Europäische Union

2001/843/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 2001 über die Anwendung eines obligatorischen Etikettierungssystems für Rindfleisch in Luxemburg (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3783)

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Avis juridique important | 32001D0843 2001/843/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 2001 über die Anwendung eines obligatorischen Etikettierungssystems für Rindfleisch in Luxemburg (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3783) Amtsblatt Nr. L 313 vom 30/11/2001 S. 0058 - 0059 Entscheidung der Kommission vom 29. November 2001 über die Anwendung eines obligatorischen Etikettierungssystems für Rindfleisch in Luxemburg (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3783) (Nur der französische Text ist verbindlich) (2001/843/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 können Mitgliedstaaten, in denen aufgrund des Kennzeichnungs- und Registrierungssystems für Rinder ausreichende Angaben vorliegen, bis zum 31. Dezember 2001 für Fleisch von Rindern, die in ihrem Hoheitsgebiet geboren, gemästet und geschlachtet wurden, vorschreiben, dass auf dem Etikett zusätzliche Angaben gemacht werden. (2) Die volle Betriebsfähigkeit der luxemburgischen Datenbank für Rinder wurde durch die Entscheidung 1999/375/EG der Kommission(2) anerkannt. (3) Luxemburg hat die Kommission ersucht, ein obligatorisches Etikettierungssystem gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu genehmigen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der im Anhang zusammengefasste Antrag Luxemburgs auf Einführung eines obligatorischen Etikettierungssystems für Fleisch von Rindern, die in seinem Hoheitsgebiet geboren, gemästet und geschlachtet wurden, wird gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 29. November 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. (2) ABl. L 144 vom 9.6.1999, S. 34. ANHANG Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen unter Hinweis auf die luxemburgische Herkunft Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse, die von in Luxemburg geborenen, aufgezogenen und geschlachteten Rindern stammen, erhalten eine Etikettierung, die auf die luxemburgische Herkunft hinweist. Die Angabe der luxemburgischen Herkunft erfolgt entweder durch die Etikettierung "Herkunft: Luxemburg" oder durch die Angabe, dass das Rindfleisch von einem in Luxemburg geborenen, aufgezogenen und geschlachteten Rind stammt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.