ist. III. DER ZUSAMMENSCHLUSS (7) CVC wird aufgrund des angemeldeten Vorhabens allein die mittelbare Kontrolle über Lenzing erwerben, was einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionsverordnung darstellt. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (8) Die beteiligten Unternehmen erzielen gemeinsam einen weltweiten Gesamtumsatz von über 5 Mrd. EUR (CVC [...]* Mio. EUR im Jahr 2000 und Lenzing [...]* Mio. EUR). Beide Unternehmen erzielen einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR (CVC [...]* Mio. EUR im Jahr 2000 und Lenzing [...]* Mio. EUR), von dem sie mehr als zwei Drittel nicht in ein und demselben Mitgliedstaat erzielen(7). Das angemeldete Vorhaben hat demnach gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Im Übrigen stellt es gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen einen Kooperationsfall dar. V. DAS VERFAHREN (9) Die Parteien haben am 30. Mai 2001 aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung angeboten, Verpflichtungen einzugehen, um in der ersten Phase des Verfahrens die Genehmigung für ihr Vorhaben zu erwirken. Aufgrund dieses Angebots konnte die vorläufige Prüfung nach Artikel 10 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung in sechs statt in vier Wochen durchgeführt werden. (10) Die Kommission beschloss am 22. Juni 2001, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung einzuleiten. (11) Die Kommission übermittelte der anmeldenden Partei am 9. August 2000 gemäß Artikel 18 der Fusionskontrollverordnung und Protokoll 21 zum EWR-Abkommen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Nach Einsichtnahme in die Kommissionsakte am 13. August 2001 übermittelte die anmeldende Partei der Kommission am 29. August 2001 eine gemeinsame Erwiderung von CVC Acordis und Lenzing (nachstehend "die Erwiderung"). CVC teilte dem Anhörungsbeauftragten der Kommission am 21. August 2001 mit, dass es auf eine förmliche mündliche Anhörung verzichtet. Am 11. September 2001 übermittelte die Kommission der anmeldenden Partei eine Zusammenfassung bestimmter in der Akte enthaltener Tatsachen. Die anmeldende Partei unterbreitete hierzu mit Schreiben vom 17. September 2001 zusätzliche Bemerkungen (nachstehend "das Schreiben"). (12) Die anmeldende Partei hat der Kommission am 25. September 2001 angeboten, Verpflichtungen einzugehen, um die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Wettbewerbsbedenken aus dem Wege zu räumen. Die Verpflichtungen werden nachstehend erläutert und gewürdigt (Rdnrn. 254 ff.). VI. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. DIE SACHLICH RELEVANTEN MÄRKTE 1. EINLEITENDE BEMERKUNGEN (13) Der angemeldete Zusammenschluss betrifft den Fasersektor, insbesondere die Herstellung und Lieferung von Chemiefasern sowohl für textile als auch für nichttextile Anwendungen. Acordis ist in mehreren Faserbereichen tätig(8). Zu Überschneidungen kommt es jedoch nur bei cellulosischen Chemiefasern, insbesondere bei Viskose- und Lyocell-Stapelfasern. Durch das Vorhaben würde der Anbieter dieser Fasern weltweit führend. Da nach Ansicht der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen der Produktmarkt alle Arten von Natur-, Synthese- und Cellulosefasern (ausgenommen Filamente) umfasst, soll im Folgenden auf die verschiedenen Fasern eingegangen werden, um den Hintergrund des Vorhabens zu verdeutlichen. a) Unterscheidung zwischen Spinnfasern und Endlosgarn Spinnfasern (14) Auf Spinnfasern entfallen rund 70 % der weltweiten Fasernachfrage. Sie werden von jeher vor allem für textile Anwendungen verwendet. Naturfasern (mit Ausnahme von Seide), ob tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, sind Spinnfasern, d. h. relativ kurze Fasern. Baumwolle und Wolle beispielsweise, die beiden am meisten verwendeten Naturfasern, sind 40 mm bzw. 70-80 mm lang. Aus Spinnfasern werden Garne und anschließend Gewebe oder Gewirke für textile Anwendungen hergestellt. Spinnfasern können aber auch zu Vliesen verarbeitet werden, die seit jeher z. B. als Füllmaterial für Kissen, Steppdecken usw., in neuester Zeit aber auch für andere Zwecke verwendet werden. (15) Chemiefasern wurden entwickelt, um die Eigenschaften von Naturfasern zu imitieren und zu verbessern. Zu unterscheiden ist zwischen zwei Arten: Während Cellulosefasern (wie Viskose- und Lyocellfasern) aus Holz gewonnen werden, werden Synthesefasern (wie Polyester, Polypropylen, Polyamid und Acryl) gewöhnlich auf einer thermoplastischen Grundlage hergestellt. Die Fasern werden gebündelt und anschließend auf Stapel geschnitten, weswegen sie auch als Stapelfasern bezeichnet werden. Filamentgarne (16) Im Gegensatz zu Spinnfasern werden Filamentgarne ganz anders und in anderen Betrieben hergestellt; sie haben ein unterschiedliches Leistungsprofil und unterschiedliche Anwendungsbereiche. Während für die Herstellung von Filamentgarnen grundsätzlich dasselbe Ausgangsmaterial wie für Chemiefasern verwendet wird, nämlich Cellulose- oder Synthesefasern, wird das Garn in endloser Länge (von bis zu mehreren Kilometern) hergestellt und aufgespult. Die Qualitätsanforderungen an den Rohstoff vor der Extrusion sind wesentlich höher (das Material muss gleichmäßig und rein sein), und es werden wesentlich geringere Mengen als bei Spinnfasern produziert. Deswegen ist Filamentgarn auch erheblich teurer(9). Viskosefilamentgarn wird insbesondere u. a. als Verstärkungsmaterial in Autoreifen eingesetzt, da die Stärke versponnener Viskose-Stapelfasern längst nicht ausreichen würde. Kommissionspraxis (17) Die Kommission hat in früheren Entscheidungen(10) festgestellt, dass Spinnfasern und Filamentgarne unterschiedlichen Produktmärkten zuzuordnen sind. Diese Unterscheidung ist von der anmeldenden Partei nicht in Frage gestellt worden. Im Übrigen überschneiden sich die Parteien im Filamentgarnsektor horizontal in keiner Weise: Nur die Acordis-Gruppe produziert verschiedene Cellulose- und Synthesefilamentgarne. b) Unterscheidung nach Anwendungsbereichen und Faserarten (18) Eine andere grundlegende Unterscheidung in früheren Kommissionsentscheidungen betraf den Anwendungsbereich der Fasern. Die Kommission stellte fest, dass Fasern für textile Anwendungen, für technische Anwendungen und für Bodenbeläge (Teppiche) getrennte Produktmärkte darstellten(11). Außerdem mussten die Fasern in diesen Märkten noch einzeln voneinander unterschieden werden(12). Dieser Ansatz spiegelt sich auch im Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie von 1996 wider(13). c) Von den Parteien vorgeschlagene Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes (19) Die Parteien vertreten die Auffassung, dass zum sachlich relevanten Markt nicht nur cellulosische Chemiefasern, sondern sämtliche Chemie- (Cellulose- und Synthese-) sowie Naturfasern gehören. Sie behaupten, dass die verschiedenen Fasern in hohem Maße austauschbar sind, insbesondere Baumwolle, Viskose und Polyester. 2. METHODISCHES VORGEHEN (20) Die Kommission hat eine gründliche Marktuntersuchung durchgeführt, bei der sie sowohl die unmittelbaren Abnehmer der Parteien als auch nachgelagerte Abnehmer sowie die Parteien und ihre Konkurrenten befragt hat. Sie erhielt über 108 Antworten, davon die meisten von direkten Abnehmern der Parteien. Sie konnte aufgrund ihrer Marktuntersuchung eine Analyse von Angebot und Nachfrage bei den relevanten Erzeugnissen durchführen und insbesondere untersuchen, ob folgende Unterscheidungen vorgenommen werden müssen: - eine Unterscheidung zwischen cellulosischen Chemiefasern (Viskose und Lyocell), Synthesefasern (insbesondere Polyester und Polypropylen) und Naturfasern (insbesondere Baumwolle), - eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten von cellulosischen Chemiefasern (Viskose und Lyocell) und - weitere Unterscheidungen nach Anwendungsbereichen und Abnehmergruppen. (21) Außerdem hat die Kommission umfassende Informationen über die Verkaufszahlen und die Preise der Parteien über mehrere Jahre sowie Preiskorrelationen und -elastizitäten untersucht. (22) Die Fasern, die von der anmeldenden Partei als das beste Substitut für cellulosische Chemiefasern angesehen werden, sind Baumwolle, Polyester und Polypropylen (weit weniger allerdings Polypropylen, vor allem im Vliesstoffsektor). Die Kommission wird sich daher bei der Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte auf die Substituierbarkeit dieser Fasern durch Viskose- und Lyocell-Stapelfasern und auf die Substituierbarkeit zwischen Viskose- und Lyocell-Stapelfasern konzentrieren. Erwiderung der Parteien Beantwortungsquote (23) In ihrer Erwiderung(14) bringen die Parteien vor, dass bei einer Beantwortungsquote auf die Marktuntersuchung von weit unter 50 % die Antworten und folglich die Akte der Kommission nicht auf die allgemeine Marktreaktion schließen lassen. (24) Nachdem die Kommission dieses Argument geprüft hat, hält sie daran fest, dass die Ergebnisse ihrer Marktuntersuchung eine zuverlässige sachliche Grundlage für die Würdigung des notifizierten Vorhabens bilden. Die Beantwortungsquote der unmittelbaren Abnehmer der Parteien im EWR, die für die Würdigung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf dem europäischen Markt entscheidend ist, lag in absoluten Zahlen und prozentual zum Absatzvolumen der Parteien weit über 50 %. Im Übrigen wurden durch die Marktuntersuchung der Kommission sowohl kleine als auch große Abnehmer in sämtlichen Segmenten erfasst, in denen die Parteien geschäftlich tätig sind. Diese Quote kann demnach als repräsentativ angesehen werden. Die niedrigere Beantwortungsquote von Abnehmern außerhalb des EWR und nachgelagerten Abnehmern, die lediglich der Vollständigkeit halber in die Marktuntersuchung einbezogen wurden, ist für die Repräsentativität der Kommissionsuntersuchung ohne Belang(15). Methodisches Vorgehen bei der Anwendung des Tests der geringen, aber erheblichen, nicht vorübergehenden Preisheraufsetzung (sogenannter Preisheraufsetzungstest) (25) In ihrem Schreiben(16) verweist die anmeldende Partei im Übrigen auf einen grundlegenden Fehler im methodischen Vorgehen der Kommission bei der Anwendung des Preisheraufsetzungstests(17) und auf den falschen Ansatz in ihren Fragen 8-15 des in der Phase II versendeten Fragebogens an die Abnehmer(18). Nach Auffassung der anmeldenden Partei sind die Ergebnisse eines derart hypothetischen Tests subjektiv, unweigerlich willkürlich und unzuverlässig. Sie behauptet, dass in den Fragen der Kommission an die Abnehmer der Parteien nicht klar war, dass die Preisheraufsetzungen bei einer Faser im Vergleich zum Preis anderer Fasern als relativ anzusehen waren. Im Übrigen sei kein Zeitraum für einen möglichen Faserwechsel angegeben worden. Die anmeldende Partei hätte einen Zeitraum von mindestens einem Jahr gewählt. Außerdem wird vorgebracht, dass in den Fragebögen nicht an die Möglichkeit einer Herabsetzung des Viskose- und Lyocell-Produktionsvolumens gedacht wurde. Abschließend bringt die anmeldende Partei vor, dass die Kommission die Abnehmer hätte fragen sollen, in welchem Umfang sie bei früheren, nicht vorübergehenden relativen Preisunterschieden zwischen Viskose und Lyocell sowie anderen Fasern ihren Viskose- und Lyocell-Verbrauch herabgesetzt haben. (26) Die Kommission hält nach Prüfung dieser Argumente an ihrem Standpunkt fest, dass ihre Marktuntersuchung, insbesondere ihre Fragen an die Abnehmer der Parteien in der Untersuchungsphase II, zuverlässig und eine objektive Grundlage für die Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte und für die wettbewerbliche Würdigung des angemeldeten Vorhabens ist. Sie hat den Preisherabsetzungstest so angewandt, wie es der Praxis entspricht(19). Dieser Test ist definitionsgemäß ein hypothetischer Test. Im Übrigen wird generell von einer nicht vorübergehenden Preisheraufsetzung ausgegangen, ohne vorübergehenden Preisschwankungen Rechnung zu tragen. In den Fragebögen der Kommission ist daher ausdrücklich von einem dauerhaften Preisanstieg die Rede. Einen konkreten Zeitraum für die Umstellung anzugeben, wäre arbiträr gewesen. Im Übrigen haben die Parteien keine Gründe angegeben, warum ein Zeitraum von "mindestens einem Jahr" für die Umstellung ihrer Ansicht nach zutreffend gewesen wäre. (27) Aus jeder der angefochtenen Fragen an die Abnehmer der Parteien wurde klar ersichtlich, dass die angenommenen Preisheraufsetzungen für Viskose-Stapelfasern oder Lyocell im Kontext mit anderen Fasern gesehen werden mussten. Die Kommission fragte ausdrücklich, ob die Abnehmer andere Fasern verwenden oder von VSF oder Lyocell auf eine andere Faser umsteigen würden(20). Somit ist klar, dass Gegenstand der Marktuntersuchung der Kommission hypothetische, relative Preisunterschiede zwischen Viskose-Stapelfasern und Lyocell sowie anderen Fasern waren (im Übrigen bezogen sich die Fragen lediglich auf eine Preisheraufsetzung bei VSF oder Lyocell, so dass selbstverständlich für andere Fasern konstante Preise anzunehmen waren.). (28) Zudem hat die Kommission im Gegensatz zur Auffassung der anmeldenden Partei in ihren Fragebögen eine Frage zur Herabsetzung des Viskose- und Lyocell-Produktionsvolumens gestellt. Die Abnehmer wurden gefragt, um wie viel sie im Falle einer Preisheraufsetzung ihren Gesamtverbrauch an VSF bzw. Lyocell reduzieren würden(21). (29) Außerdem muss die Kommission feststellen, dass sich ihre Würdigung nicht nur auf eine vorausschauende Analyse der möglichen Umstellung auf andere Fasern in der Zukunft stützt, sondern auch auf empirische Daten über frühere Marktentwicklungen. Tatsächlich hat sie mit ihrer Preiskorrelationsanalyse (siehe insbesondere Rdnr. 72 ff.) nach früheren Substitutionsmustern auf der Grundlage empirischer Daten, die die Parteien selber übermittelt haben, geforscht. (Die Einwände der Parteien, dass Techniken wie die Korrelation, die im nächsten Kapitel erörtert wird, auf frühere Daten nicht angewandt werden können, stehen im Übrigen im Widerspruch damit, dass die Parteien in ihrem Schreiben auf die Verwendung von Daten über vergangenes Verhalten nachdrücklich bestehen, ein Verhalten das selbstverständlich aus Gründen der Zweckmäßigkeit untersucht werden muss.) Die Verwendung von Korrelationsdaten (30) Schließlich vertreten die Parteien in ihrer Erwiderung(22) noch die Auffassung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu viel Gewicht auf die Korrelationsdaten gelegt hat, statt tatsächliche Umstellungsbeispiele zu nennen. Die Kommission kann diese Auffassung der Parteien nach Prüfung ihrer Argumente nicht teilen und wird sich zur Verwendung der Korrelationsdaten und der Frage der Umstellung auf andere Fasern später äußern (siehe Rdnrn. 78-79 und 110-114). 3. GRUNDLEGENDE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN VISKOSE-STAPELFASERN, LYOCELL-STAPELFASERN, BAUMWOLLE, POLYESTER UND POLYPROPYLEN (31) Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass eine grundlegende Unterscheidung zwischen Viskose-Stapelfasern, Lyocell-Stapelfasern, Baumwolle, Polyester und Polypropylen gemacht werden muss. a) Nachfragesubstituierbarkeit (32) Damit zwei Erzeugnisse als austauschbar angesehen werden können, muss es für den Direktabnehmer realistisch und vernünftig sein, auf eine geringe, aber erhebliche, nicht vorübergehende Heraufsetzung des Preises bei einem Produkt durch Umstellung auf ein anderes Produkt innerhalb relativ kurzer Zeit zu reagieren. Jedes Produkt muss sowohl in wirtschaftlicher als auch in technischer Hinsicht eine vernünftige Alternative für das andere Produkt sein(23). Auch wenn unterschiedliche Faserarten durchaus begrenzt austauschbar sind, reicht die Nachfragesubstituierbarkeit zwischen cellulosischen Chemiefasern und anderen Fasern sowie zwischen den beiden Hauptarten von Cellulosefasern (Viskose und Lyocell) nicht aus, um sie demselben Produktmarkt zuordnen zu können. Die Ergebnisse der Marktuntersuchung haben dies bestätigt: Viskose-Stapelfasern Besondere Produktmerkmale (33) Viskose-Stapelfasern (nachstehend "VSF") haben ganz besondere Merkmale, die sie von jeder anderen Faser unterscheiden. Im Rahmen der Marktuntersuchung haben sehr viele Abnehmer diese Merkmale hervorgehoben. Besonderes Charakteristikum der VSF ist ihre hohe Feuchtigkeitsaufnahme und ihr großes Wasserrückhaltevermögen, wodurch sich die Viskose-Stapelfaser von allen anderen Fasern, die von der anmeldenden Partei als unmittelbare Substitute angesehen werden, nämlich Baumwolle, Polyester und Polypropylen, unterscheidet. Diesem Merkmal ist es auch zu verdanken, dass sich VSF für sehr viele Anwendungen sowohl im textilen Bereich (wegen des Tragekomforts) als auch im nichttextilen Bereich (Haushalt, medizinische und hygienische Anwendungen, Körperpflegemittel und technische Anwendungen wie Filter oder Verstärkungsmaterial für Kunstleder) eignen(24). (34) Was VSF außerdem von Polyester und Polypropylen unterscheidet, ist ihre biologische Abbaubarkeit, was insbesondere bei den nichttextilen Einwegerzeugnissen ein wichtiger Aspekt ist. Im Vergleich zu Baumwolle verleiht die VSF Stoffen Geschmeidigkeit und einen fließenden Fall, woran vor allem der Textilsektor interessiert ist(25). Außerdem verfügen VSF über besondere Färbeeigenschaften, die sie sowohl in textilen als auch in nichttextilen Einsatzgebieten von Baumwolle und Polyester unterscheiden. (35) Andererseits ist der Einsatz von Viskose-Stapelfasern wegen einer Reihe besonderer Merkmale auf bestimmte Gebiete beschränkt. Die hohe Nassdehnung und die geringe Nassfestigkeit der VSF haben zur Folge, dass sich diese Faser nicht für die Waschmaschine eignet. Da sich VSF gut verarbeiten lassen, werden sie gerne mit Baumwolle und Polyester gemischt, wodurch die Vorteile jeder einzelnen Faser genutzt und ihre Nachteile vermindert werden. Dies ist ein Beweis für die Besonderheit von VSF, zumal wenn man bedenkt, dass Viskose-Stapelfasern teurer als andere Fasern sind(26): Würde der Mehrwert eines Erzeugnisses durch die Verwendung von Viskose-Stapelfasern nicht gesteigert, so würde diese Faser wegen ihres höheren Preises auch nicht verwendet. Inelastizität der Nachfrage (36) Die Marktuntersuchung der Kommission hat ergeben, dass die Nachfragesubstituierbarkeit zwischen VSF und anderen Fasern nicht ausreicht, um sie demselben relevanten Markt zuzuordnen. Die meisten befragten Abnehmer haben nämlich erklärt, dass es für die VSF in ihren Erzeugnissen überhaupt keinen Ersatz gibt. Den Antworten zufolge müssten einige Abnehmer bei einer Preiserhöhung im VSF-Sektor um 5-10 % die Herstellung ihres Erzeugnisses einstellen, während die meisten Abnehmer einfach weiter produzieren würden. Als Grund für die Nichtumstellung wurden generell die besonderen Merkmale von VSF und die Anforderungen der nachgelagerten Abnehmer genannt. (37) In ihrer Erwiderung(27) bringen die Parteien außerdem vor, dass die meisten Abnehmer (52 %) gesagt hätten, sie würden das Produktionsvolumen bei einer geringen, aber nicht vorübergehenden Preisheraufsetzung reduzieren, dass 18 % der Abnehmer ihre Reaktion von den Marktbedingungen abhängig machen würden und nur 24 % nicht wechseln oder ihr Volumen reduzieren würden. Nach Ansicht der Parteien sollte im Übrigen größeres Gewicht auf den Nachweis eines tatsächlichen Wechsels gelegt werden(28). (38) Die Kommission hält nach Prüfung dieser Argumente an ihren Marktuntersuchungsergebnissen fest. Erstens unterscheiden die Parteien bei ihren Berechnungen nicht zwischen den Antworten auf den Fragebogen der Kommission in der Phase I und den Antworten auf den Fragebogen in der Phase II, so dass die Antworten bestimmter Abnehmer, die beide Fragebögen beantworteten, automatisch zweimal gezählt wurden. Die Fragen an die Abnehmer in der Phase I und diejenigen in der Phase II waren im Übrigen sehr verschieden und müssen getrennt ausgewertet werden(29). Da außerdem in der Erwiderung nur Prozentsätze und keine absoluten Zahlen oder präzise Verweise auf die Kommissionsakte angegeben werden, kann die Kommission diese Zahlen nicht überprüfen. Somit kann sich die Kommission für ihre Würdigung des Zus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.