Europäische Union

2005/75/EG: Beschluss des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik

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Quellenkennung: 32005D0075. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ieses Übereinkommen oder auf einen seiner Teile die Bezugnahme auf die Anhänge ein. (2) Die Anhänge dieses Übereinkommens können überarbeitet werden, und jedes Mitglied der Kommission kann die Überarbeitung eines Anhangs vorschlagen. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 40 wird ein überarbeiteter Anhang, der auf einer Sitzung der Kommission einvernehmlich angenommen wurde, in dieses Übereinkommen aufgenommen und wird ab dem Zeitpunkt seiner Annahme oder einem gegebenenfalls in der Überarbeitung angegebenen Zeitpunkt wirksam. 1.61.   Artikel 42 1.61.1. Kündigung (1) Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen und diese Kündigung begründen. Das Fehlen einer Begründung berührt nicht die Gültigkeit der Kündigung. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. (2) Die Kündigung dieses Übereinkommens entbindet die betreffende Vertragspartei nicht von den finanziellen Verpflichtungen, die bestanden, bevor die Kündigung wirksam wurde. (3) Die Kündigung dieses Übereinkommens durch eine Vertragspartei entbindet dieses Mitglied nicht von der Erfüllung der in diesem Übereinkommen festgelegten Pflichten, die es unabhängig von diesem Übereinkommen auch nach dem Völkerrecht zu erfüllen hätte. 1.62.   Artikel 43 1.62.1. Beteiligung von Gebieten (1) Die folgenden Gebiete können mit Genehmigung der für ihre internationalen Angelegenheiten zuständigen Vertragspartei an den Arbeiten der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien teilnehmen:   Amerikanisch-Samoa,   Französisch Polynesien,   Guam,   Neukaledonien,   Nördliche Marianen,   Tokelau,   Wallis und Futuna. (2) Die Vertragsparteien legen Art und Umfang dieser Beteiligung in einer gesonderten Verfahrensordnung der Kommission fest, wobei das Völkerrecht, die Aufteilung der Zuständigkeiten für unter dieses Übereinkommen fallende Angelegenheiten und die Entwicklung der Fähigkeit dieser Gebiete, ihren Rechten und Pflichten im Rahmen dieses Übereinkommens nachzukommen, zu berücksichtigen sind. (3) Ungeachtet Absatz 2 sind die Teilnehmer berechtigt, sich in vollem Umfang an den Arbeiten der Kommission zu beteiligen; sie haben insbesondere das Recht, auf Sitzungen der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien anwesend zu sein und das Wort zu ergreifen. Die Kommission berücksichtigt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bei der Beschlussfassung die Interessen aller Teilnehmer. 1.63.   Artikel 44 1.63.1. Verwahrung Verwahrerin dieses Übereinkommens und etwaiger Änderungen oder Revisionen ist die Regierung von Neuseeland. Die Verwahrerin lässt dieses Übereinkommen gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt. Geschehen zu Honolulu am fünften September zweitausend in einer einzigen Urschrift. 1.64.   ANHANG I RECHTSTRÄGER (1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können Rechtsträger, deren Fischereifahrzeuge im Übereinkommensbereich auf weit wandernde Bestände fischen, durch ein an den Verwahrer zu richtendes schriftliches Dokument erklären, dass sie an die mit diesem Übereinkommen aufgestellte Regelung gebunden sind. Diese Erklärung wird dreißig Tage nach Abgabe des Dokuments wirksam. Die Rechtsträger können die Vereinbarung durch schriftliche Notifizierung an den Verwahrer kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. (2) Die Rechtsträger beteiligen sich an der Arbeit der Kommission, einschließlich der Beschlussfassung, und kommen ihren Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nach. Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten Bezugnahmen auf das Übereinkommen durch die Kommission oder Mitglieder der Kommission sowohl als Bezugnahmen auf diese Rechtsträger als auch auf die Vertragsparteien. (3) Kann eine Streitigkeit, die die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens betrifft und an der ein Rechtsträger beteiligt ist, nicht einvernehmlich unter den Parteien beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Streitparteien nach den einschlägigen Regeln des Ständigen Schiedsgerichtshofs endgültig und verbindlich geschlichtet. (4) Die Bestimmungen dieses Anhangs, die sich auf die Beteiligung von Rechtsträgern beziehen, gelten ausschließlich für die Zwecke dieses Übereinkommens. 1.65.   ANHANG II ÜBERPRÜFUNGSAUSSCHUSS (1) Gemäß Artikel 20 Absatz 6 ist ein Antrag auf Überprüfung eines Beschlusses der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach der schriftlichen Notifizierung der Annahme des Beschlusses an den Exekutivdirektor zu richten. Der Antrag auf Überprüfung ist zu begründen. Der Exekutivdirektor leitet Kopien des Antrags und der beigefügten Erklärung an alle Mitglieder der Kommission weiter. (2) Der Überprüfungsausschuss wird wie folgt eingesetzt: a) Der Überprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die gemäß diesem Anhang aus einem Verzeichnis von Fischereisachverständigen, das von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen gemäß Anhang VIII Artikel 2 des Seerechtsübereinkommens erstellt und geführt wird, oder einem vom Exekutivdirektor geführten, vergleichbaren Verzeichnis ausgewählt werden. b) Das Mitglied der Kommission, das die Überprüfung beantragt („der Antragsteller“), benennt ein Ausschussmitglied, das dieselbe Staatsangehörigkeit haben kann wie der Antragsteller. Die Benennung ist im schriftlichen Antrag gemäß Absatz 1 anzugeben. c) Wird die Überprüfung desselben Beschlusses von mehr als einem Mitglied der Kommission beantragt, so einigen sich diese Mitglieder unabhängig von den Gründen für den jeweiligen Antrag auf Überprüfung innerhalb von 20 Tagen nach Einreichung des ersten Antrags auf die Benennung eines Ausschussmitglieds. Erzielen die betreffenden Mitglieder keine Einigung über die Benennung, so erfolgt die Benennung auf Ersuchen eines der Mitglieder nach dem unter Buchstabe f) genannten Verfahren. d) Der Vorsitzende der Kommission benennt innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags gemäß Absatz 1 dieses Anhangs ein Mitglied. e) Das dritte Mitglied wird im Einvernehmen zwischen dem Antragsteller/den Antragstellern und dem Vorsitzenden der Kommission benannt. Eines der drei Mitglieder wird zum Vorsitzenden des Überprüfungsausschusses benannt. Erzielen der/die Antragsteller und der Vorsitzende der Kommission innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags gemäß Absatz 1 dieses Anhangs keine Einigung über die Benennung eines oder mehrerer einvernehmlich zu benennender Ausschussmitglieder oder über die Benennung des Ausschussvorsitzenden, so erfolgen die noch ausstehenden Benennungen auf Antrag einer der Parteien nach dem Verfahren unter Buchstabe f). Dieser Antrag ist innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der genannten 20-Tage-Frist zu stellen. f) Sofern sich die Parteien nicht darauf einigen, dass eine Benennung gemäß den Buchstaben c), d) und e) durch eine Person oder ein Drittland, die bzw. das von den Parteien ausgewählt wird, erfolgt, nimmt der Vorsitzende des Internationalen Seegerichtshofs die betreffenden Benennungen vor. g) Wird ein Sitz frei, so wird ein neues Mitglied auf die gleiche Weise benannt. (3) Der Ausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach seiner Einsetzung an einem von ihm zu bestimmenden Ort und Zeitpunkt zu einer Anhörung zusammen. (4) Der Überprüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die eine zügige Durchführung der Anhörung vorsieht und den Antragstellern die Möglichkeit zusichert, angehört zu werden und ihren Standpunkt vorzutragen. (5) Der Exekutivdirektor handelt im Namen der Kommission und stellt dem Überprüfungsausschuss die Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Grundlage für den Beschluss verstehen zu können. (6) Jedes Mitglied der Kommission kann dem Überprüfungsausschuss einen Vermerk zu der zu prüfenden Angelegenheit vorlegen; der Ausschuss gibt jedem Mitglied Gelegenheit, angehört zu werden. (7) Sofern der Überprüfungsausschuss nicht wegen besonderer Umstände anders entscheidet, werden die Kosten des Überprüfungsausschusses, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, wie folgt aufgeteilt: a) 70 % werden vom Antragsteller getragen bzw. zu gleichen Teilen auf die Antragsteller aufgeteilt, und b) 30 % werden von der Kommission aus ihrem Jahreshaushalt übernommen. (8) Der Überprüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. (9) Erscheint der Antragsteller bzw. einer der Antragsteller nicht vor dem Überprüfungsausschuss, so kann der Ausschuss seine Untersuchungen fortsetzen und seine Feststellungen und Empfehlungen abgeben. Die Abwesenheit eines Antragstellers steht dem Überprüfungsverfahren nicht im Wege. (10) Die Feststellungen und Empfehlungen des Überprüfungsausschusses beziehen sich nur auf den Gegenstand des Antrags. Die Begründung sowie die Namen der beteiligten Mitglieder und das Datum der Feststellung sind anzugeben. Jedes Ausschussmitglied kann eine eigene oder abweichende Stellungnahme abgeben. Die Schlussfolgerungen des Überprüfungsausschusses ersetzen jedoch nicht einen Beschluss der Kommission. Der Ausschuss übermittelt seine Feststellungen und Empfehlungen mit Begründung innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Anhörung an den/die Antragsteller und an den Exekutivdirektor. Der Exekutivdirektor leitet Kopien der Feststellungen und Empfehlungen des Überprüfungsausschusses sowie der Begründung an alle Mitglieder der Kommission weiter. 1.66.   ANHANG III FISCHEREIBESTIMMUNGEN 1.67.   Artikel 1 1.67.1. Einleitung Die Betreiber von Fischereifahrzeugen, die für die Fischerei im Übereinkommensbereich zugelassen sind, beachten während des Aufenthalts der Fischereifahrzeuge im Übereinkommensbereich jederzeit die folgenden Bestimmungen. Diese Bedingungen gelten zusätzlich zu den Bedingungen, die in den Gewässern unter der nationalen Gerichtsbarkeit eines Mitglieds der Kommission aufgrund einer Lizenz gelten können, die von dem betreffenden Mitglied oder gemäß einem bilateralen oder multilateralen Fischereiabkommen erteilt wird. Für die Zwecke dieses Anhangs ist ein „Betreiber“ eine Person, die für das Fischereifahrzeug verantwortlich ist, es führt oder kontrolliert, einschließlich des Eigners, Kapitäns oder Charterers. 1.68.   Artikel 2 1.68.1. Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften Der Betreiber des Fischereifahrzeugs beachtet die geltenden nationalen Rechtsvorschriften jeder Küstenstaatvertragspartei, wenn er in Gewässer unter der Gerichtsbarkeit dieser Staaten einläuft, und ist dafür verantwortlich, dass auch die Besatzungsmitglieder diese Vorschriften beachten und dass das Fischereifahrzeug unter Beachtung dieser Vorschriften betrieben wird. 1.69.   Artikel 3 1.69.1. Pflichten des Betreibers gegenüber den Beobachtern (1) Der Betreiber und die Besatzungsmitglieder erlauben und helfen jeder im Rahmen des regionalen Beobachterprogramms als Beobachter ausgewiesenen Person, a) am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit an Bord zu gehen, b) uneingeschränkt alle Einrichtungen an Bord, die der Beobachter zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt, nutzen zu können. Dazu gehören der uneingeschränkte Zugang zur Brücke, zu dem an Bord befindlichen Fisch und zu den Räumen, in denen Fisch gelagert, verarbeitet, gewogen und aufbewahrt wird, sowie die uneingeschränkte Einsicht in die Bücher des Schiffs, einschließlich des Logbuchs und anderer Unterlagen, die kontrolliert und kopiert werden können, der angemessene Zugang zu Navigationssystemen, Seekarten und Funkgerät sowie zu sonstigen Informationen über die Fischerei, c) Proben zu nehmen, d) am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit von Bord zu gehen, und e) alle Aufgaben unter sicheren Bedingungen ausführen zu können. (2) Der Betreiber und die Besatzungsmitglieder unterlassen jede Art von Aggression, Behinderung, Widerstand, Verzögerung, Verweigerung des Anbordkommens, Einschüchterung oder Beeinträchtigung der Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. (3) Der Betreiber bietet dem Beobachter während seines Aufenthalts an Bord ohne Kosten für den Beobachter selbst oder sein Land Verpflegung, Unterkunft und ärztliche Versorgung zu einem angemessenen Standard, wie er normalerweise einem Offizier an Bord des Fischereifahrzeugs zusteht. 1.70.   Artikel 4 1.70.1. Umladungsvorschriften (1) Der Betreiber hält sich an die von der Kommission festgelegten Verfahren zur Überprüfung der umgeladenen Mengen und Arten sowie an alle weiteren von der Kommission festgelegten Verfahren und Maßnahmen in Bezug auf Umladungen im Übereinkommensbereich. (2) Der Betreiber erlaubt jeder Person, die von der Kommission oder von dem Mitglied der Kommission, in dessen Hafen oder Gewässern eine Umladung stattfindet, zugelassen wurde, den uneingeschränkten Zugang zu allen Einrichtungen, die diese befugte Person zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, und ihre Nutzung, und unterstützt sie bei diesen Tätigkeiten. Dazu gehören der uneingeschränkte Zugang zur Brücke, zu dem an Bord befindlichen Fisch und zu den Räumen, in denen Fisch gelagert, verarbeitet, gewogen und aufbewahrt wird, sowie die uneingeschränkte Einsicht in die Bücher des Schiffs, einschließlich des Logbuchs und anderer Unterlagen, die kontrolliert und kopiert werden können. Der Betreiber erlaubt der befugten Person auch die Entnahme von Proben und die Einholung sonstiger Informationen, die zu umfassenden Kontrollen der Fangtätigkeit erforderlich sind, und unterstützt sie dabei. Der Betreiber und die Besatzungsmitglieder unterlassen jede Art von Aggression, Behinderung, Widerstand, Verzögerung, Verweigerung des Anbordkommens, Einschüchterung oder Beeinträchtigung der befugten Person bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Störungen der Fangtätigkeit durch die Kontrolle der Umladungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. 1.71.   Artikel 5 1.71.1. Berichterstattung Der Betreiber führt über die Schiffsposition, die Fänge von Ziel- und Nichtzielarten, den Fischereiaufwand und andere relevante Fischereidaten gemäß den in Anhang I des Durchführungsübereinkommens festgelegten Standards für die Erfassung dieser Daten Buch und meldet diese Angaben. 1.72.   Artikel 6 1.72.1. Durchsetzung der Vorschriften (1) Die vom Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs erteilte Genehmigung und die gegebenenfalls von einer Küstenstaatvertragspartei erteilte Lizenz oder eine beglaubigte Kopie dieser Unterlagen bzw. eine entsprechende Bestätigung per Telefax oder Telex sind jederzeit an Bord mitzuführen und auf Verlangen eines zugelassenen Inspektors eines Mitglieds der Kommission vorzulegen. (2) Der Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Fischereifahrzeugs befolgen unverzüglich die Weisungen und Anordnungen des zugelassenen und entsprechend ausgewiesenen Inspektors, einschließlich der Anordnung zum Anhalten, zum Anlaufen eines sicheren Ortes und zur Erleichterung der Aufbringung und der Inspektion des Fischereifahrzeugs, seiner Lizenz, der Fanggeräte, Ausrüstung, Bücher, Anlagen, Fische und Fischerzeugnisse. Bei der Aufbringung und Inspektion wird die rechtmäßige Tätigkeit des Fischereifahrzeugs so wenig wie möglich beeinträchtigt. Der Betreiber und die Besatzungsmitglieder erleichtern und unterstützen alle Maßnahmen eines zugelassenen Inspektors und unterlassen jede Art von Aggression, Behinderung, Widerstand, Verzögerung, Verweigerung des Anbordkommens, Einschüchterung oder Beeinträchtigung eines zugelassenen Inspektors bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. (3) Das Fischereifahrzeug muss gemäß den Standardspezifikationen und Leitlinien der FAO betreffend die Kennzeichnung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen oder einem gegebenenfalls von der Kommission festgelegten alternativen Standard gekennzeichnet sein. Während des Aufenthalts des Fischereifahrzeugs im Übereinkommensbereich müssen alle Teile dieser Kennzeichnungen jederzeit lesbar, deutlich erkennbar und sichtbar sein. (4) Der Betreiber gewährleistet die laufende Überwachung der internationalen Not- und Anruffrequenz 2 182 kHz (HF) oder der internationalen Sicherheits- und Anruffrequenz 156,8 MHz (Kanal 16, VHF-FM) zur Erleichterung der Kommunikation mit den Fischereimanagement- sowie den Kontroll- und Überwachungsbehörden der Mitglieder der Kommission. (5) Der Betreiber trägt dafür Sorge, dass sich eine neuere und aktuelle Ausgabe des Internationalen Signalbuchs (INTERCO) an Bord befindet und jederzeit zugänglich ist. (6) Wenn sich das Fischereifahrzeug in einem Gebiet unter der nationalen Gerichtsbarkeit eines Mitglieds der Kommission befindet, für das es keine Fanglizenz hat, und wenn es sich auf Hoher See im Übereinkommensbereich befindet und von seinem Flaggenstaat keine Genehmigung zur Fischerei auf Hoher See erhalten hat, sind alle Fanggeräte an Bord so zu verstauen und zu sichern, dass sie nicht für die Fischerei eingesetzt werden können. 1.73.   ANHANG IV VORGESCHRIEBENE INFORMATIONEN Zu jedem Fischereifahrzeug, das in das gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieses Übereinkommens zu führende Verzeichnis eingetragen wird, sind der Kommission folgende Angaben zu übermitteln: 1. Name des Schiffes, Registernummer, frühere Namen (falls bekannt) sowie Registerhafen; 2. Name und Adresse des Eigners; 3. Name und Staatsangehörigkeit des Kapitäns; 4. gegebenenfalls frühere Flagge; 5. internationales Rufzeichen; 6. Art und Nummer der Kommunikationsmittel (Nummer von INMARSAT A, B und C sowie Satellitentelefonnummer); 7. Farbfoto des Schiffes; 8. Bauort und -jahr; 9. Schiffstyp; 10. Normale Besatzung; 11. Fangmethoden; 12. Länge; 13. gemallte Seitenhöhe; 14. Breite; 15. Bruttoregistertonnen; 16. Hauptmaschinenleistung; 17. Art der vom Flaggenstaat erteilten Fanggenehmigung; 18. Ladekapazität, einschließlich Art und Kapazität der Gefrierräume sowie Zahl und Kapazität der Fischladeräume. (*1)  Die englische Fassung ist der einzig verbindliche Wortlaut.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.