Europäische Union

Beschluss (EU, Euratom) 2025/369 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Festlegung der Aufgaben des Risikovorstands bei der Überwachung der sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebenden finanziellen Risiken

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Quellenkennung: 32025D0369. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r das Finanzrisikomanagement des Modells der „drei Verteidigungslinien“, demzufolge die erste Verteidigungslinie die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen sind, die zweite Verteidigungslinie auf institutioneller Ebene der Risikovorstand und die dritte Verteidigungslinie der Interne Auditdienst ist. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „Finanztransaktion der Union“ direkt von der Union bereitgestellte Darlehen, ob für sie Rücklagen bestehen oder nicht, Haushaltsgarantien der Union, die Transaktionen auf der Grundlage von Garantievereinbarungen mit den Durchführungspartnern abdecken, die Emission von Schuldtiteln und das Schuldenmanagement, einschließlich des damit verbundenen Liquiditätsmanagements, der Vermögensverwaltungstransaktionen und Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktion eines für die ausgelagerte Portfolioverwaltung benannten Dienstleisters für Vermögensverwaltung; b) „Programme oder Instrumente zur Genehmigung von Haushaltsgarantien und Darlehen“ den Basisrechtsakt im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Haushaltsordnung, mit dem eine finanzielle Verbindlichkeit aus einer Haushaltsgarantie oder einem Darlehen gemäß Artikel 213 Absatz 1 Buchstaben b und c der Haushaltsordnung genehmigt wird; c) „finanzielles Risiko“ ein Risiko von Verlusten oder anderen nachteiligen Ereignissen, die bei der Gestaltung, Durchführung und Verwaltung verschiedener Kategorien von Finanztransaktionen der Union entstehen oder entstehen können, insbesondere aufgrund des Eintretens von Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Finanzierungs- und Gegenparteirisiken, sowie operationellen Risiken, Reputations- und Compliance-Risiken; d) „Eventualverbindlichkeit“ eine Eventualverbindlichkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Haushaltsordnung; e) „thematische Risiko- und Compliance-Politik“ eine Politik, Leitlinie, Methodik oder jeglichen anderen in Artikel 9 angeführten Rechtsakt, in dem spezifische Verfahren und Grenzen für die Finanztransaktionen der Union festgelegt sind, die von den für die Durchführung der Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen befolgt werden; f) „Risikomethoden“ den quantitativen Ansatz und die Risikoparameter für die Bewertung, Messung und Überwachung der finanziellen Risiken, die sich aus Finanztransaktionen der Union ergeben, sowie für die Berichterstattung über sie, die in Risikomanagementinstrumenten und Risikomanagementmodellen angewandt werden; g) „Risikobereitschaft“ das Ausmaß des Risikos, das die Kommission einzugehen bereit ist, um ihre politischen Ziele zu erreichen. Die Risikobereitschaft je Art des Risikos ist gegebenenfalls in den einschlägigen Rechtsakten, im Rahmen für das Risikomanagement, in internen Strategien und Handbüchern sowie in weiteren Dokumenten festzulegen, die die einschlägigen Rechtsakte und die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik ergänzen; h) „Risikotoleranz“ die quantifizierte zulässige Abweichung vom Ausmaß des Risikos, die nicht überschritten werden darf. Die Toleranzgrenzen für bestimmte Arten des Risikos und Parameter ermöglichen es, die Risikoexposition bei der Durchführung der betreffenden Finanztransaktionen der Union zu messen und zu melden. Die Risikotoleranz kann je nach Rechtsrahmen, politischem Mandat, Verfügbarkeit und Umfang der auf die verschiedenen festgestellten Risiken angewandten Risikominderungsmaßnahmen, dem Risikomanagement- und Compliance-Rahmen für die verschiedenen Arten von Finanztransaktionen der Union von null auf vollständige Akzeptanz festgelegt werden. Artikel 3 Enge Zusammenarbeit im Bereich des Finanzrisikomanagements (1)   Der Risikovorstand und die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen führen alle Schritte im Rahmen dieses Beschlusses durch und gewährleisten eine enge Zusammenarbeit, begründen und fördern eine Risikokultur und handeln bei ihrem Ansatz in Bezug auf sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebende finanzielle Risiken mit der gebotenen Vorsicht und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. (2)   Die Entwicklung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik sowie der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken erfolgt durch dienststellenübergreifende Arbeitsgruppen bestehend aus Bediensteten der für die betreffenden Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen. (3)   Die Dienststellen der für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen und des Risikovorstands arbeiten von Anfang an in enger Abstimmung innerhalb des Risiko- und Compliance-Ausschusses und seiner Unterausschüsse an allen Aufgaben, die sich aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, insbesondere bei der Ausarbeitung des Entwurfs der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik nach Artikel 8, der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken nach Artikel 9 und im Laufe des Verfahrens zur Bewertung der finanziellen Risiken von Programmen oder Instrumenten zur Genehmigung von Haushaltsgarantien und Darlehen nach Artikel 10. (4)   Bei der Arbeit zu Finanzrisikomanagement im Rahmen dieses Beschlusses werden Evaluierungen und aus der Durchführung von Programmen oder Instrumenten zur Genehmigung von Haushaltsgarantien und Darlehen gewonnene Erkenntnisse und Erfahrungen berücksichtigt, einschließlich etwaiger bestehender Risikorahmen, Rückmeldungen von Gegenparteien, Durchführungspartnern und weiteren Interessenträgern, bewährter Marktpraktiken und internationaler Standards sowie einschlägiger Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Finanzrisikomanagement und Compliance. ABSCHNITT 2 AUFGABEN DES RISIKOVORSTANDS Artikel 4 Status und Unabhängigkeit des Risikovorstands (1)   Der Risikovorstand dient als zweite Verteidigungslinie auf institutioneller Ebene für die Bewertung des finanziellen Risikos von Finanztransaktionen der Union. Der Risikovorstand ist bei der Wahrnehmung der in diesem Beschluss festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten autonom. (2)   Die Stelle des Risikovorstands stellt eine spezifische Funktion dar und wird mit einer hochrangigen Führungskraft mit angemessener Berufserfahrung im Finanzrisikomanagement besetzt, die von einem eigenen, über einschlägiges Fachwissen verfügenden Team unterstützt wird. Der Risikovorstand erstattet dem für den Haushalt zuständigen Mitglied des Kollegiums in Bezug auf die in diesem Beschluss festgelegten Zuständigkeiten direkt Bericht. (3)   Der Risikovorstand nimmt seine Aufgaben unabhängig von Funktionen und Aufgaben im Zusammenhang mit der Konzeption, Planung, Ausführung, Verwaltung, Durchführung und Rechnungsführung bezüglich der Finanztransaktionen der Union wahr. Die Funktion des Risikovorstands ist nicht mit den Funktionen eines bevollmächtigten Anweisungsbefugten für die Finanztransaktionen der Union und eines Rechnungsführers vereinbar. (4)   Der Risikovorstand gilt der zuständigen Dienststelle im Sinne von Artikel 55 der Geschäftsordnung der Kommission in Bezug auf die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik sowie auf die thematischen Risiko- und Compliance-Politiken als gleichgestellt. Die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen sind Dienststellen mit einem berechtigten Interesse, die im Rahmen dienststellenübergreifender Konsultationen zur hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik sowie zu den sie betreffenden thematischen Risiko- und Compliance-Politiken konsultiert werden. (5)   Der Risikovorstand gilt der Dienststelle mit berechtigtem Interesse im Sinne des Artikels 58 der Geschäftsordnung der Kommission als gleichgestellt und wird im Rahmen dienststellenübergreifender Konsultationen insbesondere zu Legislativvorschlägen zu Programmen oder Instrumenten zur Genehmigung von Haushaltsgarantien und Darlehen, zu Rechtsakten zur Durchführung von Programmen oder Instrumenten zur Genehmigung von Haushaltsgarantien und Darlehen sowie zu Rechtsakten bezüglich jeglicher Finanztransaktion der Union konsultiert. Darunter fallen dienststellenübergreifende Konsultationen zu Entwürfen von Garantie- und Darlehensvereinbarungen sowie Beschlüsse zur Genehmigung der wichtigsten Elemente von Garantievereinbarungen. Bei seiner Konsultation bewertet der Risikovorstand ausschließlich Aspekte des Finanzrisikomanagements und der Einhaltung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik sowie der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken. Artikel 5 Allgemeine Aufgaben des Risikovorstands Der Risikovorstand überwacht die finanziellen Risiken, die von den Finanztransaktionen der Union herrühren, und ist für die folgenden allgemeinen Aufgaben zuständig: a) Leitung der Entwicklung des Risikomanagement- und Compliance-Rahmens für die Finanztransaktionen der Union, insbesondere die Ausarbeitung einer hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik, die durch thematische Risiko- und Compliance-Politiken ergänzt wird; b) Einrichtung und Leitung dienststellenübergreifender Arbeitsgruppen zur Entwicklung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik und der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken unter Beteiligung der für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen sowie weiterer betroffener Generaldirektionen; c) Überwachung der Ausführung des Risikorahmens, einschließlich der Systeme und Verfahren, die für die Umsetzung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik und der thematischen Politiken durch die für die jeweiligen Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen erforderlich sind; d) Bewertung der finanziellen Risiken, die sich aus Mittelaufnahme- und Liquiditätsmanagementtransaktionen sowie Programmen oder Instrumenten zur Genehmigung von Haushaltsgarantien und Darlehen ergeben, bevor die Kommission Vorschläge für diese Programme oder Instrumente annimmt; e) unabhängige Bewertung und Konsolidierung der Risiken, die sich aus den Finanztransaktionen der Union ergeben, und Berichterstattung über sie unter Berücksichtigung der Daten und Beiträge der für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen sowie über die Compliance mit dem Risikomanagementrahmen und den festgelegten Grenzen, einschließlich aller einschlägigen Bestimmungen in den Basisrechtsakten zur Festlegung der einzelnen Programme und in der Haushaltsordnung; f) Ermittlung potenzieller Verstöße und Zuwiderhandlungen gegen die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik, die thematischen Risiko- und Compliance-Politiken oder andere risikobezogene Leitlinien, Rechtsakte und Strategien und erforderlichenfalls Beratung zu Minderungsmaßnahmen und/oder Überprüfung von Management- und Minderungsmaßnahmen, die von den für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen durchgeführt oder vorgeschlagen werden; g) Förderung bewährter Verfahren, einer Risikokultur sowie kohärenter und harmonisierter Risikoansätze beim Umgang mit Risiken, die sich aus den Finanztransaktionen der Union ergeben, in allen Kommissionsdienststellen. Artikel 6 Besondere Aufgaben im Zusammenhang mit Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Vermögensverwaltungstransaktionen der EU Zusätzlich zu den allgemeinen Aufgaben hat der Risikovorstand die folgenden Aufgaben in Bezug auf Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Vermögensverwaltungstransaktionen der EU: a) Festlegung der Risikobereitschaft innerhalb der einschlägigen thematischen Risikopolitik soweit möglich und der für die verschiedenen Arten von Finanztransaktionen geltenden Risikotoleranz; b) Abgabe einer Stellungnahme zu dem Entwurf des Finanzierungsplans und dessen späteren Änderungen; c) Abgabe einer Stellungnahme zur Liquiditätsmanagementstrategie für Liquiditätsmanagementtransaktionen vor deren Annahme oder Änderung; d) Beratung zu den Leitlinien für die Vermögensverwaltung, der strategischen Portfoliostrukturierung und den anwendbaren Benchmarks für Vermögensverwaltungstransaktionen vor deren Annahme durch die für diese Transaktionen zuständige Generaldirektion; e) Festlegung der Zulassungskriterien für zugelassene Gegenparteien und potenzielle Emittenten, die für Anlagemöglichkeiten in Betracht kommen können; f) Festlegung angemessener Risikogrenzen, um sicherzustellen, dass Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken, die im Rahmen der Vermögensverwaltungs- und der Liquiditätsmanagementtransaktionen eingegangen werden, weiterhin den in den einschlägigen Investitionsleitlinien, der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik und den thematischen Politiken festgelegten Risikozielen sowie der Risikotragfähigkeit, Risikobereitschaft und Risikotoleranz entsprechen. Risikogrenzen können für einzelne Gegenparteien oder Instrumente oder für das Gesamtrisiko festgelegt werden; g) Bewertung und Konsolidierung der von der Generaldirektion Haushalt ausgeführten oder gegebenenfalls an Dritte ausgelagerten Risikoexpositionen und Berichterstattung über sie. Artikel 7 Besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewertung der finanziellen Risiken von Programmen oder Instrumenten zur Genehmigung von Haushaltsgarantien und Darlehen Der Risikovorstand nimmt in Bezug auf Programme oder Instrumente zur Genehmigung von Haushaltsgarantien und Darlehen folgende Aufgaben wahr: a) Durchführung regelmäßiger und unabhängiger Portfolio-Risikobewertungen auf der Grundlage der genehmigten Risikomethoden und der von den für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen bereitgestellten Daten; b) Leistung relevanter Beiträge im Hinblick auf finanzielle Risiken und Eventualverbindlichkeiten zu den diesbezüglich von der Kommission angenommenen Berichten, wie die Risikobewertung bei der Berichterstattung gemäß Artikel 41 Absatz 5 und Artikel 256 der Haushaltsordnung auf der Grundlage von Informationen der für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen. Artikel 8 Die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik (1)   Zur Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten allgemeinen Aufgabe arbeitet der Risikovorstand eine hochrangige Risiko- und Compliance-Politik aus. (2)   Die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik dient a) der Festlegung der strategischen Risikoziele für den Umgang mit verschiedenen Kategorien von finanziellen Risiken, die sich aus der Durchführung der Finanztransaktionen der Union ergeben; b) der Beschreibung des Rahmens für das Risikomanagement, in dem die wichtigsten Aufgaben und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem Risikomanagement- und Compliance-Rahmen für die Finanztransaktionen der Union dargelegt werden; c) der Vorstellung der hochrangigen Erklärung zur Risikobereitschaft der Kommission; d) der Ermittlung der wichtigsten Risiken für die finanziellen Interessen der Union, die sich aus der Durchführung der Finanztransaktionen der Union ergeben, und der Bereitstellung eines hochrangigen Risikomanagement- und Compliance-Rahmens für die Bewertung, Messung, Minderung und Überwachung dieser Risiken. Artikel 9 Thematische Risiko- und Compliance-Politiken (1)   Mit den thematischen Risiko- und Compliance-Politiken werden die Systeme, Vorschriften, Risikomethoden, Verfahren und Prozesse für das Risikomanagement, die Berichterstattung und die Compliance im Zusammenhang mit den Hauptkategorien der sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebenden finanziellen Risiken festgelegt sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen am Umgang mit den ermittelten Risiken beteiligten Dienststellen dargelegt. Diese Politiken tragen den Besonderheiten der verschiedenen Kategorien von Finanztransaktionen der Union Rechnung. (2)   Die thematischen Risiko- und Compliance-Politiken stehen mit der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik im Einklang. Artikel 10 Besondere Elemente der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken zur Schaffung eines Risikorahmens für die Haushaltsgarantien und Darlehen der Union (1)   Mit der einschlägigen thematischen Risiko- und Compliance-Politik in Bezug auf Haushaltsgarantien und Darlehen a) werden die Risikomethoden, einschließlich Risikoparameter und Instrumente für die Bewertung potenzieller Verluste aufgrund von Haushaltsgarantien und Darlehen festgelegt, die, unter anderem, eine Anleitung für die Festlegung der Dotierungsquote darstellen; b) werden gegebenenfalls Risikomethoden zur Gewährleistung kommissionsweiter Kohärenz und Konvergenz, die für die Konzeption, Aushandlung, Umsetzung und Überwachung von Haushaltsgarantien und Darlehen von Bedeutung sind, festgelegt; c) wird die Methode zur Messung der Höhe der finanziellen Risiken, für die Rückstellungen als angemessener Sicherheitspuffer gemäß Artikel 214 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung erforderlich sind, festgelegt. (2)   Die mit den thematischen Risiko- und Compliance-Politiken festgelegten Risikomethoden und Instrumente kommen sowohl bei der ersten als auch der zweiten Verteidigungslinie im Zuge der Bewertung geplanter Programme oder Instrumente zur Genehmigung von Haushaltsgarantien und Darlehen zum Einsatz. Artikel 11 Umsetzung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik sowie der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken (1)   Der Risikovorstand überwacht die Umsetzung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik und der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken durch die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen. (2)   Die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen überwachen die mit den jeweiligen Finanztransaktionen der Union verbundenen Risiken und gewährleisten die Einhaltung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik sowie der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken. Zu diesem Zweck werden die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen insbesondere a) alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Kontrollen und Berichtssysteme einzuführen, die für die Konformität mit den Systemen, Methoden und Verfahren, die sich aus diesen Politiken ergeben, erforderlich sind; b) bei der Durchführung der Finanztransaktionen der Union sicherstellen, dass die finanziellen Risiken die Risikobereitschaft und Risikogrenzen nicht übersteigen, die gegebenenfalls für das Programm oder die Instrumente zur Schaffung der Haushaltsgarantie und Darlehen festgelegt wurden; c) dem Risikovorstand über die Einhaltung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik sowie der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken regelmäßig Bericht erstatten; d) die Durchführung der von ihnen überwachten Finanztransaktionen der Union gründlich dokumentieren und Situationen melden, in denen das mit dem Portfolio von Transaktionen verbundene Risiko von den festgelegten Risikoniveaus abweicht oder abweichen kann; e) zügig die Ersuchen des Risikovorstands um zusätzliche Informationen, einschließlich einschlägiger verfügbarer Informationen über aus dem Unionshaushalt garantierte und von Durchführungspartnern und Gegenparteien durchgeführte Transaktionen, beantworten, wenn dies für eine unabhängige Risikobewertung durch den Risikovorstand erforderlich ist; f) bei der Zusammenarbeit mit Dritten, insbesondere Durchführungspartnern und Gegenparteien, die erforderlichen Informationen einholen, insbesondere jene, die gemäß den jeweiligen Garantievereinbarungen zu finanziellen Risiken im Zusammenhang mit den Finanztransaktionen der Union verfügbar sind. (3)   Die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen legen die Vorschriften und Verfahren zur Gewährleistung der wirksamen Einhaltung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik und der einschlägigen thematischen Risiko- und Compliance-Politiken für die Finanztransaktionen der Union fest, für die sie zuständig sind. Der Risikovorstand kann zu diesen Vorschriften und Verfahren zum Zwecke der Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik und den thematischen Risiko- und Compliance-Politiken konsultiert werden. Artikel 12 Beratung zur Minderung finanzieller Risiken (1)   Der Risikovorstand kann die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen hinsichtlich der Umsetzung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik, der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken und des Umgangs mit spezifischen Risiken beraten. Diese Beratung kann auch geeignete Abhilfemaßnahmen zum Gegenstand haben. (2)   Die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen gehen unverzüglich auf die in Artikel 5 Buchstabe f genannte Beratung oder gegebenenfalls auf Zuwiderhandlungen oder Verstöße gegen Grenzen ein und geben dem Risikovorstand gegenüber Erläuterungen zu den ergriffenen Maßnahmen ab. (3)   Der Risikovorstand kann gegebenenfalls das für den Haushalt zuständige Mitglied des Kollegiums und das bzw. die für die jeweiligen Finanztransaktionen der Union zuständige Mitglied bzw. die zuständigen Mitglieder des Kollegiums über die Beratung nach Absatz 1 und, soweit erforderlich, über die Beratungen des Risiko- und Compliance-Ausschusses unterrichten. Diese Informationen können auch eine Bewertung der in Artikel 11 Absatz 3 genannten Vorschriften und Verfahren umfassen. (4)   Der Risikovorstand unterrichtet den Risiko- und Compliance-Ausschuss regelmäßig über die erfolgte Beratung und die Folgemaßnahmen seitens der für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen. Artikel 13 Berichte und Informationen zu finanziellen Risiken (1)   Der Risikovorstand legt gemäß diesem Beschluss dem für den Haushalt zuständigen Mitglied des Kollegiums, den für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Mitgliedern des Kollegiums, dem Risiko- und Compliance-Ausschuss, dem Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt, dem Rechnungsführer und den für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektoren — je nach ihren Zuständigkeitsbereichen — regelmäßig Berichte über sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebende finanzielle Risiken vor. (2)   Der Risikovorstand unterrichtet das für den Haushalt zuständige Mitglied des Kollegiums unverzüglich über wesentliche Entwicklungen, die dringend geprüft werden müssen. Darüber hinaus werden die jeweiligen Generaldirektionen rechtzeitig und ordnungsgemäß unterrichtet. (3)   Der Risikovorstand unterrichtet den Risiko- und Compliance-Ausschuss, den Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt, den Rechnungsführer und die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen — je nach ihren Zuständigkeitsbereichen — regelmäßig über Risiken und Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften und Verfahren oder über Verstöße gegen Grenzen in Bezug auf die Finanztransaktionen der Union. (4)   Der Risikovorstand legt dem Kollegium einmal jährlich einen Bericht über die Umsetzung und Funktionsweise der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik vor, dem ein Vorschlag zur Überprüfung dieser Politik beigefügt werden kann. ABSCHNITT 3 UNTERSTÜTZUNG DES RISIKOVORSTANDS Artikel 14 Compliance-Beauftragter (1)   Ein mit der Rolle des Compliance-Beauftragten betrauter Bediensteter erstattet dem Risikovorstand direkt über Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Einhaltung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik, der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken und der Vorschriften gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Bezug auf die Finanztransaktionen der Union Bericht und nimmt die Compliance-Funktion wahr. (2)   Die Compliance-Funktion umfasst insbesondere: a) in Bezug auf die Finanztransaktionen der Union: i) Unterstützung im Zusammenhang mit Compliance für die betreffenden Dienststellen, die für die operative Durchführung und Ausführung der Finanztransaktionen der Union zuständig sind; and ii) Unterstützung bei der Einhaltung der kommissionsweiten Vorschriften über ethisches Verhalten und Integrität, die für die betreffenden Dienststellen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.