Europäische Union

98/443/EG: Beschluß Nr. 168 vom 11. Juni 1998 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmern über die Änderung der Vordrucke E 121 und E 127 und die Aufhebung des Vordrucks E 122 (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2006-04-01

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1998D0443 — DE — 01.04.2006 — 002.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS Nr. 168 vom 11. Juni 1998 über die Änderung der Vordrucke E 121 und E 127 und die Aufhebung des Vordrucks E 122 (Text von Bedeutung für den EWR) (98/443/EG) (ABl. L 195, 11.7.1998, p.37) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date  M1 BESCHLUSS Nr. 179 vom 18. April 2000   L 54 1 25.2.2002 ►M2 BESCHLUSS Nr. 202 vom 17. März 2005   L 77 1 15.3.2006 ▼B BESCHLUSS Nr. 168 vom 11. Juni 1998 über die Änderung der Vordrucke E 121 und E 127 und die Aufhebung des Vordrucks E 122 (Text von Bedeutung für den EWR) (98/443/EG) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER — aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, wonach sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben, aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972, wonach sie die Muster für Bescheinigungen, Anträge und sonstige Unterlagen festlegt, die zur Anwendung der Verordnungen erforderlich sind, aufgrund des Beschlusses Nr. 153 vom 7. Oktober 1993 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 001, E 103 bis E 127), aufgrund des Beschlusses Nr. 170 vom 11. Juni 1998 zur Änderung des Beschlusses Nr. 141 vom 17. Oktober 1989 zur Änderung des Beschlusses Nr. 127 vom 17. Oktober 1985 über die Aufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 vorgesehenen Verzeichnisse, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 3095/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 sind in der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 die Artikel 17 Absatz 2 und 30 Absatz 1 durch Beschränkung der Gültigkeitsdauer des von deutschen, italienischen oder portugiesischen Trägern ausgestellten Vordrucks E 122 auf ein Jahr zum einen sowie der Artikel 95 durch Ablösung der Familiendurchschnittskosten durch Pro-Kopf-Durchschnittskosten zum anderen geändert worden. Die Änderung des Artikels 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist in den Bezeichnungen mit der Französischen Republik jedoch erst ab 1. Januar 2002 anwendbar. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1223/98 des Rates vom 4. Juni 1998 sind die Artikel 29 und 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Artikel 29, 30, 31, 93 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 geändert worden. Somit sind die Vordrucke E 121 und E 127 anzupassen und der Vordruck E 122 aufzuheben. Durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, ergänzt durch das Protokoll vom 17. März 1993, Anhang VI, werden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet. Mit Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses werden die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 erforderlichen Vordrucke angepaßt und im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet werden. Aus praktischen Gründen sind in der Gemeinschaft und im Europäischen Wirtschaftsraum identische Vordrucke zu verwenden. Für die Sprache, in der die Vordrucke auszustellen sind, gilt die Empfehlung Nr. 15 der Verwaltungskommission — BESCHLIESST FOLGENDES: 1. Die in dem Beschluß Nr. 153 vom 7 Oktober 1993 enthaltenen Vordruckmuster E 121 und E 127 werden durch die beigefügten Muster ersetzt; das im gleichen Beschluß enthaltene Vordruckmuster E 122 wird aufgehoben. 2. Für jeden Rentenberechtigten und für jeden Familienangehörigen eines Rentners wird getrennt je ein Vordruck E 121 und je ein Vordruck E 127 ausgefüllt. 3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen den Betreffenden (Anspruchsberechtigten, Trägern, Arbeitgebern usw.) die Vordrucke entsprechend den beigfügten Mustern zur Verfügung. Bei Inkrafttreten dieses Beschlusses gültige Vordrucke E 121 behalten jedoch lediglich für den Rentenberechtigten, also unter Ausschluß seiner Familienangehörigen, bis Widerruf und/oder Ablösung durch das neue Vordruckmuster E 121 ihre Gültigkeit. 4. Jeder Vordruck steht in den Amtssprachen der Gemeinschaft zur Verfügung und ist in den verschiedenen Sprachen völlig deckungsgleich angeordnet, damit jeder Empfänger (Anspruchsberechtigter, Träger, Arbeitgeber usw.) den Vordruck in seiner Landessprache erhalten kann. 5. Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. In den Beziehungen mit der Französischen Republik ist er jedoch erst ab 1. Januar 2002 anwendbar. ▼M2

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.