Europäische Union

2005/75/EG: Beschluss des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik

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t der für den Übereinkommensbereich erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergräbt, weist den betreffenden Flaggenstaat und gegebenenfalls die Kommission darauf hin. Soweit es nach seinen nationalen Gesetzen und sonstigen Vorschriften zulässig ist, legt das betreffende Mitglied dem Flaggenstaat das vollständige Beweismaterial und der Kommission gegebenenfalls eine Zusammenfassung vor. Die Kommission gibt diese Informationen nicht weiter, bevor der Flaggenstaat Gelegenheit hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu den Vorwürfen und dem Beweismaterial Stellung zu nehmen bzw. Einspruch zu erheben. (11) Die Mitglieder der Kommission können in Übereinstimmung mit dem Durchführungsübereinkommen und dem Völkerrecht Maßnahmen treffen und dabei insbesondere auf die von der Kommission zu diesem Zweck erlassenen Verfahren zurückgreifen, um Fischereifahrzeuge, die Tätigkeiten ausgeübt haben, die die Wirksamkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission untergraben oder auf andere Weise gegen sie verstoßen, vom Fischfang im Übereinkommensbereich abzuhalten, bis der betreffende Flaggenstaat geeignete Maßnahmen trifft. (12) Die Kommission legt erforderlichenfalls Verfahren fest, nach denen im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Mitglieder der Kommission für die von ihr regulierten Arten nichtdiskriminierende Handelsmaßnahmen gegenüber Staaten oder Rechtsträgern getroffen werden können, deren Fischereifahrzeuge auf eine Weise fischen, die die Wirksamkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission untergräbt. 1.39.   Artikel 26 1.39.1. Aufbringung und Inspektion (1) Die Kommission legt Verfahren für die Aufbringung und Inspektion von Fischereifahrzeugen auf Hoher See im Übereinkommensbereich fest, um die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen. Alle Schiffe, die für die Aufbringung und Inspektion von Fischereifahrzeugen auf Hoher See im Übereinkommensbereich eingesetzt werden, sind mit deutlichen Kennzeichen zu versehen, aus denen hervorgeht, dass die Schiffe sich in offiziellem Einsatz befinden und zur Aufbringung und Inspektion gemäß diesem Übereinkommen auf Hoher See befugt sind. (2) Ist die Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nicht in der Lage, diese Verfahren oder einen anderen Mechanismus festzulegen, mit dem die im Durchführungsübereinkommen und im vorliegenden Übereinkommen enthaltende Verpflichtung der Mitglieder der Kommission, die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission zu gewährleisten, erfüllt wird, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 die Artikel 21 und 22 des Durchführungsübereinkommens so angewandt, als wären sie Teil des vorliegenden Übereinkommens, und die Aufbringung und Inspektion von Fischereifahrzeugen im Übereinkommensbereich sowie etwaige Durchsetzungsmaßnahmen werden nach den darin genannten Verfahren sowie gegebenenfalls den zusätzlichen Verfahren durchgeführt, die die Kommission für die Umsetzung der Artikel 21 und 22 des Durchführungsübereinkommens für erforderlich hält. (3) Die Mitglieder der Kommission tragen dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die Aufbringung durch ordnungsgemäß bevollmächtigte Inspektoren gemäß diesen Verfahren zulassen. Die ordnungsgemäß bevollmächtigten Inspektoren halten die Aufbringungs- und Inspektionsverfahren ein. 1.40.   Artikel 27 1.40.1. Maßnahmen von Hafenstaaten (1) Hafenstaaten sind berechtigt und verpflichtet, völkerrechtskonforme Maßnahmen zu treffen, um die Wirksamkeit subregionaler, regionaler oder globaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu fördern. Diese Maßnahmen dürfen keine formelle oder materielle Diskriminierung von Fischereifahrzeugen eines anderen Staates darstellen. (2) Läuft ein Fischereifahrzeug eines Mitglieds der Kommission freiwillig einen Hafen oder einen vor der Küste gelegenen Umschlagplatz eines anderen Mitglieds an, so kann der Hafenstaat unter anderem Dokumente, Fanggeräte und Fänge an Bord des Fischereifahrzeugs kontrollieren. (3) Die Mitglieder der Kommission können Vorschriften erlassen, mit denen die zuständigen nationalen Behörden ermächtigt werden, das Anlanden und Umladen zu untersagen, wenn festgestellt wurde, dass die Fänge in einer Weise getätigt wurden, welche die Wirksamkeit der von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergräbt. (4) Dieser Artikel berührt nicht die Ausübung der völkerrechtlichen Hoheitsrechte von Vertragsparteien über die Häfen in ihrem Hoheitsgebiet. 1.41.   TEIL VII 1.41.1. REGIONALES BEOBACHTERPROGRAMM UND UMLADUNGSVORSCHRIFTEN 1.42.   Artikel 28 1.42.1. Regionales Beobachterprogramm (1) Die Kommission erarbeitet ein regionales Beobachterprogramm zur Erfassung überprüfter Fangdaten, anderer wissenschaftlicher Daten und zusätzlicher Informationen über die Fischerei im Übereinkommensbereich und zur Überwachung der Durchführung der von ihr erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen. (2) Das Beobachterprogramm wird vom Sekretariat der Kommission koordiniert und so flexibel organisiert, dass die Art der Fischerei und andere relevante Faktoren Berücksichtigung finden. Die Kommission kann Verträge über die Durchführung des regionalen Beobachterprogramms abschließen. (3) Im Rahmen des Programms werden vom Sekretariat der Kommission zugelassene, unabhängige und unparteiische Beobachter eingesetzt. Das Programm sollte soweit wie möglich mit anderen regionalen, subregionalen und nationalen Beobachterprogrammen koordiniert werden. (4) Die Mitglieder der Kommission tragen dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge im Übereinkommensbereich, mit Ausnahme derjenigen Fischereifahrzeuge, die ausschließlich in den Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats Fischfang betreiben, bereit sind, auf Ersuchen der Kommission einen Beobachter aus dem regionalen Beobachterprogramm an Bord zu nehmen. (5) Die Bestimmungen von Absatz 4 gelten für Fischereifahrzeuge, die ausschließlich auf Hoher See im Übereinkommensbereich fischen, für Fischereifahrzeuge, die auf Hoher See und in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines oder mehrerer Küstenstaaten fischen, und für Fischereifahrzeuge, die in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit von zwei oder mehr Küstenstaaten fischen. Ist ein Fischereifahrzeug auf derselben Fangreise sowohl in den Gewässern unter der nationalen Gerichtsbarkeit seines Flaggenstaats als auch in den angrenzenden Gewässern der Hohen See tätig, so unternimmt ein Beobachter, der im Rahmen des regionalen Beobachterprogramms an Bord ist, keine der in Absatz 6 Buchstabe e) genannten Tätigkeiten, solange sich das Fischereifahrzeug in den Gewässern unter der nationalen Gerichtsbarkeit seines Flaggenstaats befindet, es sei denn, der betreffende Flaggenstaat stimmt der Tätigkeit zu. (6) Für das regionale Beobachterprogramm gelten die folgenden Leitlinien und die Bedingungen gemäß Anhang III Artikel 3 dieses Übereinkommens: a) das Programm muss unter Berücksichtigung der Merkmale der Fischereien weitreichend genug sein, dass die Kommission angemessene Daten und Informationen über die Fangmengen und andere den Übereinkommensbereich betreffende Angaben erhält; b) jedes Mitglied der Kommission hat Anspruch darauf, dass seine Staatsangehörigen als Beobachter an dem Programm teilnehmen können; c) die Beobachter werden nach den von der Kommission zu genehmigenden einheitlichen Verfahren ausgebildet und erhalten entsprechende Zeugnisse; d) die Beobachter dürfen die rechtmäßige Tätigkeit des Fischereifahrzeugs nicht über Gebühr beeinträchtigen und müssen bei der Ausübung ihrer Funktion die betriebsbedingten Erfordernisse des Fischereifahrzeugs ausreichend berücksichtigen und zu diesem Zweck regelmäßig mit dem Kapitän in Verbindung stehen; e) zur Tätigkeit der Beobachter gehört die Erfassung von Fangdaten und anderen wissenschaftlichen Daten, die Überwachung der Umsetzung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission und die Meldung ihrer Erkenntnisse nach den von der Kommission festzulegenden Verfahren; f) das Programm muss kostengünstig durchgeführt werden, Doppelarbeit wegen mangelnder Abstimmung mit bereits bestehenden regionalen, subregionalen und nationalen Beobachterprogrammen ist zu vermeiden, und die Fischereifahrzeuge sind bei ihrer Tätigkeit im Übereinkommensbereich so wenig wie möglich zu beeinträchtigen; g) der Einsatz eines Beobachters ist rechtzeitig im Voraus anzukündigen. (7) Die Kommission erarbeitet weitere Verfahren und Leitlinien für die Durchführung des regionalen Beobachterprogramms, die insbesondere Folgendes betreffen: a) den Schutz nicht aggregierter Daten und anderer Informationen, die die Kommission als vertraulich einstuft; b) die Weitergabe der von den Beobachtern erfassten Daten und Informationen an die Mitglieder der Kommission; c) den Aufenthalt von Beobachtern an Bord, wobei sowohl die Rechte und Pflichten des Kapitäns und der Besatzung während des Aufenthalts eines Beobachters an Bord als auch die Rechte und Pflichten der Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben festzulegen sind. (8) Die Kommission entscheidet, wie das Beobachterprogramm finanziert wird. 1.43.   Artikel 29 1.43.1. Umladung (1) Um die Erfassung von genauen Fangdaten zu erleichtern, fördern die Mitglieder im Rahmen des Möglichen Umladungen im Hafen. Sie können einen oder mehrere ihrer Häfen für die Zwecke dieser Verordnung zu Umladehäfen erklären. Die Kommission leitet dann regelmäßig eine Liste der Umladehäfen an alle Mitglieder weiter. (2) Umladungen in einem Hafen oder in einem Gebiet in den Gewässern unter der nationalen Gerichtsbarkeit eines Mitglieds der Kommission erfolgen in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Gesetzen. (3) Die Kommission legt Verfahren fest, nach denen die Angaben über die im Hafen und auf See im Übereinkommensgebiet umgeladenen Mengen und Arten eingeholt und überprüft werden und nach denen der Zeitpunkt bestimmt wird, zu dem eine unter dieses Übereinkommen fallende Umladung abgeschlossen ist. (4) Außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit finden Umladungen auf See im Übereinkommensbereich nur nach den Bedingungen gemäß Anhang III Artikel 4 dieses Übereinkommens und den von der Kommission gemäß Absatz 3 festgelegten Verfahren statt. Diese Verfahren tragen den Merkmalen der betreffenden Fischerei Rechnung. (5) Ungeachtet Absatz 4 und vorbehaltlich besonderer Ausnahmeregelungen, die die Kommission erlassen kann, um den laufenden Tätigkeiten Rechnung zu tragen, sind den im Übereinkommensbereich tätigen Ringwadenfischern Umladungen auf See untersagt. 1.44.   TEIL VIII 1.44.1. BEDÜRFNISSE DER ENTWICKLUNGSLÄNDER 1.45.   Artikel 30 1.45.1. Anerkennung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer (1) Die Kommission erkennt die besonderen Bedürfnisse von Entwicklungslandvertragsparteien, insbesondere der kleinen Inselentwicklungsstaaten, und von Gebieten und Besitzungen hinsichtlich der Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im Geltungsbereich des Übereinkommens und der Entwicklung der Fischereien auf diese Bestände ausdrücklich an. (2) In Erfüllung der Pflicht, bei der Festlegung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für weit wandernde Fischbestände zusammenzuarbeiten, berücksichtigt die Kommission die besonderen Bedürfnisse von Entwicklungslandvertragsparteien, insbesondere der kleinen Inselentwicklungsstaaten, und von Gebieten und Besitzungen, namentlich a) die besondere Situation der Entwicklungslandvertragsparteien, insbesondere der kleinen Inselentwicklungsstaaten, die auf die Nutzung der lebenden Meeresschätze angewiesen sind, um unter anderem den Nahrungsbedarfs ihrer Bevölkerung oder Teilen davon zu decken, b) die Notwendigkeit, nachteilige Folgen für Subsistenzfischer, kleine und handwerkliche Fischer und Fischarbeiter sowie Einheimische in Entwicklungsländern, insbesondere in den kleinen Inselentwicklungsstaaten, sowie in Gebieten und Besitzungen zu vermeiden und ihnen den Zugang zur Fischerei zu sichern, und c) die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass den Entwicklungsländern, Gebieten und Besitzungen durch solche Maßnahmen nicht direkt oder indirekt eine unverhältnismäßig hohe Last an Bestandserhaltungsaufgaben übertragen wird. (3) Die Kommission richtet einen Fonds ein, um den Entwicklungslandvertragsparteien, insbesondere den kleinen Inselentwicklungsstaaten, sowie gegebenenfalls Gebieten und Besitzungen die Teilnahme an der Tätigkeit der Kommission, einschließlich ihrer Sitzungen und der Sitzungen ihrer nachgeordneten Gremien zu erleichtern. Die Haushaltsordnung der Kommission enthält Leitlinien für die Verwaltung des Fonds und die Zuschusskriterien. (4) Die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern sowie Gebieten und Besitzungen zu den in diesem Artikel festgelegten Zwecken kann finanzielle Zuschüsse, Unterstützung bei der Entwicklung der Humanressourcen, technische Hilfe, Technologietransfer, auch durch gemischte Gesellschaften, sowie Beratungs- und Consulting-Dienste umfassen. Diese Unterstützung ist unter anderem ausgerichtet auf a) eine bessere Erhaltung und Bewirtschaftung der weit wandernden Fischbestände durch Sammlung, Meldung, Überprüfung, Austausch und Auswertung von Fischereidaten und anderen einschlägigen Informationen, b) Bestandsabschätzungen und wissenschaftliche Forschung, und c) Kontrollen, Überwachung, Einhaltung und Durchsetzung einschließlich Schulung und Kapazitätsaufbau auf lokaler Ebene, Ausarbeitung und Finanzierung von nationalen und regionalen Beobachterprogrammen sowie Zugang zu Technologie und Ausrüstung. 1.46.   TEIL IX 1.46.1. FRIEDLICHE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN 1.47.   Artikel 31 1.47.1. Streitbeilegungsverfahren Die Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten in Teil VIII des Durchführungsübereinkommens gelten sinngemäß für etwaige Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kommission, unabhängig davon, ob sie Vertragsparteien sind oder nicht. 1.48.   TEIL X 1.48.1. NICHTVERTRAGSPARTEIEN 1.49.   Artikel 32 1.49.1. Nichtvertragsparteien (1) Die Mitglieder der Kommission treffen Maßnahmen, die mit diesem Übereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen und dem Völkerrecht vereinbar sind, um Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens von Fischereitätigkeiten abzuhalten, welche die Wirksamkeit der von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergraben. (2) Die Mitglieder der Kommission tauschen Informationen über die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens aus, die im Übereinkommensbereich Fischfang betreiben. (3) Die Kommission kann Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommen sind, auf Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen oder von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge aufmerksam machen, die nach Auffassung der Kommission die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens beeinträchtigen. (4) Die Mitglieder der Kommission fordern Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens, deren Schiffe im Übereinkommensbereich fischen, entweder einzeln oder gemeinsam auf, bei der Umsetzung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission uneingeschränkt zu kooperieren, damit sichergestellt ist, dass die Maßnahmen auf alle Fischereitätigkeiten im Übereinkommensbereich Anwendung finden. Die Beteiligung solcher kooperierenden Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens an der Fischerei wird in dem Maße gefördert, in dem sie sich verpflichten, die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die betreffenden Bestände einzuhalten, und in dem sie diese Maßnahmen tatsächlich einhalten. (5) Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens können auf Antrag und vorbehaltlich der Zustimmung der Mitglieder der Kommission sowie unter Berücksichtigung der Geschäftsordnungsbestimmungen über die Gewährung des Beobachterstatus als Beobachter zur Teilnahme an Sitzungen der Kommission eingeladen werden. 1.50.   TEIL XI 1.50.1. TREU UND GLAUBEN UND MISSBRAUCH VON RECHTEN 1.51.   Artikel 33 1.51.1. Treu und Glauben und Missbrauch von Rechten Die Vertragsparteien erfüllen die Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens nach Treu und Glauben und üben die in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte nicht missbräuchlich aus. 1.52.   TEIL XII 1.52.1. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 1.53.   Artikel 34 1.53.1. Unterzeichung, Ratifizierung, Annahme, Genehmigung (1) Dieses Abkommen liegt ab dem fünften September 2000 zwölf Monate für Australien, Kanada, China, die Cookinseln, die Föderierten Staaten von Mikronesien, die Fidschi-Inseln, Frankreich, Indonesien, Japan, die Republik Kiribati, die Republik Marshallinseln, die Republik Nauru, Neuseeland, Niue, die Republik Palau, den Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea, die Republik der Philippinen, die Republik Korea, den Unabhängigen Staat Samoa, die Salomonen, das Königreich Tonga, Tuvalu, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland im Namen der Inseln Pitcairn, Henderson, Ducie and Oeno Islands, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Republik Vanuatu zur Unterschrift auf. (2) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. (3) Die Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. (4) Jede Vertragspartei ist Mitglied der durch das Übereinkommen eingesetzten Kommission. 1.54.   Artikel 35 1.54.1. Beitritt (1) Dieses Übereinkommen liegt weiterhin für die in Artikel 34 Absatz 1 genannten Staaten und für im Übereinkommensbereich liegende Rechtsträger gemäß Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) des Seerechtsübereinkommens zum Beitritt auf. (2) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können die Vertragsparteien einvernehmlich andere Staaten und Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, deren Staatsangehörige und Fischereifahrzeuge im Übereinkommensbereich Fischfang auf weit wandernde Bestände betreiben wollen, auffordern, diesem Übereinkommen beizutreten. (3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. 1.55.   Artikel 36 1.55.1. Inkrafttreten (1) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft 30 Tage nach Hinterlegung der Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden durch: a) drei Staaten, die nördlich von 20° nördlicher Breite liegen, und b) sieben Staaten, die südlich von 20° nördlicher Breite liegen. (2) Wurde dieses Übereinkommen innerhalb von drei Jahren nach seiner Annahme nicht von drei der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Staaten ratifiziert, so tritt es sechs Monate nach Hinterlegung der 13. Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder, sollte diese Bedingung früher erfüllt sein, doch gemäß Absatz 1 in Kraft. (3) Für Staaten, für Rechtsträger gemäß Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) des Seerechtsübereinkommens, die sich im Übereinkommensbereich befinden, und für Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die das Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten ratifizieren, formell bestätigen, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am 30. Tag nach Hinterlegung der Urkunde für die Ratifizierung, formelle Bestätigung, Annahme, Genehmigung oder den Beitritt in Kraft. 1.56.   Artikel 37 1.56.1. Vorbehalte und Ausnahmen Vorbehalte oder Ausnahmen von diesem Übereinkommen sind nicht zulässig. 1.57.   Artikel 38 1.57.1. Erklärungen Artikel 37 schließt nicht aus, dass ein Staat, ein Rechtsträger gemäß Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) des Seerechtsübereinkommens im Übereinkommensbereich oder eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung oder der Ratifizierung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt Erklärungen gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um unter anderem seine Gesetze oder sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, vorausgesetzt, dass diese Erklärungen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat, diesen Rechtsträger oder diese Organisation regionaler Wirtschaftsintegration auszuschließen oder zu ändern. 1.58.   Artikel 39 1.58.1. Abschluss anderer Übereinkommen Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und der Rechtsträger gemäß Artikel 9 Absatz 2 unberührt, die sich aus anderen Übereinkommen ergeben, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind und andere Vertragsparteien im Genuss ihrer Rechte oder in der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Übereinkommen nicht beeinträchtigen. 1.59.   Artikel 40 1.59.1. Änderungen (1) Jedes Mitglied der Kommission kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen, die von der Kommission zu prüfen sind. Änderungsvorschläge sind mindestens 60 Tage vor der Sitzung der Kommission, auf der über sie beraten werden soll, in Form einer schriftlichen Mitteilung an den Exekutivdirektor zu richten. Der Exekutivdirektor leitet diese Mitteilung unverzüglich an alle Mitglieder weiter. (2) Änderungen dieses Übereinkommens werden auf der Jahrestagung der Kommission beraten, es sei denn, eine Mehrheit der Mitglieder beantragt eine Sondersitzung zur Erörterung der vorgeschlagenen Änderung. Die Frist für die Einberufung einer Sondersitzung beträgt mindestens 60 Tage. Änderungen dieses Übereinkommens werden einvernehmlich verabschiedet. Der Exekutivdirektor übermittelt den Wortlaut einer von der Kommission angenommenen Änderung unverzüglich an alle Mitglieder der Kommission. (3) Änderungen dieses Übereinkommens treten für die Vertragsparteien, die sie ratifizieren oder ihnen beitreten, am 30. Tag nach der Hinterlegung der Ratifizierungs- bzw. Beitrittsurkunde durch die Mehrheit der Vertragsparteien in Kraft. Nach diesem Zeitpunkt treten sie für Vertragsparteien, die sie ratifizieren, nach Hinterlegung der erforderlichen Anzahl Urkunden und für die Vertragsparteien, die ihnen beitreten, am 30. Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. 1.60.   Artikel 41 1.60.1. Anhänge (1) Die Anhänge sind fester Bestandteil dieses Übereinkommens, und vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen schließt eine Bezugnahme auf d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.