Europäische Union

1999/574/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache IV/36.581 - Télécom Développement) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2299) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0574. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ießliche Nutzung des SNCF-Glasfasernetzes durch TD (42) Durch das TD eingeräumte ausschließliche Nutzungsrecht stellt SNCF sicher, daß TD auch in Zukunft über die nötigen Ressourcen zur Weiterführung seines Kerngeschäfts verfügt. Das alleinige Nutzungsrecht steht im Mittelpunkt der Vereinbarung über die Sacheinlagen. Ein weiterer Grund für diese Vertragsklausel war die Entscheidung von SNCF, selbst nicht auf dem Telekommunikationssektor tätig zu werden und sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb des entlang der Gleisanlagen verlaufenden Netzes der Tochtergesellschaft TD zu übertragen. Eine weitere Aufgabe von TD besteht in der Konzipierung und Wartung eines landesweiten Telekommunikationsnetzes, das auf dem bereits bestehenden SNCF-Glasfasernetz aufbaut. Eine Umrüstung dieses Netzes ist jedoch unumgänglich, da es für größere Kapazitäten ausgelegt und in das Gesamtnetz integriert werden muß. Würde TD nicht das alleinige Recht zur Nutzung des SNCF-Glasfasernetzes übertragen, wäre diese Aufgabe nur schwer zu erfuellen. b) Vorrangige Nutzung von bahneigenem Gelände (43) Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, daß der in dem Unternehmensplan vorgesehene Zeitplan für den Netzausbau, auf dem die gesamte Geschäftstätigkeit von TD basiert, eingehalten wird. Cégétel stützt sich bei der Abwicklung des Telekommunikationsverkehrs im Fernnetz ausschließlich auf das TD-Netz. Die vorrangige Nutzung von Bahngelände ist angesichts der gesetzlichen Auflagen im Zusammenhang mit der Errichtung des Netzes und im Interesse der Aufrechterhaltung und der Sicherheit des Schienenverkehrs gerechtfertigt. Der Wortlaut der geänderten Vereinbarungen (siehe Erwägungsgründe 28, 29 und 30) läßt in keiner Weise den Schluß zu, daß TD ein Ausschließlichkeitsrecht eingeräumt wurde, und schließt den Zugang Dritter zu bahneigenem Gelände zwecks Verlegung von Kabeln nicht aus(14). Die Errichtung von Netzen durch konkurrierende Betreiber ist somit nicht ausgeschlossen. c) Alleinvertrieb der TD-Sprachtelefondienste durch Cégétel (44) In einer gesonderten Vereinbarung ist vorgesehen, daß TD seine Sprachtelefondienste nicht selber beim Endverbraucher vermarktet, sondern Cégétel zur Verfügung stellt (siehe Artikel 2.1 der Vermarktungsvereinbarung). Die beiden Muttergesellschaften haben sich darauf geeinigt, daß TD für den technischen Teil, d. h. Installierung und Betrieb des Netzes, zuständig ist, während Cégétel über Cégétel Le 7 und Cégétel Entreprises die Dienste vermarktet. Daran zeigt sich, daß SNCF die Tätigkeit von TD auf den Betrieb und die Nutzung des Telekommunikationsnetzes zu beschränken gedenkt. Aus diesem Grund bedarf es einer Vermarktungsvereinbarung, die sicherstellt, daß TD Abnehmer für die von ihm im Fernnetz angebotenen Sprachtelefondienste findet. Die Vereinbarung sorgt somit dafür, daß eine ausreichende Nachfrage nach TD-Diensten besteht, um auf dem Markt bestehen zu können, und trägt zu dessen langfristiger Überlebensfähigkeit als Netzbetreibergesellschaft bei. d) Exklusiver Bezug von Übertragungskapazitäten (45) Die in den Artikeln 4.4 und 4.5 der Rahmenvereinbarung verankerte Verpflichtung, die die Geschäftstätigkeit von Cégétel an das TD-Netz bindet, soll ähnlich wie in obigem Fall sicherstellen, daß das Gemeinschaftsunternehmen ein effektives und gewinnbringendes Mindestgeschäftsvolumen sowie regelmäßige Einkünfte hat. Diese Verpflichtung gilt jedoch keineswegs uneingeschränkt: Zum einen kann Cégétel von anderen Betreibern Kapazitäten beziehen, wenn die TD-Preise über den Marktpreisen liegen, und zum anderen braucht Cégétel frühere Liefervereinbarungen nicht aufkündigen. (46) Die besonderen Umstände im vorliegenden Fall lassen den Schluß zu, daß das TD eingeräumte Recht auf ausschließliche Nutzung des SNCF-Glasfasernetzes, das dem Unternehmen eingeräumte Vorrecht auf Nutzung von bahneigenem Gelände in der von den Vertragsparteien in der nachgebesserten Fassung der Vereinbarungen vom 31. Juli 1998 beschriebenen Form, das Cégétel eingeräumte Alleinvermarktungsrecht für die Sprachtelefondienste und die Cégétel auferlegte Bezugsverpflichtung mit der erfolgreichen Errichtung des Netzes und dem Betrieb von TD in unmittelbarem Zusammenhang stehen und zur Erreichung beider Ziele notwendig sind. Nach den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags sind sie daher als Nebenabreden zu dem Vorhaben der Vertragsparteien zu betrachten. (47) Die Nebenabreden sind in Verbindung mit der Unternehmensgründung zu bewerten. Da die Vereinbarungen zwischen SNCF und Cégétel über die Gründung von TD aus den oben erläuterten Gründen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, gilt dies demzufolge auch für die genannten Vertragsbestimmungen. e) Wettbewerbsverbot (48) Das SNCF und Cégétel auferlegte Wettbewerbsverbot (siehe die Artikel 3 und 36 bzw. Artikel 4.8 der Rahmenvereinbarung) bietet die Gewähr dafür, daß Cégétel und SNCF, die bisher nicht im Wettbewerb miteinander standen und sich auf einem für beide Seiten neuen Produktmarkt zu etablieren versuchen, ihre Anstrengungen auf TD konzentrieren. Außerdem soll durch die Wettbewerbsklausel die Stellung von TD auf dem Markt gefestigt werden. Dies ist deshalb wichtig, weil das unter Nutzung der Infrastruktureinrichtungen der französischen Bahn gebaute TD-Netz eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, daß Cégétel zu einem universellen Anbieter von Telekommunikationsdiensten wird. Das TD auferlegte Wettbewerbsverbot stellt sicher, daß TD seine Anstrengungen auf die Nutzung des Telekommunikationsnetzes konzentrieren wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ausgehend von ihrem jetzigen Kenntnisstand besteht für die Kommission keine Veranlassung, wegen der angemeldeten Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der Société nationale des chemins de fer francais und Cégétel S.A. im Rahmen der gemeinsamen Tochtergesellschaft Télécom Développement gemäß Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen einzuschreiten. Artikel 2 Die Entscheidung ist gerichtet an: 1. Société nationale des chemins de fer français 88, rue Saint-Lazare F - 75009 Paris 2. Cégétel S.A. 52, rue d'Anjou F - 75008 Paris 3. Télécom Développement 88, rue Saint-Lazare F - 75009 Paris Brüssel, den 27. Juli 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. C 293 vom 22.9.1998, S. 4. (4) Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts. (5) Ehemals "Compagnie Générale des Eaux (CGE)". (6) SBCI ist eine 100 %ige Tochter der SBC Communications Inc., eines US-Unternehmens, das vornehmlich Telekommunikationsdienstleistungen anbietet. (7) Vormals Télécom Developpement Services (TDS). (8) Siehe Entscheidung 96/547/EG (Sache IV/35.617) der Kommission (ABI. L 239 vom 19.9.1996, S. 57), Entscheidung 97/780/EG (Sache IV/35.830) der Kommission (ABI. L 318 vom 20.11.1997, S. 1) und Entscheidung 1999/573/EG (Sache IV/36.592) (siehe Seite 14 dieses Amtsblatts). (9) Quelle: Regulierungsbehörde für das Telekommunikationswesen, Zulassungen L. 33-1 (Netzbetreiberlizenz) und L. 34-1 (Lizenz für die Bereitstellung eines öffentlichen Fernsprechdienstes). (10) Das Gesetz 97-135 vom 13. Februar 1997 (ABl. vom 15.2.1997) sieht vor, daß SNCF das Eigentum an den Bahnanlagen (vor allem Gleisanlagen, Bahnsteige und Warenlager) an "Réseau Ferré de France (RFF)" abtritt, das Unternehmen, das durch dieses Gesetz errichtet wurde. Es enthält u. a. eine Übergangsregelung, die besagt, daß von SNCF zwischen dem 1. Januar 1997 bis zur Verkündung des Gesetzes abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die das RFF übertragene Eigentum betreffen, so behandelt werden, als wären sie namens und im Auftrag von RFF abgeschlossen worden (Artikel 16 des Gesetzes). Aus diesem Grund wurde in Artikel 36 der späteren Rahmenvereinbarung vom 11. April 1997 zwischen SNCF und Cégétel ausdrücklich festgelegt, daß jene Vertragsbestimmungen, die den gemäß dem Gesetz vom 13. Februar 1997 vollzogenen Eigentumsübergang auf RFF berühren, als namens und im Auftrag von RFF ausgehandelte Bestimmungen gelten. (11) Siehe Schreiben des französischen Staatssekretärs im Verkehrsministerium an den Präsidenten der SNCF vom 17. Juli 1996. (12) SNCF hält indirekt mittels einer 9 %igen Beteiligung an HitTail BV Anteile an Hermes. (13) Vgl. Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juli 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (ABl. L 192 vom 24.7.1990, S. 10), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/19/EG (ABl. L 74 vom 22.3.1996, S. 13). (14) Die Modalitäten für die Aufnahme von Arbeiten auf bahneigenem Gelände sind im französischen Gesetz 97-135 vom 13. Februar 1997 festgelegt (ABl. vom 15.2.1997, Anhang 5).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.