Europäische Union

Beschluss (EU, Euratom) 2025/369 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Festlegung der Aufgaben des Risikovorstands bei der Überwachung der sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebenden finanziellen Risiken

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Quellenkennung: 32025D0369. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, die an den Finanztransaktionen der Union beteiligt sind, gelten; b) hinsichtlich der Finanztransaktionen der Union, deren Ausführung nicht im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung erfolgt: Anleitungen zur Verhinderung von Geldwäsche und zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung bei der Ausführung von Finanztransaktionen der Union, bei denen es sich nicht um Haushaltsgarantien handelt, die im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durch Stellen ausgeführt werden, die in Ländern oder Gebieten eingetragen oder niedergelassen sind, die Gegenstand der einschlägigen Politik in Bezug auf nicht kooperative Länder und Gebiete sind oder gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittländer mit hohem Risiko eingestuft wurden oder die die auf Unionsebene oder international vereinbarten Steuerstandards in Bezug auf Transparenz und Informationsaustausch nicht wirksam einhalten, die gegen Sanktionsregelungen verstoßen oder bei denen es zu sonstigen einschlägigen finanziellen Unregelmäßigkeiten kommt. (3)   Leitlinien zur Compliance werden gemäß Artikel 18 angenommen. Diese Leitlinien gelten für Finanztransaktionen, deren Ausführung nicht im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung erfolgt. Der Compliance-Beauftragte kann unter der Aufsicht des Risikovorstands gemäß Artikel 12 ebenfalls eine beratende Rolle einnehmen, wenn dies erforderlich und angemessen ist. Artikel 15 Risiko- und Compliance-Ausschuss (1)   Es wird ein Risiko- und Compliance-Ausschuss eingesetzt, der den Risikovorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. (2)   Der Risiko- und Compliance-Ausschuss a) erörtert den vom Risikovorstand ausgearbeiteten Entwurf der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik und der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken sowie deren Änderungen; b) unterstützt den Risikovorstand bei der Wahrnehmung der in Artikel 5 dieses Beschlusses genannten Aufgaben; c) unterstützt den Risikovorstand bei der Bewertung, Überwachung und Genehmigung der Verfahren zur Umsetzung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik und im Zusammenhang mit dem Finanzrisikomanagement und der Compliance der Finanztransaktionen der Union; d) unterstützt den Risikovorstand beim Management der finanziellen Risiken im Zusammenhang mit den Finanztransaktionen der Union und wird vom Risikovorstand bei Zuwiderhandlungen gegen die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik oder bei Verstößen gegen andere damit in Verbindung stehende Leitlinien, gegen die thematischen Risiko- und Compliance-Politiken und gegen Grenzen konsultiert. (3)   Der Risikovorstand kann beschließen, Unterausschüsse zu bestimmten Themen einzusetzen, insbesondere zu bestimmten Kategorien von Finanztransaktionen der Union oder zu einer bestimmten Risikokategorie. (4)   Die Unterausschüsse sind der effizienten Arbeitsweise des Risiko- und Compliance-Ausschusses zuträglich, indem sie a) den Risikovorstand bei der Bewertung und Minderung von Risiken, die in thematischen Risiko- und Compliance-Politiken herausgearbeitet wurden, unterstützen; b) Angelegenheiten zur Vorlage im Risiko- und Compliance-Ausschuss vorbereiten; c) Beiträge zu fachlichen Fragen der Bewertung und Minderung dieser Risiken leisten. Artikel 16 Mitglieder und Organisation des Risiko- und Compliance-Ausschusses und der Unterausschüsse (1)   Der Risikovorstand führt den Vorsitz des Risiko- und Compliance-Ausschusses. (2)   Der Risiko- und Compliance-Ausschuss setzt sich zusammen aus a) dem Risikovorstand; b) dem Rechnungsführer der Kommission; c) einem Vertreter der Generaldirektion Haushalt, der die Emission von Schuldtiteln zur Finanzierung von Unionsprogrammen überwacht; d) dem Compliance-Beauftragten; e) einem vom Generalsekretär benannten Vertreter des Generalsekretariats; f) einem Vertreter jeder für Haushaltsgarantien oder Darlehensprogramme zuständigen Generaldirektion. (3)   Der für den mehrjährigen Finanzrahmen zuständige Vertreter der Generaldirektion Haushalt und ein für den Jahreshaushaltsplan zuständiger Vertreter der Generaldirektion Haushalt sind ständige Beobachter im Risiko- und Compliance-Ausschuss. (4)   Der Risikovorstand kann weitere Beobachter in den Risiko- und Compliance-Ausschuss einladen, deren Einschätzungen und Aufgaben für die im Risiko- und Compliance-Ausschuss erörterten Fragen als sachdienlich erachtet werden. (5)   Die Ebene der in Absatz 2 Buchstaben c, e und f dieses Artikels aufgeführten Vertreter ist Generaldirektor oder stellvertretender Generaldirektor, die einen Stellvertreter auf der Ebene einer hochrangigen Führungskraft benennen können, um die Einhaltung des Mandats und der Zuständigkeiten sicherzustellen, das bzw. die in diesem Beschluss festgelegt wird bzw. werden. (6)   Der in Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels genannte Compliance-Beauftragte ist ein Mitglied des Risiko- und Compliance-Ausschusses, das kein Stimmrecht hat. (7)   Der Risikobeauftragte ernennt bis zu drei externe Sachverständige, die an den Sitzungen des Risiko- und Compliance-Ausschusses teilnehmen. Die externen Sachverständigen nehmen zu Angelegenheiten, mit denen der Ausschuss befasst wird, Stellung und an den Beratungen teil, haben jedoch keine Stimmrechte. (8)   Mit dem Beschluss zur Einsetzung eines Unterausschusses gemäß Artikel 15 Absatz 3 werden die teilnehmenden Mitglieder bestimmt. Ein zum Mitglied des Unterausschusses benanntes Mitglied des Risiko- und Compliance-Ausschusses kann entweder selbst Mitglied des Unterausschusses sein oder die Mitglieder des Unterausschusses aus den Bediensteten der jeweiligen Generaldirektion benennen. Die benannten Mitglieder verfügen über angemessene Kenntnisse und Kompetenzen in Bereichen, die für die Arbeit des Unterausschusses relevant sind. Der Risikovorstand oder ein durch ihn benannter Vorsitzender führen den Vorsitz des Unterausschusses. (9)   Der Risiko- und Compliance-Ausschuss nimmt seine Geschäftsordnung und die Geschäftsordnung der gemäß Artikel 15 Absatz 3 eingesetzten Unterausschüsse mit der Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder an. Die Mehrheitswahl beinhaltet die Stimmen der in Absatz 2 Buchstaben a und e dieses Artikels genannten Mitglieder. Artikel 17 Sekretariat des Risiko- und Compliance-Ausschusses Die Bediensteten des Risikovorstands nehmen die Sekretariatsaufgaben des Risiko- und Compliance-Ausschusses und dabei mindestens folgende Aufgaben wahr: a) Kontaktaufnahme und Beratung mit den zuständigen Kommissionsdienststellen bei der Vorbereitung von Beiträgen zum Risiko- und Compliance-Ausschuss; b) Organisation von Sitzungen des Risiko- und Compliance-Ausschusses, einschließlich der Erstellung der Tagesordnung, Dokumente und Protokolle dieser Sitzungen; c) Wahrnehmung sonstiger administrativer und organisatorischer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation des Risiko- und Compliance-Ausschusses. Artikel 18 Vorabkonsultationen zur hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik und zu den thematischen Risiko- und Compliance-Politiken (1)   Der Entwurf der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik und der Entwurf der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken werden vom Risikovorstand ausgearbeitet und in einer dienststellenübergreifenden Arbeitsgruppe unter Beteiligung der für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen erörtert. Das Generalsekretariat und der Juristische Dienst werden zu dieser Arbeitsgruppe eingeladen. (2)   Vor Beginn der dienststellenübergreifenden Konsultation legt der Risikovorstand dem Risiko- und Compliance-Ausschuss gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a den Entwurf der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik sowie die Entwürfe der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken zur Erörterung vor. (3)   Wenn der Risikovorstand die Entwürfe der Politiken zur dienststellenübergreifenden Konsultation und der Kommission zur Annahme vorlegt, übermittelt er zugleich Informationen zum Ergebnis der in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a genannten Erörterung im Risiko- und Compliance-Ausschuss und dessen Bewertung. (4)   Die Bemerkungen der Mitglieder werden gebührend berücksichtigt und der Risikovorstand legt dar, ob und wie die Bemerkungen in der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik bzw. in den thematischen Risiko- und Compliance-Politiken berücksichtigt wurden oder nicht. ABSCHNITT 4 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 19 Aufhebung (1)   Beschluss C(2020) 5154 vom 24. Juli 2020 zur Einsetzung des Lenkungsausschusses für Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien wird aufgehoben. (2)   Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss. (3)   Beschluss C(2024) 745 vom 14.2.2024 über die Annahme der Charta der Aufgaben und Zuständigkeiten des Risikovorstands der Kommission für Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Darlehenstransaktionen wird aufgehoben. Artikel 20 Übergangsbestimmungen (1)   Die gemäß Beschluss (EU) 2023/2825 angenommene hochrangige Risiko- und Compliance-Politik bleibt im Hinblick auf die damit abgedeckten Kategorien von Finanztransaktionen der Union gültig, bis sie durch die in Artikel 8 genannte hochrangige Risiko- und Compliance-Politik ersetzt wird. (2)   Handbücher und andere einschlägige Dokumente zum Risikomanagement bei Vermögensverwaltungstransaktionen, die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angenommen wurden, werden vom Risikovorstand überprüft. Die vom Lenkungsausschuss für Eventualverbindlichkeiten genehmigten Handbücher und sonstigen einschlägigen Dokumente sowie die Handbücher und Dokumente der für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen, die die Regeln für das Finanzrisikomanagement für bestehende Programme enthalten, bleiben bis zur ihrer Ersetzung durch thematische Risiko- und Compliance-Politiken gültig. (3)   Die Benennung der Mitglieder des Risiko- und Compliance-Ausschusses gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c, e und f wird dem Risikovorstand binnen eines Monats nach Inkrafttreten dieses Beschlusses oder nach dem Tag, an dem eine Generaldirektion die Zuständigkeiten eines Anweisungsbefugten für die Finanztransaktionen der Union erhält, mitgeteilt. (4)   Mit dem Beschluss zur Annahme der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik und der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken werden Übergangsbestimmungen vorgesehen, um sicherzustellen, dass die Risiken im Rahmen der Risikobereitschaft gehandhabt werden, wie sie für die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angenommenen Programme oder Instrumente zur Genehmigung von Haushaltsgarantien festgelegt wurde. (5)   Unbeschadet der Risikobereitschaft, die in den Rechtsakten zur Einrichtung dieser Programme festgelegt ist, erfolgen die Ex-post-Bewertung und Überwachung von sowie die Berichterstattung in Bezug auf die finanziellen Risiken von Programmen und Instrumenten zur Genehmigung von Haushaltsgarantien und Darlehen, die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angenommen wurden, nach den in den auf der Grundlage dieses Beschlusses angenommenen thematischen Risiko- und Compliance-Politiken festgelegten Methoden. Artikel 21 Inkrafttreten und Anwendung (1)   Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2)   Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 1 gelten ab dem Tag der ersten Sitzung des Risiko- und Compliance-Ausschusses, die ordnungsgemäß durch den Risikovorstand einberufen wird. Brüssel, den 21. Februar 2025 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)  Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj). (2)  Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2022/2544 der Kommission vom 19. Dezember 2022 zur Festlegung der Modalitäten für die Verwaltung und Durchführung der Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen der EU im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie und damit verbundener Darlehenstransaktionen (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 109, http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2544/oj). (3)  Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2023/2825 der Kommission vom 12. Dezember 2023 zur Festlegung der Modalitäten für die Verwaltung und Durchführung der Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen der Union im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie und damit verbundener Darlehenstransaktionen (ABl. L, 2023/2825, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2825/oj). (4)  Beschluss (EU) 2024/3080 der Kommission zur Festlegung der Geschäftsordnung der Kommission und zur Änderung des Beschlusses K(2000) 3614 (ABl. L, 2024/3080, 5.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3080/oj). (5)  Beschluss C(2024) 6814 final der Kommission vom 30.9.2024 über die Internen Vorschriften für die Ausführung des Einzelplans Kommission des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. (6)  Mitteilung der Kommission SEK(2000) 560 vom 11. April 2000 „Reform der Finanzverwaltung und Kontrolle in der Kommission“. (7)  Beschluss der Kommission vom 24. Juli 2020 zur Einsetzung des Lenkungsausschusses für Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/369/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.