Europäische Union

Beschluss (GASP) 2015/1863 des Rates vom 18. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

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Quellenkennung: 32015D1863. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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18.10.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 274/174 BESCHLUSS (GASP) 2015/1863 DES RATES vom 18. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Iran erlassen. (2) Am 24. November 2013 haben sich China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) unterstützt wurden, mit Iran auf einen gemeinsamen Aktionsplan mit einem Konzept für eine langfristige umfassende Lösung für die iranische Nuklearfrage verständigt. Es wurde vereinbart, dass beide Seiten als ersten Schritt des zu dieser umfassenden Lösung führenden Prozesses erste einvernehmlich festgelegte Maßnahmen treffen müssen, die sechs Monate gelten und in gegenseitigem Einvernehmen verlängert werden können. (3) Am 2. April 2015 haben sich China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin unterstützt wurden, auf die Schlüsselparameter eines gemeinsamen umfassenden Aktionsplans (Joint Comprehensive Plan of Action, im Folgenden „JCPOA“) mit Iran geeinigt. (4) Am 14. Juli 2015 haben sich China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin unterstützt wurden, mit Iran über eine langfristige umfassende Lösung für die iranische Nuklearfrage geeinigt. Die vollständige Durchführung des JCPOA wird den ausschließlich friedlichen Charakter des iranischen Nuklearprogramms sicherstellen und die umfassende Aufhebung aller Nuklearsanktionen ermöglichen. (5) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 20. Juli 2015 die Resolution UNSCR 2231 (2015) angenommen, in der der JCPOA gebilligt und nachdrücklich zu seiner vollständigen Umsetzung entsprechend dem darin festgelegten Fahrplan aufgefordert wurde, und in der ferner Maßnahmen festgelegt wurden, die nach Maßgabe des JCPOA zu erfolgen haben. (6) Der Rat hat auf seiner Tagung vom 20. Juli 2015 den JCPOA begrüßt und gebilligt und zugesagt, dessen Bedingungen einzuhalten und den vereinbarten Umsetzungsplan zu befolgen. Er hat überdies erklärt, dass er die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats uneingeschränkt unterstützt. (7) Zudem hat der Rat erneut bekräftigt, dass die Maßnahmen und Zusagen der Union im Rahmen des JCPOA in Bezug auf die Aufhebung der Sanktionen gemäß dem Zeitplan und den detaillierten Vereinbarungen des JCPOA durchgeführt bzw. erfüllt werden und dass die Aufhebung der wirtschaftlichen und finanziellen Sanktionen in Kraft tritt, sobald sich die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) davon überzeugt hat, dass Iran seine im JCPOA niedergelegten Zusagen betreffend den Nuklearbereich erfüllt hat. (8) Der Rat hat zur Kenntnis genommen, dass die Bestimmungen im Rahmen des 2013 in Genf vereinbarten JCPOA für weitere sechs Monate verlängert wurden, um den Zeitraum abzudecken, bis die IAEO überprüft hat, dass Iran diese Maßnahmen ergriffen hat. (9) Die Zusage, alle Nuklearsanktionen der Union nach Maßgabe des JCPOA aufzuheben, lässt den im JCPOA festgelegten Streitbeilegungsmechanismus und die Wiedereinführung von Sanktionen der Union im Falle einer erheblichen Nichterfüllung seitens Irans der von ihm im Rahmen des JCPOA eingegangenen Verpflichtungen unberührt. (10) Im Falle der Wiedereinführung von Sanktionen der Union wird für angemessenen Schutz für die Ausführung der Verträge gesorgt, die nach Maßgabe des JCPOA zu einem Zeitpunkt geschlossen wurden, als die Sanktionen außer Kraft waren; dies erfolgt in Übereinstimmung mit früheren, zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verhängung der Sanktionen geltenden, Bestimmungen. (11) In der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats ist vorgesehen, dass — sobald die IAEO verifiziert hat, dass Iran seine im JCPOA niedergelegten Zusagen betreffend den Nuklearbereich erfüllt hat — die Bestimmungen der Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008), 1929 (2010) und 2224 (2015) des VN-Sicherheitsrats aufgehoben werden sollen. (12) In der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats ist ferner vorgesehen, dass die Staaten die einschlägigen Bestimmungen zu befolgen haben, die in der — der genannten Resolution als Anlage B beigefügten — Erklärung Chinas, Frankreichs, Deutschlands, der Russischen Föderation, des Vereinten Königreichs, der Vereinigten Staaten und der Europäischen Union vom 14. Juli 2015 enthalten sind und zum Ziel haben, die Transparenz zu fördern und eine der vollständigen Umsetzung des JCPOA förderliche Atmosphäre zu schaffen. (13) Die in der Erklärung vom 14. Juli 2015 enthaltenen einschlägigen Bestimmungen umfassen einen Überprüfungsmechanismus und sehen Entscheidungen für Nukleartransfers nach Iran oder Tätigkeiten im Nuklearbereich mit Iran, Beschränkungen bezüglich Waffen und Trägersystemen, sowie für bestimmte Personen und Einrichtungen geltende Maßnahmen zum Verbot der Visumerteilung und zum Einfrieren von Vermögensgegenständen vor. (14) Nach Maßgabe des JCPOA sollten die Mitgliedstaaten zeitgleich mit der von der IAEO verifizierten Durchführung der vereinbarten Maßnahmen im Nuklearbereich durch Iran alle wirtschaftlichen und finanziellen Nuklearsanktionen der Union aufheben. (15) Außerdem sollten die Mitgliedstaaten zum selben Zeitpunkt ein Genehmigungssystem einführen, das dazu dient, Nukleartransfers nach Iran oder Tätigkeiten im Nuklearbereich mit Iran, die nicht unter die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats fallen, in voller Übereinstimmung mit dem JCPOA zu prüfen und darüber zu entscheiden. (16) Gemäß dem JCPOA wird eine Gemeinsame Kommission bestehend aus Vertretern Irans, und Chinas, Frankreichs, Deutschlands, der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten sowie der Hohen Vertreterin zur Überwachung der Durchführung des JCPOA eingesetzt, welche die ihr im JCPOA zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen wird. (17) Es sind weitere Maßnahmen der Union erforderlich, damit bestimmte in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahmen durchgeführt werden können. (18) Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2010/413/GASP wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, von in Anlage B Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführten Artikeln für Leichtwasserreaktoren über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten an Iran, zur Nutzung durch Iran oder zu dessen Gunsten.“ 2. Artikel 15 Absätze 1, 2, 5 und 6 erhält folgende Fassung: „(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt, in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich See- und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach oder aus Iran, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass eine solche Ladung Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gegen diesen Beschluss verstößt. (2)   Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerecht, mit Zustimmung des Flaggenstaates die Überprüfung von Schiffen auf Hoher See verlangen, wenn sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Schiffe Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gegen diesen Beschluss verstößt. (5)   Bei Überprüfungen nach den Absätzen 1 oder 2 beschlagnahmen und entsorgen die Mitgliedstaaten (sei es durch Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung) Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gegen diesen Beschluss verstößt. Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Einführers; sollte es nicht möglich sein, diese Kosten beim Einführer einzutreiben, so können sie nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften von jeder anderen Person oder Einrichtung, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Weitergabe oder Ausfuhr verantwortlich ist, eingetrieben werden. (6)   Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von den Gebieten aus, die der Gerichtsbarkeit von Mitgliedstaaten unterstehen, für iranische oder von Iran unter Vertrag genommene Schiffe, einschließlich gecharterter Schiffe, ist verboten, sofern Informationen vorliegen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Schiffe Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gegen diesen Beschluss verstößt, es sei denn, die Bereitstellung dieser Dienste ist notwendig für humanitäre Zwecke oder bis die Ladung gemäß der Absätze 1, 2 und 5 überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt oder entsorgt wird.“ 3. Artikel 18 erhält folgende Fassung: „Die Bereitstellung von technischen Diensten und Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für iranische Frachtflugzeuge ist verboten, sofern Informationen vorliegen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Frachtflugzeuge Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr gegen diesen Beschluss verstößt, es sei denn, die Bereitstellung dieser Dienste ist notwendig für humanitäre Zwecke oder Sicherheitszwecke oder bis die Ladung gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 5 überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt oder entsorgt wird.“ 4. In Artikel 19 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt: „d) von weiteren vom Sicherheitsrat benannten Personen, die nach Feststellung des Sicherheitsrats an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans, die unter Verstoß gegen die Verpflichtungen Irans aus dem gemeinsamen umfassenden Aktionsplan (JCPOA) unternommen wurden, oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt waren, direkt damit in Verbindung standen oder Unterstützung dafür bereitstellten, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien oder Technologien gemäß der Erklärung, die Anlage B der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats beigefügt ist; von Personen, die benannten Personen oder Einrichtungen dabei behilflich waren, den JCPOA oder die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats zu umgehen oder auf eine damit unvereinbare Weise zu handeln; von Personen, die im Namen oder auf Anweisung benannter Personen oder Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang III handelten; e) von weiteren, nicht von Anhang III erfassten Personen, die an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans, die unter Verstoß gegen die Verpflichtungen Irans aus dem JCPOA unternommen wurden, oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt waren, direkt damit in Verbindung standen oder Unterstützung dafür bereitstellten, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien oder Technologien gemäß der Erklärung, die Anlage B der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats beigefügt ist oder gemäß diesem Beschluss; von Personen, die benannten Personen oder Einrichtungen dabei behilflich waren, den JCPOA, die Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder diesen Beschluss zu umgehen oder auf eine damit unvereinbare Weise zu handeln; von Personen, die im Namen oder auf Anweisung benannter Personen oder Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang IV handelten.“ 5. Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Das Verbot nach Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die Durchreise/Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zum Zwecke von Tätigkeiten, die unmittelbar mit den in Anlage B Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats spezifizierten, für Leichtwasserreaktoren bestimmten Artikeln in Zusammenhang stehen.“ 6. Artikel 19 Absatz 7 Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) zur Förderung der Verwirklichung der Ziele der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats, einschließlich wenn Artikel XV der Satzung der IAEO zur Anwendung kommt,“. 7. Artikel 19 Absätze 9 und 10 erhält folgende Fassung: „(9)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 4, 5 und 7 in den Anhängen I, II, III oder IV aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen. (10)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen gemäß Absatz 7 Ziffern i und ii gewähren möchte, übermittelt die vorgeschlagenen Genehmigungen dem Sicherheitsrat zur Genehmigung.“ 8. In Artikel 20 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt: „d) weitere vom Sicherheitsrat benannte Personen und Einrichtungen, die nach Feststellung des Sicherheitsrats an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans, die unter Verstoß gegen die Verpflichtungen Irans aus dem JCPOA unternommen wurden, oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt waren, direkt damit in Verbindung standen oder Unterstützung dafür bereitstellten, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien oder Technologien gemäß der Erklärung, die Anlage B der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats beigefügt ist; Personen, die benannten Personen oder Einrichtungen dabei behilflich waren, den JCPOA oder die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats zu umgehen oder auf eine damit unvereinbare Weise zu handeln; Personen, die im Namen oder auf Anweisung benannter Personen oder Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang III handelten oder die im Eigentum oder unter der Kontrolle benannter Personen oder Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang III standen; e) weitere, nicht von Anhang III erfasste Personen und Einrichtungen, die an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans, die unter Verstoß gegen die Verpflichtungen Irans aus dem JCPOA unternommen wurden, oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt waren, direkt damit in Verbindung standen oder Unterstützung dafür bereitstellten, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien oder Technologien gemäß der Erklärung, die Anlage B der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats beigefügt ist oder gemäß diesem Beschluss; Personen, die benannten Personen oder Einrichtungen dabei behilflich waren, den JCPOA, die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats oder diesen Beschluss zu umgehen oder auf eine damit unvereinbare Weise zu handeln; Personen, die im Namen oder auf Anweisung benannter Personen oder Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang IV handelten oder die im Eigentum oder unter der Kontrolle benannter Personen oder Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang IV standen.“ 9. Artikel 20 Absatz 3 erhält der abschließende Wortlaut folgende Fassung: „nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sicherheitsrat seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sicherheitsrat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.“ 10. Artikel 20 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)   Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die a) zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Sicherheitsrat zuvor mit und dieser ist damit einverstanden, b) Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; in diesem Fall können die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden, sofern das Pfandrecht oder die Entscheidung vor dem Datum der Resolution 1737 (2006) eingetreten ist und nicht eine Person oder Einrichtung nach Absatz 1 begünstigt, und wenn der betreffende Mitgliedstaat dies dem Sicherheitsrat zuvor mitgeteilt hat, c) für Tätigkeiten erforderlich sind, die unmittelbar mit den in Anlage B Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen spezifizierten, für Leichtwasserreaktoren bestimmten Artikeln in Zusammenhang stehen. d) für die in Anlage III des JCPOA beschriebenen Projekte zur Zusammenarbeit bei der zivilen Nutzung der Kernenergie erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Sicherheitsrat zuvor mit und dieser ist damit einverstanden, e) für Tätigkeiten erforderlich sind, die unmittelbar mit den in den Artikeln 26c und 26d spezifizierten Artikeln oder mit anderen Tätigkeiten in Zusammenhang stehen, die für die Durchführung des JCPOA nötig sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Sicherheitsrat zuvor mit und dieser ist damit einverstanden.“ 11. Artikel 20 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6)   Absatz 1 schließt nicht aus, dass eine benannte Person oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Einrichtung in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass a) der Vertrag nicht mit der oder den in diesem Beschluss genannten verbotenen Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern, Technologien, Hilfe, Ausbildung, Finanzhilfen, Investitionen, Makler- oder anderen Dienstleistungen im Zusammenhang steht; b) die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 entgegengenommen wird, und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sicherheitsrat seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.“ 12. Artikel 22 erhält folgende Fassung: „Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise beeinträchtigt wurde durch Maßnahmen, die aufgrund der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1929 (2010) oder 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats beschlossen wurden — einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen –, werden keine Forderungen, einschließlich solche nach Schadensersatz und keine andere derartige Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch zugelassen, sofern sie von den in Anhang I, II, III oder IV aufgeführten benannten Personen oder Einrichtungen oder einer anderen Person oder Einrichtung in Iran, einschließlich der Regierung Irans, oder aber einer Person oder Einrichtung, die über eine solche Person oder Einrichtung oder zu deren Gunsten tätig wird, geltend gemacht werden.“ 13. Artikel 23 erhält folgende Fassung: „(1)   Der Rat ändert die Anhänge I und III entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrats. (2)   Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Listen in den Anhängen II und IV.“ 14. Artikel 24 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: „(1)   Nimmt der Sicherheitsrat eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in Anhang III auf. (2)   Beschließt der Rat, die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b, c und e und in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b, c und e genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er die Anhänge II und IV entsprechend.“ 15. Artikel 25 erhält folgende Fassung: „(1)   Die Anhänge I, II, III und IV enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss und hinsichtlich des Anhangs III vom Sicherheitsrat angegeben werden. (2)   Die Anhänge I, II, III und IV enthalten, soweit verfügbar, auch die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, wie sie vom Sicherheitsrat oder dem Ausschuss in Bezug auf Anhang I und vom Sicherheitsrat in Bezug auf Anhang III angegeben werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Informationen Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Die Anhänge I, II, III und IV enthalten auch das Datum der Benennung.“ 16. Artikel 26 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)   Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 20 Absätze 2 und 12 genannten Maßnahmen werden gegenüber den in Anhang V aufgeführten Personen und Einrichtungen ausgesetzt. (5)   Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 20 Absätze 2 und 12 genannten Maßnahmen werden gegenüber den in Anhang VI aufgeführten Personen und Einrichtungen ausgesetzt.“ 17. Artikel 26a erhält folgende Fassung: „Artikel 26a (1)   Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e, in den Artikeln 2, 3, 3a, 3b, 3c, 3d, 3e, 4, 4a, 4b, 4c, 4d, 4e, 4f, 4g, 4h, 4i, 4j, 5, 6, 6a, 7, 8, 8a, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18a, 18b, in Artikel 20 Absätze 7, 11, 13 und 14 sowie in den Artikeln 21 und 26b genannten Maßnahmen werden ausgesetzt.“ 18. Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 26c (1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, folgender Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung in Iran oder zugunsten Irans, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, unterliegt der Genehmigung im Einzelfall durch den Sicherheitsrat: a) sämtliche Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien, die in der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) aufgeführt sind; b) jeder weitere Artikel, sofern ein Mitgliedstaat feststellt, dass dieser Artikel für Tätigkeiten verwendet werden könnte, die mit Wiederaufbereitung, Anreicherung oder Schwerwasser zusammenhängen und die mit dem JCPOA nicht vereinbar sind. (2)   Das Erfordernis nach Absatz 1 gilt nicht für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.