Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1205 der Kommission vom 6. August 2020 zu den von der Slowakischen Republik gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 5285) (Nur der slowakische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32020D1205. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erreichen, sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen. Die Kommission muss prüfen, ob das Schutzniveau infolge des in den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen Cadmiumgrenzwerts höher ist als aufgrund der Harmonisierungsmaßnahme und ob es die Gesundheit und das Leben von Menschen einerseits und die Umwelt andererseits wirksam schützt. (95) Mit den mitgeteilten einzelstaatlichen Vorschriften sollen die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschützt werden, indem die Akkumulation von Cadmium im Boden verhindert wird. In ihrer Mitteilung an die Kommission begründet die Slowakische Republik die Notwendigkeit der Ausnahmeregelung mit den besonderen Umständen im Zusammenhang mit dem hohen Säuregehalt und dem niedrigen Gehalt an organischen Stoffen der landwirtschaftlichen Böden in der Slowakei und den sich daraus ergebenden negativen Auswirkungen auf den Cadmiumgehalt des Bodens und die Gesundheit der Bevölkerung des Landes. Etwa 70 % der landwirtschaftlichen Böden in der Slowakei sind sauber oder extrem säurehaltig, und viele Böden verlieren immer mehr an organischen Stoffen; dies führt zu einer spezifischen Situation in diesem Mitgliedstaat, die diesen Mitgliedstaat besonders anfällig für die Akkumulation von Cadmium in Böden macht. (96) Darüber hinaus wurde ein Höchstgrenzwert von 20 mg/kg P2O5 oder weniger für die Cadmiumkonzentration in Düngemitteln als wirksam ermittelt, um eine langfristige Akkumulation von Cadmium im Boden (über einen Zeitraum von 100 Jahren) zu vermeiden. (97) Angesichts der besonderen Situation der Slowakischen Republik können die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen als erforderlich angesehen werden, um die mit ihnen verfolgten Ziele zu erreichen. (98) Darüber hinaus macht die Slowakische Republik geltend, dass der Cadmiumgehalt der meisten auf dem Markt befindlichen Düngemittel unter dem Grenzwert von 20 mg/kg P2O5 liege, obwohl dies derzeit für EG-Düngemittel nicht erforderlich sei. Die Festlegung eines Grenzwerts auf 20 mg/kg P2O5 wird daher keine erheblichen Marktstörungen verursachen. (99) Die Anwendung anderer Maßnahmen (z. B. Nutzungsbeschränkungen) wäre in der Praxis sehr schwer zu kontrollieren und möglicherweise nicht geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beibehaltung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen nicht unverhältnismäßig ist und kein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts im Sinne des Artikels 114 Absatz 6 AEUV darstellt. (100) Daher ist nach Auffassung der Kommission die Voraussetzung erfüllt, dass das Funktionieren des Binnenmarkts nicht behindert werden darf. 2.2.2.3.   Zeitliche Beschränkung (101) Um sicherzustellen, dass die einzelstaatliche Maßnahme und das potenzielle Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts auf das zur Erreichung der von der Slowakischen Republik verfolgten Ziele unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden, sollte die nationale Ausnahmeregelung zeitlich begrenzt werden. Die Ausnahmeregelung wäre nicht mehr erforderlich, wenn der harmonisierte Grenzwert künftig in Höhe des slowakischen Grenzwerts oder darunter festgesetzt würde. (102) Der harmonisierte Grenzwert könnte nur durch einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, beispielsweise im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 49 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1009, in Höhe des slowakischen Grenzwerts oder darunter festgesetzt werden. Der Zeitraum, für den die Ausnahmeregelung gewährt wird, sollte daher durch diesen Beschluss nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt begrenzt werden, sondern an einen solchen künftigen Beschluss des Gesetzgebers angepasst werden. (103) Dies steht im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009, wonach Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV in Bezug auf den Cadmiumgehalt so lange gelten können, bis auf Unionsebene harmonisierte Grenzwerte für den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern gelten, die den einzelstaatlichen Werten entsprechen oder darunter liegen. (104) Die Genehmigung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen sollte daher so lange gelten, bis auf Unionsebene ein überarbeiteter harmonisierter Grenzwert gilt, der dem slowakischen Grenzwert entspricht oder darunter liegt. 3.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (105) Aus den vorstehenden Erwägungen sollte festgestellt werden, dass die am 9. August 2019 übermittelte Mitteilung der Slowakischen Republik über die Beibehaltung einzelstaatlicher Bestimmungen, die von der Verordnung (EU) 2019/1009 abweichen, zulässig ist. (106) Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Vorschriften — den Bedarf am Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit erfüllen, — im Hinblick auf die angestrebten Ziele verhältnismäßig sind, — kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen und — keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. (107) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen gebilligt werden können — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von der Slowakischen Republik gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen, die hinsichtlich des Cadmiumgehalts von Phosphatdüngern von der Verordnung (EU) 2019/1009 abweichen, d. h. das Verbot des Inverkehrbringens in der Slowakei von Phosphatdüngern mit einem Massengehalt von mindestens 5 % P2O5 gemäß Anhang I PFC 1(B) Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii und PFC 1(C)(I) Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2019/1009, deren Cadmiumgehalt mehr als 20 mg/kg P2O5 beträgt, werden genehmigt, bis auf Unionsebene ein überarbeiteter harmonisierter Grenzwert gilt, der gleich hoch oder niedriger ist als der slowakische Grenzwert. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet. Brüssel, den 6. August 2020 Für die Kommission Thierry BRETON Mitglied der Kommission (1)  Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1). (2)  Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1). (3)  Siehe Entscheidungen der Kommission vom 3. Januar 2006: Entscheidung 2006/347/EG der Kommission zu vom Königreich Schweden gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 19), Entscheidung 2006/348/EG der Kommission zu von der Republik Finnland gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 25) und Entscheidung 2006/349/EG der Kommission zu von der Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 31). (4)  Avis de l’Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail relatif a l’Exposition au cadmium (CAS n°7440-43-9), — Propositions de valeurs toxicologiques de référence (VTR) par ingestion, de valeurs sanitaires repères dans les milieux biologiques (sang, urine, …) et de niveaux en cadmium dans les matières fertilisantes et supports de culture permettant de maîtriser la pollution des sols agricoles et la contamination des productions végétales: https://www.anses.fr/fr/system/files/VSR2015SA0140.pdf (5)   ABl. C 394 vom 21.11.2019, S. 2. (6)  Beschluss der Kommission zur Verlängerung des in Artikel 114 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Zeitraums im Zusammenhang mit von der Slowakischen Republik gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (C(2020) 376 final). (7)  Siehe Rechtssache C-360/14 P, Deutschland/Kommission. (8)  Rechtssache C-3/00, Dänemark/Kommission, Rn. 58. Weiter bestätigt durch die Urteile in der Rechtssache T-234/04, Königreich der Niederlande/Kommission, Rn. 58, den verbundenen Rechtssachen T-366/03 und T-235/04, Land Oberösterreich und Republik Österreich/Kommission, Rn. 62, und in der Rechtssache C-512/99, Deutschland/Kommission, Rn. 41. (9)  Siehe Folgenabschätzung zum Vorschlag der Kommission, die sich speziell mit dem Cadmiumgrenzwert befasste, SWD(2016) 64 final, Teil 2/2; https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/10102/2016/EN/SWD-2016-64-F1-EN-MAIN-PART-2.PDF; siehe insbesondere S. 5, 6, 25, 28, 29 und 32 sowie Anhang I. (10)  Beispielsweise Wexler, P., 1999: Encyclopedia of Toxicology. Academic Press, 1999, und Ministerium für Unternehmen und Innovation, Schweden, schwedischer Standpunkt zu durch Cadmium bedingte Risiken für die menschliche Gesundheit, N2016/02227/JM, 14. September 2016. (11)  Čurlík, J., 2012: Potenciálne toxické stopové prvky a ich distribúcia v pôdach Slovenska [Potenziell toxische Spurenelemente und ihre Verteilung in den Böden der Slowakei]. Fakultät für Naturwissenschaften, Comenius-Universität Bratislava, S. 285-287. (Čurlík, 2012). OECD, 1994: Cadmium: Risk reduction monograph No 5. Environment Directorate OECD, Paris, und Christensen, J. B., Haung, P. M., 1999: Solid phase cadmium and the reaction of aqueous cadmium with soil surfaces. In: McLaughlin, M. J., Singh, B. R. (Hrsg.): Cadmium and plants. Kluwer Acad. Publ. London, S. 65-96. (12)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). (13)  Siehe wissenschaftlicher Bericht zur ernährungsbedingten Exposition der europäischen Bevölkerung gegenüber Cadmium, 2012: https://www.efsa.europa.eu/sites/default/files/scientific_output/files/main_documents/2551.pdf, (EFSA Journal 2012;10(1). (14)   EFSA Journal 2012;10(1). (15)  Bericht über die EU-Risikobewertung zu Cadmium und Cadmiumoxid, wie in SWD(2016) 64 final, S. 11, zitiert. (16)   ABl. C 30 vom 4.2.1988, S. 1. (17)  COM/2016/0157 final — 2016/084 (COD). (18)  Siehe Studie Revisiting and updating the effect of phosphate fertilizers to cadmium accumulation in European agricultural soils von Erik Smolders und Laetitia Six, im Auftrag von Fertilizers Europe, 2013, http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/environmental_risks/docs/scher_o_168_rd_en.pdf (19)  Siehe Rechtssache C-492/14, Essent Belgium, Rn. 80; Beschluss (EU) 2018/702 der Kommission vom 8. Mai 2018 zu den von Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen, Erwägungsgrund 52 (ABl. L 118 vom 14.5.2018, S. 7); Entscheidung 2006/348/EG der Kommission vom 3. Januar 2006 zu von der Republik Finnland gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln, Erwägungsgrund 38 (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 25); Entscheidung 2006/347/EG der Kommission vom 3. Januar 2006 zu vom Königreich Schweden gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln, Erwägungsgrund 39 (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 19); Entscheidung 2006/349/EG der Kommission vom 3. Januar 2006 zu von der Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln, Erwägungsgrund 39 (ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 31). (20)  Beschluss (EU) 2018/702, Erwägungsgrund 54, Entscheidung 2006/348/EG, Erwägungsgrund 40, Entscheidung 2006/347/EG, Erwägungsgrund 41, Entscheidung 2006/349/EG, Erwägungsgrund 41. (21)  Beschluss (EU) 2018/702, Erwägungsgrund 55, Entscheidung 2006/348/EG, Erwägungsgrund 42, Entscheidung 2006/347/EG, Erwägungsgrund 43, Entscheidung 2006/349/EG, Erwägungsgrund 43.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.