Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/180 der Kommission vom 24. Oktober 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Normen für die Referenzportfoliobewertung und der Verfahren für die gemeinsame Nutzung der Bewertungen (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017R0180. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Sicherungsinstrumente oder Standort der Gegenparteien; c) Heterogenität der PDs, LGDs, Laufzeiten oder Umrechnungsfaktoren; d) Besicherungspraktiken; e) Grad der Unabhängigkeit von externen Ratings und Häufigkeit der Aktualisierung der internen Ratings. (2)   Stuft ein Institut eine Gegenpartei als „ausgefallen“ ein, während diese von anderen Instituten als „nicht ausgefallen“ eingestuft wird oder umgekehrt, wenden die zuständigen Behörden auf diese Gegenpartei den in Absatz 1 genannten Ansatz an. Artikel 9 Allgemeine Bewertungsnormen für interne Marktrisikoansätze (1)   Bei der Durchführung einer in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bewertung verwenden die zuständigen Behörden mindestens die Informationen über die auf die aufsichtlichen Referenzportfolios angewandten internen Ansätze, die in den folgenden Dokumenten enthalten sind, soweit relevant: a) in dem in Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht der EBA; b) in den Validierungsberichten der Institute, die von qualifizierter unabhängiger Seite erstellt werden, wenn das interne Modell erstmals entwickelt wird und wenn wesentliche Änderungen am internen Modell vorgenommen werden. Diese Informationen beinhalten Tests, mit denen nachgewiesen wird, dass jegliche den internen Ansätzen zugrunde liegende Annahmen angemessen sind und keine Unterschätzung oder Überschätzung des Risikos zur Folge haben, spezifische Rückvergleiche in Bezug auf die Risiken und die Struktur der Portfolios und den Einsatz hypothetischer Portfolios, wodurch sichergestellt werden soll, dass die internen Ansätze eventuell auftretende besondere strukturelle Merkmale, wie erhebliche Basisrisiken und das Konzentrationsrisiko, erfassen können; c) in Mitteilungen über die Zahl und Gründe der Überschreitungen bei den täglichen Rückvergleichen, die während des vorangehenden Jahres beobachtet wurden, auf der Grundläge von Rückvergleichen der hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts; d) in der Modelldokumentation, einschließlich Handbüchern, Unterlagen über die Entwicklung und Kalibrierung des Modells sowie der Methodik der internen Ansätze; e) in den Berichten über Besuche vor Ort. (2)   Bei der Durchführung einer in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bewertung berücksichtigen die zuständigen Behörden die folgenden Elemente, soweit relevant: a) die gewählte VaR-Methodik, die von dem Institut angewandt wird; b) den Anwendungsbereich des Modells und die Repräsentativität der Referenzportfolios; c) die Rechtfertigung und Begründung für den Fall, dass ein Risikofaktor in das Bepreisungsmodell des Instituts, nicht aber in sein Risikomessmodell aufgenommen wurde; d) die in das Modell aufgenommenen Risikofaktoren für die Zinssätze in jeder Währung, in der das Institut zinsreagible bilanzwirksame und außerbilanzielle Positionen hält; e) die Zahl der Laufzeitsegmente, in die jede Zinsstrukturkurve unterteilt ist; f) die Methodik, die angewandt wird, um das Risiko nicht vollkommen korrelierter Entwicklungen der verschiedenen Zinsstrukturkurven zu erfassen; g) die Risikofaktoren, die das Modell für Gold und für die einzelnen Fremdwährungen, auf die die Positionen des Instituts lauten, enthält; h) die Zahl der Risikofaktoren, die verwendet werden, um das Aktienrisiko zu erfassen; i) die Methodik, die angewandt wird, um das aus weniger liquiden Positionen und Positionen mit begrenzter Preistransparenz erwachsende Risiko unter Zugrundelegung realistischer Marktszenarien zu bewerten; j) die beobachtete Treffsicherheit der im Modell verwendeten Näherungswerte, die Bewertung ihrer Auswirkungen auf die Risikoparameter; k) die Länge der Zeitreihen, die für den VaR verwendet werden; l) die Methodik, die angewandt wird, um die Stressperiode für den sVaR zu ermitteln, die Angemessenheit der gewählten Stressperiode für die Referenzportfolios; m) die Methodiken, die im Risikomessmodell angewandt werden, um die Nichtlinearitäten von Optionen, insbesondere wenn das Institut statt einer vollständigen Neubewertung Taylor-Näherungsansätze verwendet, und anderen Produkten sowie das Korrelationsrisiko und das Basisrisiko zu erfassen; n) die Methodiken, die angewandt werden, um das adressenbezogene Basisrisiko zu erfassen, und ob diese Methodiken differenziert auf wesentliche spezifische Unterschiede zwischen ähnlichen, aber nicht identischen Positionen reagieren; o) die Methodiken, die angewandt werden, um das Ereignisrisiko zu erfassen; p) für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko (IRC), die Methodiken, die angewandt werden, um die Liquiditätshorizonte für die einzelnen Positionen festzulegen, sowie die PDs, LGDs und Übergangsmatrizen, die in der Simulation gemäß Artikel 374 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden; q) für den internen Ansatz für den Korrelationshandel die Methodiken, die angewandt werden, um die in Artikel 377 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risiken zu erfassen, sowie die Annahmen für die Korrelation zwischen den relevanten modellierten Risikofaktoren. (3)   Halten die zuständigen Behörden die in Absatz 1 genannten Informationen nicht für ausreichend, um in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Elemente zu Schlussfolgerungen zu gelangen, so holen sie von den Instituten unverzüglich die als erforderlich erachteten zusätzlichen Informationen ein, um ihre Bewertung abschließen zu können. Bei der Entscheidung, welche zusätzlichen Informationen eingeholt werden sollen, berücksichtigen die zuständigen Behörden die Wesentlichkeit und Relevanz der Abweichung der Parameter und Eigenmittelanforderungen des Instituts. Die zuständigen Behörden holen die zusätzlichen Informationen auf die Art und Weise ein, die ihnen als am besten geeignet erscheint, insbesondere auch über Fragebögen, Befragungen und Ad-hoc-Besuche vor Ort. Artikel 10 Bewertung von Unterschieden bei den Ergebnissen der internen Marktrisikoansätze (1)   Bei der Durchführung einer in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bewertung, die sich auf Marktrisikoansätze bezieht, wenden die zuständigen Behörden die in den Absätzen 2 bis 8 genannten Normen an. (2)   Bei der Bewertung der Ursachen für Unterschiede bei den VaR-Werten berücksichtigen die zuständigen Behörden die beiden folgenden Faktoren: a) etwaige alternative homogenisierte VaR-Berechnungen, die von der EBA in ihrem in Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht bereitgestellt werden könnten und die auf verfügbaren Gewinn- und Verlustdaten beruhen; b) die beobachtete Streuung des VaR-Parameters, den die Institute gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 angegeben haben. (3)   Bei Instituten, die eine historische Simulation verwenden, bewerten die zuständigen Behörden die beobachtete Variabilität sowohl bei den alternativen homogenisierten VaR-Berechnungen als auch den von den Instituten gemäß Absatz 2 gemeldeten VaR-Daten, um zu ermitteln, wie sich die verschiedenen gewählten Optionen der Institute bei der historischen Simulation auswirken. (4)   Die zuständigen Behörden bewerten die Streuung zwischen den Instituten in Bezug auf bestimmte Risikofaktoren, die in jedem der nicht aggregierten Referenzportfolios enthalten sind, indem sie die beobachtete Volatilität und die beobachtete Korrelation des Gewinn- und Verlust-Vektors heranziehen, der von den Instituten, die für nicht aggregierte Portfolios eine historische Simulation verwenden, angegeben wird. (5)   Die zuständigen Behörden analysieren die VaR-Modelle eines Instituts für Portfolios, die eine Gewinn- und -Verlustreihe aufweisen könnten, die signifikant von den Gewinn- und Verlustreihen der im Bericht der EBA gemäß Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU ermittelten vergleichbaren Institute abweicht, selbst wenn die endgültige Eigenmittelanforderung für das betreffende Portfolio in absoluten Zahlen ähnlich ist wie bei den mit dem jeweiligen Institut vergleichbaren Instituten. (6)   Darüber hinaus bewerten die zuständigen Behörden bei VaR-, sVAR- und IRC-Modellen sowie bei den für Korrelationshandelsaktivitäten eingesetzten Modellen, wie sich regulatorische Variabilitätsursachen auswirken, wobei sie die im Bericht der EBA gemäß Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU bereitgestellten Daten heranziehen und die Parameterergebnisse nach den verschiedenen Modelloptionen bündeln. (7)   Nachdem die aus den verschiedenen regulatorischen Optionen herrührenden Variabilitätsursachen bewertet wurden, bewerten die zuständigen Behörden, ob die verbleibende Variabilität und Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen durch einen oder mehrere der folgenden Faktoren bedingt ist: a) Missverständnisse hinsichtlich der Positionen oder Risikofaktoren, um die es geht; b) unvollständige Modellumsetzung; c) fehlende Risikofaktoren; d) Unterschiede bei der Kalibrierung oder den für die Modellsimulation verwendeten Datenreihen; e) in das Modell aufgenommene zusätzliche Risikofaktoren; f) alternative Modellannahmen; g) Unterschiede aufgrund der vom Institut angewandten Methodik. (8)   Die zuständigen Behörden vergleichen die Ergebnisse aus Portfolios, die sich nur in einem spezifischen Risikofaktor unterscheiden, um festzustellen, ob die Institute diesen Risikofaktor konsistent mit den vergleichbaren Instituten in ihre internen Modelle aufgenommen haben. Artikel 11 Bewertung der Eigenmittelhöhe bei internen Marktrisikoansätzen (1)   Bei der Bewertung der Eigenmittelhöhe der einzelnen Institute berücksichtigen die zuständigen Behörden die beiden folgenden Faktoren: a) die Höhe der Eigenmittel für jedes nicht aggregierte Portfolio; b) die Auswirkungen des bei aggregierten Portfolios von den einzelnen Instituten angewandten Diversifizierungsvorteils, wobei die Summe der Eigenmittel bei den nicht aggregierten Portfolios im Sinne von Buchstabe a mit der Höhe der Eigenmittel für das aggregierte Portfolio laut Bericht der EBA gemäß Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU verglichen wird. (2)   Bei der Bewertung der Eigenmittelhöhe der einzelnen Institute berücksichtigen die zuständigen Behörden auch die beiden folgenden Faktoren: a) den Effekt der aufsichtlichen Zuschlagsfaktoren; b) den Effekt von Aufsichtsmaßnahmen, die in den von der EBA erhobenen Daten nicht berücksichtigt sind. Artikel 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Oktober 2016 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338. (2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind (ABl. L 328 vom 2.12.2016, S. 1). (4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.