Europäische Union

Beschluss (GASP) 2015/1863 des Rates vom 18. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1863. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Ausrüstungen gemäß Anlage B Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die für Leichtwasserreaktoren bestimmt sind, an Iran. (3)   Mitgliedstaaten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten ausüben, stellen sicher, dass a) die Anforderungen gemäß den in der Liste der Kernmaterial-Lieferländer enthaltenen einschlägigen Leitlinien erfüllt sind, b) sie sich das Recht gesichert haben, die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels zu verifizieren, und dieses Recht effektiv ausüben können, c) sie gegebenenfalls dem Sicherheitsrat die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe innerhalb von zehn Tagen notifizieren und d) sie im Fall gelieferter Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien gemäß der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe innerhalb von zehn Tagen außerdem der IAEO notifizieren. (4)   Das Erfordernis nach Absatz 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergaben von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien und die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstiger Dienstleistungen, wenn sie in direktem Zusammenhang stehen mit: a) der notwendigen Modifizierung von zwei Kaskaden der Anlage von Fordo für die Herstellung stabiler Isotope, b) der Ausfuhr von Irans angereichertem Uran in Mengen von mehr als 300 Kilogramm im Austausch gegen Natururan oder c) der Modernisierung des Reaktors von Arak auf der Grundlage des vereinbarten Auslegungskonzepts und, später, der vereinbarten endgültigen Auslegung dieses Reaktors, sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass d) alle derartigen Tätigkeiten in strikter Befolgung des JCPOA unternommen werden, e) sie dem Sicherheitsrat und der Gemeinsamen Kommission diese Tätigkeiten zehn Tage im Voraus notifizieren, f) die Anforderungen gemäß den in der Liste der Kernmaterial-Lieferländer enthaltenen einschlägigen Leitlinien erfüllt sind, g) sie sich das Recht gesichert haben, die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels zu verifizieren, und dieses Recht effektiv ausüben können und h) sie im Fall gelieferter Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien gemäß der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe innerhalb von zehn Tagen außerdem der IAEO notifizieren. (5)   Die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung, Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung oder der Verwendung von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien gemäß Absatz 1 an oder für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Nutzung in Iran unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch den Sicherheitsrat. (6)   Jede Investition in kommerzielle Tätigkeiten in der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebieten im Zusammenhang mit dem Abbau von Uran oder der Herstellung oder Verwendung von Kernmaterial gemäß Teil 1 der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer durch Iran, seine Staatsangehörigen oder in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in deren Namen oder auf deren Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehende Einrichtungen unterliegt der Genehmigung im Einzelfall durch den Sicherheitsrat. (7)   Die Beschaffung der in Absatz 1 genannten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien aus Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen unterliegt unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Irans haben oder nicht, der Genehmigung im Einzelfall durch die Gemeinsame Kommission. (8)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede gemäß diesem Artikel erteilte Genehmigung und über im Rahmen dieses Artikels unternommene Tätigkeiten. Artikel 26d (1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung in Iran oder zugunsten Irans von nicht von Artikel 26c oder Artikel 26e erfassten Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien, die für Tätigkeiten verwendet werden könnten, die mit Wiederaufbereitung, Anreicherung oder Schwerwasser zusammenhängen, oder für andere Tätigkeiten, die mit dem JCPOA nicht vereinbar sind, unterliegen unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats. Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden. (2)   Das Erfordernis nach Absatz 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von dort genannten Ausrüstungen an Iran, die für Leichtwasserreaktoren bestimmt sind. (3)   Mitgliedstaaten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten ausüben, stellen sicher, dass sie sich das Recht gesichert haben, die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels zu verifizieren, und dieses Recht effektiv ausüben können. (4)   Mitgliedstaaten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten ausüben, stellen sicher, dass sie den anderen Mitgliedstaaten diese Tätigkeiten innerhalb von zehn Tagen notifizieren. (5)   Das Erfordernis nach Absatz 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien und die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstiger Dienstleistungen, wenn sie in direktem Zusammenhang stehen mit a) der notwendigen Modifizierung von zwei Kaskaden der Anlage von Fordo für die Herstellung stabiler Isotope, b) der Ausfuhr von Irans angereichertem Uran in Mengen von mehr als 300 Kilogramm im Austausch gegen Natururan oder c) der Modernisierung des Reaktors von Arak auf der Grundlage des vereinbarten Auslegungskonzepts und, später, der vereinbarten endgültigen Auslegung dieses Reaktors, sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass d) alle derartigen Tätigkeiten in strikter Befolgung des JCPOA unternommen werden, e) sie den anderen Mitgliedstaaten diese Tätigkeiten zehn Tage im Voraus notifizieren und f) sie sich das Recht gesichert haben, die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels zu verifizieren, und dieses Recht effektiv ausüben können. (6)   Die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Ausbildung, Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Weitergabe, der Herstellung oder der Verwendung von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien gemäß Absatz 1 an oder für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Nutzung in Iran unterliegen der Genehmigung im Einzelfall durch zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats. (7)   Jede Investition in kommerzielle Tätigkeiten in der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebieten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Technologien durch Iran, seine Staatsangehörigen oder in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in deren Namen oder auf deren Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehende Einrichtungen unterliegt der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats. (8)   Die Beschaffung der in Absatz 1 genannten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien aus Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen unterliegt unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Irans haben oder nicht, der Genehmigung im Einzelfall durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats. (9)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für die Lieferung, den Verkauf, die Weitergabe oder die Beschaffung der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien gemäß Absatz 1, wenn sie feststellen, dass der/die betreffende Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Beschaffung oder die Erbringung der betreffenden Dienstleistung zu Tätigkeiten beitragen würde, die mit dem JCPOA nicht vereinbar wären. (10)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten mindestens zehn Tage im Voraus von seiner Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen. Artikel 26e (1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, auf direktem oder indirektem Weg, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen an Iran oder zur Nutzung in Iran oder zugunsten von Iran von in der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes erfassten Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien oder von jeden weiteren Artikeln, die zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen dienen könnten, ist verboten, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht. Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden. (2)   Es ist ferner verboten, a) technische Hilfe oder Ausbildung, Investitionen oder Maklerdienste im Zusammenhang mit Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern oder Technologien gemäß Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien unmittelbar oder mittelbar an oder für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu erbringen; b) Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Artikeln und Technologien gemäß Absatz 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für die Lieferung, den Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Artikel und Technologien oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe, Ausbildung, Dienste oder Unterstützung unmittelbar oder mittelbar für Personen, Einrichtungen oder Organisationen in Iran oder zur Verwendung in Iran bereitzustellen; c) wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird; d) dass Investitionen in kommerzielle Tätigkeiten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Technologien in der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Gebieten durch Iran, seine Staatsangehörigen und in Iran eingetragene oder seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einrichtungen oder durch in deren Namen oder auf deren Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen oder durch in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehende Einrichtungen getätigt werden. (3)   Die Beschaffung der Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien gemäß Absatz 1 aus Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Irans haben oder nicht, verboten. Artikel 26f (1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen wie Aluminium oder Stahl an Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen unterliegt unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats. Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden. (2)   Die Bereitstellung von a) technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Artikeln, b) Finanzmitteln oder Finanzhilfen für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Artikel oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung unterliegt ebenfalls der Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. (3)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter oder Technologien, wenn a) sie feststellen, dass die betreffende Lieferung, der betreffende Verkauf oder die betreffende Weitergabe i) zu Tätigkeiten beitragen würden, die mit Wiederaufbereitung, Anreicherung oder Schwerwasser oder anderweitig mit dem Nuklearbereich zusammenhängen und mit dem JCPOA nicht vereinbar sind, ii) zu Irans militärischem Programm oder zum iranischen Programm für ballistische Flugkörper beitragen würden oder iii) unmittelbar oder mittelbar dem Korps der Iranischen Revolutionsgarden zugute kämen, b) die Verträge über die Lieferung solcher Artikel oder die Gewährung solcher Hilfe keine angemessenen Endverwendungsgarantien enthalten. (4)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten mindestens zehn Tage im Voraus von seiner Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen. Artikel 26g (1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Software für industrielle Prozesse an Iran durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen unterliegt unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten hat oder nicht, der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats. Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Artikel, die von dieser Vorschrift erfasst werden. (2)   Die Bereitstellung von a) technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Artikeln, b) Finanzmitteln oder Finanzhilfen für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Artikel oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung unterliegt ebenfalls der Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. (3)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe der in Absatz 1 genannten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, wenn a) sie feststellen, dass die betreffende Lieferung, der betreffende Verkauf oder die betreffende Weitergabe i) zu Tätigkeiten beitragen würden, die mit Wiederaufbereitung, Anreicherung oder Schwerwasser oder anderweitig mit dem Nuklearbereich zusammenhängen und mit dem JCPOA nicht vereinbar sind, ii) zu Irans militärischem Programm oder zum iranischen Programm für ballistische Flugkörper beitragen würden oder iii) unmittelbar oder mittelbar dem Korps der Iranischen Revolutionsgarden zugute kämen, b) die Verträge über die Lieferung solcher Artikel oder die Gewährung solcher Hilfe keine angemessenen Endverwendungsgarantien enthalten. (4)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten mindestens zehn Tage im Voraus von seiner Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen.“. 19. Die Anhänge, die in den Anhängen dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden angefügt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem Tag, an dem der Rat festgestellt hat, dass der Generaldirektor der IAEO dem Gouverneursrat der IAEO und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen einen Bericht vorgelegt hat, in dem bestätigt wird, dass Iran die Maßnahmen gemäß Anhang V Nummern 15.1 bis 15.11 des JCPOA getroffen hat. Der Tag des Geltungsbeginns wird am gleichen Tag im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 18. Oktober 2015. Im Namen des Rates Der Präsident J. ASSELBORN (1)  Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39). ANHANG I „ANHANG III Liste der Personen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d und der Personen und Einrichtungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d A. Personen B. Einrichtungen“ ANHANG II „ANHANG IV Liste der Personen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e und der Personen und Einrichtungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe e A. Personen B. Einrichtungen“ ANHANG III „ANHANG V LISTE DER PERSONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 26 ABSATZ 4 1. AGHA-JANI, Dawood 2. ALAI, Amir Moayyed 3. ASGARPOUR, Behman 4. ASHIANI, Mohammad Fedai 5. ASHTIANI, Abbas Rezaee 6. ATOMENERGIE-ORGANISATION IRANS (AEOI) 7. BAKHTIAR, Haleh 8. BEHZAD, Morteza 9. ISFAHAN-FORSCHUNGS- UND PRODUKTIONSZENTRUM FÜR KERNBRENNSTOFF (NFRPC) UND ISFAHAN-ZENTRUM FÜR KERNTECHNIK (ENTC) 10. FIRST EAST EXPORT BANK, P.L.C. 11. HOSSEINI, Seyyed Hussein 12. IRANO HIND SHIPPING COMPANY 13. IRISL BENELUX NV 14. JABBER IBN HAYAN 15. KERNFORSCHUNGSZENTRUM KARADSCH 16. KAVOSHYAR COMPANY 17. LEILABADI, Ali Hajinia 18. MESBAH ENERGY COMPANY 19. MODERN INDUSTRIES TECHNIQUE COMPANY 20. MOHAJERANI, Hamid-Reza 21. MOHAMMADI, Jafar 22. MONAJEMI, Ehsan 23. NOBARI, Houshang 24. NOVIN ENERGY COMPANY 25. KERNFORSCHUNGSZENTRUM FÜR LANDWIRTSCHAFT UND MEDIZIN 26. PARS TRASH COMPANY 27. PISHGAM (PIONEER) ENERGY INDUSTRIES 28. QANNADI, Mohammad 29. RAHIMI, Amir 30. RAHIQI, Javad 31. RASHIDI, Abbas 32. SABET, M. Javad Karimi 33. SAFDARI, Seyed Jaber 34. SOLEYMANI, Ghasem 35. SOUTH SHIPPING LINE IRAN (SSL) 36. TAMAS Company“ ANHANG IV „ANHANG VI LISTE DER PERSONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 26 ABSATZ 5 1. ACENA SHIPPING COMPANY LIMITED 2. ADVANCE NOVEL 3. AGHAJARI OIL & GAS PRODUCTION COMPANY 4. AGHAZADEH, Reza 5. AHMADIAN, Mohammad 6. AKHAVAN-FARD, Massoud 7. ALPHA EFFORT LTD 8. ALPHA KARA NAVIGATION LIMITED 9. ALPHA NARI NAVIGATION LIMITED 10. ARIAN BANK 11. ARVANDAN OIL & GAS COMPANY 12. ASHTEAD SHIPPING COMPANY LTD 13. ASPASIS MARINE CORPORATION 14. ASSA CORPORATION 15. ASSA CORPORATION LTD 16. ATLANTIC INTERMODAL 17. AVRASYA CONTAINER SHIPPING LINES 18. AZARAB INDUSTRIES 19. AZORES SHIPPING COMPANY alias AZORES SHIPPING FZE LLC 20. BANCO INTERNACIONAL DE DESARROLLO CA 21. BANK KARGOSHAE 22. BANK MELLAT 23. BANK MELLI IRAN INVESTMENT COMPANY 24. BANK MELLI IRAN ZAO 25. BANK MELLI PRINTING AND PUBLISHING COMPANY 26. BANK MELLI 27. BANK OF INDUSTRY AND MINE 28. BANK REFAH KARGARAN 29. BANK TEJARAT 30. BEST PRECISE LTD 31. BETA KARA NAVIGATION LTD 32. BIIS MARITIME LIMITED 33. BIS MARITIME LIMITED 34. BONAB RESEARCH CENTER 35. BRAIT HOLDING SA 36. BRIGHT JYOTI SHIPPING 37. BRIGHT SHIP FZC 38. BUSHEHR SHIPPING COMPANY LIMITED 39. BYFLEET SHIPPING COMPANY LTD 40. CEMENT INVESTMENT AND DEVELOPMENT COMPANY 41. ZENTRALBANK DES IRAN 42. CHAPLET SHIPPING LIMITED 43. COBHAM SHIPPING COMPANY LTD 44. CONCEPT GIANT LTD 45. COOPERATIVE DEVELOPMENT BANK 46. CRYSTAL SHIPPING FZE 47. DAJMAR, Mohammad Hossein 48. DAMALIS MARINE CORPORATION 49. DARYA CAPITAL ADMINISTRATION GMBH 50. DARYA DELALAN SEFID KHAZAR SHIPPING COMPANY 51. DELTA KARA NAVIGATION LTD 52. DELTA NARI NAVIGATION LTD 53. DIAMOND SHIPPING SERVICES 54. DORKING SHIPPING COMPANY LTD 55. EAST OIL & GAS PRODUCTION COMPANY 56. EDBI EXCHANGE COMPANY 57. EDBI STOCK BROKERAGE COMPANY 58. EFFINGHAM SHIPPING COMPANY LTD 59. EIGHTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH 60. EIGHTH OCEAN GMBH & CO. KG 61. ELBRUS LTD 62. ELCHO HOLDING LTD 63. ELEGANT TARGET DEVELOPMENT LIMITED 64. ELEVENTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH 65. ELEVENTH OCEAN GMBH & CO. KG 66. EMKA COMPANY 67. EPSILON NARI NAVIGATION LTD 68. E-SAIL alias E-SAIL SHIPPING COMPANY 69. ETA NARI NAVIGATION LTD 70. ETERNAL EXPERT LTD 71. EUROPÄISCH-IRANISCHE HANDELSBANK 72. EXPORT DEVELOPMENT BANK OF IRAN 73. FAIRWAY SHIPPING 74. FAQIHIAN, Dr. Hoseyn 75. FARNHAM SHIPPING COMPANY LTD 76. FASIRUS MARINE CORPORATION 77. FATSA 78. FIFTEENTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH 79. FIFTEENTH OCEAN GMBH & CO. KG 80. FIFTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH 81. FIFTH OCEAN GMBH & CO. KG 82. FIRST ISLAMIC INVESTMENT BANK 83. FIRST OCEAN ADMINISTRATION GMBH 84. FIRST OCEAN GMBH & CO. KG 85. FIRST PERSIAN EQUITY FUND 86. FOURTEENTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH 87. FOURTEENTH OCEAN GMBH & CO. KG 88. FOURTH OCEAN ADMINISTRATION GMBH 89. FOURTH OCEAN GMBH & CO. KG 90. FUTURE BANK BSC 91. GACHSARAN OIL & GAS COMPANY 92. GALLIOT MARITIME INCORPORATION 93. GAMMA KARA NAVIGATION LTD 94. GIANT KING LIMITED 95. GOLDEN CHARTER DEVELOPMENT LTD 96. GOLDEN SUMMIT INVESTMENTS LTD 97. GOLDEN WAGON DEVELOPMENT LTD 98. GOLPARVAR, Gholam Hossein 99. GOMSHALL SHIPPING COMPANY LTD 100. GOOD LUCK SHIPPING COMPANY LLC 101. GRAND TRINITY LTD 102. GREAT EQUITY INVESTMENTS LTD 103. GREAT METHOD LTD 104. GREAT PROSPECT INTERNATIONAL LTD 105. HAFIZ DARYA SHIPPING LINES 106. HARVEST SUPREME LTD 107. HARZARU SHIPPING 108. HELIOTROPE SHIPPING LIMITED 109. HELIX SHIPPING LIMITED 110. HK INTERTRADE COMPANY LTD 111. HONG TU LOGISTICS PRIVATE LIMITED 112. HORSHAM SHIPPING COMPANY LTD 113. IFOLD SHIPPING COMPANY LIMITED 114. INDUS MARITIME INCORPORATION 115. INDUSTRIAL DEVELOPMENT & RENOVATION ORGANIZATION 116. INSIGHT WORLD LTD 117. INTERNATIONAL SAFE OIL 118. IOTA NARI NAVIGATION LIMITED 119. IRAN FUEL CONSERVATION ORGANIZATION 120. IRAN INSURANCE COMPANY 121. IRANIAN OFFSHORE ENGINEERING & CONSTRUCTION CO 122. IRANIAN OIL COMPANY LIMITED 123. IRANIAN OIL PIPELINES AND TELECOMMUNICATIONS COMPANY (IOPTC) 124. IRANIAN OIL TERMINALS COMPANY 125. IRANO MISR SHIPPING COMPANY 126. IRINVESTSHIP LTD 127. IRISL (MALTA) LTD 128. IRISL EUROPE GMBH 129. IRISL MARINE SERVICES AND ENGINEERING COMPANY 130. IRISL MARITIME TRAINING INSTITUTE 131. IRITAL SHIPPING SRL 132. ISI MARITIME LIMITED 133. ISIM AMIN LIMITED 134. ISIM ATR LIMITED 135. ISIM OLIVE LIMITED 136. ISIM SAT LIMITED 137. ISIM SEA CHARIOT LTD 138. ISIM SEA CRESCENT LTD 139. ISIM SININ LIMITED 140. ISIM TAJ MAHAL LTD 141. ISIM TOUR COMPANY LIMITED 142. ISLAMIC REPUBLIC OF IRAN SHIPPING LINES 143. JACKMAN SHIPPING COMPANY 144. KALA NAFT 145. KALAN KISH SHIPPING COMPANY LTD 146. KAPPA NARI NAVIGATION LTD 147. KARA SHIPPING AND CHARTERING GMBH 148. KAROON OIL & GAS PRODUCTION COMPANY 149. KAVERI MARITIME INCORPORATION 150. KAVERI SHIPPING LLC 151. KEY CHARTER DEVELOPMENT LTD 152. KHALILIPOUR, Said Esmail 153. KHANCHI, Ali Reza 154. KHAZAR EXPL

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.