Europäische Union

2001/830/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. November 2001 über einen Antrag Deutschlands auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3651)

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Avis juridique important | 32001D0830 2001/830/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. November 2001 über einen Antrag Deutschlands auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3651) Amtsblatt Nr. L 310 vom 28/11/2001 S. 0028 - 0028 Entscheidung der Kommission vom 20. November 2001 über einen Antrag Deutschlands auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3651) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (2001/830/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Deutschland hat am 7. Dezember 2000 einen der Kommission am 18. Dezember 2000 zugegangenen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung gestellt. Diesem Antrag lag ein Bericht mit den nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG erforderlichen Angaben bei. Der Antrag betrifft die Herstellung und Anbringung von Scharnieren an den seitlichen hinteren Drehtüren eines Fahrzeugtyps der Klasse M1. (2) Die in dem Antrag angeführten Gründe, nach denen derartige Scharniere und ihre Anbringung nicht den Anforderungen der betreffenden Richtlinie entsprechen, nämlich der Richtlinie 70/387/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/90/EG der Kommission(4), sind zutreffend. (3) Bei der Anbringung dieser Scharniere werden verschiedene zusätzliche Vorkehrungen getroffen, die ein den Anforderungen der Richtlinie 70/387/EWG gleichwertiges Maß an Sicherheit erbringen. (4) Die betreffende Gemeinschaftsrichtlinie wird geändert werden, um die Herstellung und Anbringung derartiger Scharniere zu ermöglichen und die Vereinbarkeit mit den technischen Anforderungen der Richtlinie 70/387/EWG zu gewährleisten. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Dem Antrag Deutschlands auf Ausnahmeregelung für die Herstellung und das Anbringen von Scharnieren an den seitlichen hinteren Drehtüren eines Kraftfahrzeugtyps wird stattgegeben. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 20. November 2001 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. (2) ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9. (3) ABl. L 176 vom 10.8.1970, S. 5. (4) ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 29.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.