Europäische Union

2005/75/EG: Beschluss des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0075. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

d die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderliche Rechtsfähigkeit. Die Vorrechte und Immunitäten der Kommission und ihrer Bediensteten im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei werden von der Kommission und dem betreffenden Mitglied einvernehmlich festgelegt. (7) Die Vertragsparteien bestimmen den Sitz der Kommission und ernennen einen Exekutivdirektor. (8) Die Kommission gibt sich für den Ablauf ihrer Sitzungen, einschließlich der Sitzungen ihrer nachgeordneten Gremien, und für die effiziente Wahrnehmung ihrer Aufgaben einvernehmlich eine Geschäftsordnung, die sie erforderlichenfalls einvernehmlich ändern kann. 1.14.   Artikel 10 1.14.1. Aufgaben der Kommission (1) Die Kommission hat unbeschadet der Hoheitsrechte der Küstenstaaten zum Zweck der Erforschung und Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der weit wandernden Fischbestände in den Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit folgende Aufgaben: a) Festsetzung der Gesamtfangmengen oder des Gesamtfischereiaufwands im Übereinkommensbereich für die von der Kommission bestimmten weit wandernden Fischbestände und Annahme sonstiger Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Empfehlungen, die erforderlich sein könnten, um die langfristige Nachhaltigkeit dieser Bestände sicherzustellen, b) Förderung der Zusammenarbeit und Koordination zwischen den Mitgliedern der Kommission, um sicherzustellen, dass die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für weit wandernde Fischbestände in den Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit und die Maßnahmen für dieselben Bestände auf Hoher See miteinander vereinbar sind, c) erforderlichenfalls Annahme von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Empfehlungen für Nichtzielarten und für von den Zielbeständen abhängige oder mit ihnen vergesellschaftete Arten mit dem Ziel, ihre Populationen über dem Stand zu erhalten bzw. über den Stand hinaus aufzustocken, ab dem ihr Nachwachsen ernsthaft gefährdet sein könnte, d) Festlegung von Normen für die Erfassung und Überprüfung sowie für den zeitnahen Austausch und die Meldung von Fischereidaten über weit wandernde Fischbestände im Übereinkommensbereich gemäß Anhang I des Durchführungsübereinkommens, das fester Bestandteil dieses Übereinkommens ist, e) Zusammenstellung und Verbreitung genauer und vollständiger statistischer Daten, gegebenenfalls unter Wahrung der Vertraulichkeit, damit sichergestellt wird, dass die besten wissenschaftlichen Informationen zur Verfügung stehen, f) Einholung und Auswertung wissenschaftlicher Gutachten, Überwachung der Bestandslage, Förderung der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung und Verbreitung ihrer Ergebnisse, g) erforderlichenfalls Aufstellung von Kriterien für die Zuteilung der Gesamtfangmengen oder des Gesamtfischereiaufwands für weit wandernde Fischbestände im Übereinkommensbereich, h) Annahme allgemein empfohlener internationaler Mindestnormen für die verantwortungsvolle Fischerei, i) Einführung angemessener Mechanismen der Zusammenarbeit in den Bereichen Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung, einschließlich eines Schiffsüberwachungssystems, j) Einholung und Auswertung wirtschaftlicher und anderer fischereibezogener Daten und Informationen, die für die Arbeit der Kommission von Belang sind, k) Vereinbarungen von Mitteln und Wegen, um den Fischereiinteressen neuer Mitglieder der Kommission gerecht zu werden, l) Annahme ihrer Geschäftsordnung, Haushaltsordnung und erforderlichenfalls anderer interner Verwaltungsvorschriften für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, m) Prüfung und Genehmigung des Haushaltsentwurfs der Kommission, n) Förderung der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten und o) Erörterung aller Fragen und Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich der Kommission und Annahme aller Maßnahmen und Empfehlungen, die notwendig sind, um das Ziel dieses Übereinkommens zu erreichen. (2) Die Kommission kann bei der Umsetzung von Absatz 1 Maßnahmen erlassen, die unter anderem Folgendes betreffen: a) zulässige Fangmengen nach Arten oder Beständen, b) Höhe des Fischereiaufwands, c) Begrenzung der Fangkapazität, einschließlich Maßnahmen, die Anzahl, Art und Größe der Fischereifahrzeuge betreffen, d) Gebiete und Zeiten, in denen gefischt werden darf, e) zulässige Mindestgröße aller Fischarten, f) zulässige Fanggeräte und -methoden, und g) besondere Regionen oder Teilregionen. (3) Bei der Aufstellung der Kriterien für die Zuteilung der Gesamtfangmengen oder des Gesamtfischereiaufwands berücksichtigt die Kommission unter anderem Folgendes: a) die Bestandslage und die Höhe des betriebenen Fischereiaufwands in der Fischerei; b) die jeweiligen Interessen, zurückliegende und gegenwärtige Fischereimuster und -praktiken der Fischereiteilnehmer sowie den für den Inlandsverbrauch verwendeten Anteil der Fänge; c) die historischen Fangmengen in einem Gebiet; d) die Bedürfnisse der kleinen Inselentwicklungsstaaten sowie der Gebiete und Besitzungen im Übereinkommensbereich, deren Wirtschaft, Nahrungsmittelversorgung und Existenzgrundlage überwiegend von der Nutzung der lebenden Meeresschätze abhängig sind; e) die Beiträge der Teilnehmer zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände, einschließlich der Bereitstellung zuverlässiger Daten, und ihren Beitrag zur wissenschaftlichen Forschung im Übereinkommensbereich; f) die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch die Teilnehmer; g) die Bedürfnisse der Fischereigemeinden, die hauptsächlich von der Befischung der Bestände abhängig sind; h) die besondere Situation eines Landes, das von den Ausschließlichen Wirtschaftszonen anderer Länder umgeben ist und nur über eine begrenzte eigene Ausschließliche Wirtschaftszone verfügt; i) die geografische Situation eines kleinen Inselentwicklungsstaats, der aus nicht zusammenhängenden Inselgruppen mit eigener wirtschaftlicher und kultureller Identität besteht, die aber durch Gebiete der Hohen See voneinander getrennt sind; j) die Fischereiinteressen und -bestrebungen von Küstenstaaten, insbesondere den kleinen Inselentwicklungsstaaten, sowie der Gebiete und Besitzungen, in deren Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit die Bestände ebenfalls vorkommen. (4) Die Kommission kann Beschlüsse über die Zuteilung der Gesamtfangmengen oder des Gesamtfischereiaufwands fassen. Diese Beschlüsse, einschließlich der Beschlüsse über den Ausschluss von bestimmten Schiffstypen, sind einvernehmlich zu fassen. (5) Die Kommission berücksichtigt die Berichte und etwaige Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses und des Technischen Durchführungsausschusses zu den in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten. (6) Die Kommission unterrichtet alle Mitglieder unverzüglich über die von ihr beschlossenen Maßnahmen und Empfehlungen und gibt die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die sie angenommen hat, auf angemessene Weise bekannt. 1.15.   Artikel 11 1.15.1. Nachgeordnete Gremien der Kommission (1) Als nachgeordnete Gremien der Kommission werden ein Wissenschaftlicher Ausschuss und ein Technischer Durchführungsausschuss eingesetzt, die in Angelegenheiten, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, Gutachten und Empfehlungen für die Kommission ausarbeiten. (2) Jedes Mitglied der Kommission ist berechtigt, einen Vertreter in jeden Ausschuss zu entsenden, dem weitere Sachverständige oder Berater zur Seite stehen können. Diese Vertreter müssen über angemessene Qualifikationen oder einschlägige Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Ausschusses verfügen. (3) Die Ausschüsse tagen so oft wie für die effiziente Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich, jedoch in jedem Fall vor der Jahrestagung der Kommission, und sie erstatten der Jahrestagung Bericht über die Ergebnisse ihrer Beratungen. (4) Jeder Ausschuss bemüht sich nach Kräften um eine einvernehmliche Annahme seiner Berichte. Sollten sie kein Einvernehmen erzielen, so geben sie in ihren Berichten die Standpunkte der Mehrheit und der Minderheit an und können darin auch die unterschiedlichen Stellungnahmen der Vertreter der Mitglieder zum gesamten Bericht oder zu Teilen des Berichts aufnehmen. (5) Die Ausschüsse können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls andere Fischereiorganisationen sowie technische oder wissenschaftliche Einrichtungen, die auf das betreffende Fachgebiet spezialisiert sind, konsultieren und erforderlichenfalls auf Ad-hoc-Basis Sachverständigengutachten einholen. (6) Die Kommission kann weitere für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche nachgeordnete Gremien einsetzen, einschließlich Arbeitsgruppen zur Untersuchung technischer Fragen in Bezug auf bestimmte Arten oder Bestände mit entsprechender Berichterstattung an die Kommission. (7) Die Kommission setzt einen Ausschuss ein, der Empfehlungen zur Durchführung etwaiger Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Kommission für das Gebiet nördlich von 20° nördlicher Breite und zur Ausarbeitung derartiger Maßnahmen für hauptsächlich in diesem Gebiet vorkommende Bestände abgeben soll. Der Ausschuss setzt sich aus den in diesem Gebiet angesiedelten Mitgliedern und den in dem Gebiet fischenden Mitgliedern zusammen. Jedes nicht in dem Ausschuss vertretene Mitglied der Kommission kann einen Beobachter zu den Beratungen des Ausschusses entsenden. Die Ausschussmitglieder tragen alle außerordentlichen Kosten, die für die Tätigkeit des Ausschusses anfallen. Der Ausschuss nimmt die Empfehlungen an die Kommission einvernehmlich an. Bei der Annahme von Maßnahmen für bestimmte Bestände und Arten in diesem Gebiet stützt sich die Kommission auf die Empfehlungen des Ausschusses. Diese Empfehlungen müssen mit den allgemeinen Leitlinien und den Maßnahmen der Kommission für die betreffenden Bestände oder Arten sowie mit den Grundsätzen und Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung gemäß diesem Übereinkommen im Einklang stehen. Stimmt die Kommission in Anwendung ihrer Geschäftsordnungsbestimmungen über die Beschlussfassung in wesentlichen Fragen einer Empfehlung des Ausschusses in bestimmten Punkten nicht zu, so verweist sie die Angelegenheit zur weiteren Prüfung zurück an den Ausschuss. Der Ausschuss prüft die Frage erneut unter Berücksichtigung des Standpunkts der Kommission. 1.16.   ABSCHNITT 2 Wissenschaftliche Daten und Gutachten 1.17.   Artikel 12 1.17.1. Aufgaben des Wissenschaftlichen Ausschusses (1) Der Wissenschaftliche Ausschuss wird eingesetzt, um zu gewährleisten, dass die Kommission sich bei ihren Beratungen auf die besten wissenschaftlichen Daten stützen kann, die verfügbar sind. (2) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) Empfehlung eines Forschungsprogramms an die Kommission, in dem die spezifischen Themen und Fragen aufgezeigt werden, die von den wissenschaftlichen Sachverständigen, anderen Organisationen bzw. Betroffenen zu behandeln sind, sowie Ermittlung des Datenbedarfs und Koordination der Tätigkeiten zur Deckung dieses Bedarfs, b) Sichtung der von den wissenschaftlichen Sachverständigen für die Kommission erstellten Bewertungen, Analysen, Studien und Empfehlungen vor ihrer Beratung durch die Kommission, und erforderlichenfalls Bereitstellung weiterer Informationen, Gutachten und Kommentare, c) Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 246 des Seerechtsübereinkommens mit dem Ziel, bessere Kenntnisse über weit wandernde Fischbestände, Nichtzielarten, zum selben Ökosystem gehörende Arten sowie vergesellschaftete oder abhängige Bestände im Übereinkommensbereich zu gewinnen, d) Prüfung der Forschungsergebnisse und Analysen für Zielbestände und Nichtzielbestände sowie für vergesellschaftete oder abhängige Arten im Übereinkommensbereich, e) Meldung seiner Erkenntnisse oder Schlussfolgerungen über den Zustand der Zielbestände und Nichtzielbestände sowie der vergesellschafteten oder abhängigen Arten im Übereinkommensbereich an die Kommission, f) Empfehlung der Prioritäten und Ziele des regionalen Beobachterprogramms an die Kommission und Bewertung der Programmergebnisse in Abstimmung mit dem Technischen Durchführungsausschuss, g) Berichterstattung und Abgabe von Empfehlungen an die Kommission auf deren Weisung oder auf eigene Initiative zu Fragen der Bestandserhaltung und Bewirtschaftung sowie der Erforschung von Zielbeständen, Nichtzielbeständen oder vergesellschafteten bzw. abhängigen Arten im Übereinkommensbereich, und h) Wahrnehmung aller sonstigen Funktionen und Aufgaben, die ihm von der Kommission übertragen werden könnten. (3) Der Ausschuss erfüllt seine Aufgaben gemäß den von der Kommission festgelegten Leitlinien und Direktiven. (4) Die Vertreter des Ozeanischen Fischereiprogramms der Pazifischen Gemeinschaft und der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen werden zur Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses aufgefordert. Der Ausschuss kann auch andere Organisationen oder Einzelpersonen mit wissenschaftlichen Fachkenntnissen auf den Arbeitsgebieten der Kommission zur Teilnahme an seinen Sitzungen auffordern. 1.18.   Artikel 13 1.18.1. Wissenschaftliche Dienste (1) Die Kommission kann auf Empfehlung des Wissenschaftlichen Ausschusses die Dienste von wissenschaftlichen Sachverständigen in Anspruch nehmen, um Informationen und Gutachten über die unter dieses Übereinkommen fallenden Fischereiressourcen und damit zusammenhängende Fragen einzuholen, die für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen von Belang sein könnten. Sie kann Verwaltungs- und Finanzvereinbarungen treffen, um diese wissenschaftlichen Dienste in Anspruch nehmen zu können. Um ihre Aufgaben kostengünstig zu erfüllen, nutzt die Kommission daher so weit wie möglich die Dienste der bestehenden regionalen Organisationen und konsultiert gegebenenfalls andere Organisationen, die mit Fischereimanagement, technischen oder wissenschaftlichen Fragen befasst sind und über Fachkenntnisse auf den Arbeitsgebieten der Kommission verfügen. (2) Die wissenschaftlichen Sachverständigen können auf Anweisung der Kommission: a) zur Unterstützung der Arbeit der Kommission wissenschaftliche Forschung betreiben und Analysen durchführen, b) für die Arten, die für die Kommission von besonderem Interesse sind, bestandsspezifische Bezugswerte bestimmen und der Kommission und dem Wissenschaftlichen Ausschuss empfehlen, c) die Lage der Bestände, gemessen an den von der Kommission festgesetzten Bezugswerten, einschätzen, d) der Kommission und dem Wissenschaftlichen Ausschuss Berichte über die Ergebnisse ihrer wissenschaftlichen Arbeit, Gutachten und Empfehlungen als Grundlage für die Ausarbeitung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und anderen einschlägigen Maßnahmen vorlegen, und e) erforderlichenfalls andere Funktionen und Aufgaben wahrnehmen. (3) Die wissenschaftlichen Sachverständigen können im Rahmen ihrer Tätigkeit: a) nach vereinbarten Prinzipien und von der Kommission festgelegten Verfahren, einschließlich Verfahren und Grundsätzen in Zusammenhang mit der Vertraulichkeit, Freigabe und Veröffentlichung von Daten, Fischereidaten erfassen, zusammenstellen und verbreiten, b) Bestandsabschätzungen für weit wandernde Fischbestände, Nichtzielbestände und demselben Ökosystem angehörende Arten sowie für vergesellschaftete oder abhängige Arten im Übereinkommensbereich durchführen, c) die Folgen des Fischfangs, anderer menschlicher Tätigkeiten und ökologischer Faktoren für die Zielbestände, für demselben Ökosystem angehörende Arten und für vergesellschaftete oder abhängige Arten einschätzen, d) die möglichen Auswirkungen vorgeschlagener Änderungen von Fangmethoden oder Fischereiintensität sowie vorgeschlagener Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beurteilen, und e) im Auftrag der Kommission andere wissenschaftliche Untersuchungen durchführen. (4) Die Kommission kann die von den wissenschaftlichen Sachverständigen gelieferten Angaben und Gutachten regelmäßig von Peer-Groups überprüfen lassen. (5) Die Berichte und Empfehlungen der wissenschaftlichen Sachverständigen werden dem Wissenschaftlichen Ausschuss und der Kommission übermittelt. 1.19.   ABSCHNITT 3 Der technische Durchführungsausschuss 1.20.   Artikel 14 1.20.1. Aufgaben des Technischen Durchführungsausschusses (1) Der Technische Durchführungsausschuss hat folgende Aufgaben: a) Versorgung der Kommission mit Informationen, technischen Gutachten und Empfehlungen zur Durchführung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und zu ihrer Einhaltung, b) Überwachung und Überprüfung der Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die die Kommission angenommen hat, und erforderlichenfalls Abgabe diesbezüglicher Empfehlungen an die Kommission, und c) Prüfung der Durchführung der von der Kommission angenommenen Kooperationsmaßnahmen für Kontrolle, Überwachung und Durchsetzung und erforderlichenfalls Abgabe diesbezüglicher Empfehlungen an die Kommission. (2) Für die Tätigkeit des Ausschusses gilt Folgendes: a) er fungiert als Forum für den Austausch von Informationen über die Mittel, die zur Durchführung der von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf Hoher See und der ergänzenden Maßnahmen in den Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit eingesetzt werden, b) er nimmt die Berichte der Mitglieder der Kommission über die Maßnahmen, die sie zur Überwachung, Untersuchung und Ahndung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens getroffen haben, und über die entsprechenden Folgemaßnahmen entgegen, c) er empfiehlt der Kommission in Abstimmung mit dem Wissenschaftlichen Ausschuss die Prioritäten und Ziele des regionalen Beobachterprogramms, wenn dieses festgelegt ist, und bewertet die Ergebnisse des Programms, d) er prüft und untersucht alle sonstigen Fragen, die die Kommission ihm vorlegt, und entwickelt und überarbeitet insbesondere die Maßnahmen zur Überprüfung und Validierung von Fischereidaten, e) er unterbreitet der Kommission Empfehlungen zu technischen Fragen wie der Markierung von Fischereifahrzeugen und Fanggeräten, f) er unterbreitet der Kommission in Abstimmung mit dem Wissenschaftlichen Ausschuss Empfehlungen über die zulässigen Fanggeräte und -methoden, g) er legt der Kommission seine Erkenntnisse oder Schlussfolgerungen darüber vor, inwieweit die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen eingehalten werden, und h) er unterbreitet der Kommission Empfehlungen zur Fragen der Kontrolle, Überwachung und Durchsetzung. (3) Der Ausschuss kann mit Zustimmung der Kommission die nachgeordneten Gremien einsetzen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. (4) Der Ausschuss erfüllt seine Aufgaben gemäß den von der Kommission festgelegten Leitlinien und Direktiven. 1.21.   ABSCHNITT 4 Das Sekretariat 1.22.   Artikel 15 1.22.1. Das Sekretariat (1) Die Kommission kann ein ständiges Sekretariat mit einem Exekutivdirektor und dem zur Wahrnehmung aller Aufgaben benötigten Personal einrichten. (2) Der Exekutivdirektor wird für vier Jahre ernannt; Wiederernennung für ein weiteres Mandat von vier Jahren ist möglich. (3) Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Kommission und fungiert als solcher auf allen Sitzungen der Kommission und der nachgeordneten Gremien. Er übernimmt andere Verwaltungsaufgaben, mit denen die Kommission ihn betraut. (4) Das Sekretariat hat folgende Angaben: a) Entgegennahme und Übermittlung der offiziellen Mitteilungen der Kommission, b) Unterstützung bei der Zusammenstellung und Verbreitung der Daten, die zur Erfüllung der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich sind, c) Ausarbeitung von Verwaltungs- und anderen Berichten für die Kommission, den Wissenschaftlichen Ausschuss und den Technischen Durchführungsausschuss, d) Verwaltung von Vereinbarungen über Kontrolle, Überwachung und Durchsetzung sowie Abgabe wissenschaftlicher Gutachten, e) Veröffentlichung der Beschlüsse und Förderung der Tätigkeiten der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien, und f) Kassenführung, Personalverwaltung und andere Verwaltungsaufgaben. (5) Um die Kosten für die Mitglieder der Kommission zu minimieren, muss das im Rahmen dieses Übereinkommens eingesetzte Sekretariat wirtschaftlich effizient arbeiten. Bei der Einrichtung und dem Betrieb des Sekretariats sind gegebenenfalls die Ressourcen zu berücksichtigen, über die bereits bestehende regionale Einrichtungen für die Ausführung bestimmter Sekretariatsaufgaben verfügen. 1.23.   Artikel 16 1.23.1. Personal der Kommission (1) Das Personal der Kommission besteht aus qualifizierten wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Mitarbeitern, die die Kommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Das Personal wird vom Exekutivdirektor ernannt. (2) Das entscheidende Kriterium für die Einstellung und Beschäftigung des Personals ist die Notwendigkeit, höchsten Maßstäben bei Effizienz, Kompetenz und Integrität gerecht zu werden. Vorbehaltlich dieses Kriteriums ist darauf zu achten, dass das Personal aus allen in der Kommission vertretenen Ländern eingestellt wird, damit das Sekretariat möglichst repräsentativ ist. 1.24.   ABSCHNITT 5 Finanzen der Kommission 1.25.   Artikel 17 1.25.1. Finanzmittel der Kommission (1) Die Finanzmittel der Kommission umfassen: a) die gemäß Artikel 18 Absatz 2 bemessenen Beiträge, b) freiwillige Beiträge, c) den Fonds gemäß Artikel 30 Absatz 3, und d) sonstige Finanzmittel, die die Kommission erhalten könnte. (2) Die Kommission verabschiedet einvernehmlich die Haushaltsordnung für ihre Verwaltung und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ändert sie erforderlichenfalls. 1.26.   Artikel 18 1.26.1. Haushaltsplan der Kommission (1) Der Exekutivdirektor erstellt den Haushaltsentwurf der Kommission und legt ihn ihr vor. Aus dem Haushaltsentwurf geht hervor, welche Verwaltungsausgaben der Kommission aus den Mitgliedsbeiträgen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a) zu finanzieren sind, und welche Ausgaben aus den gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) eingenommenen Mittel zu finanzieren sind. Die Kommission nimmt den Haushaltsplan einvernehmlich an. Gelangt die Kommission nicht zu einer Einigung über den Haushalt, so werden die Beträge zu den Verwaltungsausgaben der Kommission nach Maßgabe der Haushaltsmittel des Vorjahres bestimmt, damit die Verwaltungsausgaben des folgenden Haushaltsjahres gedeckt werden können, bis ein neuer Haushaltsplan einvernehmlich angenommen werden kann. (2) Die Höhe des Beitrags zum Haushalt wird nach einer Beitragsordnung bestimmt, die die Kommission einvernehmlich annimmt und erforderlichenfalls ändert. Bei der Annahme der Beitragsordnung ist darauf zu achten, dass für jedes Mitglied ein einhei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.