Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/1873 des Rates vom 24. Juni 2024 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Anhangs II des Abkommens sowie der gemeinsamen Verfahrensvorschriften und der technischen Verknüpfungsstandards zu vertretenden StandpunktText von Bedeutung für den EWR.

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D1873. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rstellen, dass alle Elemente der Infrastruktur betriebsbereit sind. 4.2.2.   Kommunikationstests Diese Tests werden von jeder Vertragspartei einzeln eingeleitet; der Abschluss der Tests erfordert die Zusammenarbeit mit der anderen Vertragspartei. Sobald die einzelnen Elemente betriebsbereit sind, müssen die Kommunikationskanäle zwischen beiden Registern getestet werden. Zu diesem Zweck überprüft jede Vertragspartei, ob der Internetzugang funktioniert, die VPN-Tunnel eingerichtet sind und eine Site-to-Site-IP-Konnektivität besteht. Die Erreichbarkeit der lokalen und Fern-Infrastrukturelemente und die IP-Konnektivität sollten dann dem anderen Ende bestätigt werden. 4.2.3.   Vollständige Systemtests (Ende-zu-Ende-Tests) Diese Tests sind an beiden Enden durchzuführen und die Ergebnisse der anderen Vertragspartei mitzuteilen. Sobald die Kommunikationskanäle und die einzelnen Komponenten beider Register getestet sind, wird von jeder Seite eine Reihe simulierter Transaktionen und Abgleiche vorgenommen, die alle im Rahmen der Verknüpfung umzusetzenden Funktionen darstellen. 4.2.4.   Sicherheitsprüfungen Diese Tests sollen von beiden Registerverwaltern am jeweiligen Ende gemäß den Abschnitten 5.4 „Leitlinien für Sicherheitsprüfungen“ und 5.5 „Vorschriften für die Risikobewertung“ durchgeführt und/oder ausgelöst werden. Erst wenn jede(r) der vier Phasen/Blöcke mit vorhersehbaren Ergebnissen abgeschlossen ist, kann die dauerhafte Registerverknüpfung als betriebsbereit betrachtet werden. Testressourcen Jede Vertragspartei stützt sich auf spezifische Testressourcen (spezifische Software und Hardware für die IKT-Infrastruktur) und entwickelt Testfunktionen in ihrem jeweiligen System, um die manuelle und kontinuierliche Validierung der Plattform zu unterstützen. Individuelle und kooperative manuelle Testverfahren können jederzeit von Registerverwaltern durchgeführt werden. Die Aufnahme des Betriebs an sich ist ein manueller Prozess. Gleichzeitig ist vorgesehen, dass die Plattform in regelmäßigen Abständen automatische Kontrollen durchführt. Diese Kontrollen zielen darauf ab, die Verfügbarkeit der Plattform zu erhöhen, indem mögliche Infrastruktur- oder Softwareprobleme frühzeitig erkannt werden. Dieses Überwachungskonzept für die Plattform besteht aus zwei Elementen: — Überwachung der IKT-Infrastruktur: Die Infrastruktur wird an beiden Enden von den IKT-Infrastrukturdienstleistern überwacht. Die automatischen Tests decken die verschiedenen Infrastrukturelemente und die Verfügbarkeit der Kommunikationskanäle ab. — Überwachung der Anwendung: Mit den Software-Modulen für die dauerhafte Registerverknüpfung wird die Systemkommunikation auf der Anwendungsschicht (manuell und/oder in regelmäßigen Abständen) überwacht, um die Ende-zu-Ende-Verfügbarkeit der Verknüpfung zu testen, indem einige der Transaktionen über die Verknüpfung simuliert werden. 4.3.   Abnahme-/Testumgebungen Die Architektur des Unionsregisters und des Schweizer Registers umfasst die folgenden drei Umgebungen: — Produktion (PROD): Diese Umgebung enthält die realen Daten und verarbeitet reale Transaktionen. — Abnahme (ACC): Diese Umgebung enthält nicht-reale oder anonymisierte, repräsentative Daten. In dieser Umgebung validieren die Systembetreiber beider Vertragsparteien neue Releases. — Test (TEST): Diese Umgebung enthält nicht-reale oder anonymisierte, repräsentative Daten. Diese Umgebung ist nur Registerverwaltern zugänglich und von beiden Vertragsparteien für Integrationstests zu nutzen. Mit Ausnahme des VPN sind die drei Umgebungen völlig unabhängig voneinander, d. h. Hardware, Software, Datenbanken, virtuelle Umgebungen, IP-Adressen und Ports werden unabhängig voneinander eingerichtet und betrieben. Im Hinblick auf das VPN-Layout muss die Kommunikation zwischen den drei Umgebungen völlig unabhängig sein, was durch die Verwendung von sTESTA gewährleistet wird. 5.   VERTRAULICHKEITS- UND INTEGRITÄTSVORSCHRIFTEN Die Sicherheitsmechanismen und -verfahren sehen für die Vorgänge im Zusammenhang mit der Verknüpfung zwischen dem Unionsregister und dem Schweizer Register eine Zwei-Personen-Methode (Vier-Augen-Prinzip) vor. Das Vier-Augen-Prinzip gilt, wann immer dies erforderlich ist, jedoch möglicherweise nicht für alle Schritte, die von Registerverwaltern unternommen werden. Die Sicherheitsanforderungen werden im Sicherheitsmanagementplan berücksichtigt und behandelt, der auch Prozesse im Zusammenhang mit dem Umgang mit Sicherheitsvorfällen nach einer möglichen Sicherheitsverletzung umfasst. Der operative Teil dieser Prozesse wird in den gemeinsamen Verfahrensvorschriften beschrieben. 5.1.   Infrastruktur für die Sicherheitsprüfung Jede Vertragspartei verpflichtet sich zur Einrichtung einer Infrastruktur für die Sicherheitsprüfung (unter Verwendung der gemeinsamen Software und Hardware für die Erkennung von Schwachstellen in der Entwicklungs- und der Betriebsphase): — die von der Produktionsumgebung getrennt ist; — wo die Sicherheit von einem Team analysiert wird, das nicht an der Entwicklung und am Betrieb des Systems beteiligt ist. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, sowohl statische als auch dynamische Analysen durchzuführen. Im Falle dynamischer Analysen (wie Penetrationstests) verpflichten sich beide Vertragsparteien, die Bewertungen im Allgemeinen auf die Test- und Abnahmeumgebungen (wie im Abschnitt 4.3 „Abnahme-/Testumgebungen“ definiert) zu beschränken. Ausnahmen von dieser Strategie bedürfen der Zustimmung beider Vertragsparteien. Vor dem Einsatz in der Produktionsumgebung muss jedes Software-Modul der Verknüpfung (wie im Abschnitt 3.1 „Architektur der Kommunikationsverbindung“ definiert) einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden. Die Prüfinfrastruktur muss sowohl auf der Ebene des Netzes als auch auf der Ebene der Infrastruktur von der Produktion getrennt sein. Die Sicherheitsprüfungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen zu überprüfen, werden innerhalb der Prüfinfrastruktur durchgeführt. 5.2.   Unterbrechung der Verknüpfung und Vorschriften für ihre Reaktivierung Falls der Verdacht besteht, dass die Sicherheit des Schweizer Registers, des SSTL, des Unionsregisters oder des EUTL beeinträchtigt wurde, unterrichtet eine Vertragspartei die andere unverzüglich darüber und unterbricht die Verknüpfung zwischen dem SSTL und dem EUTL. Die Verfahren für den Informationsaustausch, eine Entscheidung über die Unterbrechung und eine Entscheidung über die Reaktivierung sind Teil des Prozesses der Anfrageerledigung in den gemeinsamen Verfahrensvorschriften. Unterbrechungen Eine Unterbrechung der Registerverknüpfung gemäß Anhang II des Abkommens kann folgende Ursachen haben: — verwaltungstechnische Gründe (z. B. Wartung), die geplant sind; — Sicherheitsgründe (oder Ausfall der IT-Infrastruktur), die ungeplant sind. Im Notfall unterrichtet eine Vertragspartei die andere Vertragspartei und unterbricht die Registerverknüpfung einseitig. Wird beschlossen, die Registerverknüpfung zu unterbrechen, stellt jede Vertragspartei daher sicher, dass die Verknüpfung auf Netzwerkebene unterbrochen wird (durch Sperrung von Teilen oder der Gesamtheit der ein- und ausgehenden Verbindungen). Die Entscheidung über die Unterbrechung der Registerverknüpfung – unabhängig davon, ob sie geplant oder ungeplant ist – wird nach dem Verfahren für das Änderungsmanagement oder das Sicherheitsvorfall-Management in den gemeinsamen Verfahrensvorschriften getroffen. Reaktivierung der Kommunikation Eine Entscheidung über die Reaktivierung der Registerverknüpfung wird auf die in den gemeinsamen Verfahrensvorschriften dargelegten Weise getroffen, und darf keinesfalls vor dem erfolgreichen Abschluss der Sicherheitsprüfverfahren gemäß den Abschnitten 5.4 „Leitlinien für Sicherheitsprüfungen“ und 4.2 „Initialisierungs-, Kommunikations-, Reaktivierungs- und Testplan“ erfolgen. 5.3.   Vorschriften für Sicherheitsverletzungen Bei einer Sicherheitsverletzung handelt es sich um einen Sicherheitsvorfall, der die Vertraulichkeit und Integrität vertraulicher Informationen und/oder die Verfügbarkeit des Systems, in dem sie verarbeitet werden, beeinträchtigt. Vertrauliche Informationen sind im Verzeichnis vertraulicher Informationen aufgeführt und können im System oder in jedem damit zusammenhängenden Teil verarbeitet werden. Informationen, die unmittelbar mit der Sicherheitsverletzung in Zusammenhang stehen, gelten als vertraulich, werden als „SPECIAL HANDLING: ETS Critical“ gekennzeichnet und im Einklang mit den Handhabungsanweisungen behandelt, sofern nichts anderes festgelegt ist. Jede Sicherheitsverletzung wird gemäß dem Kapitel „Sicherheitsvorfallmanagement“ der gemeinsamen Verfahrensvorschriften behandelt. 5.4.   Leitlinien für Sicherheitsprüfungen 5.4.1.   Software Zumindest alle größeren Releases der Software werden im Einklang mit den in den LTS festgelegten Sicherheitsanforderungen einer Sicherheitsprüfung, gegebenenfalls einschließlich eines Penetrationstests, unterzogen, um die Sicherheit der Verknüpfung und die entsprechenden Risiken zu bewerten. Wenn in den letzten zwölf Monaten keine größeren Releases veröffentlicht wurden, wird das aktuelle System unter Berücksichtigung der Entwicklung der Cyberbedrohungslage in den letzten zwölf Monaten einem Sicherheitstest unterzogen. Die Sicherheit der Registerverknüpfung wird in der Abnahmeumgebung und erforderlichenfalls in der Produktionsumgebung sowie unter Koordinierung und mit gegenseitigem Einverständnis beider Vertragsparteien getestet. Beim Prüfen von Web-Anwendungen sind internationale offene Standards zu beachten, wie sie im Rahmen des Projekts „Open Web Application Security Project“ (OWASP) entwickelt wurden. 5.4.2.   Infrastruktur Die Infrastruktur, auf die sich das Produktionssystem stützt, wird regelmäßig (mindestens einmal monatlich) auf Schwachstellen geprüft; werden Schwachstellen festgestellt, werden diese nach dem gleichen Grundsatz wie im vorherigen Abschnitt unter Verwendung einer aktuellen Schwachstellendatenbank behoben. 5.5.   Vorschriften für die Risikobewertung Ist ein Penetrationstest anwendbar, so muss dieser in die Sicherheitsprüfung einbezogen werden. Jede Vertragspartei kann ein spezialisiertes Unternehmen mit der Durchführung von Sicherheitsprüfungen beauftragen, sofern dieses Unternehmen — über die Fähigkeiten für solche Sicherheitsprüfungen und entsprechende Erfahrungen verfügt; — nicht direkt dem Entwickler der Software und/oder seinem Auftragnehmer unterstellt ist und weder an der Entwicklung der Software für die Verknüpfung beteiligt noch selbst Unterauftragnehmer des Entwicklers ist; — eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet hat, damit die Ergebnisse vertraulich bleiben und im Einklang mit den Handhabungsanweisungen als „SPECIAL HANDLING: ETS Critical“ behandelt werden. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1873/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.