Europäische Union

2011/414/EU: Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe C 8/10 (ex N 21/09 und NN 15/10) Griechenlands zugunsten von Varvaressos S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8923) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0414. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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von Varvaressos im Zusammenhang standen oder von diesem betroffen waren. Sämtliche Stellungnahmen lobten die Stellung des Begünstigten sowohl als Akteur der lokalen Wirtschaft als auch als gut eingeführtes Unternehmen. Außerdem wurde angeführt, dass eine Einstellung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu einem wesentlichen Rückgang der Beschäftigungs- und Produktionskapazitäten in Griechenland und insbesondere in Imathia führen würde. Zusätzlich wurde hervorgehoben, dass die Beihilfe für Varvaressos aufgrund des geringen Marktanteils des Unternehmens nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. 6.   WÜRDIGUNG: VORLIEGEN EINER BEIHILFE 6.1.   Maßnahmen 1 und 2: Die staatlichen Garantien von 2007 und 2008 (51) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV gelten Beihilfen, die von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gleich welcher Art gewährt werden, und die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, als unvereinbar mit dem Binnenmarkt. Um als staatliche Beihilfe zu gelten, muss eine Maßnahme also die folgenden vier Kriterien erfüllen. (52) Erstens muss die Maßnahme durch einen Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Staatliche Garantien bedeuten ein Risiko für die staatlichen Mittel, da sie bei Inanspruchnahme aus dem Staatshaushalt bezahlt werden. Außerdem bedeuten Garantien, die nicht ordnungsgemäß erstattet werden, einen Verlust an finanziellen Mitteln für den Staat. Ferner werden staatliche Garantien durch Beschlüsse der zuständigen Ministerien gewährt. Im vorliegenden Fall wurden Varvaressos die Garantien in den Jahren 2007 und 2008 durch den Beschluss des griechischen Finanzministeriums gewährt. Das Kriterium der staatlichen Mittel ist also erfüllt. (53) Zweitens muss die Maßnahme dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die beiden fraglichen Garantien Varvaressos einen unangemessenen Vorteil verschafft haben. Aus den in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Garantien (die „Garantiemitteilung“) (15), Abschnitt 2.2 und 3.2, genannten Gründen erhält der Darlehensnehmer, wenn er für die Garantie kein marktübliches Entgelt bezahlt, einen Vorteil. In bestimmten Fällen würde der Darlehensnehmer als Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten kein Finanzinstitut finden, das ohne staatliche Garantie zu egal welchen Bedingungen bereit wäre, ein Darlehen zu gewähren. (54) In Nummer 3.2. der Garantiemitteilung hat die Kommission drei kumulativ zu verstehende Bedingungen festgelegt, die nach ihrer Auffassung ausreichend sind, um das Vorliegen staatlicher Beihilfen (d. h. eines Vorteils) in Form einer Garantie auszuschließen. Diese Bedingungen sind: — Der Kreditnehmer befindet sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten. — Die Garantie deckt höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages. — Der Umfang der Garantie kann zum Zeitpunkt ihrer Übernahme ermittelt werden. — Für die Garantie wird ein marktübliches Entgelt gezahlt. (55) Bei Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall stellt die Kommission fest: — Varvaressos befand sich zum Zeitpunkt der Gewährung der beiden Garantien aus den Jahren 2007 und 2008 in finanziellen Schwierigkeiten. (16) — Zweitens deckten die Garantien aus den Jahren 2007 und 2008 mehr als 100 % des Kreditbetrags (wie in Erwägungsgründen 13, 16 und 18 dargelegt). — Drittens stellt die Kommission zu der Garantie aus dem Jahr 2007 fest, dass der Umfang der Garantie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung nicht ordnungsgemäß ermittelt werden konnte. Dies wird daran deutlich, dass nach den von den griechischen Behörden übermittelten Angaben (siehe oben, Erwägungsgründe 13 und 16) die Garantie ursprünglich 80 % des Kreditbetrags decken sollte, d. h. 18,2 Mio. EUR, aber letzten Endes entsprechend einer der Bestimmungen der Garantieregelung einen Betrag von 30 Mio. EUR deckte. — Viertens wurden die Garantien sowohl des Jahres 2007 als auch des Jahres 2008 für Darlehen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt und sahen keinen Aufschlag für den Garantiegeber (den Staat) vor. Der bloße Umstand, dass keine Gebühr für die gewährten Garantien gezahlt wurde, könnte bereits andeuten, dass Varvaressos durch die Maßnahmen einen Vorteil erhielt. Eine Garantie ohne Aufschlag ist auf dem gewerblichen Bankenmarkt nicht erhältlich. Dies trifft in besonderem Maße auf Garantien an Unternehmen in Schwierigkeiten zu, bei denen ein hohes Ausfallrisiko besteht. (56) Auf der Grundlage der obigen Feststellungen kommt die Kommission zu dem abschließenden Ergebnis, dass das Unternehmen die Garantien der Jahre 2007 und 2008 auf dem Markt nicht zu den gleichen Bedingungen hätte erhalten können und dass diese Maßnahmen ihm daher einen Vorteil verschafften. (57) Drittens muss eine Maßnahme, um als Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV gelten zu können, selektiver Natur sein. Die Garantie aus dem Jahr 2007 basierte auf einer sektoralen Regelung, bei der Garantie aus dem Jahr 2008 handelte es sich um eine Ad-hoc-Maßnahme für Varvaressos. Das Kriterium der Selektivität ist also erfüllt. (58) Außerdem muss die Maßnahme zu Wettbewerbsverfälschungen führen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Varvaressos ist in einem Bereich tätig, dessen Produkte in großem Umfang zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt werden und der einem scharfen Wettbewerb unterliegt. Als die Beihilfemaßnahmen bewilligt wurden, erzielte Varvaressos den überwiegenden Anteil seines Umsatzes mit anderen Mitgliedstaaten (siehe Abschnitt 7 oben). Außerdem verschafften die betreffenden Beihilfemaßnahmen Varvaressos einen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern (siehe Erwägungsgründe 53-56 oben). Wenn eine staatliche Beihilfe die Stellung eines Unternehmens im Vergleich zu anderen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten tätigen Unternehmen stärkt, ist davon auszugehen, dass diese anderen Unternehmen von dieser Beihilfe betroffen sind. Das Kriterium der Wettbewerbsverfälschung und der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ist also erfüllt. (59) Auf der Grundlage der obigen Feststellungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die staatlichen Beihilfen aus den Jahren 2007 und 2008 (Maßnahmen 1 und 2) eine staatliche Beihilfe zugunsten von Varvaressos im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 6.2.   Maßnahme 3: Der angemeldete Zuschuss aus dem Jahr 2009 (60) Hinsichtlich des Kriteriums der staatlichen Mittel und der Zurechenbarkeit wird dieser staatliche Zuschuss aus dem Staatshaushalt gezahlt und durch das zuständige Ministerium genehmigt. Das Kriterium ist also erfüllt. (61) Zum Kriterium des Vorteils ist festzustellen, dass der Zuschuss zugunsten eines Unternehmens in finanziellen Schwierigkeiten gewährt wurde. Der griechische Staat erhält für den Zuschuss keine Gegenleistung. Der Zuschuss stellt daher einen Vorteil für Varvaressos dar. (62) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass der mitgeteilte Zuschuss aus dem Jahr 2009 dem Unternehmen einen Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verschafft. (63) Hinsichtlich des Kriteriums der Selektivität ist festzustellen, dass der Zuschuss auf der Grundlage eines Ad-hoc-Beschlusses für das Unternehmen gewährt wurde. Dieses Kriterium ist also erfüllt. (64) Abschließend wird festgestellt, dass das Kriterium der Wettbewerbsverfälschung und der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie in Erwägungsgrund 58 oben erfüllt ist. (65) Auf der Grundlage der vorstehenden Überlegungen stellt die Kommission fest, dass der angemeldete Zuschuss aus dem Jahr 2009 eine staatliche Beihilfe zugunsten von Varvaressos im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 6.3.   Rechtswidrigkeit der Beihilfe (66) Gemäß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (17) gelten neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 103 Absatz 3 AEUV eingeführt wurden, als rechtswidrige Beihilfen. (67) Im vorliegenden Fall wurde die staatliche Garantie aus dem Jahr 2007 zugunsten von Varvaressos von Griechenland eingeführt, ohne dass dies der Kommission gemeldet wurde und die Stellungnahmen oder der endgültige Beschluss der Kommission zur Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt abgewartet wurden. (68) Nach Auffassung der Kommission ist die staatliche Garantie aus dem Jahr 2007 daher zum jetzigen Zeitpunkt rechtswidrig. 7.   WÜRDIGUNG: VEREINBARKEIT MIT DEM AEUV (69) Wie in Nummer 4.1 der Garantiemitteilung dargelegt, wird bei einer Einzelgarantie oder einer Garantieregelung, die nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang steht, davon ausgegangen, dass sie eine staatliche Beihilfe beinhaltet. Das Element der staatlichen Beihilfe muss daher berechnet werden, um prüfen zu können, ob die Beihilfe aufgrund bestimmter Freistellungsbestimmungen für staatliche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Vor der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe muss die Kommission daher das Beihilfeelement berechnen. 7.1.   Berechnung der Beihilfe (70) Die Beihilfen aus den Jahren 2007 und 2008: Die Kommission hat die Grundsätze für die Berechnung des Beihilfeelements in Garantien in der Garantiemitteilung festgelegt. (71) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass eine staatliche Garantie grundsätzlich bis zum Gesamtbetrag des zugrunde liegenden Darlehens als Beihilfe gelten kann, wenn der Begünstigte nicht aus eigener Kraft Zugang zu den Finanzmärkten erhalten kann (siehe Nummern 2.2 und 4.1 Buchstabe a der Garantiemitteilung). (72) In der Garantiemitteilung sind in Nummer 4.1 (Allgemeine Erwägungen), 4.2 (Beihilfeelement von Einzelgarantien) und 4.4 (Beihilfeelement von Garantieregelungen) die auf die Berechnung des Beihilfeelements der Garantien anwendbaren Regeln festgelegt. Die Kommission wendet diese Regeln in den nachfolgenden Erwägungsgründe auf Maßnahme 1 und 2 an. (73) Im vorliegenden Fall hat Griechenland nachgewiesen, dass Varvaressos nach wie vor Zugang zu den Finanzmärkten fand (siehe Erwägungsgrund 35 oben), als die Garantie im Jahr 2007 bewilligt wurde. Nach Ansicht der Kommission hätte das Unternehmen daher auch ohne die staatlichen Garantien von 2007 nach wie vor Zugang zu den Finanzmärkten gehabt. (74) Hinsichtlich der Garantie aus dem Jahr 2008 stellt die Kommission fest, dass Griechenland die Garantie aus dem Jahr 2008 im gleichen Jahr (November 2007) mitgeteilt hatte, in dem sie auch die Garantie aus dem Jahr 2007 bewilligt hatte (Mai 2007). Nach Auffassung der Kommission verfügte das Unternehmen also auch zum Zeitpunkt der Bewilligung der Garantie von 2008 noch über eine gewisse Kreditwürdigkeit und Zugang zum Finanzmarkt (18). (75) Aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten zum Zeitpunkt, als die Maßnahmen bewilligt wurden, hätten Geschäftsbanken einen entsprechend höheren Zinssatz verlangt, als er mit einer staatlichen Garantie möglich gewesen wäre, da letztere für die Banken eine zusätzliche Sicherheit bedeutet. Nach Auffassung der Kommission bestand der Vorteil für Varvaressos aus den Garantien der Jahre 2007 und 2008 nicht in der Gesamthöhe der Darlehen, die das Unternehmen selbst ohne die staatlichen Garantien hätte erhalten können, sondern in dem niedrigeren Zinssatz, den das Unternehmen dank der Garantien erhielt. (76) Gemäß Nummer 4.2 der Garantiemitteilung sind bei Fehlen eines vergleichbaren Marktaufschlags die Finanzierungsgesamtkosten mit und ohne Garantie zu vergleichen (d. h. der Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen ohne Garantie ist mit dem Zinssatz zuzüglich des Garantieaufschlags für das Darlehen mit der staatlichen Garantie zu vergleichen). (77) In vielen Fällen liegt eine solche Angabe des marktüblichen Zinssatzes nicht vor. In ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2008 über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (19) (die „Mitteilung über den Referenzzinssatz 2008“) hat die Kommission eine Finanzmethode entwickelt, die aus den in Nummer 4.2 der Garantiemitteilung genannten Gründen als Näherungswert für den marktüblichen Zinssatz herangezogen werden kann. (78) Im vorliegenden Fall liegen keine Hinweise darauf vor, welchen Zinssatz Varvaressos für ein vergleichbares Darlehen ohne Garantie gezahlt hätte. Die Bewilligung beider Garantien fällt außerdem in den Zeitraum vor der Wirtschafts- und Finanzkrise. Zudem ist die Kommission der Auffassung, dass aufgrund der seit Bewilligung der Maßnahmen verstrichenen Zeit die Berechnung eines „echten“ marktüblichen Zinssatzes für ein griechisches Textilunternehmen ein schwieriges Unterfangen wäre. Daher wird die Kommission den maßgeblichen Referenzzinssatz als Näherungswert für den marktüblichen Zinssatz ansetzen. (79) Hinsichtlich der Garantie aus dem Jahr 2007 konnte zum Zeitpunkt der Bewilligung der Garantie von einer hohen wertpapiermäßigen Absicherung der Darlehen von Varvaressos im Sinne der Mitteilung über den Referenzzinssatz 2008 ausgegangen werden. (20) Das Beihilfeelement der staatlichen Garantie von 2007 ist daher mit einer Marge von 400 Basispunkten zu berechnen, die auf Kredite mit hoher wertpapiermäßiger Absicherung für Unternehmen in Schwierigkeiten zur Anwendung kommt. (80) Auf dieser Grundlage wurde der Betrag des marktüblichen Zinses, der für das durch die Garantie von 2007 abgedeckte Darlehen ohne staatliche Garantie hätte gezahlt werden müssen, mit einem Gesamtbetrag von 7,3 Mio. EUR berechnet. Die hierfür tatsächlich entrichteten Zinsen (eine Garantiegebühr wurde nicht erhoben) belaufen sich für den Zeitraum Januar 2007 bis Dezember 2010 auf 4,9 Mio. EUR. Die Differenz zwischen dem spezifischen marktüblichen Zinssatz, den dieses Unternehmen ohne die Garantie gezahlt hätte, und dem mithilfe der staatlichen Garantie nach Zahlung etwaiger Aufschläge erhaltenen Zinssatz entspricht einem Beihilfeelement von 2,4 Mio. EUR, das zu dem Beihilfebetrag des Umstrukturierungsplans hinzuzurechnen ist (21). (81) Im Falle der staatlichen Garantie von 2008 wurde das zugrunde liegende Darlehen von 2,4 Mio. EUR am 10. Februar 2009 an das Unternehmen ausbezahlt. Der Zinssatz belief sich auf 6 Monate Euribor zuzüglich 3,6 %; die Laufzeit betrug 6 Monate (bzw. bis zum Ende der Bewertung des Umstrukturierungsplans). Es ist noch nicht zurückgezahlt worden (und ist noch Teil des Anfangskapitals). (82) Das Unternehmen befand sich nach wie vor in Schwierigkeiten und konnte keine freien Vermögenswerte als Sicherheit bieten. (22) Da Sicherheiten fehlen, bringt die Kommission einen Aufschlag in Höhe von 1 000 Basispunkten auf den griechischen Eckzins in Ansatz, was einem Betrag von 550 000 EUR marktüblichen Zinsen entspricht, die für die Finanzierung aus dem Jahr 2008 hätten gezahlt werden müssen. Die für die Darlehensbeträge aus dem Jahr 2008 tatsächlich in Ansatz gebrachten Zinsen (eine Garantiegebühr wurde nicht erhoben) belaufen sich für den Zeitraum Februar 2009 bis Dezember 2010 auf insgesamt 0,25 Mio. EUR. Die Differenz zwischen dem spezifischen marktüblichen Zinssatz, den dieses Unternehmen ohne die Garantie gezahlt hätte, und dem mithilfe der staatlichen Garantie nach Zahlung etwaiger Aufschläge erhaltenen Zinssatz entspricht einem Beihilfeelement von 0,3 Mio. EUR, das zu dem Beihilfebetrag des Umstrukturierungsplans hinzuzurechnen ist. (83) Hinsichtlich Maßnahme 3 stellt der gesamte Betrag von 14 Mio. EUR das Beihilfeelement dar, da es sich um einen Zuschuss handelt. (84) Auf der Grundlage der obigen Feststellungen beläuft sich das Beihilfeelement der Maßnahmen 1, 2 und 3 auf 16,7 Mio. EUR. 7.2.   Rechtsgrundlage für die Bewertung: Die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (85) Insoweit als die Maßnahmen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, ist ihre Vereinbarkeit vor dem Hintergrund der Ausnahmen in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels zu bewerten. (86) Die in Artikel 107 Absatz 2 und Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben d und e dargelegten Ausnahmen sind eindeutig nicht anwendbar und sind von den griechischen Behörden nicht geltend gemacht worden. (87) Varvaressos befand sich in Schwierigkeiten, als die Maßnahmen bewilligt wurden (siehe Erwägungsgründe 9 oben und 89-90 unten), die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen kann daher nur vor dem Hintergrund der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien bewertet werden, d. h. gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. 7.3.   Beihilfefähigkeit des Unternehmens (88) Zu Randnummer 10 Buchstabe a der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien stellt die Kommission fest, dass Varvaressos zwar im Zeitraum 2004–2009 einen erheblichen Teil seines Eigenkapitals einbüßte, im Bewertungszeitraum (2007-2009) jedoch nicht mehr als die Hälfte seines gezeichneten Kapitals verlor. Zu Randnummer 10 Buchstabe c ist festzustellen, dass Varvaressos nach dem innerstaatlichen Recht die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht erfüllte. (89) Andererseits verschlechterte sich die finanzielle Lage des Unternehmens, wie aus Erwägungsgrund 9 oben hervorgeht, im Zeitraum 2006-2009 erheblich. Daher ist hieraus zu schließen, dass sich Varvaressos im Sinne von Randnummer 11 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien im Jahr 2006 in Schwierigkeiten befand, da die Verluste stiegen und der Umsatz zurückging. (90) Zu Randnummer 9 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ist festzustellen, dass das Unternehmen im Jahr 2007 offensichtlich durchaus zusätzliche Finanzmittel über die bestehenden Darlehen hinaus benötigte, um seine Überlebensfähigkeit zu sichern. Dies wird daran deutlich, dass das Unternehmen im Jahr 2006 eine Umstrukturierungsbeihilfe beantragte. Die Umschuldung aus dem Jahr 2007 reichte zur Wiederherstellung der Überlebensfähigkeit nicht aus, da damit nur die bestehenden Darlehen bedient und keine neuen Mittel aufgenommen wurden. Die Kommission erkennt daher an, dass das Unternehmen im Jahr 2007 seine Überlebensfähigkeit ohne Unterstützung der öffentlichen Hand nicht hätte wiederherstellen können und sich auch gemäß Randnummer 9 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien in Schwierigkeiten befand. 7.4.   Der „Grundsatz der einmaligen Gewährung“ (91) Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei den staatlichen Garantien aus den Jahren 2007 und 2008 um Rettungsbeihilfen. Durch die erstere Garantie sollte eine kurzfristige Lösung für die finanziellen Probleme von Varvaressos herbeigeführt werden, indem dem Unternehmen durch eine auf zwei Jahre angelegte Aussetzung der Rückzahlung von Darlehensraten Atemluft verschafft werden sollte. Durch die letztere Maßnahme sollte das Überleben des Unternehmens bis zur Vorlage eines Umstrukturierungsplans gesichert werden. (92) Obwohl es sich bei der Garantie aus dem Jahr 2007 um eine Rettungsbeihilfe handelt, wurde diese nicht innerhalb von 6 Monaten ab dem Bewilligungsdatum (30. Mai 2007) beendet, d. h. bis 30. November 2007. Dies würde im Grundsatz auf eine missbräuchliche Verwendung einer (illegalen) Beihilfe und auf einen Verstoß des „Grundsatzes der einmaligen Gewährung“ hinauslaufen. (93) Die Kommission hat jedoch auch die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme unter sämtlichen weiteren möglichen Gründen zu bewerten. Nach Randnummer 20 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien sind diese Gründe auf jene Gründe beschränkt, die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien vorgeschrieben werden. Damit bliebe noch immer die Möglichkeit, dass eine Rettungsbeihilfe als Umstrukturierungsbeihilfe gelten kann, beispielsweise als Teil einer kontinuierlichen Umstrukturierungsmaßnahme (siehe auch Rechtssache C11/2007, Ottana Energia (23)). (94) In diesem Zusammenhang und auch zu der Frage, ob die drei geprüften Maßnahmen eine kontinuierliche Umstrukturierungsmaßnahme darstellen, vertritt die Kommission den Standpunkt, dass dies der Fall ist. Diese Feststellung stützt sich auf folgende Aspekte: (95) Erstens verfolgten alle drei Maßnahmen den gleichen Zweck, d. h. die Lösung des Problems, das sich aus den bisherigen hohen Darlehensverpflichtungen des Unternehmens ergibt. (96) Zweitens reichten die Garantien aus den Jahren 2007 und 2008 nicht aus, um dem Unternehmen die für die Umstrukturierung erforderlichen Mittel (mindestens in der Gesamthöhe der Darlehen, d. h. 25,4 Mio. EUR zum Ende 2006) zur Verfügung zu stellen, da sich dies nur durch die Kombination aller drei Maßnahmen als drei Tranchen eines einzigen Umstrukturierungsprozesses erreichen ließ. (97) Außerdem verfolgte der größte Teil des Darlehens, der durch die Garantie von 2008 abgedeckt war (1,8 Mio. EUR von insgesamt 2,4 Mio. EUR), das Ziel, die gleichen Investitionen wie die Umstrukturierungsbeihilfe von 2009 zu finanzieren. Gleichzeitig sollten diese Investitionen im gleichen Zeitraum wie der Umstrukturierungsplan von 2009 durchgeführt werden (siehe Erwägungsgrund 19 oben). (98) Ferner entspricht der Umstrukturierungsplan von 2009 mit geringen Änderungen im Rahmen seiner Bewertung dem Sanierungsplan, der vom Unternehmen bereits 2006 den griechischen Behörden vorgelegt worden war (siehe Erwägunsgründe 11-12 oben). (99) Darüber hinaus lief die Umstrukturierung in der Tat im Jahr 2006 an. Insbesondere umfasste der Plan vier Umstrukturierungsmaßnahmen, die vor Gewährung der Garantie von 2007 (Mai 2007) durchgeführt wurden bzw. mit deren Durchführung begonnen werden sollte, d. h. die Drosselung der Produktion (2006), der Beschäftigungsabbau (2006), der Verkauf des Tochterunternehmens Thiva (Januar 2007) und die Umorganisation und Modernisierung der Geschäftsführungsebene (2006). (100) Die Kommission kommt also zu der Feststellung, dass die geprüften Beihilfemaßnahmen Teile ein und derselben Umstrukturierung sind, die gewährt wurde, um die Durchführung eines einzigen Umstrukturierungsplans zu erleichtern. Es liegt also kein Verstoß gegen den „Grundsatz der einmaligen Gewährung“ vor. 7.5.   Wiederherstellung der langfristigen Überlebensfähigkeit (101) Auf der Grundlage der obigen Feststellungen wird die Kommission die Vereinbarkeit der drei Beihilfemaßnahmen als kontinuierliche Umstrukturierungsmaßnahme bewerten. (102) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die im Umstrukturierungsplan festgelegten Maßnahmen durchaus auf die genauen Ursachen der Schwierigkeiten des Problems ausgerichtet sind. Insbesondere werden im Plan nach Ansicht der Kommission zu Recht die folgenden (externen und internen) Faktoren als Ursachen der Schwierigkeiten von Varvaressos benannt: — Hohe Darlehensaufnahmen in der Vergangenheit (im Zeitraum 2000-2005) — Hohe Betriebskosten (verringerte Margen durch Wettbewerb aus Asien und rasch steigende Kostengüterpreise) — Unvermögen, auf die Entwicklungen des Marktes zu reagieren. (103) Durch die vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen sollen diese Probleme behoben werden. Erstens schlägt der Plan die finanzielle Umstrukturierung des Unternehmens vor, zweitens schlägt er konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Gewinnmargen des Unternehmens vor, indem der Ertragsmix verändert wird und die Betriebskosten gesenkt werden; drittens schlägt er eine Modernisierung der Geschäftsführungsebene vor. Die Umstrukturierungsmaßnahmen gliedern sich in 14 „Aktionen“, denen jeweils eigene Kosten zugeordnet sind. Die Kommission stellt zusammenfassend fest, dass durch die vorgeschlagenen Maßnahmen die Grundprobleme des Unternehmens in angemessener Weise angegangen werden. (104) Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen des Umstrukturierungsplans folgen die finanziellen Hochrechnungen in realistischer Weise der Umsetzung des Umstrukturierungspakets. Sowohl die Umsatzsteig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.