Europäische Union

2009/325/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. November 2008 über die staatliche Beihilfe C 3/08 (ex NN 102/05) — Tschechische Republik — Ausgleich für Busunternehmen in Südmähren für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7032) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0325. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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pro Kilometer sowie zum Gesamtbetrag der für die Erbringung der Dienstleistungen zu zahlenden Vergütung. (101) Viertens waren in den Verträgen die Bedingungen und Verfahren für Vertragsänderungen, die Geltungsdauer des Vertrags und die Sanktionen bei Nichterfüllung des Vertrags angegeben. (102) Daher gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 genannten wesentlichen Elemente eines Vertrags in den mit Bítešská, BK Bus, Břežanská společnost, PSOTA und TREDOS geschlossenen Verträgen enthalten waren. (103) Im Übrigen weist die Kommission darauf hin, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Verabschiedung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 das Ziel verfolgte, zu definieren, unter welchen Bedingungen Beihilfen die im Sinne des Artikels 73 EG-Vertrag, „den Erfordernissen … der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen“, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Sowohl die Anwendung von Artikel 73 EG-Vertrag als auch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 setzt das Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag voraus. Hat ein Vertrag „mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängende Leistungen“ im Sinne des Artikels 73 zum Gegenstand, sollte die Form des Instruments — Vertrag oder einseitig auferlegte Verpflichtung — als solche nicht dem entgegenstehen, eine möglicherweise im Preis enthaltene staatliche Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Ausschlaggebend dafür, ob eine Leistung — sei sie von einem Mitgliedstaat auferlegt oder vertraglich vereinbart — als Verpflichtung des öffentlichen Dienstes im Sinne von Artikel 73 qualifiziert werden kann, muss das Wesen der Leistung und nicht die Art und Weise ihrer Organisation sein (15). (104) Im Lichte dieser Überlegungen gelangt die Kommission zu der Einschätzung, dass vom rechtlichen Standpunkt aus betrachtet kein Grund vorliegt, aus dem eine aus dem Preis für einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag resultierende staatliche Beihilfe nicht im Sinne des Artikels 73 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein sollte. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass dieser Ansatz von den gesetzgebenden Organen auch im Falle der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewählt wurde. Diese Verordnung tritt jedoch gemäß ihrem Artikel 12 erst am 3. Dezember 2009 in Kraft. Da die geltenden Verträge vor diesem Zeitpunkt unterzeichnet wurden, ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nicht auf sie anwendbar. (105) In Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist nicht genau festgelegt, unter welchen Bedingungen eine staatliche Beihilfe, die in Form des für einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag gezahlten Preises gewährt wird, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass bei Entscheidungen darüber, ob derartige staatliche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können, die sich aus dem Vertrag, der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte und der Entscheidungspraxis der Kommission in anderen Bereichen als dem öffentlichen Verkehr ergebenden allgemeinen Grundsätze herangezogen werden sollten (16). (106) Diese Grundsätze hat die Kommission noch einmal allgemein zusammengefasst in dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (17). Bezüglich der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe, die in Form der für die Ausführung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gezahlten Preises gewährt wird, sieht der Gemeinschaftsrahmen unter Ziffer 14 Folgendes vor: „Die Höhe des Ausgleichs darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und einer angemessenen Rendite aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen abzudecken. Darin enthalten sind sämtliche vom Staat oder aus staatlichen Mitteln in jedweder Form gewährten Vorteile.“ (107) Die Kommission stellt Folgendes fest: Im Rahmen des Auswahlverfahrens wurde — wie in den Erwägungen 12 bis 20 ausgeführt — vorab festgelegt, dass der Preis, den die Behörden zu zahlen bereit waren, maximal 26 CZK/km betragen würde. Unter Zugrundelegung dieses Parameters und nach Addition der unvorhersehbaren Kosten wurden anschließend die Einnahmen der Betreiber berechnet. Auf diese Weise stellten die Behörden Südmährens sicher, dass der Ausgleichsbetrag nicht höher als die den Betreibern tatsächlich entstandenen Kosten ausfallen konnte. (108) Die Kommission stellt fest, dass der Beschwerdeführer zwar Einwände gegen die Zugrundelegung dieses Parameters für die Berechnung des Ausgleichsbetrags erhoben hat, dass er jedoch in keiner Weise belegen konnte, dass der Ausgleichsbetrag die den Betreibern tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen könnte. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer argumentierte, dass der ins Auge gefasste Betrag vielmehr lediglich eine Komponente der vorläufigen Expertenschätzung sei, auf deren Grundlage dem Betreiber die nachweisbaren Verluste ersetzt werden sollten. Seiner Auffassung nach hätte der Ausgleichsbetrag sogar noch höher angesetzt werden müssen. (109) Ferner stellt die Kommission — mit Blick auf die in der Südmährischen Region erbrachten Verkehrsdienste — fest, dass den Betreibern außer dem von den Regionalbehörden gezahlten Ausgleich im Zeitraum 2004-2005 keinerlei andere Vorteile von staatlicher Seite oder aus staatlichen Mitteln gewährt wurden. (110) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die weiter oben beschriebenen allgemeinen Grundsätze für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im vorliegenden Fall eingehalten wurden. (111) Die Schlussfolgerung der Kommission lautet somit, dass die Beihilfe mit Artikel 73 EG-Vertrag vereinbar ist. 7.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (112) Aufgrund der rechtlichen Würdigung ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die Tschechische Republik gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen hat und somit im Rahmen der in Frage stehenden Beihilferegelung unrechtmäßigerweise Beihilfen gewährt hat. (113) Nach Auffassung der Kommission sind die Beihilfen, die Bítešská, BK Bus, Břežanská společnost, PSOTA und TREDOS im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsverträge im Bereich des Straßenverkehrs in Südmähren gewährt wurden, mit Artikel 73 EG-Vertrag vereinbar — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen, die die Tschechische Republik im Rahmen der mit Bítešská dopravní společnost spol. s r.o., BK BUS s.r.o., Břežanská dopravní společnost s.r.o., Znojemská dopravní společnost — PSOTA, s.r.o. und TREDOS, spol. s.r.o. geschlossenen Verträge über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Bereich des Straßenverkehrs in Südmähren gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik gerichtet. Brüssel, den 26. November 2008 Für die Kommission Antonio TAJANI Vizepräsident (1)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2)   ABl. C 43 vom 16.2.2008, S. 19. (3)  Siehe Fußnote 2 (4)  Für die Zwecke dieser Entscheidung wird das Gesetz in der im vorliegenden Fall angewandten Fassung zugrunde gelegt. (5)  Dem Konzept des Ausgleichs für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen entspricht im tschechischen Recht das Konzept der nachweisbaren Verluste. Zu einem ähnlich gelagerten Fall siehe die Entscheidung der Kommission N 495/07 — Tschechische Republik — Program pořízení a obnovy železničních kolejových vozidel (ABl. C 152 vom 18.6.2008, S. 21). (6)  Nach den tschechischen Rechtsvorschriften ist unter „Verlusten“ die Differenz zwischen der Summe der wirtschaftlich gerechtfertigen Kosten und dem angemessenen Gewinn einerseits und den erzielten Erlösen und Erträgen andererseits zu verstehen. (7)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00 Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Beteiligter: Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht (2003), Slg. I-07747, Randnrn. 88 bis 93. (8)  Siehe folgende Entscheidungen der Kommission: C 16/07 — Österreich — Öffentliche Unterstützung des Unternehmens Postbus im Bezirk Lienz (ABl. C 162 vom 14.7.2007, S. 19); C 31/07 — Irland — Staatliche Beihilfe zugunsten von Busunternehmen des Córas Iompair Éireann (Dublin Bus und Irish Bus) (ABl. C 217 vom 15.9.2007, S. 44); C 4707 — Deutschland — Öffentlicher Dienstleistungsvertrag zwischen der Deutschen Bahn Regio und den Ländern Berlin und Brandenburg (ABl. C 35 vom 8.2.2008, S. 13); C 41/08 — Dänemark — Öffentlicher Dienstleistungsvertrag zwischen dem Ministerium für Verkehr und Danske Statsbaner (noch nicht veröffentlicht). (9)  Entscheidung der Kommission C 3/05 — Polen — Umstrukturierungsbeihilfe für DAEWOO-FSO (ABl. C 100 vom 26.4.2005, S. 2, Nummern 40 bis 43). (10)  Urteil in der Rechtssache C-280/00 Altmark, Randnrn. 87 und 88. (11)  Es sei daran erinnert, dass unter „Verlusten“ die Differenz zwischen der Summe aus den wirtschaftlich gerechtfertigen Kosten und dem angemessenen Gewinn einerseits und den erzielten Erlösen und Erträgen andererseits zu verstehen ist. (12)  Urteil in der Rechtssache C-280/00 Altmark, Randnrn. 77 bis 82. (13)  Rechtssache C-280/00 Altmark, siehe oben. (14)   ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 1. (15)  Entsprechend stellt Artikel 4 der Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67) auf das Konzept des „Betrauungsakts“ ab, wobei die Festlegung der Form den Mitgliedstaaten überlassen bleibt. Siehe auch die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1). (16)  Siehe folgende Entscheidungen der Kommission: C 16/07 — Österreich — Öffentliche Unterstützung des Unternehmens Postbus im Bezirk Lienz; C 31/07 — Irland — Staatliche Beihilfe zugunsten von Busunternehmen des Córas Iompair Éireann (Dublin Bus und Irish Bus); C 47/07 — Deutschland — Öffentlicher Dienstleistungsvertrag zwischen der Deutschen Bahn Regio und den Ländern Berlin und Brandenburg; C 41/08 — Dänemark — Öffentlicher Dienstleistungsvertrag zwischen dem Ministerium für Verkehr und Danske Statsbaner. (17)   ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.