Europäische Union

96/346/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. September 1995 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (IV/M.553 - RTL/Veronica/Endemol) (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31996D0346. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31996D0346 96/346/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. September 1995 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (IV/M.553 - RTL/Veronica/Endemol) (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 134 vom 05/06/1996 S. 0032 - 0052 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. September 1995 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (IV/M.553 - RTL/Veronica/Endemol) (Nur der englische Text ist verbindlich) (96/346/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 22, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 1995, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Einwänden der Kommission zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 21. April 1995 ging bei der Kommission ein Antrag der niederländischen Regierung nach Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) ein, in dem die Kommission um Prüfung des von RTL4 SA (RTL), Vereniging Veronica Omroeporganisatie (Veronica) und Endemol Entertainment Holding BV (Endemol) geplanten Gemeinschaftsunternehmens Holland Media Groep SA (HMG) ersucht wurde. Die niederländische Regierung erhielt am 23. März 1995 durch eine Pressemitteilung, die ihr von den Parteien übermittelt worden war, Kenntnis von dem Vorhaben. Der Antrag nach Artikel 22 wurde somit innerhalb der in Artikel 22 Absatz 4 vorgesehenen Einmonatsfrist gestellt. (2) Die Kommission stellte fest, daß dieser Antrag im Sinne von Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung zulässig ist und der Zusammenschluß Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Mit Entscheidung vom 22. Mai 1995 leitete die Kommission daher das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung ein. I. DIE PARTEIEN (3) RTL ist eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts, die vorwiegend niederländischsprachige Radio- und Fernsehprogramme anbietet, die von der Compagnie Luxembourgeoise de Télédiffusion (CLT) ausgestrahlt werden. CLT hält - direkt und indirekt - 47,27 % des Aktienkapitals von RTL. CLT ist eine nach luxemburgischem Recht gegründete Rundfunkorganisation, die auf verschiedenen ausländischen Märkten in den Bereichen Fernsehen, Hörfunk, Verlagswesen und damit zusammenhängenden Unternehmungen tätig ist. Der Gesamtumsatz von CLT belief sich 1993 auf 1,937 Mrd. ECU. Das niederländische Verlagshaus NV Verenigd Bezit (VNU) ist indirekt mit 38 % an RTL beteiligt. RTL betreibt zwei unabhängige kommerzielle TV-Sender in niederländischer Sprache, RTL4 und RTL5, die auf die Niederlande ausgerichtet sind. (4) Veronica ist ein nach niederländischem Recht gegründeter Verein, der bis September 1995 auf dem niederländischen Fernseh- und Hörfunkmarkt als öffentliche Rundfunkorganisation tätig war. Veronica gehörte zu den drei Rundfunkanstalten, die ihre Programme über den öffentlichen Kanal "Nederland 2" ausstrahlen. 1994 kündigte Veronica seinen Ausstieg aus dem öffentlichen Rundfunk an, um als kommerzieller Sender weiterzuarbeiten. Die Entscheidung, sich aus dem öffentlichen Rundfunk zurückzuziehen, fiel endgültig im Januar 1995, als Veronica keine neue Zulassung als öffentlicher Sender ab 1. September 1995 beantragte. (5) Endemol ist eine niederländische Gesellschaft, die aus einem Zusammenschluß zwischen JE Entertainment BV und John de Mol Communications BV im Jahr 1994 hervorging. Endemol ist eine unabhängige Produktionsgesellschaft für Fernsehprogramme mit Tätigkeitsschwerpunkt in den Niederlanden. II. DAS VORHABEN (6) Die Parteien vereinbarten die Gründung einer neuen Gesellschaft HMG, die Fernseh- und Rundfunkprogramme zusammenstellen und anbieten soll, die von dem Unternehmen selbst, von CLT, Veronica oder anderen Sendern in den Niederlanden und Luxemburg ausgestrahlt werden. Da die Vorschriften der Fusionskontrollverordnung über die Aussetzung des Vollzugs eines Zusammenschlusses nicht auf Verfahren nach Artikel 22 Anwendung finden, waren die Parteien berechtigt, den Zusammenschluß, wie weiter unten im einzelnen dargelegt, zu vollziehen. RTL hält 51 % der HMG-Anteile, während sich Veronica und Endemol über die Holding Veronica Media Groep (VMG) die verbleibenden 49 % teilen. RTL ist darüber hinaus mit 20 % am Kapital von Veronica Blad, einer Tochtergesellschaft von Veronica, die die wöchentlich erscheinende Fernsehzeitschrift von Veronica herausgibt, und mit 24,99 % am Kapital von Endemol beteiligt. (7) Alle bestehenden Fernseh- und Hörfunkaktivitäten der Parteien, die auf die Niederlande gerichtet sind, wurden der HMG übertragen. RTL hat in das Gemeinschaftsunternehmen die Fernsehsender RTL4 und RTL5 sowie die damit verbundenen Aktiva eingebracht, den RTL Rock-Sender, das Recht, die Sendelizenz von CLT zu nutzen, das Geschäft mit den vorwiegend niederländischsprachigen Radio- und Fernsehprogrammen, die in Luxemburg und in den Niederlanden ausgestrahlt werden, sowie ihre 50 %ige Beteiligung an der Werbegesellschaft IPN SA (IPN), die Werbezeit für RTL4 und RTL5 verkauft. (8) Veronica und Endemol haben dem Gemeinschaftsunternehmen den Fernsehsender Veronica mit den dazugehörigen Aktiva sowie das Rundfunkgeschäft von Endemol (d.h. den Radiosender Holland FM) übertragen. (9) Die TV-Programme von HMG werden seit dem 1. September 1995 über drei getrennte Kanäle ausgestrahlt. Die Kanäle RTL4 und RTL5 werden unter der luxemburgischen Sendelizenz von CLT betrieben, während Veronica über eine niederländische Zulassung als kommerzieller Sender verfügt. III. ZUSAMMENSCHLUSS (10) Das Vorhaben stellt einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung dar. HMG ist ein konzentratives Gemeinschaftsunternehmen. [ . . . ] (3*). (11) [ . . . ] Auch wenn die Auslegung der Parteien von Artikel 3 Absatz 4 zutrifft [ . . . ], liegt nach Auffassung der Kommission nach wie vor eine gemeinsame Kontrolle vor. Die Tatsache, daß die Stimme eines Gründerunternehmens für den Fall, daß eine Einigung trotz der Bemühungen aller Gründerunternehmen nicht zustande kommt, den Ausschlag gibt, bedeutet nicht unbedingt, daß keine gemeinsame Kontrolle besteht (vgl. Bekanntmachung über den Begriff des Zusammenschlusses, ABl. Nr. C 385 vom 31. Dezember 1994, S. 5 (Randnummer 37)). Dies gilt insbesondere dann, wenn jedes Gründerunternehmen einen für den Betrieb des Gemeinschaftsunternehmens lebenswichtigen Beitrag leistet (Randnummer 34). Im vorliegenden Fall ist der Hauptzweck des Gemeinschaftsunternehmens, die beiden RTL-Sender mit dem neuen kommerziellen Sender Veronica zusammenzulegen und die Versorgung mit Programmen von Endemol sicherzustellen, was nach Aussage der Parteien für die Erhaltung des Profils der HMG-Sender wesentlich ist. Sowohl RTL als auch Veronica-Endemol leisten daher einen für den Betrieb von HMG entscheidenden Beitrag. Unter diesen Voraussetzungen können die Gründerunternehmen das Gemeinschaftsunternehmen nur dann betreiben, wenn sich alle Beteiligten über die wichtigsten strategischen Entscheidungen einig sind. In der Praxis würde RTL daher von seiner strittigen ausschlaggebenden Stimme nur in außergewöhnlichen Situationen Gebrauch machen, so daß eine gemeinsame Kontrolle dadurch nicht ausgeschlossen ist. (12) Aber auch wenn keine gemeinsame Kontrolle im Sinne von Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung gegeben wäre, läge dennoch im vorliegenden Fall ein Zusammenschluß in Form des Erwerbs der alleinigen Kontrolle durch RTL über die von VMG auf HMG übertragenen Vermögenswerte vor. Im vorliegenden Fall würde sich hierdurch an der nachstehenden Beurteilung des Zusammenschlusses nichts ändern. Auch die Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Produktionsmarkt bliebe gleich, da Endemol und HMG nach wie vor strukturell miteinander verbunden wären (vgl. Randnummer 100). (13) Da die Gründerunternehmen ihre sämtlichen Aktivitäten auf den Märkten des Gemeinschaftsunternehmens (kommerzieller Rundfunk in den Niederlanden) in die HMG einbringen, gibt es für eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Gründerunternehmen außerhalb des Gemeinschaftsunternehmens keine Basis mehr. IV. KEINE GEMEINSCHAFTSDIMENSION (14) Den von den Parteien vorgelegten Zahlen zufolge erreicht der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Parteien nicht den Schwellenwert von 5 Mrd. ECU. Der geplante Zusammenschluß hat demnach keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung. (15) Es kann daher offen bleiben, ob VNU ein beteiligtes Unternehmen im Sinne von Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung ist. Ist VNU kein beteiligtes Unternehmen, so erreicht nur einer der Beteiligten, nämlich RTL, einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von über 250 Mio. ECU. V. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN (16) Der Zusammenschluß beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung. Die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens wird sich auf die Zutrittsbedingungen für neue Marktteilnehmer einschließlich ausländischer Sendeunternehmen auf dem niederländischen Markt für Fernsehsendungen und Fernsehwerbung auswirken. Sie wird auch eine Auswirkung auf den Markt für den Erwerb fremdsprachiger Programme (insbesondere in Englisch) in den Niederlanden haben. Sitz des Gemeinschaftsunternehmens HMG ist Luxemburg, und zumindest die Sender RTL4 und RTL5 arbeiten unter der Sendelizenz des Großherzogtums Luxemburgs. Die niederländischen öffentlichen Fernsehprogramme werden auch in das belgische Kabelnetz eingespeist, so daß eine Veränderung in der Struktur des niederländischen Fernsehmarkts zumindest indirekt auch auf dem belgischen Fernsehmarkt spürbar sein wird. Sollte sich ferner die Rechtslage in Belgien im Hinblick auf VTM so ändern, daß der Wettbewerb ausländischer Sender in diesem Markt zunehmen kann, so wird ein derartiger Wettbewerb wahrscheinlich insbesondere von kommerziellen holländischen Sendern, einschließlich der HMG Sender, herrühren. VI. ARTIKEL 2 DER FUSIONSKONTROLLVERORDNUNG A. Die relevanten Produktmärkte (17) Der Zusammenschluß wirkt sich auf folgende Produktmärkte aus: i) Fernsehmarkt: Wie weiter unten eingehender beschrieben wird, konkurrieren alle Fernsehveranstalter um Zuschaueranteile. Da es jedoch keine direkte Geschäftsbeziehung zwischen den Betreibern "frei zugänglicher" TV-Kanäle auf der "Angebotsseite" und den Zuschauern auf der "Nachfrageseite" gibt, könnte man einwenden, daß es sich bei dem Fernsehmarkt nicht um einen Markt im eigentlichen ökonomischen Sinne handelt. Im vorliegenden Fall kommt es hierauf jedoch nicht an, so daß die Frage offen bleiben kann. Da alle Beteiligten von "Fernsehmarkt" und "Zuschauermarkt" sprechen, wird in dieser Entscheidung die im TV-Sektor allgemein anerkannte Terminologie verwendet; ii) Markt für Fernsehwerbung; iii) Markt für unabhängig produzierte niederländische Fernsehprogramme, d.h. Fernsehproduktionen, die keine Eigenproduktionen der niederländischen Sendeunternehmen sind. Aufgrund der Wettbewerbsstruktur des Marktes und der Tatsache, daß die Marktanteile der Radiosender, die in das GU eingebracht werden sollen, sehr gering sind, wird der Zusammenschluß nach Auffassung der Kommission keine beherrschende Stellung auf den Märkten für Radiosendungen und Radiowerbung begründen oder verstärken. (18) Nach Ansicht der Parteien sollte sich die Prüfung der Kommission im vorliegenden Fall auf den Markt für Fernsehwerbung beschränken, da die niederländische Regierung die Kommission gebeten hatte zu prüfen, ob der Zusammenschluß eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, die einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Fernsehwerbung in den Niederlanden erheblich behindern würde. Da die niederländische Regierung nicht auf Wettbewerbsprobleme in anderen Märkten hingewiesen hat, würde eine Untersuchung anderer Märkte nach Ansicht der Parteien über den Antrag der niederländischen Regierung hinausgehen. (19) Die Kommission kann der Auffassung der Parteien nicht folgen. Artikel 22 Absatz 3 bestimmt ausdrücklich, daß sich die Feststellung der Kommission auf den fraglichen Zusammenschluß als solchen bezieht und nicht auf Teilaspekte dieses Zusammenschlusses wie beispielsweise bestimmte Produktmärkte. Artikel 22 unterscheidet sich in diesem Punkt von Artikel 9. Nach Artikel 9 kann die Kommission einen Zusammenschluß nur dann prüfen oder an den zuständigen Mitgliedstaat verweisen, wenn unter Berücksichtigung des Markts der betreffenden Waren oder Dienstleistungen ein gesonderter räumlicher Markt besteht (Artikel 9 Absatz 3). Märkte mit Wettbewerbsproblemen können in der Regel erst nach Prüfung des Zusammenschlusses festgestellt werden, die die Kommission auf Antrag der betreffenden Regierung durchzuführen hat. Nach Artikel 22 ist hier in der gleichen Weise vorzugehen wie bei Fällen von gemeinschaftsweiter Bedeutung. Für einen Mitgliedstaat wäre es ohnehin schwierig festzustellen, in welchen Märkten sich Wettbewerbsprobleme stellen können, wenn ein Mitgliedstaat wie im vorliegenden Fall über keine echten Untersuchungsbefugnisse verfügt, weil es keine innerstaatlichen Vorschriften für die Fusionskontrolle gibt. i) Der Fernsehmarkt (20) In diesem Markt, der auch als Zuschauermarkt bezeichnet wird, konkurrieren die Sendeunternehmen um Zuschaueranteile. Dies gilt vor allem für kommerzielle Sender, die sich über Werbung finanzieren, aber auch für öffentliche Rundfunkanstalten, deren Einnahmen zumindest teilweise aus der Werbung stammen, da die Zuschaueranteile auf dem Fernsehmarkt entscheidend für ihren Erfolg auf dem Markt für Fernsehwerbung sind. Im Wettbewerb um Zuschaueranteile können sich auch Privatsender, die sich über Werbung finanzieren, und öffentliche Rundfunkanstalten, die sich nur über Rundfunkgebühren finanzieren, oder Pay-TV-Anbieter gegenüberstehen, deren Einnahmequelle die Abonnementbeträge sind. Auch für Sendeunternehmen, die keine Fernsehwerbung betreiben, ist die Sehbeteiligung ein wichtiger Maßstab für die Attraktivität der Fernsehsender und für ihre Akzeptanz in der breiten Öffentlichkeit. Der Zuschauermarkt kann aber unter Umständen alle Fernsehsender einschließen. Unter Berücksichtigung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Sendeanstalten auf der Angebotsseite und Zuschauern auf der Nachfrageseite muß jedoch unterschieden werden zwischen dem Markt für Fernsehwerbung einerseits, in dem Sendeunternehmen um Werbeeinnahmen konkurrieren, und dem Pay-TV-Markt andererseits, in denen Anbieter um Abonnenten werben. (21) In den Niederlanden finanzieren sich die öffentlichen Sendeanstalten sowohl über Rundfunkgebühren als auch über die Werbung. Daneben gibt es einen Pay-TV-Anbieter. Aus den oben dargelegten Gründen werden alle Fernsehsender, deren Programme in den Niederlanden ausgestrahlt werden, in die nachstehende Analyse des Zuschauermarkts einbezogen. In allen verfügbaren Zahlen über die Zuschaueranteile in den Niederlanden ist seit jeher der Zuschaueranteil berücksichtigt, der auf das Heimvideo entfällt. Obwohl Heimvideo nicht zum Markt für Fernsehsendungen im eigentlichen Sinne gehört, wird es in der nachstehenden Analyse der Zuschaueranteile berücksichtigt. Für die Untersuchung des Falls ist dies jedoch unerheblich, da der Zuschaueranteil, der dem Heimvideo zugerechnet wird, für die Stellung der Sendeunternehmen auf dem Markt für Fernsehwerbung keine Rolle spielt. ii) Der Markt für Fernsehwerbung (22) Der Wettbewerb auf dem Markt für Fernsehwerbung spielt sich entweder direkt in den Beziehungen zwischen Fernsehsendern und Werbetreibenden ab oder zwischen Sendern und Werbeagenturen, die im Auftrag der Werbetreibenden mit den Sendern verhandeln. (23) Der Markt für Fernsehwerbung ist von anderen Werbemärkten, insbesondere der Werbung in Printmedien, abzugrenzen. Die von den verschiedenen Werbemedien angesprochenen Zielgruppen können sehr unterschiedlich sein. Auch die Technik (z.B. Kurzfilme für die Fernsehwerbung und Grafiken für Zeitschriften) und die entsprechenden Produktionskosten sind in den einzelnen Medien völlig verschieden. Nicht zuletzt bestehen auch erhebliche Preisunterschiede je nachdem, wieviele Verbraucher erreicht werden sollen. In den Niederlanden beispielsweise betrugen die Kosten für Fernsehwerbung im Jahr 1993 11,22 US-Dollar je tausend Werbekontakte (Tagesdurchschnitt) gegenüber 5,04 US-Dollar für die Werbung in Zeitschriften (4). Zwar mag es zu Überschneidungen zwischen Fernsehwerbung und der Werbung in anderen Medien kommen, auf die weiter unten näher eingegangen wird, doch ist im Ergebnis festzustellen, daß es sich bei der Fernsehwerbung und der Werbung in den Printmedien um getrennte Märkte handelt. iii) Der Markt für unabhängig produzierte niederländische TV-Programme, d.h. keine Eigenproduktionen der Sender (24) Wie unter Randnummern 89 und 90 näher ausgeführt wird, ist die unabhängige Produktion niederländischer TV-Programme im Verhältnis zu den Eigenproduktionen der Sendeunternehmen als eigenständiger Produktmarkt anzusehen. Die Eigenproduktionen der Fernsehunternehmen dienen in erster Linie dazu, ihre Zuschauer an sich zu binden. Diese Produktionen konkurrieren nicht mit denen unabhängiger Produzenten. Der Markt für unabhängige Produktionen bestimmt sich nach Angebot und Nachfrage, d.h. die Sendeunternehmen brauchen Programme, die sie über ihre Kanäle ausstrahlen können, und die unabhängigen Produzenten bieten ihnen solche Programme an. B. Der relevante räumliche Markt Fernsehsendungen (25) Der relevante räumliche Markt für Fernsehsendungen beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Niederlande. Abgrenzungskriterien sind die geltenden Rechtsvorschriften, bestehende Sprachbarrieren, kulturelle Faktoren und sonstige Wettbewerbsbedingungen (z. B. die Struktur des Kabelfernsehmarkts). Nach diesen Kriterien unterscheiden sich die Niederlande deutlich von anderen Ländern. (26) Was die belgische Flagge betrifft, so konkurrieren die kommerziellen TV-Sender, die auf die Niederlande gerichtet sind, aufgrund der rechtlichen Unterschiede (z. B. Besonderheiten des öffentlichen Rundfunks in den Niederlanden, Exklusivlizenz des Senders VTM für kommerzielles Fernsehen in Belgien) in einem räumlichen Markt, der sich wirtschaftlich selbst von diesem Nachbargebiet unterscheidet. RTL4 und RTL5 werden in Belgien nicht ausgestrahlt. Nederland 1, 2 und 3 werden in Belgien empfangen, da sie in das belgische Kabelnetz eingespeist werden. Allerdings erreichten sie 1994 zur besten Sendezeit (18.00 bis 24.00 Uhr) eine Sehbeteiligung von nur 3,4 bzw. 2 % (gegenüber 16, 17 bzw. 18 % in den Niederlanden). Der belgische kommerzielle Sender VTM kann in den Niederlanden nicht empfangen werden, da er nur in das belgische Kabelnetz eingespeist wird. Die flämischen öffentlichen Sendeanstalten TV1 und TV2 werden in das niederländische Kabelnetz eingespeist, wo sie 1994 zur besten Sendezeit einen Zuschaueranteil von nur 2 bzw. 1 % erzielten (während sie zusammen auf dem belgischen Fernsehmarkt 22 % erreichen). Kulturelle Schranken sind das Haupthindernis für die Durchdringung der niederländischen und belgischen Fernsehmärkte. Fernsehprogramme werden in Belgien und in den Niederlanden in derselben Sprache ausgestrahlt. Die Unterschiede in der Ausdrucksweise, im nationalen Geschmack und in den Vorlieben für bestimmte Fernsehstars sind nach Aussagen der Parteien und aller anderen von der Kommission kontaktierten Sendeunternehmen und Herstellern so stark ausgeprägt, daß die Fernsehmärkte in den Niederlanden und im flämischen Teil Belgiens als verschiedene räumliche Märkte anzusehen sind. Fernsehwerbung (27) Auch der niederländische Markt für Fernsehwerbung bildet gegenüber dem belgischen Fernsehwerbemarkt einen eigenen räumlichen Markt. (28) Die Wettbewerbsbedingungen sind auf dem Markt für Fernsehwerbung völlig unterschiedlich. In den Niederlanden steht die 50 %ige RTL-Tochter - IPN - mit dem Gemeinschaftsunternehmen der öffentlichen Rundfunkanstalten STER im Wettbewerb um Werbeeinnahmen. In Belgien war VTM noch vor kurzem der einzige kommerzielle Sender, der Werbezeit verkaufen durfte. Das Gemeinschaftsunternehmen STER (andere Unternehmen kommen nicht in Betracht, da RTL4 und RTL5 in Belgien nicht ausgestrahlt werden), das im Auftrag der niederländischen öffentlichen Rundfunkanstalten Werbezeit verkauft, läßt die Werbewirkung im flämischen Teil Belgiens außer acht, d. h. die Fernsehzuschauer in diesem Gebiet werden in den Tarifen nicht berücksichtigt. VTM verkauft seinerseits keine Werbezeit in den Niederlanden. Nicht zuletzt sind auch die Vorschriften für die Fernsehwerbung in Belgien und in den Niederlanden unterschiedlich (in Belgien bestehen u. a. Beschränkungen für kinderorientierte Werbung im Umfeld von Kinderprogrammen und für Preisangaben in der Fernsehwerbung). Wie bei Fernsehprogrammen bestehen zudem auch in der Fernsehwerbung kulturelle Schranken (Unterschiede im Ausdruck, im Geschmack, Vorlieben für bestimmte Werbeträger usw.), die bei der Beurteilung des räumlichen Marktes berücksichtigt werden müssen und im Ergebnis zu der Feststellung führen, daß es einen auf das Gebiet der Niederlanden beschränkten räumlichen Markt für Fernsehwerbung gibt. Unabhängige niederländische TV-Produktionen (29) Unabhängige niederländische TV-Produktionen bilden einen eigenen räumlichen Markt. Der flämische Teil Belgiens gehört nicht hierzu. Aufgrund der kulturellen Unterschiede kaufen belgische Sendeunternehmen keine niederländischen Produktionen und niederländische Sendeunternehmen keine belgischen Produktionen. Dies haben auch die Ermittlungen der Kommission bestätigt: Von allen hierzu befragten niederländischen Produzenten einschließlich Endemol haben nur drei angegeben, daß sie TV-Produktionen in Belgien verkauft haben. Verglichen mit dem Gesamtwert der unabhängigen Produktionen in den Niederlanden ist der Wert dieser Verkäufe minimal. Die Unterschiede zwischen den TV-Produktionen der beiden Länder kommen besonders bei den Unterhaltungsprogrammen einschließlich Fernsehshows, Talkshows und Sendungen mit politischem oder kulturellem Inhalt zum Tragen. Es ist schwierig, Zuschauer im belgischen Flandern für ein Programm zu gewinnen, in dem Fernsehstars auftreten, die zwar in den Niederlanden, jedoch nicht in Flandern bekannt sind. Umgekehrt ist es genauso schwierig, das niederländische Publikum für Programme zu interessieren, die für belgische Zuschauer produziert worden sind. C. Auswirkungen des Zusammenschlusses (30) Die drei oben beschriebenen Märkte sind so miteinander verbunden, daß sich die Position von HMG oder den Gründerunternehmen in einem Markt direkt auf ihre Position in anderen Märkten auswirkt. Der Zuschaueranteil ist ein wesentlicher Faktor zur Bestimmung der Marktposition auf dem Markt für Fernsehwerbung. Mit hohen Werbeeinnahmen können attraktivere Programme und Übertragungsrechte für Sportveranstaltungen erworben werden, was wiederum zu einer besseren Position auf dem Zuschauermarkt führt. Der präferentielle Zugang zu den interessantesten Programmen stärkt die Position sowohl auf dem Werbe- als auch auf dem Zuschauermarkt, während die Verbindung des Produzenten Endemol mit dem größten Sendeunternehmen in den Niederlanden seine Position auf dem Markt für unabhängige Produktionen stärkt. So verschaffen die im GU vereinten Kräfte der Partner, wie nachstehend ausgeführt wird, dem Gemeinschaftsunternehmen selbst sowie Endemol eine sehr starke Position gegenüber ihren jeweiligen Wettbewerbern. 1. Der Fernsehm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.