Europäische Union

90/215/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 1989 über eine Beihilfe der italienischen Regierung an die Hersteller von Zeitungspapier (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31990D0215 90/215/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 1989 über eine Beihilfe der italienischen Regierung an die Hersteller von Zeitungspapier (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 114 vom 05/05/1990 S. 0025 - 0030 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Mai 1989 über eine Beihilfe der italienischen Regierung an die Hersteller von Zeitungspapier (Nur der italienische Text ist verbindlich) (90/215/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nachdem den Parteien gemäß dem genannten Artikel Gelegenheit zur Vorlage ihrer Stellungnahme gegeben wurde, und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die Ente Nazionale per la Cellulosa e per la Carta (ENCC) ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, in der alle Hersteller von Papier und Zellstoff sowie zellstoffverbrauchende Unternehmen in Italien vertreten sind. Sie wurde mit Gesetz Nr. 1453 vom 13. Juni 1935 gegründet. Die ENCC hat gemäß ihrer Satzung folgende Aufgaben: Förderung der Zellstofferzeugung in Italien, Förderung der Gewinnung und Nutzung einheimischer Rohstoffe für die Zellstofferzeugung, Organisierung der Herstellung und des Verkaufs von Papier sowie Sammlung und Bereitstellung von Informationen über die Herstellung von Zellstoff und Papier. Zur Verwirklichung dieser Ziele unterstützt die ENCC die Forstwirtschaft und die Papierforschung und fördert die Wiederaufforstung; ferner lenkt sie die Beihilfen an die Verleger und die Presse, die unter anderem von deren Zeitungspapierverbrauch abhängig gemacht werden. Die Tätigkeiten der ENCC werden zu einem Teil über Abgaben finanziert, die auf in Italien hergestellten Zellstoff und auf bestimmte Arten von Papier und Pappe sowie gleichartige eingeführte Erzeugnisse erhoben werden, und zum anderen Teil über die von der italienischen Regierung unmittelbar bereitgestellten und für die Verlage bestimmten Gelder. Die Modalitäten der von der ENCC durchgeführten Beihilfemaßnahmen wurden wiederholt geändert. Die Kommission hat diesen Änderungen erst zugestimmt, nachdem sie deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt überprüft hatte. So hat die Kommission im November 1974 ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag gegenüber bestimmten Tätigkeiten der ENCC eingestellt, nachdem ihr die italienische Regierung zugesichert hatte, daß die Beihilfen an die Abnehmer von italienischem Zeitungspapier und von über die ENCC eingeführtem Zeitungspapier auch den Verlagen gewährt würden, die Zeitungspapier direkt aus anderen Mitgliedstaaten einführen, daß keine Beihilfen für Veröffentlichungen in einer anderen Sprache als italienisch gewährt würden, wenn diese Veröffentlichungen für die Ausfuhr bestimmt sind, und daß die Papierforschung nicht mehr über die Abgabe finanziert würde, die auf die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten erhoben wird. Am 16. Juni 1976 erließ die Kommission eine endgültige Entscheidung (76/574/EWG) (1) über eine neue Beihilferegelung zugunsten der Presse (Gesetz Nr. 172 vom 6. Juni 1975), mit der die italienische Regierung aufgefordert wurde zu veröffentlichen, daß diese Beihilfen unabhängig davon gewährt werden, ob der Verleger das Papier von der ENCC bezieht oder es unmittelbar einführt. Im November 1983 beschloß die Kommission, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzustellen, das sie im April 1982 gegenüber einer weiteren Beihilferegelung der ENCC zugunsten von Verlegern eröffnet hatte (Gesetz Nr. 416 vom 5. August 1981), nachdem die italienische Regierung erklärt hatte, daß Fördermaßnahmen für die Zeitungsherstellung in Süditalien in das Gesetz nicht einbezogen seien und daß Beihilfemaßnahmen zugunsten von Veröffentlichungen mit kulturellem Anspruch Einschränkungen unterlägen, die eine Änderung der Handelsbedingungen in der Gemeinschaft in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse verhindern würden. Der Gerichtshof äusserte sich in Vorabentscheidungen zur Vereinbarkeit mit dem EWG-Vertrag der italienischen Abgaben auf Zellulose und Papier und der mit diesen Abgaben finanzierten Beihilfemaßnahmen am 19. Juni 1973 (Capolongo gegen Maya, Rechtssache 77/72), am 18. Juni 1975 (IGAV gegen ENCC, Rechtssache 94/74) und am 22. März 1977 (Ianelli & Volpi gegen Meroni, Rechtssache 74/76). II Mit Schreiben vom 2. Februar 1987 teilte die italienische Regierung der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag ihre Absicht mit, das Gesetz Nr. 416/81, das am 31. Dezember 1985 ausgelaufen war, zu erneuern und zu ändern. Ohne die Zustimmung der Kommission abzuwarten, erließ sie die Nachfolgeregelung als Gesetz Nr. 67 am 25. Februar 1987. Zusätzliche Informationen über die neue Regelung wurden der Kommission mit Schreiben vom 4. Mai 1987 übermittelt. Nach einer ersten Durchsicht der Unterlagen bezweifelte die Kommission die Vereinbarkeit des neuen Gesetzes mit dem Gemeinsamen Markt aus folgenden Gründen: Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes Nr. 67/87 ermöglichte es der ENCC, bis zu 30 % der Fördermittel an die Presse in Form von Zeitungspapier bereitzustellen; die ENCC soll sich an den Transportkosten des italienischen Zeitungspapierherstellers Cartiera di Arbatax (Sardinien, Provinz Nuoro) beteiligt und diese Betriebsbeihilfen im Rahmen des Gesetzes Nr. 67/87 fortgeführt haben; der Ankauf und Verkauf von Zeitungspapier durch die ENCC-Tochtergesellschaft SIVA eines Umfangs von 14,5 Milliarden Lit im Jahr 1986 und 28 Milliarden Lit im Jahr 1987 soll auch Fördermittel zugunsten der italienischen Zeitungspapierhersteller enthalten. Da die Kommission befürchtete, daß das Gesetz Nr. 67/87 zugunsten der Verleger in Italien auch Elemente staatlicher Beihilfe zugunsten der italienischen Zeitungspapierhersteller enthalten könnte, beschloß sie, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzuleiten. Die italienische Regierung wurde über diesen Beschluß mit Schreiben vom 6. Juli 1987 unterrichtet und aufgefordert, ihre Stellungnahme sowie Informationen betreffend die Maßnahmen der ENCC auf dem Zeitungspapiermarkt im Rahmen dieses Verfahrens vorzulegen. Die italienische Regierung legte ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 3. November 1987 vor. Hinsichtlich Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes Nr. 67/87 teilte sie nicht die Ansicht der Kommission, wonach die Möglichkeit der Ersetzung eines Teiles der Geldmittel duch die Lieferung von Zeitungspapier durch die ENCC an die Presse den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte. Um jedoch die noch fortbestehenden Zweifel der Kommission auszuräumen, würde sie die ENCC anweisen, von der mit Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes Nr. 67/87 gegebenen Möglichkeit abzusehen; auf diese Möglichkeit sei bisher ohnehin nicht zurückgegriffen worden. Hinsichtlich der vermuteten Vereinbarung zwischen ENCC und Cartiera di Arbatax teilte die italienische Regierung mit, daß diese Vereinbarung nicht mehr bestuende. Hinsichtlich der Maßnahmen der ENCC auf dem Zeitungspapiermarkt bestätigte sie, daß diese im Jahr 1986 einen Umfang von 14,5 Milliarden Lit angenommen hatten und im Jahr 1987 einen Umfang von 21 Milliarden Lit erreichen würden. Rechtsgrundlage dieser Maßnahmen sei jedoch nicht das Gesetz Nr. 67/87, sondern das Gesetz 1453/35 und ein Präsidialerlaß vom 18. April 1979 gewesen. Die italienische Regierung hat es versäumt, die gesamten der von der Kommission mit Schreiben vom 6. Juli 1987 angeforderten Informationen vorzulegen. Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag hat unter anderem auch die Regierung eines dritten Landes, das eine Freihandelsvereinbarung mit der Gemeinschaft unterhält, ihre Stellungnahme vorgelegt. Diese Regierung hat vorgebracht, daß die ENCC Zeitungspapier aus italienischer Herstellung zu höheren Preisen als für aus anderen Mitgliedstaaten und aus dritten Ländern eingeführtem Papier erworben habe. Angesichts dieser neuen Beschwerden und der noch ausstehenden Informationen über den Ankauf und Verkauf von Zeitungspapier durch die ENCC hat die Kommission mit Fernschreiben vom 29. Januar 1988 erneut Informationen über alle Gesichtspunkte der Maßnahmen der ENCC auf dem Zeitungspapiermarkt sowie über die Aufteilung der Einnahmen aus den Abgaben auf Papier und Zellulose auf die verschiedenen Tätigkeitsbereiche der ENCC angefordert und die italienische Regierung ersucht, zur Höhe der von der ENCC den italienischen Zeitungspapierherstellern gezahlten Preise Stellung zu beziehen, die in der Beschwerde des betreffenden EFTA-Landes geltend gemacht werden. Die italienische Regierung hat mit Fernschreiben vom 25. April 1988 geantwortet, daß sie alle von der Kommission zu dem Gesetz Nr. 67/87 verlangten Informationen bereits vorgelegt habe und daß das genannte Gesetz die einzige Beihilferegelung sei, gegen die ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag eingeleitet worden sei. Die von der Kommission erwähnten Ausführungen des dritten Landes stuenden in keiner Beziehung zu dieser Regelung. Die Kommission hat am 22. Juni 1988 beschlossen, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 gegenüber dem Gesetz Nr. 67/87 einzustellen, nachdem die Ursachen der drei erhobenen Beschwerdepunkte von der italienischen Regierung beseitigt worden waren. Die in Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vorgesehene Möglichkeit der Ersetzung eines Teiles der Fördermittel, auf die noch nicht zurückgegriffen worden war, würde auch in Zukunft nicht zur Anwendung kommen; die Vereinbarung zwischen ENCC und Cartiera di Arbatax wurde beendet; der Kauf und Verkauf von Zeitungspapier durch die ENCC wurde nicht aus Mitteln im Rahmen des Gesetzes Nr. 67/87 finanziert. Zur gleichen Zeit hat die Kommission beschlossen, ein neues Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag gegenüber dem vermuteten Beihilfeelement in den auf dem Gesetz Nr. 1453/35 und Präsidialerlaß vom 18. April 1979 beruhenden Maßnahmen der ENCC auf dem Zeitungspapiermarkt zugunsten der italienischen Zeitungspapierindustrie zu eröffnen. Mit Schreiben vom 7. Juli 1988 wurde die italienische Regierung aufgefordert, ihre Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens vorzulegen und den Nachweis dafür zu erbringen, daß die Maßnahmen der ENCC die italienischen Zeitungspapierhersteller nicht begünstigt haben. Die Kommission hat ferner Angaben über die Abgabe auf Zellulose, Papier und Pappe, zur Verwendung des Ertrags dieser Abgaben durch die ENCC sowie über die Maßnahmen der ENCC auf dem Zeitungspapiermarkt angefordert. III Die italienische Regierung hat im Laufe des Verfahrens mit Schreiben vom 24. November 1988 ihre Stellungnahme vorgelegt, aus der hervorgeht, daß die von der ENCC im Jahr 1987 für in Italien hergestelltes Zeitungspapier gezahlten Preise höher waren als die Preise für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführtes Papier und wesentlich höher waren als die Preise für Zeitungspapier aus dritten Ländern. Da mit diesen Angaben der genaue Betrag der den italienischen Zeitungspapierherstellern gewährten Beihilfen nicht ermittelt werden konnte, hat die Kommission mit Schreiben vom 4. Januar 1989 die italienische Regierung aufgefordert, die vorgelegten Zahlen durch Angaben über die von der ENCC im Jahr 1987 bezogenen Mengen an italienischem, Gemeinschafts- und Drittlandszeitungspapier sowie durch Angaben über die entsprechenden Preise und Mengen für die Jahre 1985 und 1986 zu vervollständigen. Nachdem hierzu keine Antwort eingegangen war, hat die Kommission der italienischen Regierung am 1. März 1989 in einem Mahnschreiben angekündigt, daß eine endgültige Entscheidung auf der Grundlage der vorhandenen Informationen ergehen werde, wenn die italienische Regierung nicht alle erforderlichen Angaben innerhalb von zwei Wochen vorlege. Die italienische Regierung legte mit Schreiben vom 14. März 1989 einen Teil der ausstehenden Angaben vor. Hinsichtlich der in den Jahren 1985, 1986 und 1987 von der ENCC erworbenen Mengen an Zeitungspapier wurde lediglich eine Gesamtzahl genannt und keine Aufschlüsselung nach italienischem, Gemeinschafts- und Drittlandspapier vorgenommen. Im Rahmen der Konsultation anderer interessierter Parteien im Laufe des Verfahrens wurden Stellungnahmen von den Regierungen von zwei anderen Mitgliedstaaten und einem Zeitungspapierhersteller aus einem Drittland abgegeben. IV Die Verwendung staatlicher Gelder zur Finanzierung einer öffentlich rechtlichen Einrichtung, die Zeitungspapier für die Presse eines Mitgliedstaats kauft und verkauft, weist Merkmale einer staatlichen Beihilfe zugunsten der Zeitungspapierhersteller in diesem Mitgliedstaat auf, sofern diese Einrichtung dem im Inland hergestellten Papier dem eingeführten Papier sowohl mengen- als auch preismässig den Vorzug gibt. Obwohl es die italienische Regierung versäumt hat, alle von der Kommission angeforderten Angaben vorzulegen, geht aus den vorliegenden Unterlagen hervor, daß die ENCC über ihre Tochtergesellschaft SIVA, deren Hauptaktionär sie ist, dem in Italien hergestellten Zeitungspapier tatsächlich den Vorzug gibt. Im Jahr 1984 hat die ENCC 81 417 Tonnen italienisches und 6 279 Tonnen eingeführtes Zeitungspapier bezogen; 1985 betragen die entsprechenden Zahlen 74 082 Tonnen entsprechend 20 119 Tonnen und 1986 145 098 Tonnen bzw. 27 405 Tonnen. Diese Zahlen machen deutlich, daß in den Jahren 1984 bis 1986 85 % der Einkäufe der ENCC auf italienisches Zeitungspapier entfielen. Im Jahr 1987 hat die ENCC 221 024 Tonnen Zeitungspapier erworben, dessen Herkunft in den von der italienischen Regierung vorgelegten Angaben nicht ausgewiesen ist. Die vorliegenden Angaben über Preise und Mengen lassen jedoch darauf schließen, daß fast die gesamte Menge dieses Zeitungspapiers aus italienischer Herstellung stammt. Im Jahr 1984 wurden 39 % der italienischen Zeitungspapierherstellung von der ENCC abgenommen, im Jahr 1985 waren es 42 %, im Jahr 1986 68 % und im Jahr 1987 rund 85 %. In den Jahren 1984 bis 1987 entfielen zwischen 25 % und 43 % des in Italien abgenommenen Zeitungspapiers auf die Ankäufe der ENCC. Hinsichtlich des von der ENCC aus italienischer, Gemeinschafts- und Drittlandsherstellung bezogenen Zeitungspapiers legte die italienische Regierung folgende Zahlenangaben vor (Preise in Lit/kg): 1.2.3,5 // // // // Jahr // Sorte (g/m2) // Herkunft 1.2.3.4.5 // // // Italien // EG // übrige Länder // // // // // // 1985 // 45 // 802 // 800 // 721 // // 48 // 764 // 675 // 668 // 1986 // 45 // 827 // 676 // 723 // // 48 // 772 // - // - // 1987 // 45 // 820 // 763 // 696 // // 48 // 756 // - // - // // // // // (1) ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1976, S. 32. In den Jahren 1986 und 1987 wurde von der ENCC kein Zeitungspapier der Sorte 48 g/m2 ausserhalb Italiens bezogen. Zeitungspapier der Sorte 45 g/m2 machte einen Anteil von 88 % der von der ENCC im Jahr 1985 erworbenen Menge, von 95 % im Jahr 1986 und von 98 % im Jahr 1987 aus. Zeitungspapier der Sorte 45 g/m2 wurde an die italienische Presse zu einem Einheitspreis von 830 Lit/kg im Jahr 1985, 805 Lit/kg im Jahr 1986 und 790 Lit/kg im Jahr 1987 abgegeben. Für Papier der Sorte 48 g/m2 beliefen sich diese Preise auf 795 Lit/kg , 766 Lit/kg und 756 Lit/kg. Hieraus zieht die Kommission folgende Schlußfolgerungen: die Bedeutung der ENCC als Zeitungspapierbelieferer der italienischen Presse ist in den letzten Jahren gestiegen; die ENCC kauft überwiegend und in zunehmendem Masse italienisches Zeitungspapier; sie zahlt höhere Preise an die italienischen Zeitungspapierhersteller als an ihre Wettbewerber in anderen Mitgliedstaaten und in dritten Ländern. Daraus erhellt, daß die italienische Regierung über die staatliche Gesellschaft ENCC den italienischen Zeitungspapierherstellern Beihilfen gewährt. Die Kommission vermutet, daß die italienische Zeitungspapierindustrie im Jahr 1985 Beihilfen in Höhe von rund 900 Millionen Lit, im Jahr 1986 von rund 21 Milliarden Lit und im Jahr 1987 von rund 12 Milliarden Lit erhalten hat; der Gesamtbetrag belief sich in diesen drei Jahren demnach auf rund 34 Milliarden Lit (23 Millionen ECU). Nicht berücksichtigt sind dabei die zusätzlichen Vorteile der italienischen Zeitungspapierhersteller, die den Grossteil ihrer Produktion an einen einzigen Abnehmer verkaufen können. V Die Beihilfe an die italienischen Zeitungspapierhersteller beruht auf einer mißbräuchlichen Anwendung der Beihilferegelung zugunsten der Forstwirtschaft, der Papierforschung, der Aufforstung und des Verlagswesens, die von der Kommission im Jahr 1974 genehmigt worden war. VI Zwischen den Zeitungspapierherstellern in der Gemeinschaft herrscht Wettbewerb. Zeitungspapier wird zwischen Mitgliedstaaten gehandelt, obwohl die Gemeinschaft mehr als die Hälfte ihres Bedarfs an Zeitungspapier aus dritten Ländern einführt. Der innergemeinschaftliche Handel mit Zeitungspapier erreichte im Jahr 1984 einen Umfang von 17 % der Gemeinschaftserzeugung, von 17,6 % im Jahr 1985, von 19,4 % im Jahr 1986 und von 21,6 % im Jahr 1987. Die italienischen Zeitungspapierhersteller beteiligen sich am innergemeinschaftlichen Wettbewerb. Nach den Angaben des europäischen Verbandes der Zellstoff-, Papier- und Pappeindustrie (CEPAC) wurden in Italien im Jahr 1984 207 000 Tonnen Zeitungspapier, im Jahr 1985 178 000 Tonnen, im Jahr 1986 212 000 Tonnen und im Jahr 1987 242 000 Tonnen hergestellt entsprechend rund 10 % der Erzeugung und rund 4 % des Verbrauchs in der Gemeinschaft. Der grösste Hersteller von Zeitungspapier in Italien ist Cartiera di Arbatax mit einer Produktionskapazität von rund 200 000 Tonnen pro Jahr. Italien hat im Jahr 1984 29 000 Tonnen, im Jahr 1985 28 000 Tonnen, im Jahr 1986 11 000 Tonnen und im Jahr 1987 28 000 Tonnen Zeitungspapier überwiegend in die Vereinigten Staaten ausgeführt. Im Jahr 1984 wurden nach Italien 177 000 Tonnen Zeitungspapier, davon 62 000 Tonnen (35 %) aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt; die entsprechenden Zahlen für das Jahr 1985 belaufen sich auf 232 000 Tonnen bzw. 85 000 Tonnen (37 %), für das Jahr 1986 268 000 Tonnen bzw. 104 000 Tonnen (39 %), für das Jahr 1987 303 000 Tonnen bzw. 125 000 Tonnen (41 %). VII Eine staatliche Finanzhilfe, die die Stellung bestimmter Unternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern in anderen Mitgliedstaaten stärkt, ist dazu geeignet, diese anderen Unternehmen wirtschaftlich zu schädigen. Die Beihilfe der italienischen Regierung an die einheimische Zeitungspapierindustrie beeinträchtigt somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten und verfälscht den Wettbewerb im Sinne von Artikel 92 Absatz 1. Gemäß Artikel 92 Absatz 1 sind Beihilfen, auf die die Voraussetzungen dieses Artikels zutreffen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Angesichts der Merkmale und der Zwecksetzung dieser Beihilfe sind die Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 2 EWG-Vertrag auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. VIII In Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag sind die Arten von Beihilfen aufgeführt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt muß auf der Ebene der Gemeinschaft und nicht im Rahmen eines einzelnen Mitgliedstaates ermittelt werden. Um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes gemäß den Grundsätzen von Artikel 3 Buchstabe f) des Vertrages zu gewährleisten, sind die Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 bei der Prüfung einer Beihilferegelung oder einer Einzelbeihilfe eng auszulegen. Sie dürfen nur zur Anwendung kommen, wenn sich die Kommission davon überzeugt hat, daß ohne Gewährung der Beihilfe die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, den Begünstigten zu einem Verhalten zu veranlassen, das zur Verwirklichung eines der in jenem Artikel genannten Ziele beiträgt. Die Anwendung dieser Ausnahmebestimmungen auf Fälle, die nicht zur Verwirklichung eines dieser Ziele beitragen, oder bei denen die Beihilfe zu diesem Zweck nicht unabdingbar ist, käme der Gewährung unbilliger Vorteile an Industrien oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten gleich, deren finanzielle Stellung aufgebessert würde. Hierdurch könnte der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb verfälscht werden, ohne daß eine Rechtfertigung aufgrund des gemeinsamen Interesses im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 vorläge. Die italienische Regierung war nicht in der Lage, den Nachweis dafür zu erbringen, daß die fragliche Beihilfe für eine der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag in Betracht kommt; auch die Kommission fand keine Rechtfertigung hierfür. IX Was die Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) betreffend Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete angeht, so ist festzustellen, daß die italienische Regierung keine regionalpolitischen Erwägungen im Zusammenhang mit dieser Beihilfe geltend gemacht hat. Zu der Ausnahmevorschrift des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages (1) betreffend Beihilfen zur Förderung der Wirtschaftsentwicklung von Gebieten mit aussergewöhnlich niedriger Lebenshaltung oder erheblicher Unterbeschäftigung ist darauf hinzuweisen, daß der grösste italienische Zeitungspapierhersteller Cartiera di Arbatax auf der Insel Sardinien angesiedelt ist, auf die diese Begriffsbestimmung zutrifft. Obwohl die Kommission Betriebsbeihilfen grundsätzlich als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erachtet, genehmigte sie mit der Entscheidung 88/318/EWG (2) die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) auf das Gesetz Nr. 64/86, das Sondermaßnahmen zugunsten des Mezzogiorno, unter anderem auch Beihilfen zur Verringerung der Transportkosten von in Sardinien angesiedelten Unternehmen, vorsieht. Die aufgrund der Ansiedlung in Sardinien bedingten geographischen Nachteile von Cartiera di Arbatax werden somit durch eine besondere Beihilferegelung ausgeglichen, weshalb weitere Beihilfen in Form des Ankaufs der Erzeugnisse dieses Unternehmens zu überhöhten Preisen durch die ENCC aus Gründen der Regionalentwicklung jedenfalls nicht zu rechtfertigen sind. Die Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) auf Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete erscheint ebensowenig gerechtfertigt, da die Kommission diese Bestimmung üblicherweise nur auf Beihilfen anwendet, die an Investitionen zur Schaffung von Arbeitsplätzen in bestimmten benachteiligten Gebieten geknüpft sind, in denen die Gewährung von Beihilfen vertretbar ist. Die Vergabe von Beihilfen an die italienische Zeitungspapierindustrie ist jedoch weder an Investitionen noch an die Schaffung von Arbeitsplätzen gebunden, sie hängt lediglich vom Bezug bestimmter Mengen Zeitungspapier durch die ENCC ab. Was die Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) anbelangt, so ist die Beihilfe zugunsten der italienischen Zeitungspapierhersteller weder zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse noch zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Italiens bestimmt; die italienische Regierung hat auch keine entsprechende Begründung gegeben. Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) auf Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, mit denen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert werden dürfen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, ist die Kommission der Auffassung, daß Beihilfen für den Ankauf steigender Mengen von italienischem Zeitungspapier durch die ENCC zu überhöhten Preisen nicht die Entwicklung der italienischen Zeitungspapierherstellung fördern, sondern lediglich zur künstlichen Erhaltung des Status quo in diesem Industriezweig dienen. Derartige Betriebs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.