Europäische Union

2011/414/EU: Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe C 8/10 (ex N 21/09 und NN 15/10) Griechenlands zugunsten von Varvaressos S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8923) Text von Bedeutung für den EWR

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14.7.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 184/9 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe C 8/10 (ex N 21/09 und NN 15/10) Griechenlands zugunsten von Varvaressos S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8923) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/414/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV wegen der Beihilfe C 8/10 (ex N 21/09 und NN 15/10) (2), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 5. November 2007 ging bei der Kommission eine Mitteilung Griechenlands über eine Rettungsbeihilfe für Varvaressos S.A. („Varvaressos“) ein. Nach einem Informationsaustausch traf die Kommission am 16. Juli 2008 die Entscheidung, „keine Einwände“ gegen die angemeldete Maßnahme zu erheben. (2) Am 15. Januar 2009 ging bei der Kommission eine Mitteilung Griechenlands über eine Umstrukturierungsbeihilfe für Varvaressos ein. (3) Nach einem Informationsaustausch eröffnete die Kommission am 9. März 2010 das offizielle Untersuchungsverfahren zu der Umstrukturierungsbeihilfe, welche von Griechenland am 15. Januar 2009 angemeldet worden war, sowie zu einer staatlichen Garantie, welche Griechenland im Jahr 2007 Varvaressos zu Unrecht gewährt hatte. Zu dem letzteren Sachverhalt betonte die Kommission die Möglichkeit, ihre Entscheidung vom 16. Juli 2008, mit der Varvaressos die angemeldete Rettungsbeihilfe gewährt worden war, zurückzunehmen. (4) Der Eröffnungsbeschluss wurde am 10. März 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union am 10. März 2009 (3) veröffentlicht. Nach der Eröffnung des Verfahrens legte Griechenland am 28. Juli 2010 weitere Anmerkungen und Informationen vor. Außerdem legte Varvaressos am 18. Juni 2010 Stellungnahmen und Informationen vor. Darüber hinaus gingen am 4. Juni 2010, 14. Juni 2010 und 17. Juni 2010 Stellungnahmen von weiteren Dritten ein (4). (5) Mit Schreiben vom 9. Juli 2010 forderte die Kommission weitere Informationen an. Die griechischen Behörden antworteten hierauf mit Schreiben vom 14. September 2010. (6) Auf Ersuchen des Begünstigten fand am 14. Juli 2001 eine Zusammenkunft statt. Bei dieser Gelegenheit wurde der überarbeitete Umstrukturierungsplan erörtert. 2.   BESCHREIBUNG 2.1.   Der Begünstigte (7) Varvaressos wurde 1975 gegründet und ist im Textilsektor als Spinnereiunternehmen (Produktion und Vertrieb von Garnen) tätig. Die Garne des Unternehmens werden in 20 Länder ausgeführt, unter anderem nach Deutschland, Frankreich, Österreich, Italien, Spanien, in das Vereinigte Königreich und nach Slowenien. Im Jahr 2009 erzielte das Unternehmen 52 % seines Umsatzes mit EU-Ländern außer Griechenland (2008 lag dieser Anteil bei 57 %, 2007 bei 67 %), ferner 42 % innerhalb Griechenlands (2008: 40 %, 2007: 32 %) sowie 6 % mit Drittländern (2008: 2 %, 2007: 1 %). (8) Im Jahr 2009 beschäftigte das Unternehmen im Jahresdurchschnitt 205 Mitarbeiter (ein geringfügiger Rückgang gegenüber 212 Mitarbeitern 2008) und erzielte einen Umsatz von 19 Mio. EUR. Nach den Daten für 2007 lag es damit auf dem Textilmarkt Griechenlands an zehnter Stelle. Sein Anteil am Garnmarkt betrug 2008 insgesamt […] %. (9) Im Zeitraum 2004-2009 sank der Jahresumsatz des Unternehmens von 28,4 Mio. EUR auf 19,2 Mio. EUR (was einem Rückgang um 32 % entspricht). Im Zeitraum 2006-2009 schrieb das Unternehmen Verluste, die von 2 Mio. EUR im Jahr 2006 auf 17,2 Mio. EUR im Jahr 2009 stiegen. Die finanziellen Eckdaten des Unternehmens für die Jahre 2004-2009 sind nachstehend in Tabelle 1 dargestellt. Tabelle 1 Finanzielle Eckdaten von Varvaressos 2004-2009 (Mio. EUR)   2004 2005 2006 2007 2008 2009 Umsatz 28,5 26,1 26,4 23,2 20,7 19,2 Gewinn vor Steuern 0,02 –2,8 –3,3 –2,7 –6,3 –5,5 Bilanzverlust n.a. n.a. –2 –5,1 –11,5 –17,2 Grundkapital 16,6 16,6 16,6 16,6 16,6 16,6 Eigenkapital 32,9 29,1 25,5 22,4 15,9 10,3 Verschuldungskoeffizient 79  % 106  % 117  % 135  % 216  % 350  % Quelle: Daten aus den Bilanzen 2004-2009 2.2.   Die Maßnahmen (10) Im Zeitraum 2007-2008 wurden zwei staatliche Maßnahmen für Varvaressos bewilligt — eine nicht angemeldete staatliche Garantie für die Umschuldung bestehender Darlehen im Mai 2007 (Maßnahme 1) sowie eine angemeldete staatliche Garantie für eine neues Rettungsdarlehen, das von der Kommission im Juli 2008 genehmigt wurde (Maßnahme 2). Im Januar 2009 meldete Griechenland eine Umstrukturierungsbeihilfe in Form eines Zuschusses an (Maßnahme 3). 2.2.1.   Der Sanierungsplan 2006 (11) Um die oben erwähnte Beihilfe zu erhalten, legte Varvaressos den griechischen Behörden im Dezember 2006 einen Sanierungsplan unter dem Titel „Strategie- und Geschäftsplan 2006-2011“ vor. Hierin werden die die strategische Zielsetzung und die erforderlichen Maßnahmen des Unternehmens sowie die prognostizierte finanzielle Lage des Unternehmens für 2006-2011 beschrieben. Der Plan sieht folgende Entwicklungen bzw. Maßnahmen vor: a) einen Anstieg des Anteils von Spezialfasern an der Gesamtproduktion von […] % im Jahr 2007 auf […] % 2011, wodurch die Umsatzrendite des Unternehmens verbessert werden sollte; b) einen Abbau der Gesamtproduktionskapazitäten von […] tausend Tonnen 2007 auf […] tausend Tonnen 2008-2011; sowie c) einen Personalabbau im Unternehmen von 237 Mitarbeitern im Jahr 2007 auf 217 im Jahr 2011. (12) Die langfristigen Darlehen des Unternehmens in Höhe von 15,6 Mio. EUR sollen bis Ende 2010 zurückgezahlt sein. Außerdem sind für den Zeitraum 2006-2009 Kosten in Höhe von [1-2] Mio. EUR für Investitionen in die Neuorganisation der Geschäftsleitung des Unternehmens und die Neuausrichtung der Erzeugung auf ertragsstärkere Produkte zu erwarten. Die benötigte staatliche Beihilfe für den Zeitraum 2007-2011 beläuft sich auf 13,5 Mio. EUR, um gescheiterte Investitionen aus dem Zeitraum 2000-2005 zu kompensieren, durch die das Unternehmen in Schwierigkeiten geraten war. Das Unternehmen soll im Jahr 2010 bei einem Gewinn vor Steuern von 1 Mio. EUR und einer Umsatzrendite von 3,5 % die Überlebensfähigkeit erreicht haben (für das Jahr 2011 wird ein Gewinn vor Steuern von 0,8 Mio. EUR bei einer Umsatzrendite von 2,6 % erwartet). Der Umsatz soll von 26,2 Mio. EUR im Jahr 2006 auf 29,3 Mio. EUR im Jahr 2001 steigen (ein Anstieg um 12 %). 2.2.2.   Maßnahme 1: Die nicht angemeldete staatliche Garantie aus dem Jahr 2007 (13) Am 30. Mai 2007 erließ die griechische Regierung einen Ministerialbeschluss, mit dem Varvaressos in den Genuss einer staatlichen Garantie als Sicherheit für die Umschuldung der bestehenden Darlehen des Unternehmens in Höhe von insgesamt 22,7 Mio. EUR kam. Diese Garantie sollte 80 % der Darlehen abdecken, d. h. 18,2 Mio. EUR, überstieg jedoch den Gesamtbetrag des zugrunde liegenden Darlehens (siehe Erwägunggrund 16 unten). (14) Vor der Umschuldung im Jahr 2007 war nur auf einen Teil des Immobilienvermögens des Unternehmens eine Hypothek zur Besicherung der Darlehen aufgenommen worden. Im Rahmen der Umschuldung im Jahr 2007 wurde eine zusätzliche Hypothek auf den verbleibenden Teil des Immobilienvermögens des Unternehmens aufgenommen. Diese Hypothek wurde zugunsten der darlehensgebenden Banken des Unternehmens und nicht zugunsten des Staats aufgenommen. Nach griechischem Recht (5) sind dem Staat jedoch zuerst die Sicherheiten für die besicherten Darlehen zu übertragen, bevor Zahlungen für die Inanspruchnahme einer Garantie geleistet werden. (15) Diese Maßnahme wurde der Kommission zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt; stattdessen gab Griechenland in der Anmeldung der Rettungsbeihilfe vom 5. November 2007 an, dass das Unternehmen zuvor keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten habe. (16) Diese Maßnahme stützte sich auf eine nicht angemeldete Garantieregelung, die am 26. Januar 2007 vom griechischen Finanzministerium genehmigt worden war. Nach dieser Regelung wurden staatliche Garantien für die Umschuldung von Darlehen, die am 31. Dezember 2006 noch offen waren (unabhängig davon, ob sie überfällig waren oder nicht), in ein neues Darlehen gewährt. Die betreffenden Darlehen wurden Unternehmen in den Bereichen Industrie, Bergbau, Viehhaltung und Gastgewerbe, die ihren Sitz im Bezirk Imathia, Nordgriechenland, hatten und dort ihre Tätigkeit ausübten, für Anlageinvestitionen und Betriebskapitalinvestitionen gewährt. Ein Aufschlag für die staatliche Garantie war in der Regelung nicht vorgesehen. Gemäß einer ihrer Bestimmungen deckte die Garantie letzten Endes einen Höchstbetrag von 30 Mio. EUR zuzüglich Zinsen, also einen Betrag, der den Betrag der zugrunde liegenden Darlehen (22,7 Mio. EUR) überschritt (6). 2.2.3.   Maßnahme 2: Die angemeldete staatliche Garantie aus dem Jahr 2008 (17) Am 16. Juli 2008 genehmigte die Kommission eine angemeldete Rettungsgarantie für Varvaressos in Form einer staatlichen Garantie für ein Darlehen in Höhe von 2,4 Mio. EUR. (7) Der Beschluss wurde auf der Grundlage der Angabe angenommen, wonach dem Unternehmen zuvor noch keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe gewährt worden war (8) und dieses daher Anspruch auf eine Rettungsbeihilfe hatte. (18) Die Garantie wurde ohne Aufschlag für den Garantiegeber (den Staat) gewährt und deckte den Gesamtbetrag des Darlehens, d. h. 2,4 Mio. EUR. (19) Gemäß der Mitteilung der Maßnahme durch die griechischen Behörden vom 5. November 2007 sollten vom Gesamtbetrag der Beihilfe [1-2] Mio. EUR zur Finanzierung der folgenden Investitionen verwendet werden: a) Neuorganisation und Modernisierung der Geschäftsführungsebene des Unternehmens ([…] Mio. EUR) über den Zeitraum 2006-2009; sowie b) Neuausrichtung der Produktion auf rentablere Produkte (0,9 Mio. EUR) über den Zeitraum 2007-2009. Diese Investitionen waren zugleich als Teil des am 15. Januar 2009 vorgelegten Umstrukturierungsplans vorgesehen und sollten im gleichen Zeitraum wie der Plan durchgeführt werden (siehe Erwägungsgründe 20-24 und 42-43 unten). 2.2.4.   Maßnahme 3: Der angemeldete Zuschuss aus dem Jahr 2009 (20) Am 15. Januar 2009 meldete Griechenland einen Zuschuss in Höhe von 14 Mio. EUR zur Finanzierung des Umstrukturierungsplans des Unternehmens an. (21) Nach dem vorgelegten Umstrukturierungsplan waren die Schwierigkeiten des Unternehmens auf die hohen Kosten eines in den Jahren 2000-2005 durchgeführten Investitionsprogramms, auf hohe Betriebskosten sowie auf Mängel in der Geschäftsführung zurückzuführen. (22) Der Plan erstreckt sich über den Zeitraum 2006-2011. Er wurde im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens ordnungsgemäß aktualisiert und angepasst. Der Kern des Umstrukturierungsprozesses sieht die vollständige Rückzahlung des Großteils der Bankdarlehen des Unternehmens (einschließlich des Darlehens, für das im Juli 2008 eine Rettungsbeihilfe genehmigt worden war), eine Verringerung der Produktion sowie der Beschäftigtenzahlen (9), die Neuausrichtung der Produktion hin zu rentableren Produkten (der Anteil der Produktion von Spezialgarnen an der Gesamtproduktion soll bis 2012 um […] % gesteigert werden) sowie die Neuorganisation und Modernisierung der Geschäftsführungsebene des Unternehmens vor. (23) Im Rahmen der drei Szenarios (mittleres, Best-Case- und Worst-Case-Szenario) des Umstrukturierungsplans wird das Unternehmen seine langfristige Überlebensfähigkeit bis Ende 2011 zurückgewinnen. (24) Nach allen drei Szenarios ist zu erwarten, dass der Umsatz des Unternehmens steigt und Kosten und Aufwendungen (ohne Abschreibungen) sinken. Daher wird erwartet, dass das Unternehmen das Jahr 2010 mit einem negativen Gewinn vor Steuern zuzüglich Abschreibungen (10) abschließen wird, 2011 — zum Ende des Umstrukturierungszeitraums — aber positive Zahlen erwirtschaften wird. Gleichzeitig wird die Eigenkapitalrendite (11) des Unternehmens im Jahr 2011 die Kreditkosten (12) übersteigen (nach dem mittleren bzw. Best-Case-Szenario) bzw. auf gleicher Höhe mit diesem liegen (nach dem Worst-Case-Szenario). 3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS (25) In ihrem Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (nachstehend „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien“) (13) beurteilt werden soll. Die Kommission nahm daher eine einleitende Prüfung der Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage der in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien festgelegten Kriterien vor. (26) Die Kommission stellte erstens fest, dass sie von Griechenland nicht über eine frühere staatliche Garantie unterrichtet worden war, die Varvaressos im Mai 2007 gewährt worden war. Außerdem stellte die Kommission fest, dass Griechenland sie in der Mitteilung über die Rettungsbeihilfe im November 2007 darüber informiert habe, dass Varvaressos zuvor keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten habe. Die Kommission äußerte daher Zweifel daran, ob sie in ihrer Entscheidung vom Juli 2008 die Beihilfefähigkeit des Unternehmens festgestellt hätte, wenn Griechenland nicht unzutreffende Angaben zu der Garantie aus dem Jahr 2007 gemacht hätte. (27) Zweitens bezweifelte die Kommission vor dem Hintergrund der im Jahr 2007 gewährten Garantie auch den Anspruch des Unternehmens auf die angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe, d. h. ob der „Grundsatz der einmaligen Gewährung“ eingehalten wird. (28) Zum Status des Begünstigten als Unternehmen in Schwierigkeiten stellte die Kommission fest, dass Varvaressos angesichts der in den Vorjahren erlittenen Verluste und Umsatzrückgänge als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten könne. Die Kommission äußerte allerdings Zweifel daran, ob sich Varvaressos zum Zeitpunkt der Gewährung der Garantie im Jahr 2007 wirklich in Schwierigkeiten befand, da das Unternehmen den Angaben zufolge die Umschuldung seiner laufenden Darlehen mit den gleichen Banken auch ohne Eingriffe der öffentlichen Hand hätte bewältigen können. (29) Hinsichtlich der Wiederherstellung der Lebensfähigkeit äußerte die Kommission Zweifel am Zeitplan des Plans, der eine Rückkehr zur langfristigen Lebensfähigkeit bis Ende 2009 vorsah. Da das Jahr 2009 abgelaufen und der überwiegende Teil der Umstrukturierungsmaßnahmen noch nicht umgesetzt worden war, konnte der für die Wiederherstellung der langfristigen Lebensfähigkeit vorgelegte Zeitplan nach Auffassung der Kommission nicht mehr als realistisch gelten. (30) Darüber hinaus äußerte die Kommission Zweifel an den zum Spinnereimarkt vorgelegten Studien, die auf das Jahr 2007 zurückgingen. Nachdem bereits zwei Jahre vergangen waren und sich zwischenzeitlich erhebliche Veränderungen in der Weltwirtschaft vollzogen hatten, waren diese Studien mittlerweile möglicherweise überholt. Die Kommission benötigte daher einen neuen Datenbestand sowie neue Hochrechnungen und aktuellere Marktstudien. (31) Zur Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen äußerte die Kommission Zweifel an den beiden vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen. Hierzu zählten: a) Schließung eines der drei Werke des Unternehmen, d. h. das Werk Naoussa; und b) Verkauf der Anteile am Tochterunternehmen „Thiva Ginning Mills SA“. Beide Maßnahmen galten zunächst als notwendig, um die langfristige Überlebensfähigkeit des Begünstigten zu sichern, weshalb gegenüber den Wettbewerbern des Unternehmens kein Ausgleich für die Wettbewerbsverfälschungen erfolgte. (32) Darüber hinaus vertrat die Kommission hinsichtlich der Begrenzung der Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß die Auffassung, dass es sich bei Varvaressos im Sinne der Prüfung um ein Großunternehmen handelte (der Jahresumsatz belief sich 2006 auf 28 Mio. EUR), und führte aus, dass das Unternehmen in einem gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV beihilfefähigen Gebiet ansässig war. Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen legte die Kommission den Eigenbeitrag des Unternehmens grundsätzlich auf mindestens 40 % der Gesamtkosten des Plans fest. 4.   STELLUNGNAHMEN GRIECHENLANDS (33) Die von den griechischen Behörden vorgelegten Informationen zu den angeblichen staatlichen Beihilfen können wie folgt zusammengefasst werden: 4.1.   Die Garantie von 2007 als staatliche Beihilfe (34) Griechenland räumt ein, im Mai 2007 eine staatliche Garantie bewilligt zu haben. Allerdings vertritt Griechenland den Standpunkt, dass es sich dabei nicht um eine staatliche Beihilfe gehandelt habe. Insbesondere machte Griechenland geltend: a) die darlehensgebenden Banken hätten der Umschuldung selbst ohne staatliche Garantie zugestimmt, b) es bestand keine Notwendigkeit für eine staatliche Garantie, da die Darlehen in der Umschuldung ausreichend durch Vermögenswerte abgedeckt waren, deren Wert den offenen Betrag überstieg, und c) die staatliche Garantie aus dem Jahr 2007 führte nicht zu einer Verbesserung der Kapitalaufnahmemöglichkeiten des Unternehmens am Kapitalmarkt, da Varvaressos nach wie vor in der Lage war, selbst Kapital zu beschaffen. 4.2.   Der Begünstigte als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Jahr 2007 (35) Griechenland vertritt den Standpunkt, dass Varvaressos sich im Jahr 2007 durchaus in Schwierigkeiten befunden habe und ohne staatliche Garantie nur durch das Vorhandensein unbelasteter Vermögenswerte von beträchtlichem Wert Zugang zum Finanzmarkt gehabt habe. (36) Griechenland vertritt weiter die Auffassung, dass die Umschuldung der Darlehen von 2007 nicht zur Finanzierung der Umstrukturierung des Unternehmens ausgereicht habe. Sie sei lediglich zur Neuorganisation der bestehenden erheblichen Verschuldung verwendet worden. Neue Finanzmittel seien nach wie vor notwendig gewesen, seien aber nicht durch die Umschuldung von 2007 erreicht worden. Daher habe das Unternehmen seine Lebensfähigkeit nicht aus eigener Kraft wiederherstellen können und das Eingreifen der öffentlichen Hand sei in Ordnung gewesen. Varvaressos erfüllt also das Kriterium von Punkt 9 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. (37) Vor diesem Hintergrund macht Griechenland geltend, dass, wenn die Maßnahme aus dem Jahr 2007 als eine staatliche Beihilfe gilt, das Unternehmen Anspruch auf Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe gehabt habe. 4.3.   Der Grundsatz der einmaligen Gewährung (38) Nach den Aussagen Griechenlands wurden alle drei Maßnahmen, die Gegenstand der Prüfung sind (die staatliche Garantie von 2007 sowie die Garantie und der angemeldete Zuschuss von 2008), gewährt, um die Umsetzung eines einzigen Umstrukturierungsplans zu erleichtern. (39) Im Dezember 2006 stellte Varvaressos einen Antrag auf Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe und legte den gleichen Plan vor, der der Kommission später im Januar 2009 gemeldet wurde. Der zeitliche Verzug zwischen dem Antrag auf Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe bei den griechischen Behörden (Dezember 2006) und der Meldung des Zuschusses für 2009 an die Kommission (Januar 2009) wurde lediglich durch Verwaltungsfragen und nicht durch anhaltende Schwierigkeiten und die wiederholte Notwendigkeit staatlicher Interventionen verursacht. (40) Außerdem war die Garantie aus dem Jahr 2007 (Maßnahme 1) zur kurzfristigen Überwindung der finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens vorgesehen, indem ihm Atemluft durch das zweijährige Einfrieren der Darlehensraten verschafft werden sollte. Durch die übrigen Maßnahmen sollten die finanziellen Probleme des Unternehmens auf lange Sicht überwunden werden. Gleichzeitig wiesen alle drei Maßnahmen Gemeinsamkeiten auf, da sie sich auf das Problem der Bankdarlehen des Unternehmens bezogen. (41) Griechenland vertritt zusammenfassend den Standpunkt, dass alle drei Maßnahmen Teil des gleichen Umstrukturierungsprozesses sind und nicht gegen den Grundsatz der einmaligen Gewährung verstoßen. 4.4.   Umstrukturierungskosten und Eigenanteil (42) Die Umstrukturierungskosten umfassen die Umstrukturierung langfristiger Bankdarlehen (23 Mio. EUR), die Umstrukturierung der Beschäftigung (1 Mio. EUR), Investitionen (3 Mio. EUR) und die Umstrukturierung von Vermögenswerten (1 Mio. EUR). Diese Kosten belaufen sich insgesamt auf 28 Mio. EUR (14). (43) Griechenland macht geltend, dass die Gesamtkosten der Umstrukturierung mit 14 Mio. EUR als staatliche Beihilfe und 14 Mio. EUR als Eigenanteil finanziert werden. Der Eigenanteil umfasst Einnahmen in Höhe von […] und 1 Mio. EUR aus dem Verkauf der Anteile an einem Tochterunternehmen im Jahr 2007. 4.5.   Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (44) Hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen waren im Plan ursprünglich (vor Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens) folgende Maßnahmen vorgesehen: a) die Einstellung des Betriebs in einem der drei Werke des Unternehmens, die 2007 eingeleitet wurde und 2008 abgeschlossen war; sowie b) der Verkauf der Anteile an einer Tochtergesellschaft, der 2007 erfolgte. Nach Angaben des Unternehmens hatte dieses Tochterunternehmen 2005 und 2006 Verluste erwirtschaftet. (45) Nach der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens schlug Griechenland die folgenden alternativen Ausgleichsmaßnahmen vor: — Rückzug des Unternehmens vom griechischen Markt um mindestens 10 % gegenüber dem Umsatz in Griechenland im Jahr 2009 während des Zeitraums bis Ende 2013, d. h. zwei Jahre nach Ende der Umstrukturierung. — Verbot jeglicher staatlicher Beihilfen für das Unternehmen im Zeitraum bis Ende 2013, d. h. zwei Jahre nach Ende der Umstrukturierung. (46) Nach Auffassung Griechenlands sprechen bestimmte Gründe dafür, im Falle von Varvaressos weniger strenge Ausgleichsmaßnahmen festzusetzen und den Eigenbeitrag zu senken. (47) Griechenland macht insbesondere geltend, dass Varvaressos seinen Sitz in Imathia hat, einem durch regionale Beihilfen geförderten Gebiet. Die Arbeitslosenquote liegt in Imathia beim Doppelten des Landesdurchschnitts und das BIP bei 70 % des Landesdurchschnitts. Außerdem ist die Zahl der Textil-/Bekleidungsunternehmen in Imathia im Jahr 2008 von 296 auf 181 zurückgegangen (was einem Rückgang um 39 % entspricht). Außerdem sind in den letzten Jahren 56 % der Arbeitsplätze in Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten verlorengegangen. (48) Griechenland führt außerdem aus, dass Varvaressos seit 2006 erheblich geschrumpft sei, nachdem eines seiner Werke geschlossen und das Tochterunternehmen verkauft wurde. Die Werksschließung habe zu einem Stellenabbau um […] Mannstunden sowie zu einem Rückgang der Produktionskapazitäten um 30 % geführt, der zudem (aufgrund von Verschrottung oder Verkauf der Produktionsanlagen) nicht rückgängig zu machen sei. Der Verkauf des Tochterunternehmens führte zu einem Rückgang des Jahresumsatzes um 6,7 Mio. EUR. Insgesamt verringerte sich der Marktanteil des Unternehmens gemessen am Absatzwert um 27 % und gemessen am Absatzvolumen um 30 %. Außerdem zog sich das Unternehmen vollständig aus Estland, Ungarn und Rumänien sowie teilweise aus Österreich, Deutschland, Frankreich, dem Vereinigten Königreich, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Italien und Polen zurück (prozentualer Rückzug zwischen […] % und […] %). 5.   STELLUNGNAHMEN DRITTER (49) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von Varvaressos ein. Die Argumente des Unternehmens deckten sich weit gehend mit den Äußerungen der griechischen Behörden. (50) Außerdem gingen bei der Kommission Stellungnahmen weiterer Dritter ein, die entweder mit dem Geschäftsbetrieb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.