Europäische Union

2011/414/EU: Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe C 8/10 (ex N 21/09 und NN 15/10) Griechenlands zugunsten von Varvaressos S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8923) Text von Bedeutung für den EWR

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erungen (ungefähr 5 % jährlich) als auch die Steigerung des Betriebsertrags (ungefähr 10 % jährlich) sind nach der Umsetzung der Umstrukturierungsmaßnahmen (d. h. Neuausrichtung des Produktmix und Maßnahmen zur Kostenrationalisierung) als angemessen zu bezeichnen. (105) Auf dieser Grundlage erkennt die Kommission an, dass die Umstrukturierung dem Unternehmen im Jahr 2011 die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit ermöglicht und die Anteilseigner einen Rückfluss auf das investierte Kapital erhalten, der höher als oder (ungünstigstenfalls) gleich hoch wie ihre Darlehenskosten ist und sich somit auf einem annehmbaren Niveau bewegt. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass diese Ergebnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht werden und die erwarteten Ergebnisse auf angemessenen Annahmen basieren. (106) Nach Auffassung der Kommission erfüllt der Plan also die Kriterien der Randnummern 35-37 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. 7.6.   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (107) Im Hinblick auf die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen werden im Umstrukturierungsplan vorgeschlagen: a) Rückzug des Unternehmens vom griechischen Markt um einen Marktanteil von mindestens 10 % gegenüber dem Umsatz des Jahres 2009 in Griechenland für den Zeitraum bis Ende 2013, d. h. zwei Jahre nach Ende der Umstrukturierung, und b) Verbot jeglicher staatlicher Hilfen für das Unternehmen im Zeitraum bis Ende 2013, d. h. zwei Jahre nach Ende der Umstrukturierung. (108) Die Kommission ist der Ansicht, dass der vorgeschlagene Rückzug um 10 % vom griechischen Markt den Wettbewerbern den Einstieg bzw. die Steigerung ihrer Umsätze auf einem Markt ermöglichen wird, auf dem das Unternehmen eine zunehmend starke Präsenz zeigt. Die Präsenz des Unternehmens in Griechenland erhöhte sich in den letzten Jahren erheblich von 32 % auf 42 % — im Gegensatz zu den Umsätzen in der EU, die von 67 % auf 52 % zurückgingen (siehe Randnummer 7 oben). Das Unternehmen nimmt auf dem griechischen Textilmarkt den zehnten Platz ein (nach den Daten aus dem Jahr 2007, siehe Randnummer 8 oben). Gleichzeitig nahm auch die Präsenz des Unternehmens in Drittländern in den letzten Jahren weiter zu (von 1 % auf 6 %), woran deutlich wird, dass die Überlebensfähigkeit des Unternehmens nicht von einer Steigerung seiner Präsenz auf dem EU-Markt abhängig ist. (109) Zugleich bedeutet der Rückzug vom griechischen Markt, dass Varvaressos seine bestehenden Handelsverbindungen im eigenen Land ganz oder teilweise aufgibt und versucht, sie durch neue — in anderen EU-Ländern oder Drittländern — zu ersetzen. Hierin liegt ein echter Test für die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens. (110) Die Kommission stellt außerdem fest, dass nach allen drei Szenarios für die Überlebensfähigkeit ein Umsatzzuwachs für das Unternehmen erwartet wird (siehe Randnummer 24 oben). Der Rückgang des Umsatzes in Griechenland widerspricht dem Umsatzzuwachs insgesamt allerdings nicht; ersterer kann zugunsten der Wettbewerber des Unternehmens erfolgen, da damit Kapazitäten für diese frei werden, während letzterer die Überlebensfähigkeit des Unternehmens sichert. (111) Es ließe sich allerdings der Standpunkt vertreten, dass als Bezugsjahr für den zehnprozentigen Rückzug vom griechischen Markt nicht das Jahr 2009, sondern das Jahr 2009 zugrunde gelegt werden sollte, und zwar deshalb, weil nach Randnummer 40 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien gilt: „Der Kapazitätsabbau bzw. die Begrenzung der Marktpräsenz des Unternehmens sind integraler Bestandteil des Umstrukturierungsplans.“ Die Umstrukturierung des Unternehmens lief bereits im Jahr 2006 an und sollte fünf Jahre (bis 2011) dauern. Nach dieser Argumentation sollte sich die Ausgleichsmaßnahme also auf eine Weise auswirken, die der Gesamtdauer der Umstrukturierung und nicht nur einem Teil hiervon Rechnung trägt und dieser entspricht. (112) Andererseits stellt die Kommission fest, dass die Auswirkungen der Ausgleichsmaßnahmen möglichst deutlich ausfallen müssen. Im vorliegenden Fall war der Umsatz des Unternehmens im Jahr 2009 in Griechenland höher als der Umsatz im Jahr 2006 (8,1 Mio. EUR gegenüber 7,1 Mio. EUR). Nach Ansicht der Kommission muss die Maßnahme daher im Vergleich zum Umsatz 2009 beurteilt werden, da auf diese Weise eine größere Wirkung erzielt wird. (113) Zum Verbot jeglicher staatlicher Beihilfen vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese zusätzlich zum Rückzug vom griechischen Markt anzuwenden sind, der sich bereits auf angemessener Höhe bewegt (10 %). Der Sitz von Varvaressos befindet sich in Imathia, einer durch Regionalbeihilfen geförderten Region gemäß der Ausnahmebestimmung in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV (siehe Randnummer 47 oben); dies bedeutet, dass das Unternehmen möglicherweise Anspruch auf Investitionsbeihilfen mit einer Beihilfeintensität von 40 % gehabt hätte. Verbote zukünftiger Beihilfen wurden bereits zuvor als zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen in den Rechtssachen Alstom (24) und Constructions Mécaniques de Normandie (25) genehmigt. (114) Darüber hinaus ist die Kommission der Ansicht, dass das Unternehmen in einem Maße an Größe verloren hat, dass eine weitere Schrumpfung seine Lebensfähigkeit unmöglich machen würde (siehe Erwägungsgrund 48 oben). (115) Gleichzeitig stellt die Kommission nochmals fest, dass auf eine möglichst deutliche Wirkung der Ausgleichsmaßnahmen hingearbeitet werden muss. Im vorliegenden Fall ist die Kommission daher der Ansicht, dass die Dauer des zukünftigen Verbots staatlicher Beihilfen auf mehr als zwei Jahre verlängert werden sollte. Die Lebensfähigkeit des Unternehmens wird dadurch nicht beeinträchtigt, wohl aber wird damit die unangemessene Wettbewerbsverfälschung ausgeglichen. Zusammenfassend hält die Kommission ein vierjähriges Verbot für angebrachter. (116) Auf der Grundlage der obigen Sachverhalte stellt die Kommission fest, dass die oben beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen die Anforderungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erfüllen. Insbesondere a) nutzen sie den Wettbewerbern von Varvaressos im Sinne von Erwägungsgrund 31, b) sie erfolgen in der in Erwägungsgrund 39 und 46 Buchstabe c festgelegten Form, und c) sie erfolgen auf dem Markt, in dem Varvaressos nach der Umstrukturierung eine wichtige Stellung im Sinne von Randnummer 40 einnehmen wird. (117) Außerdem stehen die Ausgleichsmaßnahmen gemäß Randnummer 40 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien im Verhältnis zu den durch die betreffende Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten, insbesondere zu Größe und relativer Bedeutung des Unternehmens auf dem Markt. Varvaressos hielt im Jahr 2008 einen geringen Marktanteil von […] % an der Garnherstellung in der EU (siehe Erwägungsgrund 8 oben). (118) Gleichzeitig ist in Randnummer 56 der Leitlinien festgelegt, dass die Bedingungen für die Bewilligung von Beihilfen in einem Fördergebiet weniger streng gehandhabt werden können. Der Sitz von Varvaressos befindet sich im Gebiet Imathia, einem Regionalfördergebiet gemäß der Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV (siehe Erwägungsgrund 47 oben). (119) Auf der Grundlage der obigen Feststellungen dürften die von Griechenland vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen nicht ausreichen. Andererseits vertritt die Kommission die Auffassung, dass Maßnahmen in Kombination mit dem bis 2015 verlängerten Verbot zukünftiger Beihilfen durchaus den Kriterien der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien für Ausgleichsmaßnahmen entsprechen. 7.7.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß: konkrete Eigenleistung ohne Beihilfeelement (120) Griechenland vertritt den Standpunkt, dass es sich bei dem Unternehmen seit 2009 um ein mittleres Unternehmen nach den Kriterien in der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (26) handelt. Berücksichtigt man jedoch, dass das Unternehmen erstmals im Jahr 2007 staatliche Beihilfen erhielt, ist es für die vorliegende Bewertung als Großunternehmen zu betrachten (im Jahr 2006 betrug sein Jahresumsatz 28 Mio. EUR). Der Beitrag des Unternehmens zum Umstrukturierungsplan sollte daher gemäß Randnummer 44 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien grundsätzlich mindestens 50 % der Gesamtkosten des Plans ausmachen. (121) Die Kommission hält jedoch fest, dass das Unternehmen in einem Regionalfördergebiet gemäß der Ausnahmeregelung in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV ansässig ist (siehe Randnummer 47 oben). Nach Randnummer 56 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien können die Bestimmungen für die Beihilfebewilligung in Fördergebieten und immer dann, wenn die Vorschriften für staatliche Beihilfen in einem bestimmten Sektor nichts anderes vorschreiben, hinsichtlich der Eigenleistung des Begünstigten weniger streng gehandhabt werden. (122) In Anbetracht der vorstehend beschriebenen Sachverhalte und entsprechend ihrer Praxis ist die Kommission der Auffassung, dass der Prozentsatz von 40 % im vorliegenden Fall als angemessene Eigenleistung nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zu betrachten ist. (123) Aufgrund der obigen Feststellungen und der Berechnung der Beihilfemaßnahmen in Erwägungsgründen 70 bis 84 oben wird der Gesamtbetrag der Umstrukturierung in Höhe von 30,7 Mio. EUR wie folgt finanziert: — 16,7 Mio. EUR Beihilfen: Zuschüsse von 14 Mio. EUR zuzüglich Beihilfeelement von 2,4 Mio. EUR aus der staatlichen Garantie von 2007 (nach dem Szenario der 400 Basispunkte) zuzüglich Beihilfeelement von 0,3 Mio. EUR aus der staatlichen Garantie von 2008 (nach dem Szenario der 1 000 Basispunkte), — zuzüglich Eigenleistung in Höhe von 14 Mio. EUR. (124) Die Eigenleistung des Unternehmens beläuft sich also auf 46 % der gesamten Finanzkosten der Umstrukturierung, d. h. sie liegt über dem Mindestsatz von 40 % Eigenleistung entsprechend Erwägungsgrund 122 oben und somit innerhalb der entsprechenden Grenzwerte nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. 8.   RÜCKNAHME DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE RETTUNGSBEIHILFE VOM JULI 2008 (125) Die staatliche Garantie aus dem Jahr 2007 zeigt, dass die Entscheidung der Kommission über die Rettungsbeihilfe vom Juli 2008 (siehe Erwägungsgrund 1 oben) auf falschen Informationen der griechischen Behörden basierte. Insbesondere gaben die griechischen Behörden in der Anmeldung der Rettungsbeihilfe (November 2007) an, dass Varvaressos keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten hatte, obwohl im Mai 2007 eine staatliche Garantie gewährt worden war. (126) Gemäß Artikel 9 der Verfahrensverordnung kann die Kommission, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, eine nach Artikel 4 Absatz 3 getroffene Entscheidung widerrufen, wenn diese auf während des Verfahrens übermittelten unrichtigen Informationen beruht, die ein für die Entscheidung ausschlaggebender Faktor waren. (127) Im vorliegenden Fall war der Kommission nicht bekannt, dass Varvaressos zuvor bereits Beihilfen erhalten hatte, als das Unternehmen sich bereits in Schwierigkeiten befand. Daher wurde der Grundsatz der einmaligen Gewährung nicht überprüft und die bereits gewährte Beihilfe bei der Berechnung der Rettungsbeihilfe nicht berücksichtigt. (128) Mit ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens vom 9. März 2010 gab die Kommission Griechenland die Möglichkeit, eine Stellungnahme dazu abzugeben, dass die Entscheidung der Kommission vom Juli 2008 über eine Rettungsbeihilfe auf den falschen Angaben der griechischen Behörden basierte, wonach Varvaressos zuvor keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten hatte. In seiner Stellungnahme räumte Griechenland ein, die staatliche Garantie vom Mai 2007 gewährt zu haben. Allerdings machte Griechenland geltend, dass die Garantie von 2007 keine staatliche Beihilfe darstelle (siehe Erwägungsgrund 34 oben). Die Kommission kann die Argumente Griechenlands nicht anerkennen, da sie entweder auf hypothetischen Annahmen und auf nicht für staatliche Beihilfen maßgeblichen Kriterien beruhen oder aber den zutreffenden Sinn der Kreditwürdigkeit verzerren. (129) Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen ist die Entscheidung der Kommission vom Juli 2008 über die Rettungsbeihilfe zu widerrufen. 9.   SCHLUSSFOLGERUNG (130) Die Kommission stellt zusammenfassend fest, dass die geprüften Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die Genehmigung der angemeldeten Rettungsbeihilfe zugunsten von Varvaressos wird gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 widerrufen, da sie auf unzutreffenden während des Verfahrens vorgelegten Informationen basiert, welche ein entscheidender Faktor für die Entscheidung waren. Artikel 2 Die Beihilfe in einer Höhe von 16,7 Mio. EUR, die Griechenland teilweise bereits gewährt hat bzw. teilweise zugunsten von Varvaressos S.A. zu gewähren beabsichtigt, ist vorbehaltlich der in Artikel 3 dargelegten Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 3 (1)   Die Umstrukturierungsplan für Varvaressos ist in vollem Umfang umzusetzen. (2)   Ab dem Jahr 2011 ist der Jahresumsatz von Varvaressos aus Verkäufen in Griechenland um 10 % gegenüber dem Umsatz auf Verkäufen in Griechenland im Jahr 2009 zu senken. Diese Beschränkung gilt für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013. (3)   Das Unternehmen erhält bis Ende 2015 keinerlei staatliche Beihilfen. Hierzu zählen sämtliche Finanzierungsmöglichkeiten aus lokalen, regionalen, nationalen und EU-Quellen. (4)   Die beiden obigen Bedingungen gelten für Varvaressos, dessen sämtliche zukünftige Tochtergesellschaften sowie für jedes Unternehmen, das von den Anteilseignern von Varvaressos insoweit kontrolliert wird, als es das Produktionsvermögen (z. B. Werksanlagen, Fertigungsanlagen) nutzt, das sich gegenwärtig im Besitz von Varvaressos oder dessen Tochterunternehmen befindet. Außerdem bleiben sie auch dann in Kraft, wenn Varvaressos verkauft wird und/oder zu einer anderen juristischen Person verschmolzen wird oder wenn die Vermögenswerte von Varvaressos als arbeitendem Unternehmen an eine andere juristische Person veräußert werden. (5)   Zur Überwachung der Einhaltung aller vorstehenden Bedingungen legt Griechenland der Kommission halbjährliche Berichte über den Stand der Umstrukturierung von Varvaressos vor. Zu den Umsatzbeschränkungen legt Griechenland der Kommission Jahresberichte vor, die spätestens Ende Januar vorzulegen sind und in denen die Umsatzzahlen für das vorangegangene Kalenderjahr aufgeführt sind. Artikel 4 Griechenland unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Beschlusses über die zu dessen Einhaltung ergriffenen Maßnahmen. Artikel 5 Der Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 14. Dezember 2010 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV gegebenenfalls als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und Artikel 88 EG-Vertrag zu verstehen. (2)  Beschluss K(2010) 1250 endg. der Kommission vom 9. März 2010 (ABl. C 126 vom 18.5.2010, S. 7). (3)  Siehe Fußnote 2. (4)  Griechischer Unternehmerverband, Handelskammer Imathia, Gemeinde Naoussa und Feinjersey Betriebsgesellschaft (ein österreichisches Bekleidungsunternehmen, […]). (5)  N2322/95 und N2362/95 sowie Ministerialbeschluss 2/478/0025 vom 4. Januar 2006. (6)  Diese Maßnahme wird gegenwärtig in Rechtssache CP150/2009 geprüft, die insgesamt vier Garantieregelungen betrifft, welche von den griechischen Behörden im Zeitraum 2006-2009 angenommen wurden und der Kommission nicht angemeldet worden sind. Siehe auch Rechtssache C-27/2010 United Textiles. (7)  Rechtssache N 635/07 (ABl. C 264 vom 17.10.2008, S. 1). (8)  Angabe der griechischen Behörden in der Mitteilung über die Leistung der Beihilfe (November 2007). (9)  Auf 190 Mitarbeiter. (10)  Fußnote in der deutschen Fassung des Texts nicht relevant. (11)  Fußnote in der deutschen Fassung des Texts nicht relevant. (12)  6 Monate Euribor + höchstens 3,6 %, gegenwärtig gleich ca. 5 %. (13)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (14)  Die Kommission nimmt hierbei auf die „tatsächlichen“ Umstrukturierungskosten Bezug. In Erwägungsgrund 123 unten, in der die gesamten Umstrukturierungskosten dargestellt sind, sind auch die Beihilfeanteile der staatlichen Garantien aus den Jahren 2007 und 2008 enthalten, da sie durch den Eigenanteil finanziert werden müssen. (15)   ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10. (16)  Siehe Abschnitt 7.3 unten zur detaillierten Analyse der Lage des Unternehmens in den Jahren 2007 und 2008. (17)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (18)  Im Beschluss über die Rettungsbeihilfe 2008 wurde das Beihilfeelement der Garantie nicht berechnet. (19)  Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6). (20)  Das Immobilienvermögen von Varvaressos verkörperte einen Marktwert und einen „Liquidationswert“ (Erlös aus Verkäufen unter drängenden Umständen) in annähernder Höhe der offenen Darlehen. Insbesondere das Immobilienvermögen des Unternehmens wurde im Januar 2005 auf einen Marktwert von 15,6 Mio. EUR und im Dezember 2008 auf einen Marktwert von 28,8 Mio. EUR geschätzt. Die Gesamthöhe der Darlehen des Unternehmens belief sich im Dezember 2007 auf 26,4 Mio. EUR und im Dezember 2008 auf 29,2 Mio. EUR. Ein „Liquidationswert“ von […] % des Marktwerts des Vermögens ergäbe einen „Liquidationswert“ von […] Mio. EUR. Demzufolge entsprach der „Liquidationswert“ des Immobilienvermögens des Unternehmens ein Jahr nach Umschuldung […] % der offenen Darlehen. Dieser Prozentsatz ergäbe eine Verlustquote von […] %, die somit unter […] % läge. Auf dieser Grundlage kann von einer hohen Besicherung der umgeschuldeten Darlehen ausgegangen werden. (21)  Die Berechnung erfolgte durch Vergleich des tatsächlich erhobenen Zinssatzes mit dem Zinssatz, der hätte erhoben werden sollen. Die Berechnung wurde für den Zeitraum Januar 2007 (als die staatliche Garantie für 2007 in Kraft trat) bis Dezember 2010 durchgeführt, da der Umstrukturierungsplan eine vollständige Rückzahlung der Darlehen vorsieht. (22)  Es waren keine Vermögenswerte als Sicherheit angeboten worden, allerdings war bereits zuvor auf sämtliche Vermögenswerte eine Hypothek aufgenommen worden, daher können sie nicht als Sicherheiten betrachtet werden, die das Darlehen für 2008 abdecken. (23)   ABl. L 259 vom 2.10.2009, S. 22. (24)   ABl. L 150 vom 10.6.2005, S. 24. Randnr. 209. (25)   ABl. J C 191 vom 17.8.2007, S. 1. Randnr. 29. (26)   ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.