Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1205 der Kommission vom 6. August 2020 zu den von der Slowakischen Republik gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 5285) (Nur der slowakische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1205. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r in Artikel 114 Absätze 4 und 5 AEUV vorgenommenen Unterscheidung zu prüfen. (52) Diese Unterscheidung war Gegenstand der Rechtsprechung des Gerichtshofs. In der Rechtssache C-3/00, Dänemark/Kommission, traf der Gerichtshof zu Artikel 95 EGV, der Artikel 114 AEUV entspricht, folgende Feststellung: „Die beiden in Artikel 95 EG vorgesehenen Fälle unterscheiden sich darin, dass im ersten Fall die einzelstaatlichen Bestimmungen schon vor der Harmonisierungsmaßnahme bestanden. Sie waren dem Gemeinschaftsgesetzgeber somit bekannt, aber dieser konnte oder wollte sich bei der Harmonisierung nicht von ihr leiten lassen. Es wurde daher als hinnehmbar angesehen, dass der Mitgliedstaat die Fortgeltung seiner eigenen Vorschriften beantragen kann. Dabei verlangt der EG-Vertrag, dass solche Vorschriften durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 EG oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind. Dagegen kann im zweiten Fall der Erlass neuer einzelstaatlicher Rechtsvorschriften die Harmonisierung stärker gefährden. Die Gemeinschaftsorgane konnten die einzelstaatliche Regelung naturgemäß bei der Ausarbeitung der Harmonisierungsmaßnahme nicht berücksichtigen. In diesem Fall können die in Artikel 30 EG genannten Erfordernisse nicht herangezogen werden; zulässig sind allein Gründe des Schutzes der Umwelt oder der Arbeitsumwelt, wobei Voraussetzung ist, dass der Mitgliedstaat neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorlegt und dass das Erfordernis der Einführung neuer einzelstaatlicher Bestimmungen auf einem spezifischen Problem für diesen Mitgliedstaat beruht, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt.“  (8) (53) Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung sollte davon ausgegangen werden, dass der Zweck der Unterscheidung zwischen Artikel 114 Absätze 4 und 5 AEUV darin besteht, in Fällen, in denen die Harmonisierung eher gefährdet sein könnte, höhere Rechtfertigungserfordernisse aufzustellen, da die betreffende einzelstaatliche Bestimmung dem Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der harmonisierten Maßnahme nicht bekannt war. (54) Wie bereits festgestellt, sind die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen in ihrer derzeitigen Fassung seit 2005 in Kraft. Somit waren sie zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Verordnung (EU) 2019/1009 in Kraft und stammen also aus der Zeit vor der genannten Verordnung. (55) Außerdem geht aus der Folgenabschätzung zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt (9) hervor, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen dem Unionsgesetzgeber bei der Ausarbeitung der Verordnung (EU) 2019/1009 bekannt waren. Daher sollten die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen als bereits bestehende Bestimmungen im Sinne des Artikels 114 Absatz 4 AEUV betrachtet werden. (56) Wie bereits erläutert, gilt die Verordnung (EU) 2019/1009 als einschlägige Harmonisierungsmaßnahme für diese besondere Bewertung. Daher sollten die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen im Lichte der genannten Verordnung bewertet werden. Zu prüfen bleibt, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen eine Ausnahme von der Verordnung (EU) 2019/1009 darstellen und strenger sind als die genannte Verordnung. 2.1.2.   Strenge der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen gemessen an der Verordnung (EU) 2019/1009 (57) Der Grenzwert für den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern gemäß Anhang I Teil II PFC 1(B) Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii und PFC 1(C)(I) Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2019/1009, von dem die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen abweichen, beträgt 60 mg/kg P2O5; in den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen wurde für Cadmium jedoch ein Grenzwert von 20 mg/kg P2O5 festgelegt. Es ist daher klar, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen von den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1009 abweichen und strenger sind als diese. (58) Angesichts der vorstehenden Erwägungen können folgende Feststellungen getroffen werden: 1) Die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen stammen aus der Zeit vor der Harmonisierungsmaßnahme und waren dem Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Harmonisierungsmaßnahme, nämlich der Verordnung (EU) 2019/1009, bekannt. Sie sollten daher als bereits bestehende Maßnahme im Sinne des Artikels 114 Absatz 4 AEUV betrachtet werden; und 2) die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen, die von Anhang I Teil II PFC 1(B) Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii und PFC 1(C)(I) Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2019/1009 abweichen, sind strenger als die Verordnung (EU) 2019/1009. (59) Daher stellt die Kommission fest, dass die von der Slowakischen Republik übermittelte Mitteilung gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV in vollem Umfang zulässig ist. 2.2.   Sachliche Beurteilung (60) Gemäß Artikel 114 Absatz 4 und Absatz 6 Unterabsatz 1 AEUV muss die Kommission sicherstellen, dass die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, die es einem Mitgliedstaat ermöglichen, seine von der jeweiligen Harmonisierungsmaßnahme der Union abweichenden einzelstaatlichen Bestimmungen beizubehalten. (61) Insbesondere muss die Kommission bewerten, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 AEUV oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind und nicht über das Maß hinausgehen, das für die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels erforderlich ist. Erfüllen die einzelstaatlichen Bestimmungen nach Auffassung der Kommission die genannten Voraussetzungen, so muss diese darüber hinaus gemäß Artikel 114 Absatz 6 AEUV prüfen, ob die einzelstaatlichen Bestimmungen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. (62) Angesichts des in Artikel 114 Absatz 6 AEUV festgelegten zeitlichen Rahmens muss sich die Kommission bei der Prüfung, ob die gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV mitgeteilten einzelstaatlichen Maßnahmen gerechtfertigt sind, allerdings auf die Gründe stützen, die vom mitteilenden Mitgliedstaat angeführt wurden. Die Beweislast liegt bei dem ersuchenden Mitgliedstaat, der seine einzelstaatlichen Bestimmungen beibehalten möchte. (63) Verfügt die Kommission jedoch über Informationen, laut denen die Harmonisierungsmaßnahme der Union, von der die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen abweichen, gegebenenfalls überprüft werden müsste, kann sie diese Informationen bei der Bewertung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen berücksichtigen. 2.2.1.   Der Standpunkt der Slowakischen Republik (64) Der Standpunkt der Slowakischen Republik in Bezug auf den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern mit mindestens 5 % P2O5 beruht auf dem langfristigen Schutz des Bodens und dem daraus resultierenden Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. (65) Die Slowakische Republik hat in ihrer Mitteilung an die Kommission die erwarteten Auswirkungen des in der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Grenzwerts von 60 mg/kg P2O5 in ihrem Hoheitsgebiet analysiert. Dieser Grenzwert gibt Anlass zu erheblichen Bedenken hinsichtlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Cadmium wird als krebserzeugender Stoff eingestuft und zählt zu den giftigsten Elementen. Pflanzen nehmen Cadmium leicht auf, wodurch es in die Lebensmittelkette gelangt. Die Slowakische Republik betont daher‚ dass die Exposition gegenüber Cadmium, das mit Lebensmitteln in den Körper gelangt, weiter verringert werden muss. (66) Neben den Bedenken hinsichtlich der menschlichen Gesundheit begründet die Slowakische Republik ihre Maßnahmen auch unter Verweis auf den Schutz der Umwelt und den langfristigen Schutz ihrer Böden, bei denen es sich mehrheitlich um saure oder extrem säurehaltige Böden handelt und die daher anfälliger für die Akkumulation von Cadmium sind und deshalb eines besseren Schutzes bedürfen. (67) Die Slowakische Republik stützt sich in ihrer Begründung auf mehrere Studien, die verschiedene Gesundheitsprobleme wie schädliche Auswirkungen auf Herz, Lunge, Knochen, Gonaden und insbesondere die Nieren sowie Osteoporose auf die Anreicherung von Cadmium im menschlichen Körper zurückführen. (10) Darüber hinaus beruft sich Slowakische Republik im Zusammenhang mit der Akkumulation von Cadmium im Boden auf verschiedene weitere Quellen. (11) Diesen Quellen zufolge besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Akkumulation von Cadmium im Boden, der unvermeidlichen Aufnahme in Lebens- und Futtermitteln und den schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. (68) Insbesondere wird argumentiert, dass der Faktor für den Transfer von Cadmium aus Böden in Pflanzen in hohem Maße vom pH-Wert des Bodens abhängt und dass das höchste Risiko bei sauren Böden besteht. Je saurer ein Boden ist, desto mehr Cadmium gelangt über die Pflanzen (selbst bei relativ niedrigem Cadmiumgehalt des Bodens) schneller und in größeren Mengen in die Nahrungskette. (69) Cadmium ist ein nicht abbaubarer Schadstoff mit einer Persistenz im Boden von 75 bis 380 Jahren, und es gibt keine Mechanismen zur Herbeiführung eines Abbaus. Vielmehr akkumuliert sich Cadmium, da es im Boden deutlich weniger mobil ist als in Luft oder Wasser. Es geht in Bodenhorizonten stabile Bindungen mit organischen Stoffen ein. Die Hauptfaktoren für die Mobilität von Cadmium im Boden sind der pH-Wert des Bodens und der Gehalt an Humus und an wasserlöslichen organischen Stoffen, das Vorhandensein von Oxihydroxiden und konkurrierenden Ionen sowie eine signifikante Feuchtigkeit. (70) Mehr als 70 % der landwirtschaftlichen Böden in der Slowakei sind sauer oder extrem säurehaltig. Bei der Bewertung der Mobilität von Cadmium im Boden-Pflanzen-System ist dies somit ein äußerst nachteiliger und bedeutender Faktor. (71) Die Böden der Slowakei sind nicht nur stark säurehaltig, sondern verlieren auch immer mehr an organischen Stoffen. Die regelmäßige und ausreichende Aufnahme organischer Stoffe durch den Boden kann durch eine eng mit der Tierhaltung verbundene Form der organischen Düngung erreicht werden. Der Gehalt an organischem Kohlenstoff und die Qualität der organischen Stoffe in den slowakischen landwirtschaftlichen Böden haben sich seit 1990, als der Rückgang der Viehbestände einsetzte, erheblich verändert. In der EU ist die Slowakische Republik eines der Länder mit der geringsten Anzahl an Großvieheinheiten je Hektar. Auch dies erklärt, warum die Möglichkeit, eine Erhöhung des Cadmiumgehalts der slowakischen Böden zu verhindern, so wichtig ist. (72) Darüber hinaus betont die Slowakische Republik, dass es von großer Bedeutung sei, den Eintrag von Cadmium aus Phosphatdüngern in landwirtschaftliche Flächen zu unterbinden oder einzuschränken, da festgestellt wurde, dass einige ihrer Böden hohe Cadmiumkonzentrationen aufweisen, die auf verschiedene Faktoren zurückzuführen sind (von der natürlichen geochemischen Zusammensetzung über atmosphärische Deposition bis hin zu früheren Industrietätigkeiten in der Nähe der jeweiligen Flächen). Auf landwirtschaftlichen Flächen ist die Cadmiumkonzentration hauptsächlich anthropogenen Ursprungs und zu einem großen Teil durch den Einsatz von Phosphatdüngern bedingt. Eine weitere Belastung des Bodens in den genannten Flächen durch die Ausbringung von Phosphatdüngern ist daher nicht wünschenswert und könnte schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. (73) Die überwiegende Mehrheit der Phosphatdünger auf dem slowakischen Markt sind EG-Düngemittel. Die meisten EG-Düngemittel auf dem slowakischen Markt weisen jedoch einen Cadmiumgehalt von weniger als 20 mg/kg P2O5 auf. Die Slowakische Republik ist besorgt darüber, dass in der Slowakei zwar bereits 95 % der eingeführten Düngemittel den künftigen, in der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Grenzwert von 60 mg/kg P2O5 einhalten, der Cadmiumgehalt jedoch sowohl im Boden als auch in landwirtschaftlichen Erzeugnissen steigt. Dies hat bereits zu einem erhöhten Cadmiumgehalt von Säuglingsnahrung geführt. Darüber hinaus befürchtet die Slowakische Republik, dass sich das Einfuhrverhalten in Zukunft ändern wird, was zu einem erheblichen Anstieg der Vermarktung von Produkten mit einem höheren Cadmiumgehalt als 20 mg/kg P2O5 und damit zu einer weiteren Akkumulation von Cadmium im Boden und anschließend zu einer Verlagerung in die Lebensmittelkette führen wird. (74) Schließlich führt die Slowakische Republik aus, dass es in der Slowakei keine Hersteller von Phosphatdüngern gebe und daher nicht zu befürchten sei, dass die beantragte Ausnahmeregelung einem inländischen Hersteller zugutekommen könne. 2.2.2.   Beurteilung des Standpunkts der Slowakischen Republik 2.2.2.1.   Rechtfertigung aufgrund wichtiger Erfordernisse gemäß Artikel 36 AEUV oder des Schutzes der Umwelt oder des Arbeitsumfelds (75) Mit den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen soll ein höheres Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erreicht werden, als es in der Verordnung (EU) 2019/1009 in Bezug auf die Exposition gegenüber Cadmium vorgesehen ist, indem die weitere Akkumulation von Cadmium im Boden verhindert wird. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind die Beibehaltung eines niedrigeren Cadmiumgrenzwerts in Phosphatdüngern mit einem Massengehalt von mindestens 5 % P2O5 gegenüber dem in der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten harmonisierten Grenzwert. (76) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit ist anzumerken, dass Cadmium ein für Menschen nicht erforderliches und toxisches Element ist und keinen Nutzen für Pflanzen und Tiere hat. Insbesondere ist festzustellen, dass Cadmiumoxid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogener Stoff der Kategorie 2 eingestuft wurde. (12) (77) Cadmium in Pflanzen und die Aufnahme von Cadmium durch Lebensmittel könnten langfristig schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Darüber hinaus wird es nach der Aufnahme im menschlichen Körper aufgenommen wirksam gebunden und lebenslang angereichert. (13) (78) Cadmium kann die Nieren schädigen und zu einer übermäßigen Eiweißproduktion im Urin führen. Für die Schwere der Wirkung sind die Dauer und der Umfang der Cadmiumexposition maßgeblich. Skelettschäden sind eine weitere kritische Wirkung einer chronischen Exposition gegenüber Cadmium in einem etwas höheren Umfang als demjenigen, bei dem als frühzeitiger Indikator Eiweiß im Urin festzustellen wäre. Cadmium lagert sich hauptsächlich in der Leber und den Nieren an, wird nur langsam ausgeschieden und kann jahrzehntelang im menschlichen Körper verbleiben. (79) Eine Exposition der Öffentlichkeit gegenüber Cadmium ist durch verschiedene Quellen gegeben, u. a. durch Rauchen. Für Nichtraucher sind Lebensmittel die wichtigste Quelle für eine Aufnahme von Cadmium. Cadmium ist in erster Linie toxisch für die Nieren, kann aber auch die Knochenmineralisierung beeinträchtigen und wurde statistisch mit einem erhöhten Krebsrisiko (Lunge, Endometrium, Blase und Brust) in Verbindung gebracht. (14) Darüber hinaus können Gesundheitsrisiken für erwachsene Raucher und Menschen mit abgereicherten Eisenspeichern und/oder in der Nähe industrieller Emissionsquellen lebende Menschen nicht ausgeschlossen werden. (15) (80) Zusätzlich zu den Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit könnte eine weitere Akkumulation von Cadmium in Böden negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt des Bodens und damit auf Bodenfunktionen (z. B. Zerfall organischer Stoffe) sowie durch Auswaschung in Böden auf die Grundwasserqualität haben. Sowohl die Toxizität als auch die Bioverfügbarkeit von Cadmium werden von den Bodenmerkmalen beeinflusst. Die Mobilität und Bioverfügbarkeit von Cadmium sind in sauren Böden höher und in kalkhaltigen Böden niedriger. Da 1) rund 70 % der landwirtschaftlichen Böden in der Slowakei sauer oder extrem säurehaltig sind, 2) die slowakischen landwirtschaftlichen Böden aufgrund des geringen Viehbestands in der Slowakei zunehmend arm an organischen Stoffen sind und 3) die slowakischen Böden aufgrund der oben beschriebenen Faktoren bereits stark mit Cadmium verunreinigt sind, kann der Schluss gezogen werden, dass für diesen Mitgliedstaat eine besondere Situation besteht, die ihn besonders anfällig für die Akkumulation von Cadmium im Boden macht. (81) Bedenken hinsichtlich der von Cadmium ausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat der Rat bereits in seiner Entschließung vom 25. Januar 1988 geäußert. (16) Der Rat betonte die Bedeutung einer Verringerung der Verbringung von Cadmium in den Boden aus allen Quellen, einschließlich diffuser Quellen (z. B. atmosphärische Deposition, Phosphatdünger, Klärschlamm), unter anderem durch „geeignete Maßnahmen zur Überwachung des Cadmiumgehalts von Phosphatdüngern, die sich auf eine entsprechende Technologie stützen und … keine übermäßigen Kosten verursachen, unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft“. (82) Im Jahr 2002 kam der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ zu dem Schluss, dass ein Grenzwert von 40 mg/kg P2O5 oder mehr zu einer Cadmiumakkumulation in den meisten Böden in der Europäischen Union führen würde. Dagegen wurde nicht davon ausgegangen, dass ein Grenzwert von 20 mg/kg P2O5 oder weniger über 100 Jahre zu einer langfristigen Akkumulation im Boden führt (sofern andere Cadmiumeinträge nicht berücksichtigt werden). (83) In Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wurde die Absicht der Kommission, die Problematik ungewollter Cadmiumbeimengungen in mineralischen Düngemitteln in Angriff zu nehmen, bereits angekündigt. (84) In ihrem Vorschlag für die Verordnung (EU) 2019/1009 (17) kam die Kommission auf der Grundlage der bei der Bewertung der Auswirkungen verfügbaren wissenschaftlichen Daten zu dem Schluss, dass Cadmiummetall und Cadmiumoxid im Allgemeinen eine ernste Gefahr für die Gesundheit darstellen können. Die Kommission schlug vor, einen Grenzwert von 60 mg/kg P2O5 in Phosphatdüngern festzulegen und diesen Grenzwert innerhalb von 12 Jahren nach Inkrafttreten der neuen Verordnung schrittweise auf 20 mg/kg P2O5 zu senken. (85) Es wird auch allgemein anerkannt, dass cadmiumhaltige Düngemittel die weitaus bedeutendste Quelle für das Eindringen von Cadmium in Böden und in die Nahrungskette sind. (18) In der Verordnung (EU) 2019/1009 ist ein Grenzwert von 60 mg/kg P2O5 festgelegt, der ab dem 16. Juli 2022 gilt. Bei der überwiegenden Mehrheit der auf dem europäischen Markt verfügbaren Düngemittel wird dieser Grenzwert bereits eingehalten. Obwohl die Einführung dieses Grenzwerts ein Schritt in die richtige Richtung ist, ist es auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten unwahrscheinlich, dass sich die Akkumulation von Cadmium in Böden langfristig signifikant verringert. (86) Da in Zukunft ein ehrgeizigerer harmonisierter Grenzwert für Cadmium in Phosphatdüngern erforderlich ist, ist die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 verpflichtet, diese Grenzwerte zu überprüfen, um sie nach Möglichkeit zu senken. (87) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der in den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen festgelegte Höchstgrenzwert durch Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit, des menschlichen Lebens und der Umwelt gerechtfertigt ist. 2.2.2.2.   Keine willkürliche Diskriminierung, keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts a)   Keine willkürliche Diskriminierung (88) Gemäß Artikel 114 Absatz 6 AEUV muss die Kommission prüfen, ob die Beibehaltung der mitgeteilten Maßnahmen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellt. Um eine Diskriminierung zu vermeiden, dürfen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (19) vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, wenn dies nicht aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist. Das Fehlen einer Diskriminierung bedeutet, dass nationale Handelsbeschränkungen nicht so angewandt werden dürfen, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert werden. (89) Die Slowakische Republik hat angegeben, dass in der Slowakei derzeit keine Phosphatdüngemittel hergestellt werden. Die Kommission stellt zudem fest, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen in jedem Fall sowohl für inländische als auch für in anderen Mitgliedstaaten hergestellte Produkte gelten würden, sollten solche Produkte künftig in der Slowakei eingeführt werden. Sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen. b)   Keine verschleierte Beschränkung des Handels (90) Einzelstaatliche Maßnahmen, mit denen strengere Bedingungen für das Inverkehrbringen von Produkten als eine Verordnung der Union festgelegt werden, würden normalerweise ein Handelshemmnis darstellen. Das Handelshemmnis würde darin bestehen, dass einige der Produkte, die in der übrigen Union rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, aufgrund der einzelstaatlichen Bestimmungen in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht in Verkehr gebracht werden dürften. Durch die in Artikel 114 Absatz 6 AEUV festgelegten Voraussetzungen soll verhindert werden, dass die in den Absätzen 4 und 5 genannten Kriterien zur Festlegung unangemessener Beschränkungen herangezogen werden, bei denen es sich eigentlich um Maßnahmen wirtschaftlicher Art handelt, mit denen die Einfuhr von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten behindert und somit die nationale Produktion auf indirekte Weise geschützt werden sollen. (20) (91) Da die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen auch für Wirtschaftsteilnehmer, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, einen strengeren Grenzwert für den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern in einem ansonsten harmonisierten Bereich vorsehen, könnten sie eine verschleierte Beschränkung des Handels oder eine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts darstellen. (92) Da sich nicht nachweisen lässt, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen die slowakischen Hersteller schützen sollen, kann der Schluss gezogen werden, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Daher obliegt es der Kommission zu prüfen, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. c)   Keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts (93) Nach Artikel 114 Absatz 6 AEUV muss die Kommission prüfen, ob die Aufrechterhaltung der mitgeteilten Maßnahmen ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts darstellt. Die Auslegung dieser Voraussetzung darf nicht dazu führen, dass die Billigung jeder einzelstaatlichen Maßnahme verhindert wird, von der Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts zu erwarten sind. Jede einzelstaatliche Maßnahme, die eine Abweichung von einer auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarkts ausgerichteten Harmonisierungsmaßnahme darstellt, ist im Grunde genommen eine Maßnahme, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt erwarten lässt. Damit also der Nutzen des Verfahrens gemäß Artikel 114 AEUV erhalten bleibt, ist das Konzept der Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts im Zusammenhang mit Artikel 114 Absatz 6 AEUV als Auswirkung aufzufassen, die im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig ist. (21) (94) Bei der Bewertung, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen tatsächlich dazu geeignet und erforderlich sind, dieses Ziel zu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.