Europäische Union

2009/325/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. November 2008 über die staatliche Beihilfe C 3/08 (ex NN 102/05) — Tschechische Republik — Ausgleich für Busunternehmen in Südmähren für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7032) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0325. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

16.4.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 97/14 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. November 2008 über die staatliche Beihilfe C 3/08 (ex NN 102/05) — Tschechische Republik — Ausgleich für Busunternehmen in Südmähren für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7032) (Nur der tschechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/325/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 14, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Bestimmungen (2), in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 ging bei der Kommission eine Beschwerde des tschechischen Unternehmens ČAS-SERVICE a.s. („der Beschwerdeführer“) ein. Die Beschwerde betraf staatliche Beihilfen, die regionale Behörden angeblich zwischen 2003 und 2005 mehreren Mitbewerbern des Beschwerdeführers gewährt hatten. (2) Mit Schreiben vom 20. Juli 2005, 14. März 2006 und 7. Dezember 2006 erbat die Kommission von den tschechischen Behörden nähere Auskünfte zu den vom Beschwerdeführer angesprochenen Punkten. (3) Die tschechischen Behörden antworteten am 14. September 2005, 2. Juni 2006, 6. Februar 2007 und 18. Oktober 2007. (4) Mit Schreiben vom 15. Januar 2008 teilte die Kommission den tschechischen Behörden ihren Beschluss mit, wegen der fraglichen Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die tschechischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 18. Februar 2008. (5) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde am 16. Februar 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Darin forderte die Kommission alle Betroffenen auf, zu der Beihilfe Stellung zu nehmen. (6) Am 14. März 2008 ging bei der Kommission eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, der sich als dritte Partei äußerte. Die Stellungnahme wurde am 17. April 2008 den tschechischen Behörden mit der Aufforderung übermittelt, sich zu den Standpunkten der dritten Partei zu äußern. Am 13. Mai 2008 ersuchten die tschechischen Behörden um eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung ihrer Stellungnahme. Die Kommission stimmte einer Fristverlängerung zu. Am 17. Juni 2008 legten die tschechischen Behörden ihre Stellungnahme zum Standpunkt der dritten Partei vor. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DES SACHVERHALTS (7) Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die in den Bereichen Linienbusverkehr, Charterverkehr und Stadtbusverkehr im Bezirk Znojmo wie auch international tätig ist. (8) Bis September 2004 war der Betrieb des regionalen öffentlichen Busverkehrs in Südmähren die Kerntätigkeit des Beschwerdeführers, die er insbesondere auf der Grundlage von mit den Regionalbehörden geschlossenen Verträgen ausübte. Die Dienstleistungen wurden in der Südmährischen Region (Bezirke Znojmo und Moravský Krumlov) erbracht. (9) Der Beschwerdeführer behauptet, die südmährischen Behörden hätten im Zeitraum 2003-2005 den Unternehmen Bítešská Dopravní Společnost s.r.o. („Bítešská“), BK Bus s.r.o. („BK Bus“), Břežanská dopravní společnost s.r.o. („Břežanská společnost“), Znojemská dopravní společnost — PSOTA s.r.o. („PSOTA“) und TREDOS, spol. s.r.o. („TREDOS“) unrechtmäßige staatliche Beihilfen gewährt. Dies sei Folge einer Konzessionsvergabe, der es sowohl an Transparenz als auch an Objektivität gemangelt habe. (10) Den Angaben der tschechischen Behörden zufolge handelt es sich bei der Konzession um eine von den Behörden ausgestellte Genehmigung zum Betrieb eines öffentlichen Linienverkehrsdienstes. Durch die Vergabe von Konzessionen soll gewährleistet werden, dass Bustransporte nur von Betreibern durchgeführt werden, die bestimmten Qualitätsanforderungen genügen. Zu diesen Anforderungen gehört gemäß § 18 des Gesetzes Nr. 111/1994 Slg. über den Straßenverkehr („Straßenverkehrsgesetz“) (4) insbesondere die Verpflichtung, die Dienste entsprechend dem genehmigten Fahrplan zu erbringen, ein bestimmtes Sicherheitsniveau für die Fahrgäste zu gewährleisten, Fahrpläne zu veröffentlichen und auf den Bussen die jeweilige Linie anzugeben. (11) Gemäß § 19 des Straßenverkehrsgesetzes ist eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung eine „vom Betreiber im öffentlichen Interesse übernommene Verpflichtung, die er wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile ansonsten nicht oder nur teilweise übernehmen würde. Über die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung wird eine Vereinbarung zwischen dem Staat und dem Betreiber getroffen; der Staat ersetzt dem Betreiber die diesem aufgrund der Erfüllung der Verpflichtung entstandenen nachweisbaren Verluste. Die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung besteht in der Betriebspflicht (…), der Beförderungspflicht (…) und der Tarifpflicht (…). Die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im Bereich des öffentlichen Linienverkehrs erwächst aus einem schriftlichen Vertrag“ (der zwischen den zuständigen Behörden und dem Betreiber geschlossen wird) (5). (12) Darüber hinaus ist in § 19b Absätze 2 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes Folgendes festgelegt: „Obligatorischer integraler Bestandteil des Vertrags über die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung ist eine (…) vorläufige Expertenschätzung der nachweisbaren Verluste für den gesamten Zeitraum, für den die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung auferlegt wird“. Die zuständigen Behörden „gleichen die nachweisbaren Verluste aus, und zwar maximal bis zur Höhe des in der vorläufigen Expertenschätzung ermittelten Betrags, der sich lediglich noch um etwaige unvorhergesehene Kosten erhöht. (…) Erbringt der Betreiber über die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung hinaus noch andere Verkehrsdienste oder geht er noch anderen Tätigkeiten nach, führt er für die Vorgänge im Zusammenhang mit der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung getrennte Bücher.“ (13) Gemäß § 19b Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes werden die „Obergrenze für die nachweisbaren Verluste, die Berechnungsmethode für die vorläufige Expertenschätzung der nachweisbaren Verluste, die Vorschriften über die Zuweisung von Finanzmitteln aus den jeweiligen Haushalten, die Vorschriften über die Unterlagen, die den Berechnungen zu den nachweisbaren Verlusten beizufügen sind, sowie das Verfahren zur Ausübung der staatlichen Fachaufsicht über die Finanzierung der Verkehrsdienste in der Durchführungsverordnung festgelegt.“ Diese Verordnung — die Verordnung Nr. 50/1998 Slg. des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation vom 13. März 1998 über die nachweisbaren Verluste im öffentlichen Linienverkehr („die Verordnung“) — definiert den Begriff „nachweisbare Verluste im öffentlichen Linienverkehr“ als „die Differenz zwischen der Summe aus den wirtschaftlich gerechtfertigten Kosten sowie einem angemessenen Gewinn und den erzielten Erlösen und Erträgen“ (im Folgenden „Verluste“). (14) Der Begriff „angemessener Gewinn“ ist in der Verordnung definiert als „Betrag, der nach Steuern (…) maximal 1/8 des Preises der Busse beträgt, die üblicherweise für die Personenbeförderung im öffentlichen Linienverkehr eingesetzt werden, um die zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erforderlichen Verkehrsdienste zu erbringen, abzüglich der Summe der realen Abschreibungen für diese Busse, sowie der Summe der Investitionen im Zusammenhang mit dem Betrieb des öffentlichen Personenlinienverkehrs, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde die Investitionen im Hinblick auf ihre Berücksichtigung bei der Berechnung der nachweisbaren Verluste genehmigt hat.“ (15) Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 wurde den Regionalbehörden, einschließlich der südmährischen Behörden, die Zuständigkeit in der Tschechischen Republik für den Abschluss von Verträgen mit Verkehrsunternehmen über die Erbringung öffentlicher Verkehrsdienste übertragen. Die südmährischen Behörden nahmen einen Vergleich der Kosten des Beschwerdeführers für die Erbringung öffentlicher Verkehrsdienste mit den auf der Grundlage statistischer Erhebungen ermittelten durchschnittlichen Kosten für Busbeförderungsdienste in der Tschechischen Republik vor. Dabei gelangten sie zu dem Schluss, dass die Kosten des Beschwerdeführers über den Durchschnittskosten lägen. (16) Aufgrund dieser Bewertung und nach erfolglosen Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer beschlossen die Behörden der Südmährischen Region am 24. März 2003, mit anderen Betreibern Verhandlungen über die Erbringung von Verkehrsdiensten aufzunehmen. Sie traten an die bekannten in der Südmährischen Region tätigen Betreiber mit der Aufforderung heran, Angebote für die Erbringung von öffentlichen Verkehrsdiensten im Bezirk Znojmo zu unterbreiten. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe wurde an 41 Betreiber, einschließlich des Beschwerdeführers, gesandt. Darin war angegeben, dass die Regionalbehörden bereit waren, den Betreibern für die Erbringung der Leistungen einen Preis von maximal 26 CZK/km zu zahlen. Darüber hinaus wurde als Anforderung festgelegt, dass die Betreiber über ein elektronisches Verarbeitungssystem verfügen und bei den Verwaltungsbehörden einen guten Ruf genießen müssen. (17) Die Regionalbehörden erhielten Antworten von neun Betreibern. Die betreffenden Betreiber wurden zu einer Zusammenkunft mit Vertretern der Regionalbehörde eingeladen. Ein vom Rat der Südmährischen Region eingesetzter Auswahlausschuss bewertete und benotete die Angebote. Der Ausschuss empfahl, mit sechs Betreibern, unter anderem dem Beschwerdeführer, Verträge über die Erbringung von Verkehrdienstleistungen abzuschließen. Ausgewählt wurden Bítešská, BK Bus, Břežanská společnost, PSOTA, TREDOS und der Beschwerdeführer (ČAS-Service a.s.). (18) Die vom Auswahlausschuss bei der Bewertung der Angebote zugrunde gelegten Kriterien waren Klarheit und Vollständigkeit. Zu den von den südmährischen Behörden berücksichtigten Kriterien zählten darüber hinaus die Minimierung der Zahl der Betriebskilometer und die Abdeckung eines zusammenhängenden Gebiets. (19) Den tschechischen Behörden zufolge gelangte man zu der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer die Auswahlkriterien nur teilweise erfüllte, da er keine genauen Angaben zum Preis seiner Beförderungsdienste gemacht hatte. In den anschließenden Zusammenkünften erklärte der Beschwerdeführer dann, dass ein finanzieller Ausgleich in der Höhe, wie sie von den südmährischen Behörden in der Aufforderung zur Angebotsabgabe angegeben worden war, für ihn nicht akzeptabel sei. (20) Die Regionalbehörden stellten somit fest, dass der Beschwerdeführer nicht die Bedingungen des Auswahlverfahrens erfülle und dass mit ihm kein Vertrag über die Erbringung öffentlicher Verkehrsdienste geschlossen werden könne. (21) Mit denjenigen Betreibern, die den Höchstpreis von 26 CZK/km für die Erbringung der öffentlichen Verkehrsdienste akzeptierten, wurden Verträge geschlossen. Nach Angaben der tschechischen Behörden konnte ein gut geführtes und gut ausgerüstetes Unternehmen mit Kosten in Höhe von 23 959 CZK/km einen Gewinn in Höhe von 2 041 CZK/km erzielen. Die Kosten von 23 959 CZK/km wurden auf der Grundlage statistischer Erhebungen ermittelt, die gemäß dem Gesetz Nr. 89/1995 Slg. zum staatlichen Statistikdienst durchgeführt wurden. Die betreffenden Erhebungen bezogen sich auf die Erbringung öffentlicher Busdienste im Gebiet der Tschechischen Republik im Jahr 2002. (22) Der veranschlagte Preis (maximal 26 CZK/km) war in den mit den einzelnen Betreibern geschlossenen Verträgen angegeben. Auf dieser Grundlage wurde der Gesamtbetrag der Einnahmen (Preis pro Kilometer multipliziert mit der Zahl der Kilometer) ermittelt, der einem Betreiber für die Erbringung der Dienste zu zahlen wäre. Zur Bestimmung der Verluste wurden von diesem Betrag die tatsächlichen Einnahmen abgezogen (6). (23) Nach Erbringung der Dienste hatte der Betreiber der Behörde seine tatsächlichen Einnahmen nachzuweisen. Erst danach erfolgten die Berechnung der definitiven Verluste und die Ausgleichszahlung. (24) In Anbetracht der Tatsache, dass die entsprechenden Betreiber Konzessionen besaßen, waren — über die im Straßenverkehrsgesetz festgelegten allgemeinen Anforderungen an Betreiber hinaus — in jedem Vertrag konkretere Verpflichtungen für die einzelnen Betreiber festgelegt, insbesondere die Verpflichtung, auf bestimmten Linien und zu bestimmten Zeiten Beförderungsdienste zu erbringen, sowie die Bedingungen für Vertragsänderungen und die Sanktionen im Falle einer Nichterfüllung des Vertrags. (25) Die tschechischen Behörden haben die Kommission darüber unterrichtet, dass die südmährischen Behörden nach Ablauf des Jahres 2003 beschlossen hatten, mit denselben Betreibern Anschlussverträge über die Erbringung von Verkehrsdiensten für die Jahre 2004 und 2005 zu schließen. (26) Die tschechischen Behörden haben bestätigt, dass kein gesondertes Verfahren zur Auswahl der Betreiber durchgeführt wurde, die in den Jahren 2004 und 2005 die Dienste erbringen sollten. (27) Folgende Tabelle enthält die relevanten Daten zu den in den Verträgen für 2004 vorgesehenen Ausgleichsbeträgen (Tabelle 1): Name des Betreibers Datum des Vertragsabschlusses Laut Vertrag vorgesehener maximaler Ausgleichsbetrag TREDOS 21.1.2004 7 364 733 CZK Geändert am:   31.8.2004 7 399 733 CZK BK Bus 22.1.2004 4 349 779 CZK Bítešská 21.1.2004 4 780 000 CZK PSOTA 20.1.2004 CZK 18 924 849 Geändert am:   31.8.2004 18 924 849 CZK 17.9.2004 18 979 733 CZK Břežanská společnost 26.1.2004 10 615 611 CZK (28) Die für 2004 geschlossenen Verträge wurden für 2005 verlängert (Tabelle 2): Name des Betreibers Datum des Vertragsabschlusses Laut Vertrag vorgesehener maximaler Ausgleichsbetrag TREDOS 4.3.2005 11 457 527 CZK Geändert am:   31.3.2005 11 593 799 CZK BK Bus 4.3.2005 5 244 124 CZK Bítešská 4.3.2005 6 000 000 CZK PSOTA 4.3.2005 20 999 640 CZK Břežanská společnost 4.3.2005 11 953 423 CZK (29) Nach Angaben der tschechischen Behörden haben die oben genannten Unternehmen im Zeitraum 2004-2005 für die Erbringung von Verkehrsdiensten in der Südmährischen Region keine anderen staatlichen Mittel erhalten. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (30) Die Einleitung des Verfahrens hat die Kommission aus den in den Erwägungen 31 bis 38 genannten Gründen beschlossen. 3.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (31) Die Kommission hegte Zweifel daran, dass die dritte der im Urteil in der Rechtssache Altmark (7) genannten Voraussetzungen erfüllt war. (32) Da die Höhe des Ausgleichs auf der Grundlage des zuvor festgelegten Parameters (26 CZK/km) berechnet wurde und die letztlich gezahlte Vergütung auf der Grundlage der nachgewiesenen tatsächlichen Verluste — bei Einhaltung der im Vertrag vorab festgelegten Obergrenze — erfolgte, vertrat die Kommission zunächst die Auffassung, dass der Ausgleichsbetrag nicht die tatsächlichen Verluste übersteigen könne. Außerdem war die Kommission der Ansicht, dass der im Betrag von 26 CZK/km enthaltene Gewinn angemessen sei. (33) Indes machte die Kommission Vorbehalte geltend, was den in den tschechischen Rechtsvorschriften verwendeten Begriff der unvorhersehbaren Kosten betrifft, die als Rechtfertigung für eine außerordentliche Anhebung der Obergrenze des Ausgleichs angeführt werden könnten. (34) Des Weiteren gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass auch die vierte der im Altmark-Urteil genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sei. Nach Einschätzung der Kommission konnte das von den tschechischen Behörden angewandte Verfahren weder als öffentliches Vergabeverfahren angesehen werden noch als ein Verfahren, welches — wie im Altmark-Urteil vorgesehen — gewährleistet, dass die Höhe des Ausgleichsbetrags auf der Grundlage einer Analyse der Kosten festgesetzt wird, die für ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen mit einer angemessenen Ausstattung an Transportmitteln angefallen wären. (35) Nach Auffassung der Kommission konnte somit nicht eindeutig nachgewiesen werden, dass mit der Ausgleichszahlung nicht ein selektiver Vorteil und — da die übrigen in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag genannten Voraussetzungen erfüllt waren — damit auch eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung gewährt worden sei. 3.2.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (36) Die Kommission stellte fest, dass die Vereinbarkeit einer derartigen staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Lichte der allgemeinen Grundsätze zu bewerten sei, die sich aus dem EG-Vertrag, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz sowie aus der Entscheidungspraxis der Kommission in anderen Bereichen als dem des öffentlichen Verkehrs ergeben (8). (37) Nach Prüfung der vorliegenden Informationen gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die allgemeinen Grundsätze für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im vorliegenden Fall eingehalten wurden. Dadurch, dass im Rahmen des Auswahlverfahrens vorab ein auf nationalen statistischen Analysen beruhender Höchstpreis für den Ausgleich festgesetzt wurde, war gewährleistet, dass den Betreibern nicht ein überhöhter Betrag gezahlt wurde. (38) Da aber im vorliegenden Fall keine Ausschreibung stattgefunden hatte und der Beschwerdeführer behauptete, Bítešská, BK Bus, Břežanská společnost, PSOTA und TREDOS hätten unrechtmäßige staatliche Beihilfen erhalten, hielt es die Kommission für angezeigt, dem Beschwerdeführer sowie betroffenen Dritten Gelegenheit zu geben, sich zu der von den südmährischen Behörden angewandten Methode zur Festsetzung des Ausgleichsbetrags zu äußern, bevor festgestellt werden könne, dass die Beihilfe aufgrund von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 mit Artikel 73 EG-Vertrag vereinbar ist. 4.   STELLUNGNAHMEN DER TSCHECHISCHEN BEHÖRDEN (39) Die Tschechische Republik erklärte, dass das Konzept der unvorhersehbaren Kosten im Straßenverkehrsgesetz verankert sei. Gesetzlich vorgesehen sei eine vorläufige Expertenschätzung der nachweisbaren Kosten für den gesamten Zeitraum, für den der Vertrag über die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen geschlossen werde. Diese vom Betreiber vorzulegende Schätzung sei obligatorischer Bestandteil des öffentlichen Dienstleistungsvertrags. (40) § 19b Absatz 3 des genannten Gesetzes sieht vor, dass die Region in der Folge nachweisbare Verluste bis zu einem die Expertenschätzung nicht übersteigenden Höchstbetrag erstattet, der lediglich um die unvorhersehbaren nachweisbaren Kosten erhöht werden darf. Das Straßenverkehrsgesetz enthält allerdings keine detailliertere Definition der unvorhersehbaren nachweisbaren Kosten, so dass die Definition des Begriffs dem jeweiligen Käufer von Verkehrsdienstleistungen überlassen bleibt. (41) Die Tschechische Republik wies darauf hin, dass die von der Südmährischen Region geschlossenen öffentlichen Dienstleistungsverträge eine vorläufige Schätzung der Verluste vorsähen. Übersteige der Betrag der tatsächlichen nachweisbaren Verluste für den betreffenden Zeitraum die vorläufige Expertenschätzung der nachweisbaren Verluste, erstatte die Südmährische Region die nachweisbaren Verluste nur bis zur Höhe der vorläufigen Expertenschätzung. Somit werde das Risiko höherer tatsächlicher Kosten und geringerer tatsächlicher Einnahmen im Vergleich zur vorläufigen Schätzung der nachweisbaren Verluste von den Betreibern getragen, mit Ausnahme der unvorhersehbaren nachgewiesenen Kosten. (42) Das Konzept der unvorhersehbaren Kosten wurde in den öffentlichen Dienstleistungsverträgen, die von der Südmährischen Region mit den einzelnen Transportbetreibern geschlossen wurden, näher erläutert. Unvorhersehbare Kosten können in Situationen anfallen, die vom Management der Unternehmen nicht beeinflusst werden können, wie etwa Naturkatastrophen, staatliche Preisinterventionen, Umschichtungen und Änderungen bei Verbrauchssteuern, Mehrwertsteuer usw. Die Tschechische Republik hat der Kommission die in den öffentlichen Dienstleistungsverträgen enthaltenen relevanten Passagen übermittelt. 5.   STELLUGNAHMEN DRITTER UND BEMERKUNGEN DER TSCHECHISCHEN BEHÖRDEN (43) Der Beschwerdeführer war die einzige dritte Partei, die sich nach dem Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens geäußert hat. (44) Die Äußerungen des Beschwerdeführers betrafen folgende Aspekte: — Behauptung, dass die betreffenden Verkehrsdienste nicht als öffentliche Dienstleistungsaufträge vergeben worden seien, sondern im Rahmen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf der Grundlage des Straßenverkehrsgesetzes erbracht worden seien; — Behauptung, dass das Altmark-Urteil in diesem Fall nicht anwendbar gewesen sei; — Kritik daran, dass zur Bestimmung des Ausgleichsbetrags ein Höchstpreis von 26 CZK/km für die Erbringung der Verkehrsdienste angesetzt wurde; der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass dieser Betrag nur eine Komponente der vorläufigen Expertenschätzung sei, aufgrund deren dem Betreiber im Einklang mit dem Straßenverkehrsgesetz der nachweisbare Verlust zu ersetzen sei; — Behauptung, dass die vor Ort bestehenden Bedingungen für die laut Plan zu erbringenden öffentlichen Verkehrsdienste bei der Festsetzung des Preises für die Erbringung der Verkehrsdienste von 26 CZK/km nicht berücksichtigt worden seien; wäre den lokalen Bedingungen Rechnung getragen worden, wäre der Betrag höher ausgefallen; — Behauptung, dass der Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für die anderen Verkehrsunternehmen ein Mittel gewesen sei, um ihre Flotte zu erneuern; — Einwand, dass die Kommission die Beschwerde auch für den Zeitraum vor dem 1. Mai 2004 hätte prüfen müssen; — Behauptung, dass der Abschluss der öffentlichen Dienstleistungsverträge zu einem Wettbewerb zwischen subventionierten und nichtsubventionierten Verkehrsdiensten geführt habe, wodurch es zu einer Wettbewerbsverzerrung gekommen sei. (45) Der Beschwerdeführer äußerte sich jedoch nicht zum Konzept der unvorhersehbaren Kosten. Auch ging er nicht auf die Tatsache ein, dass mit der Vorabfestlegung eines maximalen Ausgleichsbetrags auf der Grundlage nationaler statistischer Analysen sichergestellt werden konnte, dass es nicht zu einer Überkompensierung zugunsten der Betreiber komme. Der Beschwerdeführer argumentierte im Gegenteil, dass der Referenzbetrag von 26 CZK/km von den tschechischen Behörden nicht als maximaler Beförderungspreis hätte angesehen werden dürfen. (46) Somit betrafen die Äußerungen des Beschwerdeführers nicht speziell die von der Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens geäußerten Zweifel. Im Übrigen übermittelte die Tschechische Republik der Kommission ihre Stellungnahme zu den Äußerungen des Beschwerdeführers. Diese Stellungnahme bestätigte die Kommission in ihrer Bewertung der einzelnen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkte. (47) Folglich ändern die Äußerungen des Beschwerdeführers nichts an der rechtlichen Würdigung der Kommission, die diese in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens vorgenommen hat. 6.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 6.1.   Zuständigkeit der Kommission für die Prüfung der Beihilfemaßnahmen von Ländern, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind (48) Durch die Bestimmungen des Anhangs IV Kapitel 3 der Beitrittsakte von 2003 wird ein rechtlicher Rahmen für die Bewertung von Maßnahmen geschaffen, die von den Beitrittsländern vor ihrem EU-Beitritt eingeführt wurden und auch nach dem Beitritt anwendbar bleiben. (49) Unt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.