Europäische Union

Beschluss (GASP) 2025/129 des Rates vom 21. Januar 2025 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der libanesischen Streitkräfte

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/129 22.1.2025 BESCHLUSS (GASP) 2025/129 DES RATES vom 21. Januar 2025 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der libanesischen Streitkräfte DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) wurde die Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, über die die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Friedenserhaltung, zur Konfliktverhütung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere ist die EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 für die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen zu verwenden, wie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich. (2) Mit der Globalen Strategie für die GASP von 2016 wurden folgende Ziele festgelegt: die Stärkung von Sicherheit und Verteidigung, Investitionen in die Resilienz der Staaten und Gesellschaften in der östlichen Nachbarschaft der Union und Entwicklung eines integrierten Ansatzes zur Bewältigung von Konflikten und Krisen, einschließlich der Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts. (3) Am 21. März 2022 hat die Union den Strategischen Kompass mit dem Ziel gebilligt, unter anderem durch verstärkte Nutzung der EFF zur Unterstützung der Verteidigungsfähigkeiten der Partner zu einem stärkeren und fähigeren Bereitsteller von Sicherheit zu werden. (4) In seinen Schlussfolgerungen vom 17. und 18. April 2024 bekräftigte der Europäische Rat das Ziel der Union, mit allen Partnern im Nahen Osten zusammenzuarbeiten, um eine weitere Eskalation der Spannungen in der Region, insbesondere in Libanon, zu vermeiden und hob die Entschlossenheit der Union hervor, die Stabilität in Libanon zu unterstützen. (5) In seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2024 äußerte sich der Europäische Rat besorgt über die wachsenden Spannungen, insbesondere entlang der Blauen Linie, sowie über die zunehmende Zerstörung und die Vertreibung der Zivilbevölkerung auf beiden Seiten der israelisch-libanesischen Grenze. Er rief ferner dazu auf, die Stärkung Libanons, einschließlich der libanesischen Streitkräfte, weiter zu unterstützen. (6) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2024 begrüßte der Europäische Rat das Waffenruheabkommen zwischen Israel und Libanon vom 27. November 2024, das im Anschluss an Vermittlungsbemühungen insbesondere Frankreichs und der Vereinigten Staaten erzielt wurde. Er rief die Parteien nachdrücklich auf, die Waffenruhe wie vereinbart umzusetzen, und forderte die vollständige und symmetrische Umsetzung der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Der Europäische Rat verwies in diesem Zusammenhang auf die wichtige Stabilisierungsfunktion der Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon (UNIFIL) im Südlibanon. Die Union wird die Souveränität und territoriale Unversehrtheit Libanons sowie seine Bemühungen um den Aufbau funktionierender Staatlichkeit weiterhin unterstützen, unter anderem indem sie einen Beitrag zur Stärkung der libanesischen Streitkräfte leistet. Der Europäische Rat rief die politischen Entscheidungsträger in Libanon auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen Weg aus der politischen und wirtschaftlichen Sackgasse zu finden, auch durch die rasche Wahl eines Präsidenten. (7) Am 13. Dezember 2024 erhielt die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ein Ersuchen Libanons an die Union, weitere Unterstützung für die Stärkung der Kapazitäten der libanesischen Streitkräfte zu leisten. (8) Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere unter Einhaltung des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP des Rates (2), und im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen. (9) Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und die gute Regierungsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer (1)   Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten von Libanon (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet. (2)   Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, zur Stärkung der Kapazitäten der libanesischen Streitkräfte beizutragen, ihre Truppen im Einklang mit der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wieder in den Süden des Litani-Gebiets Libanons zu verlegen und dort die Stabilität zu sichern und aufrechtzuerhalten und wiederum zum Schutz der Zivilbevölkerung beizutragen. (3)   Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert: a) Ausrüstung zur Unterstützung von Feldeinsätzen; b) Ausrüstung für Ingenieurbauten; c) Pionierausrüstung; d) Mobilitätsausrüstung; e) medizinische Ausrüstung. Mit der Unterstützungsmaßnahme werden auch damit zusammenhängende Ausstattung und Dienstleistungen, einschließlich der erforderlichen technischen Ausbildung, finanziert. (4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses. Artikel 2 Finanzielle Vereinbarungen (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 60 000 000 EUR. (2)   Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet. (3)   Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme sind ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses förderfähig. Artikel 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten (1)   Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass dieser die durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme einhält. (2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen: a) die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der libanesischen Streitkräfte; b) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; c) die hinreichende Instandhaltung jeglicher im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; d) dass jegliche im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte nicht verloren gehen oder an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden. (3)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt. Artikel 4 Durchführung (1)   Die Hohe Vertreterin ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und im Einklang mit den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt. (2)   Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 des vorliegenden Beschlusses genannten Tätigkeiten erfolgt durch: a) die Zentrale Projektleitungsagentur; b) das italienische Verteidigungsministerium über dessen Agenzia Industrie Difesa; c) den Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen im Wege einer Verwaltungsvereinbarung mit Économat des Armées gemäß Artikel 37 des Beschlusses (GASP) 2021/509. Artikel 5 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung (1)   Die Hohe Vertreterin überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung wird für eine Sensibilisierung für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen genutzt sowie dafür, zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der libanesischen Streitkräfte. (2)   Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt: a) Überprüfung der Auslieferung, wobei von den Streitkräften, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung EFF-Lieferbescheinigungen zu unterzeichnen sind; b) Berichterstattung über das Inventar, wobei der Begünstigte jährlich über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht zu erstatten hat, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) diese Berichterstattung nicht mehr für notwendig erachtet; c) Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte der Hohen Vertreterin und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Überprüfungen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen zu gewähren hat. (3)   Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt die Hohe Vertreterin eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Ziele beigetragen hat. Artikel 6 Berichterstattung Während des Durchführungszeitraums legt die Hohe Vertreterin dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, auch durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern. Artikel 7 Aussetzung und Beendigung (1)   Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen. (2)   Das PSK kann vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet. Artikel 8 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2025. Im Namen des Rates Der Präsident A. DOMAŃSKI (1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/509/oj). (2)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2008/944/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/129/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.