Europäische Union

2005/75/EG: Beschluss des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik

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4.2.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 32/1 BESCHLUSS DES RATES vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (2005/75/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu erlassen und Vereinbarungen mit anderen Ländern oder internationalen Organisationen einzugehen. (2) Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, nach dem alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet sind, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten. (3) Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände (2) unterzeichnet (im Folgenden „UN-Übereinkommen von 1995 über Fischbestände“ genannt). (4) Das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik wurde auf der 7. Tagung der Multilateral High Level Conference (MHLC) am 5. September 2000 in Honolulu zur Unterzeichnung aufgelegt. (5) Gemäß Artikel 35 des Übereinkommens kann die Gemeinschaft dem Übereinkommen beitreten. (6) Ziel des Übereinkommens ist, durch wirksame Bewirtschaftungsmaßnahmen die langfristige Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der weit wandernden Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und dem UN-Übereinkommen von 1995 über Fischbestände sicherzustellen. (7) Fischer der Gemeinschaft fischen im Geltungsbereich des Übereinkommens. Deshalb liegt es im Interesse der Gemeinschaft, Mitglied der regionalen Fischereiorganisation zu werden, die mit diesem Übereinkommen gemäß dem internationalen Seerecht errichtet werden soll. Die Gemeinschaft sollte deshalb dem Übereinkommen beitreten — BESCHLIESST: Artikel 1 Der Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik wird genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Beitrittsurkunde gemäß Artikel 35 des Übereinkommens bei der Regierung von Neuseeland zu hinterlegen. Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2004. Im Namen des Rates Der Präsident J. WALSH (1)  Zustimmung vom 1. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 16. ÜBERSETZUNG ANHANG (*1) WORTLAUT DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG WEIT WANDERNDER FISCHBESTÄNDE IM WESTLICHEN UND MITTLEREN PAZIFIK 1.   ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG WEIT WANDERNDER FISCHBESTÄNDE IM WESTLICHEN UND MITTLEREN PAZIFIK DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS, ENTSCHLOSSEN, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung — insbesondere für den menschlichen Verzehr — von weit wandernden Fischbeständen im westlichen und mittleren Pazifik für heutige und künftige Generationen sicherzustellen, UNTER HINWEIS AUF die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und von weit wandernden Fischbeständen, IN DER ERKENNTNIS dass, gemäß dem Seerechtsübereinkommen von 1982 und dem Durchführungsübereinkommen Küstenstaaten und in der betreffenden Region Fischfang betreibende Staaten zusammenarbeiten sollen, um die Bestandserhaltung sicherzustellen und die Erreichung des Ziels der optimalen Nutzung weit wandernder Fischbestände in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet zu fördern, IM BEWUSSTSEIN, dass wirksame Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sich auf den Vorsorgeansatz und die besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten stützen müssen, EINGEDENK der Notwendigkeit, schädliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt zu vermeiden, die biologische Vielfalt zu erhalten, die Integrität der marinen Ökosysteme zu schützen und das Risiko langfristiger oder irreversibler Folgen der Fangtätigkeiten zu minimieren, IN ANERKENNTNIS der gefährdeten Umwelt und der besonderen geografischen Lage der kleinen Inselentwicklungsstaaten, Gebiete und Besitzungen in der Region, ihrer wirtschaftlichen und sozialen Abhängigkeit von den weit wandernden Fischbeständen und der Tatsache, dass sie besonderer Unterstützung, einschließlich finanzieller, wissenschaftlicher und technischer Hilfe, bedürfen, um wirksam an der Erhaltung, Bewirtschaftung und nachhaltigen Nutzung der weit wandernden Fischbestände teilnehmen zu können, IN DER ERKENNTNIS, dass die kleineren Inselentwicklungsstaaten spezielle Bedürfnisse haben, die besondere Aufmerksamkeit und Berücksichtigung bei der Bereitstellung finanzieller, wissenschaftlicher und technischer Hilfe erfordern, IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass kompatible, wirksame und verbindliche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nur durch Zusammenarbeit zwischen den Küstenstaaten und den in der Region Fischfang betreibenden Staaten verwirklicht werden können, IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der weit wandernden Fischbestände des westlichen und mittleren Pazifiks in ihrer Gesamtheit am Besten durch Einsetzung einer regionalen Kommission sichergestellt werden können — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: 1.1.   TEIL I 1.1.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.2.   Artikel 1 1.2.1. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens gilt Folgendes: a) „Seerechtsübereinkommen“ bedeutet das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982; b) „Durchführungsübereinkommen“ bedeutet das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände; c) „Kommission“ bedeutet die gemäß diesem Übereinkommen eingesetzte Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik; d) „Fischerei“ ist i) die Suche nach, der Fang, die Entnahme oder Ernte von Fisch; ii) der Versuch, Fisch zu suchen, zu fangen, zu entnehmen oder zu ernten; iii) jede andere Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Ortung, zum Fang, zur Entnahme oder Ernte von Fisch zu jedem Zweck führt; iv) das Aussetzen, die Suche nach oder das Einholen von Fischsammelvorrichtungen oder elektronischen Einrichtungen, wie Funkbaken; v) jeder Einsatz auf See, der zur direkten Unterstützung oder in Vorbereitung der unter den Ziffern i) bis iv) beschriebenen Tätigkeiten erfolgt, einschließlich Umladen; vi) Einsatz jedes anderen Schiffs, Fahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Hovercrafts für die unter den Ziffern i) bis v) beschriebenen Tätigkeiten, mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder Schiffen; e) „Fischereifahrzeug“ bedeutet jedes Schiff, das zum Zweck des Fischfangs eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Transportschiffe und alle anderen unmittelbar an Fangeinsätzen beteiligten Schiffe; f) „weit wandernde Fischbestände“ bedeutet alle Fischbestände der in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens aufgeführten Arten, die im Übereinkommensbereich vorkommen, und anderer Fischarten, die die Kommission festlegen kann; g) „Organisation regionaler Wirtschaftsintegration“ bedeutet eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in den unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Bereichen für die Mitgliedstaaten bindende Entscheidungen zu treffen; h) „Umladung“ bedeutet das Umladen aller oder bestimmter Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug auf See oder im Hafen. 1.3.   Artikel 2 1.3.1. Zielsetzung Ziel dieses Übereinkommens ist es, die langfristige Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der weit wandernden Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik durch wirksame Bewirtschaftung gemäß dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen sicherzustellen. 1.4.   Artikel 3 1.4.1. Geltungsbereich (1) Vorbehaltlich des Artikels 4 umfasst der Zuständigkeitsbereich der Kommission (nachstehend „der Übereinkommensbereich“) die Gewässer des Pazifischen Ozeans, die im Süden und im Osten durch folgende Linie begrenzt werden: Von der Südküste Australiens auf dem 141. Längenkreis Ost genau nach Süden bis 55° Süd; von dort auf dem 55. Breitenkreis Süd genau nach Osten bis 150° Ost; von dort auf dem 150. Längenkreis Ost genau nach Süden bis 60° Süd; von dort auf dem 60. Breitenkreis Süd genau nach Osten bis 130° West; von dort auf dem 130. Längenkreis West genau nach Norden bis 4° Süd; von dort auf dem 4. Breitenkreis Süd genau nach Westen bis 150° West; von dort auf dem 150. Längenkreis West genau nach Norden. (2) Dieses Übereinkommen enthält keinerlei Anerkennung der Ansprüche oder Forderungen eines Mitglieds der Kommission hinsichtlich des Rechtsstatus und der Ausdehnung von Gewässern und Gebieten, auf die ein Mitglied Anspruch erhebt. (3) Das Übereinkommen gilt für alle weit wandernden Fischbestände im Übereinkommensbereich, mit Ausnahme von Makrelenhecht. Die unter dieses Abkommen fallenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten im gesamten Verbreitungsgebiet der Bestände oder für von der Kommission festgelegte spezifische Gebiete innerhalb des Übereinkommensbereiches. 1.5.   Artikel 4 1.5.1. Beziehung zwischen dem vorliegenden Übereinkommen und dem Seerechtsübereinkommen Dieses Übereinkommen lässt die Rechte, die Gerichtsbarkeit und die Pflichten der Staaten gemäß dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen unberührt. Dieses Übereinkommen ist im Kontext des Seerechtsübereinkommens und des Durchführungsübereinkommens und mit diesen vereinbar auszulegen und anzuwenden. 1.6.   TEIL II 1.6.1. ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG WEIT WANDERNDER FISCHBESTÄNDE 1.7.   Artikel 5 1.7.1. Grundsätze und Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung Die Mitglieder der Kommission kommen im Interesse der Erhaltung und Bewirtschaftung von weit wandernden Fischbeständen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit gemäß dem Seerechtsübereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen und dem vorliegenden Übereinkommen nach und a) verabschieden Maßnahmen mit dem Ziel, die langfristige Nachhaltigkeit weit wandernder Fischbestände im Übereinkommensbereich zu sichern und ihre optimale Nutzung zu fördern, b) gewährleisten, dass derartige Maßnahmen sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gründen und darauf gerichtet sind, die Fischbestände auf einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, der den höchstmöglichen Dauerertrag sichert, welcher anhand der einschlägigen Umwelt- und Wirtschaftsfaktoren einschließlich der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer im Übereinkommensbereich, insbesondere der kleinen Inselentwicklungsstaaten, ermittelt wird, unter Berücksichtigung der Fischereimuster, der gegenseitigen Abhängigkeit der Bestände sowie aller allgemein empfohlenen internationalen Mindestnormen subregionaler, regionaler oder globaler Art, c) wenden den Vorsorgeansatz gemäß diesem Übereinkommen, gemäß allen einschlägigen international vereinbarten Normen und gemäß den empfohlenen Praktiken und Verfahren an, d) schätzen die Folgen des Fischfangs, anderer menschlicher Tätigkeiten und ökologischer Faktoren für die Zielbestände, die Nichtzielbestände und für Arten ein, die zum selben Ökosystem gehören oder mit den befischten Arten vergesellschaftet oder von ihnen abhängig sind, e) ergreifen Maßnahmen, um Abfälle, Rückwürfe, Fänge durch verlorene oder aufgegebene Netze, von Fischereifahrzeugen ausgehende Verschmutzung, Fänge von Nichtzielarten — Fisch und andere (nachstehend „Nichtzielarten“) — und die Folgen für vergesellschaftete oder abhängige Arten, besonders gefährdete Arten, auf ein Mindestmaß zu beschränken, und fördern die Entwicklung und den Einsatz von selektiven, für die Umwelt sicheren und kostengünstigen Fanggeräten und Fangtechniken, f) schützen die biologische Vielfalt der Meeresumwelt, g) ergreifen Maßnahmen, um Überfischung zu verhindern und übermäßige Fangkapazitäten zu beseitigen und sicherzustellen, dass die Höhe des Fischereiaufwands das mit einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen verträgliche Maß nicht überschreitet, h) berücksichtigen die Interessen der handwerklichen Fischerei und der Subsistenzfischer, i) sammeln vollständige und zuverlässige aktuelle Fischfangdaten unter anderem über Schiffspositionen, Fänge von Ziel- und Nichtzielarten und Fischereiaufwand sowie Informationen aus nationalen und internationalen Forschungsprogrammen und tauschen diese Daten und Informationen aus, und j) sorgen mittels wirksamer Überwachung, Kontrollen und Inspektionen für die Durchführung und Durchsetzung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen. 1.8.   Artikel 6 1.8.1. Anwendung des Vorsorgeansatzes (1) Die Mitglieder der Kommission achten bei der Anwendung des Vorsorgeansatzes auf Folgendes: a) sie befolgen die Leitlinien in Anhang II des Durchführungsübereinkommens, die fester Bestandteil dieses Übereinkommens sind, und bestimmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten bestandsspezifische Bezugswerte sowie die Maßnahmen, die bei Überschreiten dieser Werte zu ergreifen sind, b) sie berücksichtigen unter anderem Unsicherheiten im Hinblick auf die Bestandsgröße und -produktivität, die Bezugswerte, die Bestandssituation in Bezug auf diese Bezugswerte, das Ausmaß und die Verteilung der fischereilichen Sterblichkeit und die Folgen der Fangtätigkeiten für Nichtzielarten und vergesellschaftete oder abhängige Arten sowie die bestehenden und erwarteten Meeres-, Umwelt- und sozioökonomischen Bedingungen, und c) sie erstellen Datensammlungen und Forschungsprogramme zur Einschätzung der Folgen der Fischerei für Nichtzielarten und vergesellschaftete oder abhängige Arten sowie ihre Umwelt und verabschieden Pläne, die erforderlich sind, um die Erhaltung derartiger Arten zu sichern und wichtige Lebensräume zu schützen. (2) Im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder nicht sachdienlicher Angaben lassen die Mitglieder der Kommission größere Vorsicht walten. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben kann nicht als Grund dafür dienen, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen. (3) Die Mitglieder der Kommission tragen durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge, dass bei Erreichen der Bezugswerte diese nicht überschritten werden. Sollten sie dennoch überschritten werden, so führen die Mitglieder der Kommission unverzüglich die nach Absatz 1 Buchstabe a) festgesetzten Maßnahmen durch, um die Bestände wiederaufzufüllen. (4) Gibt der Zustand von Zielbeständen oder Nichtzielbeständen, von vergesellschafteten oder abhängigen Arten Anlass zur Sorge, so unterstellen die Mitglieder der Kommission diese Bestände und Arten einer verstärkten Überwachung, um ihren Zustand und die Wirksamkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu kontrollieren. Besagte Maßnahmen werden regelmäßig im Lichte neuer Informationen überprüft. (5) Für neue Fischereien oder Versuchsfischereien verabschieden die Mitglieder der Kommission so rasch wie möglich umsichtige Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, unter anderem Fang- und Aufwandsbeschränkungen. Diese Maßnahmen bleiben in Kraft, bis genügend Daten vorliegen, um die Folgen der Fischerei für die nachhaltige Entwicklung der Bestände einschätzen zu können, woraufhin Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf der Grundlage dieser Einschätzung erlassen werden. Die letztgenannten Maßnahmen sollten, sofern sie angemessen sind, einen allmählichen Ausbau der betreffenden Fischereien ermöglichen. (6) Wirkt sich ein Naturereignis stark nachteilig auf den Zustand von weit wandernden Fischbeständen aus, so erlassen die Mitglieder der Kommission sofortige Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Fischereitätigkeit diese negativen Folgen nicht noch verschärft. Die Mitglieder der Kommission erlassen derartige Sofortmaßnahmen auch, wenn die Fischereitätigkeit die Nachhaltigkeit derartiger Bestände ernsthaft bedroht. Sofortmaßnahmen sind zeitlich befristet und stützen sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten. 1.9.   Artikel 7 1.9.1. Umsetzung der Grundsätze in Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit (1) Die Küstenstaaten wenden in den Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit im Übereinkommensbereich bei der Ausübung ihrer Hoheitsrechte zum Zweck der Erforschung und Nutzung sowie der Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände die in Artikel 5 genannten Grundsätze und Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung an. (2) Die Mitglieder der Kommission berücksichtigen, inwieweit die Küstenentwicklungsländer im Übereinkommensbereich, insbesondere die kleinen Inselentwicklungsstaaten, in der Lage sind, die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 in den Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit anzuwenden und ob sie Unterstützung gemäß diesem Übereinkommen benötigen. 1.10.   Artikel 8 1.10.1. Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (1) Damit die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände in ihrer Gesamtheit sichergestellt ist, müssen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Gebiete auf Hoher See und die Maßnahmen für die Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit miteinander vereinbar sein. Die Mitglieder der Kommission sind demnach verpflichtet, bei der Festlegung angemessener Maßnahmen für diese Bestände zusammenzuarbeiten. (2) Bei der Festlegung aufeinander abgestimmter Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für weit wandernde Fischbestände a) berücksichtigt die Kommission die biologische Einheit und andere biologische Merkmale der Bestände und die Beziehungen zwischen der Bestandsverteilung, den Fischereien und den geografischen Besonderheiten der betreffenden Region einschließlich des Umfangs, in dem die Bestände in den Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit vorkommen und befischt werden; b) berücksichtigt die Kommission i) die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die die Küstenstaaten für besagte Bestände im Einklang mit Artikel 61 des Seerechtsübereinkommens in den Gebieten unter nationaler Gerichtsbarkeit erlassen und anwenden, und stellt sicher, dass die für solche Bestände für den Übereinkommensbereich insgesamt erlassenen Maßnahmen die Wirksamkeit der einzelstaatlichen Maßnahmen nicht beeinträchtigen, ii) bereits früher vereinbarte Maßnahmen, die von beteiligten Küstenstaaten und auf Hoher See fischenden Staaten im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen für besagte Bestände auf Hoher See im Übereinkommensbereich festgelegt worden sind und angewandt werden, c) berücksichtigt die Kommission bereits früher vereinbarte Maßnahmen, die eine subregionale oder regionale Fischereiorganisation im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen für besagte Bestände festgelegt und angewandt hat, d) berücksichtigt die Kommission die jeweilige Abhängigkeit der Küstenstaaten und der auf Hoher See fischenden Staaten von den betreffenden Beständen, und e) stellt die Kommission sicher, dass derartige Maßnahmen keine nachteiligen Folgen für die lebenden Meeresschätze insgesamt haben. (3) Die Küstenstaaten tragen dafür Sorge, dass die Maßnahmen, die sie für weit wandernde Fischbestände in den Gebieten unter ihrer nationalen Gerichtsbarkeit erlassen und anwenden, die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht untergraben, die die Kommission im Rahmen dieses Übereinkommens für dieselben Bestände erlässt. (4) Gibt es im Übereinkommensbereich Gebiete der Hohen See, die vollständig von den Ausschließlichen Wirtschaftszonen der Mitglieder der Kommission umgeben sind, so achtet die Kommission bei der Umsetzung dieses Artikels besonders auf die Vereinbarkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für diese Gebiete der Hohen See mit denen, die die umliegenden Küstenstaaten in den Gebieten unter ihrer nationalen Gerichtsbarkeit für dieselben Bestände gemäß Artikel 61 des Seerechtsübereinkommens treffen. 1.11.   TEIL III 1.11.1. KOMMISSION FÜR DIE ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG WEIT WANDERNDER FISCHBESTÄNDE IM WESTLICHEN UND MITTLEREN PAZIFIK 1.12.   ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen 1.13.   Artikel 9 1.13.1. Einsetzung der Kommission (1) Es wird eine Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik eingesetzt, die gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens tätig ist. (2) Rechtsträger gemäß dem Durchführungsübereinkommen, die nach den Bestimmungen des Anhangs I erklärt haben, an die mit diesem Übereinkommen festgelegte Regelung gebunden zu sein, können nach den Bestimmungen dieses Artikels und des Anhangs I an der Arbeit einschließlich der Beschlussfassung der Kommission teilnehmen. (3) Die Kommission tritt zu Jahrestagungen zusammen. Sie tritt gegebenenfalls zu weiteren Sitzungen zusammen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommen erforderlich sind. (4) Die Kommission wählt unter den Vertretern der Vertragsparteien einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden unterschiedlicher Staatsangehörigkeit. Sie werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt und können wieder gewählt werden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. (5) Für die Häufigkeit, Dauer und Terminplanung der Sitzungen der Kommission und ihrer nachgeordneten Gremien gilt der Grundsatz der Kostenwirksamkeit. Die Kommission kann gegebenenfalls mit einschlägigen Einrichtungen vertragliche Vereinbarungen über die Erbringung von Expertendienstleistungen treffen, die für eine effiziente Arbeitsweise der Kommission erforderlich sind, damit sie ihre Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens ordnungsgemäß wahrnehmen kann. (6) Die Kommission hat internationale Rechtspersönlichkeit un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.