Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/1873 des Rates vom 24. Juni 2024 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Anhangs II des Abkommens sowie der gemeinsamen Verfahrensvorschriften und der technischen Verknüpfungsstandards zu vertretenden StandpunktText von Bedeutung für den EWR.

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D1873. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rteilter Genehmigung kann der Prozess in jeder der vorangegangenen Phasen wieder aufgenommen werden. 8.5.   Überprüfung und Abschluss des Releases Bei der Überprüfung einer Einführung sollten folgende Tätigkeiten durchgeführt werden: — Einholen von Feedback zur Kunden-/Nutzerzufriedenheit mit der Einführung bzw. zur Zufriedenheit mit der Dienstbereitstellung im Rahmen der Einführung (Sammeln des Feedbacks und dessen Auswertung für die kontinuierliche Verbesserung des Dienstes); — Überprüfung aller nicht erfüllten Qualitätskriterien; — Kontrolle, dass alle Maßnahmen, notwendigen Korrekturen und Änderungen vollständig sind; — Sicherstellen, dass am Ende der Einführung keine Probleme in Bezug auf Fähigkeiten, Ressourcen, Kapazität oder Leistung auftreten; — Kontrolle, dass alle Probleme, bekannten Fehler und Ausweichlösungen dokumentiert und von Kunden, Endnutzern, dem betrieblichen Support und anderen betroffenen Parteien akzeptiert werden; — Überwachung von Vorfällen und Problemen, die durch die Einführung ausgelöst wurden (Early Life Support für operative Teams, wenn das Release Mehrarbeit verursacht hat); — Aktualisierung der Supportdokumentation (d. h. Unterlagen mit technischen Informationen); — förmliche Übergabe des eingeführten Releases an den Servicebetrieb; — Dokumentation der gewonnenen Erkenntnisse; — Einholen der Release-Kurzbeschreibung bei den Durchführungsteams; — förmlicher Abschluss des Releases nach Überprüfung der Aufzeichnungen zur Änderungsanfrage. 9.   SICHERHEITSVORFALL-MANAGEMENT Das Sicherheitsvorfall-Management ist ein Prozess für den Umgang mit Sicherheitsvorfällen, der es ermöglichen soll, potenziell betroffene Beteiligte über den Vorfall zu unterrichten sowie Vorfälle zu bewerten und zu priorisieren; es umfasst auch die Reaktion auf den Vorfall, um eine tatsächliche, mutmaßliche oder potenzielle Verletzung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität von sensiblen Informationswerten zu beheben. 9.1.   Kategorisierung von Informationssicherheitsvorfällen Alle Vorfälle, die die Verknüpfung zwischen dem Unionsregister und dem Register der Schweiz beeinflussen, werden analysiert, um zu ermitteln, ob möglicherweise die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von im Verzeichnis sensibler Informationen (SIL) aufgeführten sensiblen Informationen verletzt wurde. Ist dies der Fall, so wird der Vorfall als Informationssicherheitsvorfall kategorisiert, unverzüglich im IT-Servicemanagement-Tool registriert und als solcher bearbeitet. 9.2.   Handhabung von Informationssicherheitsvorfällen Sicherheitsvorfälle werden der Verantwortung der 3. Eskalationsebene zugeordnet; die Lösung der Vorfälle übernimmt ein spezielles Vorfallmanagement-Team (IMT). Das Vorfallmanagement-Team ist verantwortlich für — die Durchführung einer ersten Analyse, die Kategorisierung und die Schwereeinstufung des Vorfalls; — die Koordinierung von Maßnahmen aller Beteiligten einschließlich der vollständigen Dokumentation der Vorfallanalyse, der zur Behebung des Vorfalls getroffenen Entscheidungen und aller ermittelten möglichen Schwachstellen; — je nach Schwere des Sicherheitsvorfalls dessen zügige Eskalation an die geeignete Ebene zur Information und/oder Entscheidung. Bei dem Prozess des Informationssicherheits-Managements werden alle Informationen zu Vorfällen in die höchste Sensibilitätsstufe für Informationen, auf jeden Fall aber nicht niedriger als „SENSITIVE: ETS“ eingestuft. Im Falle einer laufenden Untersuchung und/oder einer Schwachstelle, die ausgenutzt werden könnte, wird die Information so lange als „SPECIAL HANDLING. ETS Critical“ eingestuft, bis Abhilfe geschaffen wurde. 9.3.   Identifizierung eines Sicherheitsvorfalls Je nach Art des Sicherheitsvorfalls bestimmt der Informationssicherheitsbeauftragte, welche geeigneten Organisationen einzubinden und am Vorfallmanagement-Team zu beteiligen sind. 9.4.   Analyse eines Sicherheitsvorfalls Das Vorfallmanagement-Team steht mit allen beteiligten Organisationen und gegebenenfalls den relevanten Mitgliedern von deren Teams in Kontakt, um den Vorfall genauer zu betrachten. Bei der Analyse wird ermittelt, in welchem Umfang die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit eines Werts verloren gegangen ist, und bewertet, wie sich dies auf alle betroffenen Organisationen auswirkt. Anschließend werden Erst- und Folgemaßnahmen zur Behebung des Vorfalls und zur Verwaltung seiner Auswirkungen bestimmt, einschließlich der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Ressourcen. 9.5.   Bewertung der Schwere eines Sicherheitsvorfalls, Eskalation und Berichterstattung Das Vorfallmanagement-Team bewertet die Schwere jedes neuen Sicherheitsvorfalls nach dessen Kategorisierung als Sicherheitsvorfall und leitet je nach seiner Schwere die erforderlichen Sofortmaßnahmen ein. 9.6.   Berichterstattung über die Reaktion auf einen Sicherheitsvorfall Das Vorfallmanagement-Team nimmt die Ergebnisse der Begrenzung des Vorfalls (Incident Containment) und der Wiederherstellung in den Bericht über die Reaktion auf den Informationssicherheitsvorfall auf. Der Bericht wird der 3. Eskalationsebene mit gesicherter E-Mail oder anderen gegenseitig akzeptierten gesicherten Kommunikationsmitteln übermittelt. Die zuständige Vertragspartei überprüft die Ergebnisse der Begrenzung und Wiederherstellung und — stellt die Verbindung des Registers wieder her, wenn dieses zuvor abgetrennt worden war; — übernimmt die Vorfallkommunikation gegenüber den Registerteams; — schließt den Vorfall ab. Das Vorfallmanagement-Team sollte sachdienliche Einzelheiten in gesicherter Form in den Bericht über den Informationssicherheitsvorfall aufnehmen, um die kohärente Aufzeichnung und Kommunikation zu gewährleisten und zügige, angemessene Maßnahmen zur Begrenzung des Vorfalls zu ermöglichen. Nach der Fertigstellung übermittelt das Vorfallmanagement-Team zügig den endgültigen Bericht über den Informationssicherheitsvorfall. 9.7.   Überwachung, Kapazitätsaufbau und kontinuierliche Verbesserung Das Vorfallmanagement-Team erstattet über alle Sicherheitsvorfälle an die 3. Eskalationsebene Bericht. Die Berichte werden von dieser Eskalationsebene verwendet, um Folgendes zu ermitteln: — Schwachstellen bei Sicherheitskontrollen und/oder beim Betrieb, die verbesserungsbedürftig sind; — mögliche Notwendigkeit, dieses Verfahren zu verbessern, sodass wirksamer auf Vorfälle reagiert werden kann; — Möglichkeiten für Schulung und Kapazitätsaufbau zur weiteren Stärkung der Resilienz von Registersystemen in Bezug auf die Informationssicherheit, um das Risiko künftiger Vorfälle zu verringern und deren Auswirkungen zu minimieren. 10.   INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENT Das Informationssicherheits-Management zielt darauf ab, die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von vertraulichen Informationen, Daten und IT-Dienstleistungen einer Organisation sicherzustellen. Neben den technischen Komponenten, darunter deren Design und Erprobung (siehe technische Verknüpfungsstandards, LTS), sind die folgenden gemeinsamen Verfahrensvorschriften erforderlich, um die Sicherheitsanforderungen für die dauerhafte Registerverknüpfung zu erfüllen. 10.1.   Identifizierung sensibler Informationen Zur Bewertung der Sensibilität einer Information wird ermittelt, in welchem Umfang sich eine Sicherheitsverletzung im Zusammenhang mit dieser Information auf die Geschäftstätigkeit auswirken könnte (z. B. finanzielle Verluste, Imageschaden, Rechtsverletzung usw.). Die sensiblen Informationswerte werden auf der Grundlage ihrer Auswirkungen auf die Verknüpfung ermittelt. Die Sensibilitätsstufe dieser Information wird anhand der für diese Verknüpfung anwendbaren Sensibilitätsskala bewertet, die im Abschnitt „Behandlung von Informationssicherheitsvorfällen“ dieses Dokuments eingehender behandelt wird. 10.2.   Sensibilitätsstufen von Informationswerten Sobald der Informationswert ermittelt wurde, wird er nach folgenden Regeln eingestuft: — Wird die Vertraulichkeits-, die Integritäts- oder die Verfügbarkeitsstufe auch nur in einem Fall als HOCH erachtet, wird der Wert als „SPECIAL HANDLING: ETS Critical “ eingestuft; — wird die Vertraulichkeits-, die Integritäts- oder die Verfügbarkeitsstufe auch nur in einem Fall als MITTEL erachtet, wird der Wert als „SENSITIVE: ETS “ eingestuft; — werden die Vertraulichkeits-, die Integritäts- und die Verfügbarkeitsstufen durchweg als NIEDRIG erachtet, wird der Wert als „SENSITIVE: ETS Joint Procurement “ (Kennzeichnung EU)/„LIMITED: ETS“ (Kennzeichnung CH) eingestuft. 10.3.   Bezeichnung des Eigentümers von Informationswerten Für alle Informationswerte sollte es einen bezeichneten Eigentümer geben. Informationswerte des EHS, die zu der Verknüpfung zwischen dem EUTL und dem SSTL gehören oder damit in Verbindung stehen, sollten in ein gemeinsames Inventarverzeichnis der Informationswerte aufgenommen werden, das von den beiden Vertragsparteien geführt wird. Informationswerte des EHS außerhalb der Verknüpfung zwischen dem EUTL und dem SSTL sollten in ein Inventarverzeichnis der Informationswerte aufgenommen werden, das von der jeweiligen Vertragspartei geführt wird. Die Eigentumsrechte an jedem Informationswert, der zu der Verknüpfung zwischen dem EUTL und dem SSTL gehört oder damit in Verbindung steht, müssen von den beiden Vertragsparteien vereinbart werden. Die Bewertung der Sensibilität eines Informationswerts ist Aufgabe des Eigentümers. Die Position des Eigentümers sollte dem Wert des ihm zugeordneten Informationswerts angemessen sein. Die Verantwortung des Eigentümers für den Wert und die Verpflichtung zur Wahrung der erforderlichen Vertraulichkeits-, Integritäts- und Verfügbarkeitsstufe sollten vereinbart und förmlich festgelegt werden. 10.4.   Registrierung sensibler Informationen Alle sensiblen Informationen werden im Verzeichnis sensibler Informationen registriert. Wenn sich die Aggregation von sensiblen Informationen stärker auswirken könnte als eine einzelne Information, wird dies gegebenenfalls berücksichtigt und im Verzeichnis sensibler Informationen registriert (z. B. ein in der Systemdatenbank gespeicherter Datensatz). Das Verzeichnis sensibler Informationen ist nicht statisch. Bedrohungen, Schwachstellen, die Wahrscheinlichkeit oder die Folgen von Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit den Werten können sich ohne Vorankündigung ändern, und es ist möglich, dass neue Werte in den Betrieb der Registersysteme eingeführt werden. Deswegen wird das Verzeichnis sensibler Informationen regelmäßig überprüft, und alle neuen als sensibel eingestuften Informationen werden unverzüglich im Verzeichnis sensibler Informationen registriert. Das Verzeichnis sensibler Informationen muss für jeden Eintrag mindestens folgende Angaben enthalten: — Beschreibung der Information — Eigentümer der Information — Sensibilitätsstufe — Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten — weitere Angaben soweit erforderlich 10.5.   Behandlung sensibler Informationen Sensible Informationen, die außerhalb der Verknüpfung zwischen dem Unionsregister und dem Schweizer Register verarbeitet werden, werden im Einklang mit den Handhabungsanweisungen behandelt. Sensible Informationen, die über die Verknüpfung zwischen dem Unionsregister und dem Schweizer Register verarbeitet werden, werden im Einklang mit den Sicherheitsanforderungen der Vertragsparteien behandelt. 10.6.   Zugangsmanagement Ziel des Zugangsmanagements ist es, autorisierten Nutzern die Berechtigung zur Nutzung eines Dienstes zu erteilen und gleichzeitig den Zugang von nicht autorisierten Nutzern zu verhindern. Das Zugangsmanagement wird manchmal auch als „Berechtigungsmanagement“ oder „Identitätsmanagement“ bezeichnet. Für die dauerhafte Registerverknüpfung und ihren Betrieb benötigen die beiden Vertragsparteien Zugang zu den folgenden Komponenten: — Wiki: ein kollaboratives Umfeld für den Austausch gemeinsamer Informationen wie Releaseplanung; — IT-Servicemanagement-Tool für das Vorfall- und Problemmanagement (siehe Kapitel 3 „Vorgehen und Standards“); — Informationsaustauschsystem: Jede Vertragspartei stellt ein System für den sicheren Austausch von Meldungen bereit, über das Meldungen, die Transaktionsdaten enthalten, übermittelt werden. Der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union sorgen dafür, dass Zugänge auf dem neuesten Stand sind, und fungieren für ihre jeweilige Vertragspartei als Anlaufstelle für Tätigkeiten des Zugangsmanagements. Anträge auf Zugang werden im Einklang mit den Verfahren für die Anfrageerledigung behandelt. 10.7.   Zertifikat-/Schlüsselmanagement Jede Vertragspartei ist für ihr eigenes Zertifikat-/Schlüsselmanagement (Generierung, Registrierung, Speicherung, Installation, Verwendung, Erneuerung, Aufhebung, Backup und Wiedererlangung von Zertifikaten/Schlüsseln) verantwortlich. Wie in den technischen Verknüpfungsstandards beschrieben, werden nur digitale Zertifikate verwendet, die von einer Zertifizierungsstelle ausgestellt wurden, der beide Vertragsparteien vertrauen. Die Handhabung und Speicherung von Zertifikaten/Schlüsseln muss den Bestimmungen der Handhabungsanweisungen folgen. Jede Aufhebung und/oder Erneuerung von Zertifikaten und Schlüsseln muss von beiden Vertragsparteien koordiniert werden. Dies geschieht im Einklang mit den Verfahren für die Anfrageerledigung. Der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union tauschen Zertifikate/Schlüssel über ein gesichertes Kommunikationsmittel im Einklang mit den Bestimmungen der Handhabungsanweisungen aus. Jede Überprüfung von Zertifikaten/Schlüsseln in jedem Kommunikationsmittel zwischen den Parteien erfolgt auf einem zweiten Kanal („out of band“). ANHANG III TECHNISCHE VERKNÜPFUNGSSTANDARDS (LTS) GEMÄẞ ARTIKEL 3 ABSATZ 7 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ZUR VERKNÜPFUNG IHRER JEWEILIGEN SYSTEME FÜR DEN HANDEL MIT TREIBHAUSGASEMISSIONEN Standards für die dauerhafte Registerverknüpfung Inhaltsverzeichnis 1. GLOSSAR 23 2. EINLEITUNG 25 2.1. Geltungsbereich 25 2.2. Adressaten 25 3. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 25 3.1. Architektur der Kommunikationsverbindung 25 3.1.1. Austausch von Meldungen 26 3.1.2. XML-Meldungen – übergeordnete Beschreibung 26 3.1.3. Eingabefenster 26 3.1.4. Fluss von Transaktionsmeldungen 27 3.2. Sicherheit der Datenübermittlung 29 3.2.1. Firewall und Netzwerkverbindung 29 3.2.2. Virtuelles privates Netzwerk (VPN) 29 3.2.3. IPSec-Umsetzung 29 3.2.4. Transferprotokoll für den sicheren Austausch von Meldungen 30 3.2.5. XML-Verschlüsselung und Signatur 30 3.2.6. Kryptografische Schlüssel 30 3.3. Liste der Funktionen im Rahmen der Verknüpfung 30 3.3.1. Geschäftstransaktionen 30 3.3.2. Abgleichprotokoll 31 3.3.3. Test-Meldung 31 3.4. Anforderungen an die Datenprotokollierung 31 3.5. Betriebsvoraussetzungen 32 4. VERFÜGBARKEITSVORGABEN 32 4.1. Gestaltung der Kommunikationsverfügbarkeit 32 4.2. Initialisierungs-, Kommunikations-, Reaktivierungs- und Testplan 33 4.2.1. Interne IKT-Infrastrukturtests 33 4.2.2. Kommunikationstests 33 4.2.3. Vollständige Systemtests (Ende-zu-Ende-Tests) 33 4.2.4. Sicherheitsprüfungen 33 4.3. Abnahme-/Testumgebungen 34 5. VERTRAULICHKEITS- UND INTEGRITÄTSVORSCHRIFTEN 34 5.1. Infrastruktur für die Sicherheitsprüfung 34 5.2. Unterbrechung der Verknüpfung und Vorschriften für ihre Reaktivierung 35 5.3. Vorschriften für Sicherheitsverletzungen 35 5.4. Leitlinien für Sicherheitsprüfungen 35 5.4.1. Software 35 5.4.2. Infrastruktur 36 5.5. Vorschriften für die Risikobewertung 36 1.   GLOSSAR Tabelle 1-1 Verwaltungstechnische Abkürzungen und Begriffsbestimmungen Abkürzung/Begriff Begriffsbestimmung Zertifikat Ein Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt und das ausschließlich zur Erfüllung der Anforderungen im Rahmen des EHS einer der beiden Seiten gültig ist CH Schweizerische Eidgenossenschaft CHU Zertifikate für ortsfeste Anlagen, auch „CHU2“ (unter Bezugnahme auf den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls), ausgestellt von CH CHUA CH-Luftverkehrszertifikat COP Gemeinsame Verfahrensvorschriften. Gemeinsam entwickelte Verfahren für die Operationalisierung der Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz EHR Emissionshandelsregister EHS Emissionshandelssystem EU Europäische Union EUA Allgemeines EU-Zertifikat EUAA EU-Luftverkehrszertifikat EUCR Konsolidiertes Register der Europäischen Union EUTL Transaktionsprotokoll der Europäischen Union Register Ein Verbuchungssystem für im Rahmen des EHS ausgestellte Zertifikate, das das Eigentum an in elektronischen Konten verbuchten Zertifikaten verfolgt SSTL Schweizer Zusatztransaktionsprotokoll Transaktion Ein Vorgang in einem Register, der die Übertragung eines Zertifikats von einem Konto auf ein anderes umfasst Transaktionsprotokollsystem Im Transaktionsprotokoll sind die einzelnen vorgeschlagenen Transaktionen erfasst, die von einem Register an das andere übermittelt werden Tabelle 1-2 Technische Abkürzungen und Begriffsbestimmungen Abkürzung Begriffsbestimmung Asymmetrische Kryptografie Verwendung öffentlicher und privater Schlüssel zur Ver- und Entschlüsselung von Daten Zertifizierungsstelle Stelle, die digitale Zertifikate ausstellt Kryptografischer Schlüssel Eine Information, die die funktionale Ausgabe eines kryptografischen Algorithmus bestimmt Entschlüsselung Rückgängigmachung der Verschlüsselung Digitale Signatur Ein mathematisches Verfahren zur Validierung der Authentizität und Integrität einer Meldung, einer Software oder eines digitalen Dokuments Verschlüsselung Die Umwandlung von Informationen oder Daten in einen Code, insbesondere um unbefugten Zugriff zu verhindern Dateieingabe Das Lesen einer Datei Firewall Netzsicherheitsanwendung oder -software zur Überwachung und Kontrolle des ein- und ausgehenden Netzverkehrs auf der Grundlage vorab festgelegter Regeln Heartbeat-Überwachung Periodisches Signal, das von Hardware oder Software erzeugt und überwacht wird, um Normalbetrieb zu bestätigen oder andere Teile eines Computersystems zu synchronisieren IPSec IP-Sicherheit (IP SECurity). Netzwerkprotokollsuite, die die Datenpakete authentifiziert und verschlüsselt, um eine sichere verschlüsselte Kommunikation zwischen zwei Computern über ein Internetprotokollnetz zu ermöglichen Penetrationstest Test eines Computersystems, eines Netzwerks oder einer Web-Anwendung, um Sicherheitslücken zu finden, die ein Angreifer ausnutzen könnte Abgleichverfahren Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass zwei Datensätze übereinstimmen VPN Virtuelles privates Netzwerk XML Erweiterbare Auszeichnungssprache. Mit ihrer Hilfe können Designer ihre eigenen maßgeschneiderten Tags erstellen und so die Definition, Übermittlung, Validierung und Interpretation von Daten zwischen Anwendungen und zwischen Organisationen ermöglichen. 2.   EINLEITUNG Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen vom 23. November 2017 (im Folgenden „Abkommen“) sieht die gegenseitige Anerkennung von Emissionszertifikaten vor, die für die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (im Folgenden „EU-EHS“) oder des Emissionshandelssystems der Schweiz (im Folgenden „EHS der Schweiz“) genutzt werden können. Um die Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz zu operationalisieren, wird eine direkte Verknüpfung zwischen dem Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (European Union Transaction Log, im Folgenden „EUTL“) des Unionsregisters und dem Schweizer Zusatztransaktionsprotokoll (Swiss Supplementary Transaction Log, im Folgenden „SSTL“) des Schweizer Registers eingerichtet, sodass im Rahmen eines der beiden EHS vergebene Emissionszertifikate von einem Register in das andere übertragen werden können (Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens). Für die Operationalisierung der Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz wurde 2020 eine vorläufige Lösung umgesetzt. Ab 2023 wird sich die Registerverknüpfung zwischen den beiden Emissionshandelssystemen schrittweise zu einer dauerhaften Verknüpfung entwickeln, die voraussichtlich spätestens 2024 umgesetzt wird und die das Funktionieren der verknüpften Märkte in Bezug auf die Vorteile der Marktliquidität und die Ausführung von Transaktionen zwischen den beiden verknüpften Systemen in einer Weise ermöglichen wird, die einem einzigen, aus zwei Systemen bestehenden Markt entspricht, sodass die Marktteilnehmer so handeln können, als befänden sie sich auf einem einzigen Markt, der nur den individuellen Regulierungsvorschriften der Vertragsparteien unterliegt (Anhang II des Abkommens). Gemäß Artikel 3 Absatz 7 erstellen der Schweizer Registerverwalter und der Zentralverwalter der Union technische Verknüpfungsstandards (Linking Technical Standards, LTS) auf Basis der Grundsätze in Anhang II des Abkommens, in dem die Anforderungen für eine solide und gesicherte Verbindung zwischen dem SSTL und dem EUTL im Einzelnen beschrieben sind. Die von den Verwaltern entwickelten LTS werden wirksam, sobald sie durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wurden. Der Gemeinsame Ausschuss hat die technischen Verknüpfungsstandards mit seinem Beschluss Nr. 2/2020 angenommen. Der Gemeinsame Ausschuss wird die in diesem Dokument festgehaltenen aktualisierten technischen Verknüpfungsstandards mit seinem Beschluss Nr. 1/2024 annehmen. Im Einklang mit diesem Beschluss und den Ersuchen des Gemeinsamen Ausschusses haben der Schweizer Regis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.