Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1205 der Kommission vom 6. August 2020 zu den von der Slowakischen Republik gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 5285) (Nur der slowakische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32020D1205. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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18.8.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 270/7 BESCHLUSS (EU) 2020/1205 DER KOMMISSION vom 6. August 2020 zu den von der Slowakischen Republik gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 5285) (Nur der slowakische Text ist verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   SACHVERHALT UND VERFAHREN (1) Am 9. August 2019 teilte die Slowakische Republik der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit, sie beabsichtige, einzelstaatliche von der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) abweichende Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern beizubehalten. 1.1.   Unionsvorschriften 1.1.1.   Artikel 114 Absätze 4 und 6 AEUV (2) Die Absätze 4 und 6 des Artikels 114 AEUV lauten: 1.2.   Harmonisierungsvorschriften im Bereich von Düngeprodukten 1.2.1.   Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (3) Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gilt für Produkte, die als „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht werden. Ein Düngemittel, das zu einem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführten Düngemitteltyp gehört und die Bedingungen der genannten Verordnung erfüllt, kann als „EG-Düngemittel“ bezeichnet werden und ist für den freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen. (4) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 enthält eine erschöpfende Liste der Düngemitteltypen, die unter die Harmonisierungsvorschriften fallen. Für jeden Düngemitteltyp gelten spezifische Anforderungen, z. B. hinsichtlich des Nährstoffgehalts, der Nährstofflöslichkeit oder der Verarbeitungsverfahren. (5) Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 gilt hauptsächlich für mineralische Düngemittel. Einige der erfassten Düngemitteltypen weisen einen Massengehalt an Phosphor von 5 % Phosphorpentoxid-(P2O5)-Äquivalent oder mehr auf. (6) In Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist der Grundsatz des freien Verkehrs von EG-Düngemitteln auf dem Binnenmarkt verankert, wonach die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, aus Gründen der Zusammensetzung, Kennzeichnung, Etikettierung oder Verpackung sowie anderer Bestimmungen dieser Verordnung das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die die Bezeichnung „EG-Düngemittel“ tragen und den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, zu verbieten, zu beschränken oder zu behindern. (7) In Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sind keine Grenzwerte für Kontaminanten in EG-Düngemitteln festgelegt. Abgesehen von einigen Ausnahmen auf der Grundlage der Entscheidungen der Kommission in Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des AEUV, (3) sind daher EG-Düngemittel mit einem Phosphorgehalt von mindestens 5 % P2O5 unabhängig von ihrem Cadmiumgehalt für den freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen. (8) Dennoch wurde die Absicht der Kommission, sich mit der Frage ungewollter Cadmiumbeimengungen in mineralischen Düngemitteln zu befassen, bereits in Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 angekündigt. Danach können Düngemittel „durch Stoffe verunreinigt sein, die die Gesundheit von Menschen und Tieren und die Umwelt gefährden können. Die Kommission beabsichtigt, nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) die Problematik ungewollter Cadmiumbeimengungen in mineralischen Düngemitteln in Angriff zu nehmen, und wird gegebenenfalls einen Vorschlag für eine Verordnung erstellen, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen beabsichtigt. Gegebenenfalls werden andere Kontaminanten in ähnlicher Weise untersucht.“ 1.2.2.   Verordnung (EU) 2019/1009 (9) Verordnung (EU) 2019/1009 enthält Harmonisierungsvorschriften für „EU-Düngeprodukte“. Durch sie wird die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ab dem 16. Juli 2022 aufgehoben. (10) EU-Düngeprodukte sind Düngeprodukte, die bei ihrer Bereitstellung auf dem Markt mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. Ein EU-Düngeprodukt muss die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 für die betreffende Produktfunktionskategorie (PFC) und Komponentenmaterialkategorie(n) erfüllen und gemäß den darin festgelegten Kennzeichnungsvorschriften gekennzeichnet sein. Es gibt sieben PFC für EU-Düngeprodukte, von denen eine Düngemittel umfasst. (11) Die Verordnung (EU) 2019/1009 deckt mineralische Düngemittel in einer allgemeineren Form ab als Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, vorbehaltlich einiger allgemeiner Anforderungen an ihre Qualität und Sicherheit. Darüber hinaus gilt die Verordnung (EU) 2019/1009 für organische und organisch-mineralische Düngemittel, die nicht in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 fallen. (12) Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 wird auf Unionsebene der Begriff „Phosphatdünger“ für organisch-mineralische Düngemittel oder anorganische Makronährstoffdünger mit einem Phosphorgehalt von mindestens 5 % P2O5 eingeführt. (13) In Verordnung (EU) 2019/1009 werden erstmals auf Unionsebene Grenzwerte für Kontaminanten in EU-Düngeprodukten festgelegt. Auf der Grundlage von Anhang I PFC 1(B) (organisch-mineralisches Düngemittel) Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii und PFC 1(C)(I) (anorganisches Makronährstoff-Düngemittel) Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung darf der Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern den Grenzwert von 60 mg/kg P2O5 nicht überschreiten. (14) Der Grundsatz des freien Verkehrs ist in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 verankert, wonach die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten, die dieser Verordnung entsprechen, auf dem Markt aus Gründen der Zusammensetzung, Etikettierung oder anderer von dieser Verordnung abgedeckter Aspekte nicht behindern dürfen. Jedoch darf gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 ein Mitgliedstaat, auf den am 14. Juli 2019 im Wege einer gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV gewährten Ausnahmeregelung die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 in Bezug auf den Cadmiumgehalt von Düngemitteln keine Anwendung findet, so lange die einzelstaatlichen Grenzwerte für den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern beibehalten, bis auf Unionsebene harmonisierte Grenzwerte gelten, die den einzelstaatlichen Grenzwerten entsprechen oder darunter liegen. (15) Zudem ist die Kommission bis 16. Juli 2026 verpflichtet, die Grenzwerte für den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern mit Blick auf eine Bewertung der Machbarkeit einer Verringerung dieser Werte auf ein geringeres angemessenes Niveau zu prüfen. Die Kommission muss Umweltfaktoren — insbesondere im Kontext von Boden und Klimabedingungen, Gesundheitsfaktoren und sozioökonomischen Faktoren — berücksichtigen; dies umfasst auch die Versorgungssicherheit. 1.2.3.   Eine fakultative Regelung (16) Der EU-Markt für Düngeprodukte ist nur teilweise harmonisiert. (17) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 soll der freie Verkehr von EG-Düngemitteln auf dem Binnenmarkt gewährleistet werden. Sie wirkt sich jedoch nicht auf „nationale Düngemittel“ aus, die in den Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Verkehr gebracht werden. Hersteller können Düngemittel entweder als „EG-Düngemittel“ oder als „nationale Düngemittel“ vermarkten. (18) Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 wird die fakultative Regelung beibehalten. Sie gewährleistet auf diese Weise den freien Verkehr von EU-Düngeprodukten auf dem Binnenmarkt und ermöglicht weiterhin das Inverkehrbringen nationaler Düngeprodukte. Die Wahl bleibt dem Hersteller überlassen. (19) Sowohl auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 als auch der Verordnung (EU) 2019/1009 dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung konformer EG-Düngemittel bzw. EU-Düngeprodukte auf dem Markt nicht aus Gründen behindern, die unter anderem mit dem Cadmiumgehalt zusammenhängen. (20) Die Mitgliedstaaten können jedoch für geeignet erachtete Grenzwerte für Kontaminanten in nationalen Düngeprodukten beibehalten oder einführen. In jedem Mitgliedstaat bestehen mehr oder weniger Bedenken hinsichtlich der Gefahr, die die Akkumulation von Cadmium für die langfristige Nachhaltigkeit der Pflanzenproduktion darstellt. Die meisten Mitgliedstaaten haben bereits Vorschriften zur Begrenzung des Cadmiumgehalts von nationalen Düngeprodukten mit dem Ziel eingeführt, die Cadmiumemissionen in die Umwelt und damit die Exposition des Menschen gegenüber Cadmium zu verringern. Dieser Beschluss bezieht sich nicht auf diese Art von Vorschriften. (21) Somit bestehen die Harmonisierungsvorschriften der Union neben den einzelstaatlichen Bestimmungen für Düngeprodukte. 1.3.   Mitgeteilte einzelstaatliche Bestimmungen (22) Die von der Slowakischen Republik mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über die Grenzwerte für den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern (im Folgenden „mitgeteilte einzelstaatliche Bestimmungen“) sind im Erlass Nr. 577/2005 des slowakischen Landwirtschaftsministeriums enthalten, in dem die Düngemitteltypen, die Zusammensetzung, Verpackung und Kennzeichnung von Düngemitteln, Analysemethoden für Düngemittelprüfungen, Risikoelemente und ihre Grenzwerte für einzelne Düngemittelgruppen, zulässige Abweichungen und Grenzwerte für landwirtschaftliche Düngemittel im Sinne des Gesetzes Nr. 136/2000 über Düngemittel und des Gesetzes Nr. 220/2004 über den Schutz und die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen festgelegt sind. (23) In Anhang 3 Nr. 1 des Erlasses Nr. 577/2005 ist für Cadmium ein Grenzwert von 20 mg/kg P2O5 festgelegt. Dieser Grenzwert gilt für drei Düngemittelkategorien: Phosphordünger, Mehrnährstoff-Düngemittel und Düngemittel, die — unabhängig von ihrem Gehalt an P2O5 — auch Spurenelemente enthalten. Der Grenzwert gilt nicht für EG-Düngemittel, die unter die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 fallen. (24) Die Slowakische Republik hat in ihrer Mitteilung und in den der Kommission übermittelten zusätzlichen Informationen klargestellt, dass sie sich nur auf Phosphatdünger bezieht, die unter die Verordnung (EU) 2019/1009 fallen und in der Slowakei auf dem Markt bereitgestellt werden. Solche Düngemittel werden in Anhang I Teil II PFC 1(B) Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii und PFC 1(C)(I) Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii der genannten Verordnung genannt, die für anorganische und organisch-mineralische Düngemittel mit einem Massengehalt an Phosphor von insgesamt 5 % Phosphorpentoxid-(P2O5)-Äquivalent oder mehr gelten. (25) Darüber hinaus hat die Slowakische Republik bestätigt, dass sie keine weiteren Ausnahmen in Bezug auf das Inverkehrbringen von Düngeprodukten im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009 beantragt. 1.4.   Verfahren (26) Zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EU) 2019/1009 haben die Slowakische Republik, Ungarn und die Tschechische Republik eine politische Erklärung unterzeichnet, in der sie ihr Bedauern über den wenig ambitionierten endgültigen Kompromiss zum Cadmiumgrenzwert in Phosphatdüngern zum Ausdruck bringen und bereits ihre Unterstützung einzelstaatlicher Ausnahmen von der Verordnung gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV bekundet haben. (27) Mit Schreiben vom 9. August 2019 teilte die Slowakische Republik der Kommission ihre Absicht mit, von der Verordnung (EU) 2019/1009 abweichende einzelstaatliche Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern beizubehalten. Gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV in Verbindung mit Artikel 36 AEUV stützt sich die Begründung der Slowakischen Republik auf wichtige Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit und dem Umweltschutz. (28) Mit Schreiben vom 29. August 2019 bestätigte die Kommission den Eingang der Mitteilung und informierte die slowakischen Behörden darüber, dass der sechsmonatige Prüfungszeitraum gemäß Artikel 114 Absatz 6 AEUV am 10. Februar 2020 endet. (29) Zur Untermauerung ihrer Mitteilung nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV übermittelten die slowakischen Behörden der Kommission mit Schreiben vom 27. September 2019 zusätzliche Informationen. Diese Informationen enthalten einige Klarstellungen zum sachlichen Geltungsbereich der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen, die die Slowakische Republik beibehalten möchte, sowie detaillierte Daten zum slowakischen Düngemittelmarkt. (30) Über diese zusätzlichen Informationen hinaus übermittelte die Slowakische Republik mit Schreiben vom 8. November 2019 eine von der französischen Behörde für Ernährungssicherheit, Umwelt- und Arbeitsschutz (ANSES) durchgeführte Studie über die Exposition gegenüber Cadmium, in der toxikologische Referenzwerte für die Aufnahme von Cadmium, gesundheitliche Richtwerte für die Konzentration im Körper (beispielsweise im Blut und im Urin) und Grenzwerte für Cadmium in Düngeprodukten und Kultursubstraten vorgeschlagen wurden, um die Verschmutzung landwirtschaftlicher Böden und die Kontamination der pflanzlichen Erzeugung zu begrenzen. (4) (31) Darüber hinaus veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung zu der Mitteilung, (5) um interessierte Kreise über die Absicht der Slowakischen Republik hinsichtlich der Beibehaltung ihrer einzelstaatlichen Bestimmungen und die Gründe für das Ersuchen zu informieren. Mit Schreiben vom 19. November 2019 informierte die Kommission ferner die anderen Mitgliedstaaten über die Mitteilung und räumte ihnen die Möglichkeit ein, innerhalb von 30 Tagen dazu Stellung zu nehmen. (32) Innerhalb dieser Frist gingen bei der Kommission Stellungnahmen von zwei Mitgliedstaaten ein, d. h. von der Tschechischen Republik und dem Königreich Belgien. Beide Mitgliedstaaten gaben an, dass sie keine Stellungnahmen zu der Anmeldung zu übermitteln beabsichtigten. Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt gingen keine Stellungnahmen ein. (33) In ihrem am 29. Januar 2020 bekannt gegebenen Beschluss (6) nach Artikel 114 Absatz 6 Unterabsatz 3 stellte die Kommission aufgrund des schwierigen Sachverhalts und da aufgrund der Verlängerung allein keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, fest, dass es gerechtfertigt sei, den in Artikel 114 Absatz 6 AEUV genannten Zeitraum um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten bis zum 10. August 2020 zu verlängern. Da die Komplexität der Angelegenheit mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen in Zusammenhang stand, behielt sich die Kommission die Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung für diesen Beschluss vor. 2.   PRÜFUNG 2.1.   Zulässigkeit (34) Gemäß Artikel 114 Absätze 4 und 6 AEUV kann ein Mitgliedstaat nach Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme strengere einzelstaatliche Bestimmungen beibehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 AEUV oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, sofern er der Kommission diese einzelstaatlichen Bestimmungen mitteilt und die Kommission diese billigt. (35) Die Slowakische Republik ersucht die Kommission um Gewährung einer Ausnahmeregelung, nach der ausschließlich Phosphatdünger mit einem Phosphorpentoxid-(P2O5)-Gehalt von mindestens 5 % P2O5 und einem Cadmiumgehalt von nicht mehr als 20 mg Cd/kg P2O5 auf dem slowakischen Markt in Verkehr gebracht werden können. In ihrem Schreiben vom 27. September 2019 stellt die Slowakische Republik klar, dass sie beabsichtigt, eine Ausnahmeregelung von dem Grenzwert für Cadmium in Phosphatdüngern beizubehalten, und zwar sowohl für anorganische Makronährstoff-Düngemittel als auch für organisch-mineralische Düngemittel. (36) Um die Zulässigkeit der Mitteilung zu beurteilen, muss die Kommission prüfen, ob es sich bei den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen um eine bereits bestehende Maßnahme handelt, die von der neu eingeführten Harmonisierungsregel abweicht, und ob sie einen höheren Schutz bieten. 2.1.1.   Vorheriges Bestehen der notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen (37) Für die Zwecke dieser Prüfung ist es wichtig, die besondere Komplexität der vorliegenden Situation zu berücksichtigen. (38) Erstens wird die in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 festgelegte erschöpfende Liste eng definierter EG-Düngemitteltypen durch ein völlig anderes Regelwerk ersetzt. Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 werden diese Düngemitteltypen somit durch wesentlich allgemeinere Düngemittelkategorien ersetzt und der Geltungsbereich der Harmonisierung auf andere Produktkategorien als Düngemittel erweitert. Anders gesagt wird die Verordnung (EU) 2019/1009 zwar für alle Produkte gelten, die zuvor im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 harmonisiert wurden, sie wird aber die erste EU-Harmonisierungsmaßnahme für bestimmte Düngemittelkategorien darstellen, die in ihren erweiterten Geltungsbereich fallen. (39) Zweitens werden mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zwar EG-Düngemittel harmonisiert, jedoch kein harmonisierter Grenzwert für Cadmium festgelegt. Anders gesagt, obwohl einige der Düngemittel, auf die sich die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen beziehen, als solche bereits Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen waren, zielen diese Harmonisierungsmaßnahmen bislang nicht auf das Risiko ab, dem mit den einzelstaatlichen Bestimmungen begegnet werden soll. (40) Drittens beantragte die Slowakische Republik keine Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und wendet derzeit keinen Cadmiumgrenzwert für EG-Düngemittel an. (41) Angesichts dieses komplexen Sachverhalts stellt sich die Frage, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen in Anbetracht der durch die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingeführten Harmonisierung als beibehalten und der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV in Bezug auf die Verordnung (EU) 2019/1009 mitgeteilt angesehen werden könnten. (42) Allerdings werden mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 frühere Ausnahmen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 ausgeweitet, sodass bestehende einzelstaatliche Maßnahmen, die auf der Grundlage von Mitteilungen nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV und Entscheidungen der Kommission nach Artikel 114 Absatz 6 AEUV rechtmäßig auf Düngeprodukte angewandt werden, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 fallen, auch für Düngemittel gelten können, die erstmals aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1009 in den neuen erweiterten Geltungsbereich der Harmonisierung fallen. Dies bestätigt zudem, dass die Verordnung (EU) 2019/1009 eine Fortsetzung der Harmonisierung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 darstellt. (43) Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) 2019/1009 hingegen bestätigt, dass der Gesetzgeber durch die Umformulierung von Artikel 114 Absatz 4 AEUV der Auffassung war, dass die Verordnung (EU) 2019/1009 für die Zwecke der Prüfung nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV berücksichtigt werden sollte: „In mehreren Mitgliedstaaten gibt es nationale Bestimmungen, mit denen der Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern aus Gründen des Schutzes der Gesundheit des Menschen und der Umwelt begrenzt wird. Hält es ein Mitgliedstaat für erforderlich, solche einzelstaatliche Bestimmungen nach dem Erlass harmonisierter Grenzwerte im Rahmen dieser Verordnung so lange beizubehalten, bis diese harmonisierten Grenzwerte den bereits bestehenden nationalen Grenzwerten entsprechen oder darunter liegen, so sollte er diese Bestimmungen der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV mitteilen. Hält es darüber hinaus ein Mitgliedstaat für erforderlich, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, wie etwa Bestimmungen für eine Begrenzung des Cadmiumgehalts von Phosphatdüngern einzuführen, so sollte er gemäß Artikel 114 Absatz 5 AEUV die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mitteilen. ...“ (44) Für diese Auslegung spricht auch der Unterschied des sachlichen Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und der Verordnung (EU) 2019/1009, die die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 nicht nur durch einen erweiterten Geltungsbereich, sondern auch durch ein völlig anderes Regelwerk ersetzt. (45) Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) in der Vergangenheit in Fällen, in denen eine neue Harmonisierungsmaßnahme eine bestehende ersetzt hatte, nur auf die neu erlassene Harmonisierungsmaßnahme Bezug genommen hat, die für die Zwecke der Prüfung nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV zu berücksichtigen ist. (7) (46) Da die Verordnung (EU) 2019/1009 die Harmonisierungsmaßnahme ist, die für die Zwecke der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV zu berücksichtigen ist, muss die Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV feststellen, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen bereits bestanden. (47) Viertens kommt sowohl in der Verordnung (EU) 2019/1009 als auch in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 die oben beschriebene fakultative Regelung zur Anwendung, was bedeutet, dass nationale Vorschriften neben den Harmonisierungsvorschriften der EU bestehen können, und zwar innerhalb des gleichen sachlichen Geltungsbereichs wie die Harmonisierungsvorschriften, aber nur für Produkte, die nicht auf der Grundlage der Harmonisierungsvorschriften in Verkehr gebracht werden. Die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen galten bisher nur für die letztgenannten Produkte, d. h. für Düngemittel, die in Erwägungsgrund 17 als „nationale Düngemittel“ bezeichnet werden. Daher ist die derzeitige Anwendung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen auf solche nationalen Düngemittel rechtmäßig, da die Harmonisierungsvorschriften für die Person, die die Düngemittel in Verkehr bringt, fakultativ sind. Die Slowakische Republik beabsichtigt nun allerdings, dieselben mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen als Ausnahme von der Verordnung (EU) 2019/1009, nicht jedoch als Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 anzuwenden. (48) Angesichts dieses komplexen Sachverhalts stellt sich die Frage, ob die Mitteilung der Slowakischen Republik statt als Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme gemäß Artikel 114 Absatz 5 AEUV als Beibehaltung einzelstaatlicher Bestimmungen im Sinne des Artikels 114 Absatz 4 AEUV angesehen werden kann. (49) Zunächst ist festzustellen, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen in ihrer derzeitigen Fassung seit 2005 in Kraft sind. Somit waren sie zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Verordnung (EU) 2019/1009 in Kraft und stammen daher aus der Zeit vor der genannten Verordnung. Die Slowakische Republik beantragt daher nicht, einzelstaatliche Bestimmungen nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme einzuführen, wie dies bei einer Mitteilung nach Artikel 114 Absatz 5 AEUV der Fall wäre. (50) Andererseits könnte infrage gestellt werden, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen im Sinne des Artikels 114 Absatz 4 AEUV beibehalten werden, da die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen nach ihrem derzeitigen Stand nicht für EG-Düngemittel gelten. Die Slowakische Republik beabsichtigt jedoch, die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen auch auf EU-Düngeprodukte anzuwenden. Dazu ist eine Anpassung der slowakischen Rechtsvorschriften erforderlich. (51) Um festzustellen, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen im Sinne des Artikels 114 Absatz 4 AEUV bereits bestehen (wenngleich sie geringfügig angepasst werden müssten, um EU-Düngeprodukte einzubeziehen, während EG-Düngemittel weiterhin ausgeschlossen sind), ist es wichtig, den Zweck de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.