Europäische Union

90/215/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 1989 über eine Beihilfe der italienischen Regierung an die Hersteller von Zeitungspapier (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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beihilfen ermöglichen es den italienischen Herstellern, die erforderlichen Anpassungen hinauszuschieben, die sie in die Lage versetzen würden, mit Herstellern aus anderen Mitgliedstaaten und aus dritten Ländern den Wettbewerb zu gleichen Bedingungen aufzunehmen. Die Kommission ist ferner der Auffassung, daß Beihilfen, mit denen Abnahmemengen und Verkaufspreise festgelegt werden, in einem weitaus grösseren Masse als beispielsweise Investitionsbeihilfen den Wettbewerb verfälschen und den Handel beeinträchtigen. Diese Betriebsbeihilfen zugunsten der italienischen Zeitungspapierhersteller beeinträchtigen somit die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse. X Schlußfolgerung Wie in Abschnitt I erwähnt, hat die Kommission sich mit mehreren Beihilferegelungen zugunsten des italienischen Verlagswesens beschäftigt, die sämtlich von der ENCC durchgeführt wurden, einem öffentlichen Unternehmen, das mit der Förderung der Interessen der Forstwirtschaft, der Zellstoff- und der Papierindustrie in Italien beauftragt ist. Es oblag der Kommission, sich zu vergewissern, daß diese Regelungen keine Bestimmungen zur Begünstigung der einheimischen Papierindustrie enthielten. Die Kommission muß nunmehr feststellen, daß die ENCC die Beihilferegelungen zugunsten der italienischen Presse mißbräuchlich anwendet, um auch die italienische Papierindustrie zu fördern, was ihre besondere Stellung gegenüber der Papierindustrie ihr ermöglicht. Die Vergabe von Beihilfen der italienischen Regierung an die italienischen Zeitungspapierhersteller aufgrund des Gesetzes Nr. 1453/35 und des Präsidialerlasses vom 18. April 1979 in Form des Ankaufs zunehmender Mengen an Zeitungspapier aus einheimischer Herstellung durch die ENCC sowie in Form künstlich erhöhter Ankaufs preise gegenüber den Marktpreisen ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Damit hat die italienische Regierung die durch Abgaben finanzierte Beihilferegelung mißbräuchlich angewendet, welche die Kommission im November 1974 genehmigt hatte. Die Feststellung, daß eine Beihilfe mißbräuchlich angewendet wird, veranlasst die Kommission, den betreffenden Staat aufzufordern, die Beihilfe abzuschaffen oder umzugestalten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gewährung von Beihilfen durch die italienische Regierung an die italienischen Zeitungspapierhersteller aufgrund des Gesetzes Nr. 1453/35 und des Präsidialerlasses vom 18. April 1979 in Form des Ankaufs zunehmender Mengen Zeitungspapier aus einheimischer Herstellung durch die ENCC sowie in Form künstlich erhöhter Ankaufspreise gegenüber den Marktpreisen ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Sie ist deshalb vom Tage der Bekanntgabe dieser Entscheidung an die italienische Regierung an einzustellen. Artikel 2 Die italienische Regierung teilt der Kommission binnen zwei Monaten, gerechnet vom Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung, die zu deren Durchführung getroffenen Maßnahmen mit. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 3. Mai 1989 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) Methode für die Anwendung siehe ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988. (2) ABl. Nr. L 143 vom 10. 6. 1988, S. 37.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.