Europäische Union

Beschluss (EU, Euratom) 2025/369 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Festlegung der Aufgaben des Risikovorstands bei der Überwachung der sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebenden finanziellen Risiken

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/369 25.2.2025 BESCHLUSS (EU, Euratom) 2025/369 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2025 zur Festlegung der Aufgaben des Risikovorstands bei der Überwachung der sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebenden finanziellen Risiken DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) (1) ist die Möglichkeit vorgesehen, dass die Union Darlehen, die durch den Haushaltsplan abgesichert sind, und Haushaltsgarantien bereitstellt, wenn sich diese als am geeignetsten erweisen, um die politischen Ziele der Union im Einklang mit den in ihrem jeweiligen Basisrechtsakt festgelegten Begriffsbestimmungen zu erreichen. Die Finanztransaktionen der Union zur Umsetzung dieser Instrumente könnten diverse finanzielle Risiken (Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken sowie operationelle Risiken, Reputations- und Compliance-Risiken) mit möglichen Folgen für den Unionshaushalt mit sich bringen. (2) Volumen und Bandbreite der Finanztransaktionen der Union haben im Laufe des derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmens erheblich zugenommen. Darlehen, Haushaltsgarantien und die Finanzierung der politischen Maßnahmen der EU durch die Emission von Schuldverschreibungen kamen in großem Maßstab bei der Finanzierung von Lösungen für neue Herausforderungen und aufeinanderfolgende Krisen zum Einsatz. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen sollte der Finanzrisikomanagement- und Compliance-Rahmen der Kommission, der im Hinblick auf die Mittelaufnahme-, Darlehens- und Schuldenmanagementtransaktionen der Union entwickelt und ausgeführt wurde, verbessert und auf finanzielle Risiken, die sich aus Vermögensverwaltungstransaktionen und Haushaltsgarantien ergeben, ausgeweitet werden. (3) Gemäß diesem Beschluss bestehen die Aufgaben des Risikovorstands darin, für die Kontinuität der Entwicklungen im Finanzrisikomanagement Sorge zu tragen, die mit der Festlegung der Aufgaben des Risikovorstands durch den Durchführungsbeschluss C(2021) 2502 der Kommission vom 14. April 2021 für Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Darlehenstransaktionen im Rahmen von NextGenerationEU begannen. Nach der Einführung der diversifizierten Finanzierungsstrategie als allgemeine Methode der Mittelaufnahme wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2022/2544 der Kommission (2), der anschließend durch den Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2023/2825 der Kommission (3) geändert wurde, die Überwachung durch den Risikovorstand auf alle Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen ausgeweitet. (4) Die finanziellen Risiken, die sich aus der Durchführung der Finanztransaktionen der Union ergeben, sollten ordnungsgemäß festgestellt, gemindert, gesteuert und kommuniziert werden. Der Risikorahmen sollte robust ausgestaltet sein und eine umfassende, konsequente und unabhängige Überwachung der finanziellen Risiken ermöglichen, die bei allen Finanztransaktionen der Union entstehen. Mit dem Rahmen sollte gewährleistet werden, dass die Finanztransaktionen der Union in einer Weise durchgeführt werden, die den höchsten Standards in Bezug auf Integrität, Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Risikomanagement entspricht. (5) Mit der Verbesserung des Finanzrisikomanagement- und Compliance-Rahmens für die Finanztransaktionen der Union wird durch diesen Beschluss eine spezifische Governance der Kommission ausschließlich für sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebende finanzielle Risiken eingeführt. Die Bestimmungen dieses Beschlusses sollten die Geschäftsordnung der Kommission (4) in Bezug auf sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebende finanzielle Risiken ergänzen und zielen auf die Angleichung an bewährte Verfahren und Standards für Finanzrisikomanagement und Compliance ab, wie sie von vergleichbaren und an der Durchführung ähnlicher Finanztransaktionen beteiligten Institutionen angewandt werden, wobei der kraft der Verträge geschaffene rechtliche und institutionelle Rahmen zu achten ist. (6) Der Beschluss sollte daher auf dem Modell der „drei Verteidigungslinien“ basieren. Die „erste Verteidigungslinie“ sollten die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen sein, die im Einklang mit der Haushaltsordnung für die Gestaltung, Umsetzung, Verwaltung, Planung und Ausführung der Transaktionen unter ihrer Verantwortung zuständig bleiben. Der Risikovorstand sollte funktional unabhängig sein und als „zweite Verteidigungslinie“ auf institutioneller Ebene fungieren, wobei er zuvörderst dafür zuständig ist, einen soliden Finanzrisikomanagementrahmen zur Überwachung der Finanztransaktionen der Union zu schaffen und dessen Ausführung zu überwachen. Die „dritte Verteidigungslinie“ sollte der Interne Auditdienst sein, der seine Aufgaben gemäß Artikel 118 der Haushaltsordnung wahrnehmen sollte. (7) Nach dem Modell der drei Verteidigungslinien sollten die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen in ihrer Eigenschaft als erste Verteidigungslinie solide Finanzrisikomanagementverfahren umsetzen und die Einhaltung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik sowie der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken sicherstellen. (8) Der Finanzrisikomanagement- und Compliance-Rahmen ist zusammen mit anderen Rechtsakten zur Festlegung der Governance der Kommission auszuführen, insbesondere mit den Internen Vorschriften (5), der Geschäftsordnung der Kommission, der Mitteilung der Präsidentin an die Kommission P(2024) 5 vom 4. Dezember 2024„Die Arbeitsmethoden der Europäischen Kommission“ und der Mitteilung der Kommission SEK(2000) 560 vom 11. April 2000, in der die Einrichtung des Internen Auditdienstes angekündigt wird (6). Die enge Zusammenarbeit bereits ab den frühsten Planungsphasen gemäß den Arbeitsmethoden der Europäischen Kommission sollte auch in Bezug auf das in diesem Beschluss festgelegte Finanzrisikomanagement gewährleistet sein und insbesondere den Risikovorstand einbeziehen. (9) Der Risikovorstand und die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen sollten alle Schritte im Rahmen dieses Beschlusses gewissenhaft durchführen, eine Risikokultur begründen und fördern und bei ihrem Ansatz in Bezug auf sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebende finanzielle Risiken mit der gebotenen Vorsicht und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung handeln und so eine enge Zusammenarbeit gewährleisten. Dies würde die Entwicklung von Strategien durch dienststellenübergreifende Arbeitsgruppen, die sich aus Bediensteten der für die betreffenden Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen zusammensetzen, und von Anfang an koordiniertes Arbeiten erfordern. Darüber hinaus sollten bei der Arbeit zu Finanzrisikomanagement im Rahmen dieses Beschlusses Evaluierungen und aus der Durchführung von Programmen oder Instrumenten zur Genehmigung von Haushaltsgarantien und Darlehen gewonnene Erkenntnisse und Erfahrungen der Dienststellen berücksichtigt werden, einschließlich etwaiger bestehender Risikorahmen, bewährter Marktpraktiken und internationaler Standards sowie einschlägiger Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Finanzrisikomanagement und Compliance. (10) Mit diesem Beschluss sollten die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben des Risikovorstands entsprechend auf alle betroffenen Finanztransaktionen der Union ausgeweitet werden. Der Risikovorstand sollte den Finanzrisikomanagement- und Compliance-Rahmen für alle Finanztransaktionen der Union entwickeln, auch durch die Erfüllung der in diesem Beschluss festgelegten spezifischen Aufgaben, sowie die finanziellen Risiken überwachen und Bericht zu ihnen erstatten. Der Funktion der zweiten Verteidigungslinie entsprechend sollte der Risikovorstand weiterhin in völliger Unabhängigkeit von den für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen handeln und nicht dem Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt hierarchisch unterstellt sein, zudem sollte er weiterhin direkt dem für den Haushalt zuständigen Mitglied des Kollegiums Bericht erstatten. (11) Im Sinne der Unabhängigkeit des Risikovorstands von den Kommissionsdienststellen, die die Finanztransaktionen der Union durchführen, sollte eine hochrangige Führungskraft mit angemessener Berufserfahrung im Finanzrisikomanagement die Stelle des Risikovorstands innehaben und von einem eigenen, über einschlägiges Fachwissen verfügenden Team unterstützt werden. Die Funktion des Risikovorstands sollte nicht mit den Funktionen eines bevollmächtigten Anweisungsbefugten für die Finanztransaktionen der Union und eines Rechnungsführers vereinbar sein. (12) Auch wenn der Risikovorstand keine Dienststelle im Sinne des Artikels 45 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Kommission darstellt, ist es für die Unabhängigkeit der Funktion unabdingbar, dass sie für die Zwecke des Artikels 55 bzw. des Artikels 58 der Geschäftsordnung der Kommission einer zuständigen Dienststelle und einer Dienststelle mit einem berechtigten Interesse als gleichgestellt gilt. Zu diesem Zweck sollte der Risikovorstand insbesondere für dienststellenübergreifende Konsultationen zu der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik und den thematischen Risiko- und Compliance-Politiken die zuständige Dienststelle sein. Als Dienststelle mit einem berechtigten Interesse sollte der Risikovorstand im Rahmen dienststellenübergreifender Konsultationen insbesondere zu Legislativvorschlägen zu Programmen oder Instrumenten zur Genehmigung von Haushaltsgarantien und Darlehen, zu Rechtsakten zur Durchführung von Programmen oder Instrumenten zur Genehmigung von Haushaltsgarantien und Darlehen sowie zu Rechtsakten bezüglich der Finanztransaktionen der Union konsultiert werden. (13) Der Risikovorstand sollte allgemeine und spezifische Aufgaben haben. Der Risikovorstand sollte in enger Zusammenarbeit mit den für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen den Finanzrisikomanagement- und Compliance-Rahmen für die verschiedenen Kategorien von Finanztransaktionen der Union entwickeln, der aus der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik sowie den thematischen Risiko- und Compliance-Politiken besteht. Der Risikovorstand sollte die Ausführung und Einhaltung des Risiko- und Compliance-Rahmens gemäß diesem Beschluss überwachen. Die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik sollte Risiko- und Compliance-Leitlinien für die Durchführung der Finanztransaktionen der Union enthalten. In diesem übergeordneten Rahmen sollten die Risikoziele, die Risikomanagement-Governance, die Hauptrisiken und die Grundsätze für ein solides Finanzrisikomanagement festgelegt werden, um mit diesen Risiken umzugehen und sie zu mindern. (14) Zusätzlich zu diesen allgemeinen Aufgaben sollten dem Risikovorstand spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit den Hauptverfahren zur Planung wichtiger Kategorien von Finanztransaktionen der Union übertragen werden. Dieser Beschluss sollte eine nicht abschließende Liste spezifischer zu erfüllender Aufgaben enthalten. Diese sollte die Abgabe von Stellungnahmen zum Finanzierungsplan für Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen, interne Rechtsakte und Maßnahmen zur Durchführung der Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Vermögensverwaltungstransaktionen der Union umfassen. Darüber hinaus sollte der Risikovorstand in enger Zusammenarbeit mit den für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen Leitlinien und gemeinsame Instrumente entwickeln, um die Methoden und Systeme zu untermauern, die für ein wirksames Risikomanagement und die Berichterstattung über die Haushaltsgarantien und Darlehen der Union, ob für sie Rücklagen bestehen oder nicht, erforderlich sind. Auf der Grundlage der von den für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen bereitgestellten Informationen sollte der Risikovorstand ferner sachdienliche Beiträge in Bezug auf sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebende finanzielle Risiken und Eventualverbindlichkeiten zu den von der Kommission angenommenen Berichten zu diesen Themen leisten, insbesondere zu den in Artikel 41 Absatz 5 und Artikel 256 der Haushaltsordnung genannten. (15) In den thematischen Risiko- und Compliance-Politiken sollten die Einzelheiten für das Risikomanagement und die Compliance im Zusammenhang mit den sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebenden finanziellen Risiken wie Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken sowie operationellen Risiken, Reputations- und Compliance-Risiken unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten im Hinblick auf einzelne Programme oder Instrumente festgelegt werden. In diesen Politiken sollten der Rahmen für die Risikobereitschaft sowie die Risikomethoden für die Bewertung, Quantifizierung, Evaluierung und für die Berichterstattung über die relevanten finanziellen Risiken festgelegt werden. Angesichts der Notwendigkeit, die Risiken bei Haushaltsgarantien und Darlehen kontinuierlich zu bewerten, ist es angezeigt, im Rahmen der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken spezielle Instrumente zu entwickeln, die Risikomethoden, einschließlich Risikoparametern, festzulegen und gegebenenfalls die kommissionsweite Kohärenz zu gewährleisten und die Höhe der finanziellen Risiken zu messen, für die Rückstellungen erforderlich sind. (16) Die von den für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen eingeführten internen Vorschriften und Verfahren, einschließlich interner Leitlinien, fachlicher Anleitungen und Handbücher, sollten eine frühzeitige und korrekte Erkennung von Risiken und die Durchführung einschlägiger Risikominderungs- und Risikomanagementmaßnahmen sowie eine zuverlässige und rechtzeitige Berichterstattung an den Risikovorstand ermöglichen. Um eine kohärente Umsetzung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik sowie der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken zu gewährleisten, sollten die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen die Möglichkeit haben, den Risikovorstand im Hinblick auf die Übereinstimmung der internen Vorschriften und Verfahren, einschließlich interner Leitlinien, fachlicher Anleitungen und Handbücher, mit diesen Politiken zu konsultieren. (17) Der Risikovorstand sollte erforderlichenfalls die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen hinsichtlich der Umsetzung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik, der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken und des Umgangs mit spezifischen Risiken beraten. Die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen sollten auf diese Ratschläge eingehen und die ergriffenen Maßnahmen erläutern. (18) Für eine wirksame und effiziente Überwachung durch den Risikovorstand sollten die jeweiligen Generaldirektionen, die mit Dritten arbeiten, insbesondere mit Durchführungspartnern für Haushaltsgarantien, die erforderlichen Angaben zu finanziellen Risiken im Zusammenhang mit den Finanztransaktionen der Union von den Durchführungspartnern erhalten und diese dem Risikovorstand auf Anfrage zugänglich machen. (19) Um sicherzustellen, dass alle relevanten Akteure stets über das Finanzrisikomanagement im Zusammenhang mit den Finanztransaktionen der Union informiert sind, sollten für den Risikovorstand angemessene Berichtspflichten festgelegt werden. Der Risikovorstand sollte insbesondere dem für den Haushalt zuständigen Mitglied des Kollegiums, den für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Mitgliedern des Kollegiums, dem Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt und den für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektoren regelmäßig Bericht erstatten. Die Berichterstattung durch den Risikovorstand sollte auf der programmspezifischen Berichterstattung der für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen basieren. Die Berichterstattung über finanzielle Risiken und deren Überwachung sollte die frühzeitige Erkennung neuer sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebender finanzieller Risiken ermöglichen. (20) Der Risikovorstand sollte von einem Compliance-Beauftragten unterstützt werden. Dieser sollte unmittelbar dem Risikovorstand Bericht erstatten und unter dessen Aufsicht handeln. Die Compliance-Funktionen sollten Angelegenheiten im Zusammenhang mit i) der Einhaltung der Vorschriften und Verfahren durch das Organ und bei der Durchführung der Finanztransaktionen der Union durch die Kommissionsdienststellen und ihre Gegenparteien sowie ii) der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung umfassen. In Bezug auf die Finanztransaktionen der Union, deren Ausführung im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung erfolgt, sollte der Compliance-Beauftragte keine direkten Empfehlungen und Leitlinien bereitstellen, da für diese Transaktionen bereits ein solides Kontrollsystem besteht und die Vorschriften der betrauten Stellen gemäß Titel VI der Haushaltsordnung einer Bewertung auf Basis von Säulen unterzogen werden. (21) Derzeit bestehen drei verschiedene Ausschüsse. Erstens wurde mit dem Beschluss C(2020) 5154 (7) der Kommission der Lenkungsausschuss für Eventualverbindlichkeiten zur Koordinierung und Überwachung eines gemeinsamen Risikomanagementrahmens für Eventualverbindlichkeiten eingesetzt. Zweitens wird der Risikovorstand in seiner derzeitigen Form im Hinblick auf Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen vom Risiko- und Compliance-Ausschuss gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2023/2825 der Kommission unterstützt. Drittens überwacht innerhalb der Generaldirektion Haushalt ein interner Risikoausschuss die Funktionsweise der Vermögensverwaltung, wobei die Ergebnisse dem Vermögensverwaltungsrat übermittelt werden. Im Hinblick auf die Schaffung eines integrierten Risikomanagement- und Compliance-Rahmens sollte ein einziger Risiko- und Compliance-Ausschuss eingesetzt werden, an die Stelle der oben genannten Ausschüsse treten und den Risikovorstand bei allen Finanztransaktionen der Union unterstützen. Der Beschluss C(2020) 5154 der Kommission zur Einsetzung des Lenkungsausschusses für Eventualverbindlichkeiten sollte daher aufgehoben werden. (22) Der Risiko- und Compliance-Ausschuss sollte so zusammengesetzt sein, dass Fachwissen auf den Gebieten des Finanzrisikomanagements und der Haushaltsführung sowie politische und operative Perspektiven und Fachwissen in Bezug auf Risikomanagement der an der Durchführung der Finanztransaktionen der Union beteiligten Generaldirektionen zusammengeführt werden. Im Risiko- und Compliance-Ausschuss sollten Bedienstete der höheren Führungsebenen der Generaldirektion Haushalt, des Generalsekretariats und aller Generaldirektionen, die für die Finanztransaktionen der Union zuständig sind, vertreten sein. (23) Der Risiko- und Compliance-Ausschuss sollte den Risikovorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit dem Finanzrisikomanagement und der Überwachung sowie mit der Entwicklung und Ausführung des für die Finanztransaktionen der Union geltenden einschlägigen Risikorahmens unterstützen. (24) Die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik sowie die thematischen Risiko- und Compliance-Politiken sollten von der Kommission angenommen werden. Um das im Risiko- und Compliance-Ausschuss vorhandene Fachwissen zu nutzen und angesichts der Notwendigkeit, alle betroffenen Dienststellen bereits ab den frühsten Planungsphasen der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik sowie der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken einzubeziehen, sollte der Risikovorstand dem Risiko- und Compliance-Ausschuss den Entwurf der Politiken vor der dienststellenübergreifenden Konsultation zur Erörterung vorlegen. (25) Um einen reibungslosen Übergang von der derzeitigen Governance-Struktur mit drei Ausschüssen zu gewährleisten, sollten alle existierenden Elemente der Risikomanagement-Governance, einschließlich des Lenkungsausschusses für Eventualverbindlichkeiten, bis zu der ersten Sitzung des in diesem Beschluss vorgesehenen Risiko- und Compliance-Ausschusses bestehen bleiben. Mehrere Handbücher und Dokumente der Generaldirektion Haushalt sowie der für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen enthalten die Regeln für das Finanzrisikomanagement in Bezug auf Vermögensverwaltungstransaktionen und Haushaltsgarantien, einschließlich der Risikomanagementrahmen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereits angenommenen Programme oder Instrumente zur Genehmigung von Haushaltsgarantien. Im Bereich Mittelaufnahmen und Darlehen hat der Kommissar für Haushalt eine hochrangige Risiko- und Compliance-Politik sowie mehrere unterstützende thematische Politiken angenommen. Diese Dokumente bilden die Grundlage für die Durchführung laufender Finanztransaktionen und sollten bis zur Überprüfung durch den Risikovorstand und bis zu ihrer Ersetzung durch die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik und die thematischen Risiko- und Compliance-Politiken, die gemäß diesem Beschluss angenommen werden, in Kraft bleiben. Zur Berücksichtigung der Erfordernisse der Rechtssicherheit und der berechtigten Erwartungen seitens der Durchführungspartner und jener Gegenparteien, die bereits geschlossene Garantievereinbarungen umsetzen, ist es angezeigt, dafür zu sorgen, dass in den Beschlüssen zur Annahme der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik sowie der thematischen Risiko- und Compliance-Politiken Übergangsbestimmungen vorgesehen sind. Mit diesen Übergangsbestimmungen sollte sichergestellt werden, dass die Risiken entsprechend der Risikobereitschaft gehandhabt werden, wie es für die Programme oder Instrumente zur Genehmigung von Haushaltsgarantien festgelegt ist, die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angenommen wurden. Bei der Entwicklung und Anwendung vereinbarter Methoden zur Messung des Risikos für Haushaltsgarantien und Darlehensprogramme, die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses eingerichtet wurden, sollten der Risikovorstand und die für die Finanztransaktionen der Union zuständigen Generaldirektionen der Risikobereitschaft sowie den Ergebnissen des Programms oder des Instruments zur Genehmigung einer Haushaltsgarantie oder eines Darlehens und den einschlägigen Durchführungsmaßnahmen Rechnung tragen. Dies sollte ebenfalls für unterzeichnete Garantievereinbarungen sowie für Vereinbarungen gelten, die noch auf der Grundlage von Programmen oder Instrumenten zur Genehmigung einer Haushaltsgarantie, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereits angenommen wurden, zu unterzeichnen sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: ABSCHNITT 1 GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand (1)   In diesem Beschluss werden die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben des Risikovorstands für Finanztransaktionen der Union (im Folgenden „Risikovorstand“) festgelegt. Der Risikovorstand hat als zweite Verteidigungslinie auf institutioneller Ebene das Mandat, den Risikomanagement- und Compliance-Rahmen der Kommission für sich aus den Finanztransaktionen der Union ergebende finanzielle Risiken zu entwickeln, auszuführen und zu überwachen. Der Risikovorstand erstellt eine unabhängige Bewertung der Risiken in Verbindung mit den Finanztransaktionen der Union und überwacht das Portfolio beständig im Hinblick auf Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken, um geeignete Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln. (2)   Der Beschluss stützt sich auf die Standardpraxis fü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.