Europäische Union

2004/761/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/24/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Rinderbestand und die Rindererzeugung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4091)Text von Bedeutung für den EWR

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Konsolidierungsdatum: 2007-01-01

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2004D0761 — DE — 01.01.2007 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Oktober 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/24/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Rinderbestand und die Rindererzeugung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4091) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/761/EG) (ABl. L 337, 13.11.2004, p.64) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 1792/2006 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2006   L 362 1 20.12.2006 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 46  (761/04) ►C2 Berichtigung, ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 19  (761/04) ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Oktober 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/24/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Rinderbestand und die Rindererzeugung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4091) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/761/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung ( 1 ), insbesondere auf Artikel 1 Absätze 2 und 3, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 6, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absatz 3 sowie Artikel 12 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 94/433/EG der Kommission vom 30. Mai 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 93/24/EWG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über den Rinderbestand und die Rindererzeugung ( 2 ) wurde mehrmals geändert. (2) Zur Durchführung der in der Richtlinie 93/24/EWG vorgeschriebenen Erhebungen sind genaue Begriffsbestimmungen erforderlich. Dazu bedarf es einer Definition der von der Erhebung erfassten landwirtschaftlichen Betriebe. Ferner müssen die einzelnen Kategorien, nach denen die Erhebungsergebnisse aufzuschlüsseln sind, genau definiert sowie die Bestandsgrößenklassen und die territoriale Untergliederung festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten die Erhebungsergebnisse in regelmäßigen Abständen aufbereiten. Zur Erstellung von Schlachtungsstatistiken bedarf es einer einheitlichen Definition des Schlachtgewichts. (3) Gemäß der Richtlinie 93/24/EWG kann den Mitgliedstaaten auf Antrag gestattet werden, die Erhebungen vom Mai/Juni oder vom November/Dezember in ausgewählten Regionen durchzuführen, sofern dabei mindestens 70 v. H. ihres Rinderbestands erfasst werden. Ferner kann Mitgliedstaaten, deren Rinderbestand nur einen geringen Prozentsatz des Gesamtbestands der Gemeinschaft ausmacht, auf Antrag gestattet werden, auf die Erhebungen vom Mai/Juni oder November/Dezember vollständig zu verzichten bzw. die regionale Aufschlüsselung für die endgültigen Ergebnisse der Erhebung vom Mai/Juni vorzunehmen. Den Mitgliedstaaten kann schließlich auf Antrag gestattet werden, für die Ergebnisse der Erhebung vom Mai/Juni die vorgeschriebene Aufschlüsselung nach Bestandsgrößenklassen vorzunehmen. (4) Anträge der Mitgliedstaaten zu den verschiedenen Ausnahmemöglichkeiten liegen vor. (5) Aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Zyperns, Estlands, Ungarns, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei und Sloweniens ist es angezeigt, technische Anpassungen vorzunehmen und bestimmte Ausnahmeregelungen auf die neuen Mitgliedstaaten auszudehnen. (6) In der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) wird eine gemeinschaftliche Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) für die Mitgliedstaaten festgelegt. Daher ist es angezeigt, die zuvor geltenden regionalen Gliederungsebenen durch die neue Systematik NUTS zu ersetzen. (7) Es ist daher angezeigt, die Entscheidung 94/433/EG aufzuheben. (8) Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)  „Landwirtschaftlicher Betrieb“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/24/EWG ist jede technisch-wirtschaftliche Einheit, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegt und landwirtschaftliche Produkte erzeugt. (2)  Von der Erhebung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 93/24/EWG werden erfasst: a) landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens 1 ha; b) landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von weniger als 1 ha, wenn sie in gewissem Umfang für den Verkauf erzeugen oder wenn ihre Erzeugungseinheit bestimmte natürliche Schwellen überschreitet. (3)  Die Mitgliedstaaten, die eine andere Erhebungsschwelle verwenden wollen, verpflichten sich jedoch, diese Schwelle so zu festzulegen, dass nur die kleinsten Betriebe ausgeschlossen werden, die zusammen höchstens 1 % des gesamten Standarddeckungsbeitrags — im Sinne der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission ( 4 ) — des betreffenden Mitgliedstaats beitragen. Artikel 2 Die in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 93/24/EWG genannten Definitionen der Kategorien von Rindern sind in Anhang I festgelegt. Artikel 3 Was die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/24/EWG genannte territoriale Untergliederung betrifft, legen die Mitgliedstaaten die in Anhang II festgelegte Ebene der gemeinschaftlichen Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) zugrunde. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Ergebnisse für die Regionen zu erstellen, deren Rinderbestand unter 1 % des nationalen Rinderbestands ausmacht. Artikel 4 Die in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 93/24/EWG genannten Bestandsgrößenklassen sind in Anhang III festgelegt. Artikel 5 Das in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 93/24/EWG genannte Schlachtgewicht ist das Kaltgewicht des Tierkörpers eines geschlachteten, entbluteten, enthäuteten und ausgeweideten Tieres ohne Geschlechtsorgane, ohne Füße (in Höhe des Carpus und des Tarsus abgetrennt), ohne Kopf, ohne Schwanz, ohne Nieren und das sie umgebende Fett sowie ohne Euter. Artikel 6 (1)  Die Mitgliedstaaten, denen es gestattet wird, die Erhebungen vom Mai/Juni oder vom November/Dezember in ausgewählten Regionen durchzuführen, sofern dabei mindestens 70 v. H. ihres Rinderbestands erfasst werden, sind in Anhang IV Buchstabe a) aufgeführt. (2)  Die Mitgliedstaaten, denen es gestattet wird, nur die Erhebung vom November/Dezember durchzuführen, sind in Anhang IV Buchstabe b) aufgeführt. (3)  Die Mitgliedstaaten, denen es gestattet wird, die regionale Aufschlüsselung für die endgültigen Ergebnisse der Erhebung vom Mai/Juni vorzunehmen, sind in Anhang IV Buchstabe c) aufgeführt. (4)  Die Mitgliedstaaten, denen es gestattet wird, für die Ergebnisse der Erhebung vom Mai/Juni die vorgeschriebene Aufschlüsselung nach Bestandsgrößenklassen vorzunehmen, sind in Anhang IV Buchstabe d) aufgeführt. Artikel 7 ▼C2 Die Entscheidung 94/433/EG wird aufgehoben. ▼B Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die vorliegende Entscheidung. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I DEFINITION DER KATEGORIEN   Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/24/EWG Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 93/24/EWG Kälber A.a)  Rinder von weniger als einem Jahr, die als Kälber geschlachtet werden sollen Die Definition der Kälber befindet sich unter A in der nebenstehenden Spalte A.  Kälber Hausrinder mit einem Lebensgewicht bis zu 300 kg, die noch keine zweiten Zähne haben Bullen   D.  Bullen Männliche, nicht kastrierte Tiere, die nicht unter A enthalten sind Ochsen   E.  Ochsen Männliche, kastrierte Tiere, die nicht unter A enthalten sind Färsen C.b)  ba) Weibliche Rinder von zwei Jahren und darüber, die noch nicht gekalbt haben B.  Färsen Weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben und die nicht unter A enthalten sind Färsen zum Schlachten C.b)  ba) 1) Färsen, die zur Fleischerzeugung aufgezogen werden   Andere Färsen C.b)  ba) 2) Färsen, die zur Reproduktion aufgezogen werden und zur Erneuerung der Kuhbestände (Milchkühe und andere) bestimmt sind   Kühe C.b)  bb) Weibliche Rinder, die schon einmal gekalbt haben (einschließlich ggf. Tiere unter zwei Jahren) C.  Kühe Weibliche Rinder, die schon einmal gekalbt haben Milchkühe C.b)  bb) 1) Kühe, die ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch gehalten werden, die zum menschlichen Verbrauch und/oder zur Herstellung von Milcherzeugnissen bestimmt ist. Einzuschließen sind Schlachtkühe (unabhängig davon, ob sie zwischen ihrer letzten Laktation und dem Schlachten gemästet werden oder nicht)   Andere Kühe C.b)  bb) 2) Kühe außer Milchkühe, einschließlich ggf. Arbeitskühe   ANHANG II TERRITORIALE UNTERGLIEDERUNG Belgien NUTS 2 ▼M1 Bulgarien NUTS 2 ▼B Tschechische Republik NUTS 2 Dänemark — Deutschland NUTS 1 Estland NUTS 2 Griechenland NUTS 2 Spanien NUTS 2 Frankreich NUTS 2 Irland NUTS 2 Italien NUTS 2 Zypern — Lettland ►C1  NUTS 2 ◄ Litauen NUTS 2 Luxemburg — Ungarn NUTS 2 Malta NUTS 3 Niederlande NUTS 2 Österreich NUTS 2 Polen NUTS 2 Portugal NUTS 2 ▼M1 Rumänien NUTS 2 ▼B Slowenien NUTS 2 Slowakei NUTS 2 Finnland NUTS 2 Schweden NUTS 2 Vereinigtes Königreich NUTS 1 ANHANG III GRÖSSENKLASSEN DES RINDERBESTANDS Kategorie Anzahl der Rinder/Halter Halter Anzahl Tiere Anzahl Anzahl der Milchkühe/Halter Halter Anzahl Tiere Anzahl Anzahl anderer Kühe/Halter Halter Anzahl Tiere Anzahl I 1—2 ()     1—2 ()     1—2 ()     II 3—9 ()     3—9 ()     3—9 ()     III 1—9     1—9     1—9     IV 10—19     10—19     10—19     V 20—29     20—29     20—29     VI 30—49     30—49     30—49     VII 50—99     50—99     50—99     VIII 100— ()     100— ()     100— ()     IX 100—199 ()     100—199 ()     100—199 ()     X 200—299 ()     200—299 ()     200—299 ()     XI 300—499 ()     300— ()     300— ()     XII 500— ()                   Insgesamt     Insgesamt     Insgesamt     (1)   Aufschlüsselung freiwillig für BE, CZ, DK, NL, SE, SK. (2)   Aufschlüsselung freiwillig für: BG, CZ, EL, LT, LU, PL, PT, RO, SE, SI, SK. (3)   Aufschlüsselung freiwillig für: BG, CZ, EL, FR, LT, LU, PL, PT, RO, SE, SI, SK. (4)   Aufschlüsselung freiwillig für MT. ANHANG IV a)   Mitgliedstaaten, denen es gestattet ist, die Erhebungen vom Mai/Juni oder November/Dezember in ausgewählten Regionen durchzuführen, sofern dabei mindestens 70 v. H. ihres Rinderbestands erfasst werden Frankreich Italien b)   Mitgliedstaaten, denen es gestattet ist, nur die Erhebung vom November/Dezember durchzuführen Portugal Griechenland Zypern Estland Ungarn Lettland Litauen Malta Slowakei Slowenien c)   Mitgliedstaaten, denen es gestattet ist, die regionale Aufschlüsselung für die endgültigen Ergebnisse der Erhebung vom Mai/Juni vorzunehmen Belgien Deutschland Niederlande Schweden d)   Mitgliedstaaten, denen es gestattet ist, die vorgeschriebene Aufschlüsselung nach Bestandsgrößenklassen für die Ergebnisse der Erhebung vom Mai/Juni vorzunehmen Belgien Dänemark Deutschland Niederlande Polen Schweden ( 1 ) ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). ( 2 ) ABl. L 179 vom 13.7.1994, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. ( 3 ) ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1. ( 4 ) ABl. L 220 vom 17.8.1985, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/369/EG (ABl. L 127 vom 23.5.2003, S. 48).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.