Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1 der Kommission vom 30. September 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der technischen Regulierungsstandards für die regelmäßige Meldung der von den Ratingagenturen erhobenen Gebühren für die Zwecke der laufenden Beaufsichtigung durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015R0001. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ld 7 „Anwendungsbereich der Preispolitik“ Angabe, ob sich die Preispolitik auf eine oder alle der folgenden Optionen bezieht: — „All“ für alle — „SV“ — Länderrating — „SM“ — Rating regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften — „SO“ — Rating supranationaler Organisationen, ausgenommen „IF“ — „PE“ — Rating öffentlicher Einrichtungen — „IF“ — Internationale Finanzinstitute 11 Vorherige Preispolitik Angabe der vorherigen Preispolitik, die durch die aktuelle Politik ersetzt wird Obligatorisch Anwendbar, wenn durch die aktuelle Preispolitik der Anwendungsbereich der vorherigen Preispolitik geändert wird Kennung der Preispolitik im Format „PP_[interne Kennung der Preispolitik]“ 12 Dateiname der Preispolitik Dateiname der Preispolitik. Ist im Zip-Format zu übermitteln. Obligatorisch   Tabelle 2 Meldung der Gebührenverzeichnisse je geltende Ratingklasse und spätere wesentliche Aktualisierungen Nr. Feldname Beschreibung Art Standard 1 CRA-Kennung Code zur Bestimmung der meldenden Ratingagentur. Die Code-Kennung wird von der ESMA bei der Registrierung vergeben. Obligatorisch   2 CRA-Bereich Identifikation der Ratingagenturen, die das Gebührenverzeichnis anwenden Obligatorisch ISO 17442 3 Kennung des Gebührenverzeichnisses Beizubehaltende eindeutige Kennung des Gebührenverzeichnisses. Alle Änderungen, ausgenommen am Anwendungsbereich der durch das Gebührenverzeichnis abgedeckten Ratingtypen, sollten die gleiche eindeutige Kennung aufweisen. Änderungen am Anwendungsbereich erfordern eine neue Kennung des Gebührenverzeichnisses. Obligatorisch Kennung des Gebührenverzeichnisses im Format „FS_[interne Kennung des Gebührenverzeichnisses]“ 4 Kennung der Preispolitik Identifikation der Preispolitik, die durch das Gebührenverzeichnis umgesetzt werden soll. Diese Kennung der Preispolitik muss der bzw. den Kennungen entsprechen, die in Anhang I Tabelle 1 festgelegt wurden. Obligatorisch Kennung der Preispolitik im Format „PP_[interne Kennung der Preispolitik]“ 5 Gültigkeitsdatum des Gebührenverzeichnisses Datum, ab dem das Gebührenverzeichnis gültig ist Obligatorisch Datumsformat nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 6 Enddatum des Gebührenverzeichnisses Enddatum der Gültigkeitsdauer des Gebührenverzeichnisses Obligatorisch Datumsformat nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) oder 9999-01-01 7 Angabe des Modells Angabe, ob sich das Gebührenverzeichnis auf das Modell „Emittent zahlt Rating“ oder „Anleger zahlt Rating“ bezieht Obligatorisch — „I“ für das Modell „Emittent zahlt Rating“ — „S“ für das Modell „Anleger zahlt Rating oder Benutzer zahlt Rating“ 8 Anwendungsbereich des Gebührenverzeichnisses hinsichtlich der Ratingtypen Beschreibung der verschiedenen Rating- und Nebendienstleistungen, die in dem Gebührenverzeichnis enthalten sind Obligatorisch Angabe, ob sich das Gebührenverzeichnis auf eine oder alle der folgenden Optionen bezieht: — „All“ für alle — „C“ für Unternehmensratings (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen) — „S“ für Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen — „T“ für Ratings strukturierter Finanzinstrumente — „B“ für Ratings gedeckter Schuldverschreibungen — „O“ für sonstige Arten von Ratings — „A“ für Nebendienstleistungen 9 Wirtschaftszweig des Gebührenverzeichnisses Bei der Meldung über Unternehmensratings Angabe, ob sich das Gebührenverzeichnis auf Ratings innerhalb der folgenden Wirtschaftszweige bezieht: i) Finanzinstitute, ii) Versicherungsgesellschaften, iii) sonstige Unternehmen Obligatorisch Anwendbar im Falle von Angabe „C“ in Feld 8 „Anwendungsbereich des Gebührenverzeichnisses hinsichtlich der Ratingtypen“ Angabe, ob sich das Gebührenverzeichnis auf eine oder alle der folgenden Optionen bezieht: — „All“ für alle — „FI“ — für Finanzinstitute, einschließlich Banken, Makler und Händler — „IN“ — für Versicherungsgesellschaften — „CO“ — für Emittenten, die nicht der Klasse FI oder IN angehören 10 Anlagenklasse des Gebührenverzeichnisses Bei der Meldung über Ratings strukturierter Finanzinstrumente Angabe, ob sich das Gebührenverzeichnis auf Ratings innerhalb der folgenden Segmente bezieht: i) RMBS, ii) ABS, iii) CMBS, iv) CDO, v) ABCP, vi) Sonstige Obligatorisch Anwendbar im Falle von Angabe „T“ in Feld 8 „Anwendungsbereich des Gebührenverzeichnisses hinsichtlich der Ratingtypen“ Angabe, ob sich das Gebührenverzeichnis auf eine oder alle der folgenden Optionen bezieht: — „All“ für alle — „RMBS“ für RMBS-Ratings — „ABS“ für ABS-Ratings — „CMBS“ für CMBS-Ratings — „CDO“ für CDO-Ratings — „ABCP“ für ABCP-Ratings — „OTH“ für Sonstige 11 Sektor des Gebührenverzeichnisses Bei der Meldung über Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen Angabe, ob sich das Gebührenverzeichnis auf Ratings innerhalb der folgenden Segmente bezieht: i) Länder, ii) regionale oder lokale Gebietskörperschaften, iii) supranationale Organisationen (ausgenommen internationale Finanzinstitute), iv) öffentliche Einrichtungen, v) internationale Finanzinstitute Obligatorisch Anwendbar im Falle von Angabe „S“ in Feld 8 „Anwendungsbereich des Gebührenverzeichnisses hinsichtlich der Ratingtypen“ Angabe, ob sich das Gebührenverzeichnis auf eine oder alle der folgenden Optionen bezieht: — „All“ für alle — „SV“ — Länderrating — „SM“ — Rating regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften — „SO“ — Rating supranationaler Organisationen, ausgenommen „IF“ — „PE“ — Rating öffentlicher Einrichtungen. — „IF“ — Internationale Finanzinstitute 12 Anlagen-Unterklasse des Gebührenverzeichnisses Bestimmt die Anlagen-Unterklasse für Ratings strukturierter Finanzinstrumente Obligatorisch Anwendbar im Falle von Angabe „T“ in Feld 8 und „Anlagenklasse“ = „ABS“ oder „RMBS“ oder „CDO“ oder „OTH“. Angabe, ob sich das Gebührenverzeichnis auf eine oder alle der folgenden Optionen bezieht: — „All“ für alle — CCS — wenn ABS: durch Kreditkartenforderungen besicherte Wertpapiere — ALB — wenn ABS: durch Kfz-Kredite besicherte Wertpapiere — CNS — wenn ABS: durch Kundenkredite besicherte Wertpapiere — SME — wenn ABS: durch KMU-Kredite besicherte Wertpapiere — LES — wenn ABS: durch Privat- oder Firmenleasing besicherte Wertpapiere — HEL — wenn RMBS: Eigenheimkredite — PRR — wenn RMBS: Prime RMBS — NPR — wenn RMBS: Non-prime RMBS — CFH — wenn CDO: Cashflow- und Hybrid-CDO/CLO — SDO — wenn CDO: synthetische CDO/CLO — MVO — wenn CDO: Marktwert-CDO — SIV — wenn OTH: strukturierte Anlageinstrumente — ILS — wenn OTH: versicherungsgebundene Wertpapiere — DPC — wenn OTH: Anbieter derivativer Finanzinstrumente — SCB — wenn OTH: strukturierte gedeckte Schuldverschreibungen — OTH — Sonstige 13 Vorheriges Gebührenverzeichnis   Anwendbar, wenn durch das aktuelle Gebührenverzeichnis der Anwendungsbereich des vorherigen Gebührenverzeichnisses geändert wird. Kennung des Gebührenverzeichnisses im Format „FS_[interne Kennung des Gebührenverzeichnisses]“ 14 Dateiname des Gebührenverzeichnisses Dateiname des Gebührenverzeichnisses. Ist im Zip-Format zu übermitteln. Obligatorisch   Tabelle 3 Meldung der Gebührenprogramme je geltende Ratingklasse und spätere wesentliche Aktualisierungen Nr. Feldname Beschreibung Art Standard 1 CRA-Kennung Code zur Bestimmung der meldenden Ratingagentur. Die Code-Kennung wird von der ESMA bei der Registrierung vergeben. Obligatorisch   2 CRA-Bereich Identifikation der Ratingagenturen, die das Gebührenprogramm anwenden Obligatorisch ISO 17442 3 Kennung des Gebührenprogramms Beizubehaltende eindeutige Kennung des Gebührenprogramms. Alle Änderungen, ausgenommen am Anwendungsbereich der durch das Gebührenprogramm abgedeckten Rating- oder Programmtypen, sollten die gleiche eindeutige Kennung aufweisen. Änderungen am Anwendungsbereich erfordern eine neue Kennung des Gebührenprogramms. Obligatorisch Kennung des Gebührenprogramms im Format „FP_[interne Kennung des Gebührenprogramms]“ 4 Kennung der Preispolitik Identifikation der Preispolitik, die durch das Gebührenprogramm umgesetzt werden soll. Diese Kennung der Preispolitik muss der bzw. den Kennungen entsprechen, die in Anhang I Tabelle 1 festgelegt wurden. Obligatorisch Kennung der Preispolitik im Format „PP_[interne Kennung der Preispolitik]“ 5 Gültigkeitsdatum des Gebührenprogramms Datum, ab dem das Gebührenprogramm gültig ist Obligatorisch Datumsformat nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 6 Enddatum des Gebührenprogramms Enddatum der Gültigkeitsdauer des Gebührenprogramms Obligatorisch Datumsformat nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) oder 9999-01-01 7 Angabe des Modells Angabe, ob sich das Gebührenprogramm auf das Modell „Emittent zahlt Rating“, oder das Modell „Anleger zahlt Rating oder Benutzer zahlt Rating“ bezieht Obligatorisch — „I“ für das Modell „Emittent zahlt Rating“ und/oder — „S“ für das Modell „Anleger zahlt Rating oder Benutzer zahlt Rating“ 8 Anwendungs-bereich des Gebührenprogramms hinsichtlich der Ratingtypen Beschreibung der verschiedenen Rating- und Nebendienstleistungen, die in dem Gebührenprogramm enthalten sind Obligatorisch Angabe, ob sich das Gebührenprogramm auf eine oder alle der folgenden Optionen bezieht: — „All“ für alle — „C“ für Unternehmensratings (ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen) — „S“ für Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen — „T“ für Ratings strukturierter Finanzinstrumente — „B“ für Ratings gedeckter Schuldverschreibungen — „O“ für sonstige Arten von Ratings — „A“ für Nebendienstleistungen 9 Wirtschaftszweig des Gebühren-programms Bei der Meldung über Unternehmensratings Angabe, ob sich das Gebührenprogramm auf Ratings innerhalb der folgenden Wirtschaftszweige bezieht: i) Finanzinstitute, ii) Versicherungsgesellschaften, iii) sonstige Unternehmen Obligatorisch Anwendbar im Falle von Angabe „C“ in Feld 8 „Anwendungsbereich des Gebührenprogramms hinsichtlich der Ratingtypen“ Angabe, ob sich das Gebührenprogramm auf eine oder alle der folgenden Optionen bezieht: — „All“ für alle — „FI“ — für Finanzinstitute, einschließlich Banken, Makler und Händler — „IN“ — für Versicherungsgesellschaften — „CO“ — für Emittenten, die nicht der Klasse FI oder IN angehören 10 Anlagenklasse des Gebühren-programms Bei der Meldung über Ratings strukturierter Finanzinstrumente Angabe, ob sich das Gebührenprogramm auf Ratings innerhalb der folgenden Segmente bezieht: i) RMBS, ii) ABS, iii) CMBS, iv) CDO, v) ABCP, vi) Sonstige. Obligatorisch Anwendbar im Falle von Angabe „T“ in Feld 8 „Auf den Ratingtyp bezogener Anwendungsbereich des Gebührenprogramms“ Angabe, ob sich das Gebührenprogramm auf eine oder alle der folgenden Optionen bezieht: — „All“ für alle — „RMBS“ für RMBS-Ratings — „ABS“ für ABS-Ratings — „CMBS“ für CMBS-Ratings — „CDO“ für CDO-Ratings — „ABCP“ für ABCP-Ratings — „OTH“ für Sonstige 11 Sektor des Gebührenprogramms Bei der Meldung über Länderratings und Ratings öffentlicher Finanzen Angabe, ob sich das Gebührenprogramm auf Ratings innerhalb der folgenden Segmente bezieht: i) Länder, ii) regionale oder lokale Gebietskörperschaften, iii) supranationale Organisationen (ausgenommen internationale Finanzinstitute), iv) öffentliche Einrichtungen, v) internationale Finanzinstitute Obligatorisch Anwendbar im Falle von Angabe „S“ in Feld 8 „Anwendungsbereich des Gebührenprogramms hinsichtlich der Ratingtypen“ Angabe, ob sich das Gebührenprogramm auf eine oder alle der folgenden Optionen bezieht: — „All“ für alle — „SV“ — Länderrating — „SM“ — Rating regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften — „SO“ — Rating supranationaler Organisationen, ausgenommen „IF“ — „PE“ — Rating öffentlicher Einrichtungen — „IF“ — Internationale Finanzinstitute 12 Anlagen-Unterklasse des Gebührenprogramms Bestimmt die Anlagen-Unterklasse für Ratings strukturierter Finanzinstrumente Obligatorisch Anwendbar im Falle von Angabe „T“ in Feld 8 und Anlagenklasse = „ABS“ oder „RMBS“ oder „CDO“ oder „OTH“ Angabe, ob sich das Gebührenprogramm auf eine oder alle der folgenden Optionen bezieht: — „All“ für alle — CCS — wenn ABS: durch Kreditkartenforderungen besicherte Wertpapiere — ALB — wenn ABS: durch Kfz-Kredite besicherte Wertpapiere — CNS — wenn ABS: durch Kundenkredite besicherte Wertpapiere — SME — wenn ABS: durch KMU-Kredite besicherte Wertpapiere — LES — wenn ABS: durch Privat- oder Firmenleasing besicherte Wertpapiere — HEL — wenn RMBS: Eigenheimkredite — PRR — wenn RMBS: Prime RMBS — NRR — wenn RMBS: Non-prime RMBS — CFH — wenn CDO: Cashflow- und Hybrid-CDO/CLO — SDO — wenn CDO: synthetische CDO/CLO — MVO — wenn CDO: Marktwert-CDO — SIV — wenn OTH: strukturierte Anlageinstrumente — ILS — wenn OTH: versicherungsgebundene Wertpapiere — DPC — wenn OTH: Anbieter derivativer Finanzinstrumente — SCB — wenn OTH: strukturierte gedeckte Schuldverschreibungen — OTH — Sonstige 13 Art des enthaltenen Programms Beschreibung der in dem Gebührenprogramm enthaltenen Programmart, z. B., ob es sich auf Benutzungshäufigkeitsprogramme, Treueprogramme, Mehrfachemissionsprogramme, Kauf eines Ratingpakets oder sonstige Arten von Programmen bezieht und/oder diese einschließt   Angabe, ob sich das Gebührenprogramm auf eine oder alle der folgenden Optionen bezieht: — „All“ für alle — „F“ für Benutzungshäufigkeit — „L“ für Treueprogramm — „M“ für Mehrfachemissionsprogramm — „B“ für Kauf eines Pakets bestehend aus einer festgelegten Anzahl von Ratings — „OTH“ für andere Arten von Gebührenprogrammen 14 Vorheriges Gebühren-programm Identifikation des vorherigen Gebührenprogramms, das durch das aktuelle Gebührenprogramm ersetzt wird Obligatorisch Anwendbar, wenn durch das aktuelle Gebührenprogramm der Anwendungsbereich des vorherigen Gebührenprogramms geändert wird Kennung des Gebührenprogramms im Format „FP_[interne Kennung des Gebührenprogramms]“ 15 Gebührenverzeichnis(se) Eindeutige Kennung von Gebührenverzeichnissen, die anwendbar oder mit dem Gebührenprogramm verknüpft sind. Diese Kennungen der Gebührenverzeichnisse müssen den Kennungen entsprechen, die in Anhang I Tabelle 2 festgelegt wurden. Obligatorisch Falls zutreffend Kennung des Gebührenverzeichnisses im Format „FS_[interne Kennung des Gebührenverzeichnisses]“ 16 Dateiname des Gebühren-programms Dateiname des Gebührenprogramms. Ist im Zip-Format zu übermitteln. Obligatorisch   Tabelle 4 Meldung der geltenden Preisfindungsverfahren und späterer wesentlicher Aktualisierungen Nr. Feldname Beschreibung Art Standard 1 CRA-Kennung Code zur Bestimmung der meldenden Ratingagentur. Die Code-Kennung wird von der ESMA bei der Registrierung vergeben. Obligatorisch   2 CRA-Bereich Identifikation der Ratingagenturen, die das Preisfindungsverfahren anwenden Obligatorisch ISO 17442 3 Kennung des Verfahrens Beizubehaltende eindeutige Kennung des Preisfindungsverfahrens Obligatorisch   4 Kennung der Preispolitik Identifikation der Preispolitik, die durch das Preisfindungsverfahren umgesetzt werden soll. Diese Kennung der Preispolitik muss der bzw. den Kennungen entsprechen, die in Anhang I Tabelle 1 festgelegt wurden. Obligatorisch Kennung der Preispolitik im Format „PP_[interne Kennung der Preispolitik]“ 5 Kennung des Gebührenverzeichnisses Identifikation des bzw. der Verzeichnisse, die durch das Preisfindungsverfahren umgesetzt werden sollen. Diese Kennung des Gebührenverzeichnisses muss der bzw. den Kennungen entsprechen, die in Anhang I Tabelle 2 festgelegt wurden. Obligatorisch Falls zutreffend Kennung des Gebührenverzeichnisses im Format „FS_[interne Kennung des Gebührenverzeichnisses]“ 6 Kennung des Gebührenprogramms Identifikation des bzw. der Gebührenprogramme, die durch das Preisfindungsverfahren umgesetzt werden sollen. Diese Kennung des Gebührenprogramms muss der bzw. den Kennungen entsprechen, die in Anhang I Tabelle 3 festgelegt wurden. Obligatorisch Falls zutreffend Kennung des Gebührenprogramms im Format „FP_[interne Kennung des Gebührenprogramms]“ 7 Gültigkeitsdatum des Preisfindungsverfahrens Datum, ab dem das Preisfindungsverfahren gültig ist Obligatorisch Datumsformat nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) 8 Enddatum des Preisfindungsverfahrens Enddatum der Gültigkeitsdauer des Preisfindungsverfahrens Obligatorisch Datumsformat nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) oder 9999-01-01 9 Dateiname des Preisfindungsverfahrens Dateiname des Preisfindungsverfahrens. Ist im Zip-Format zu übermitteln. Obligatorisch   ANHANG II Tabelle 1 Daten, die der ESMA für jedes Rating im Rahmen des Modells „Emittent zahlt Rating“ zu übermitteln sind Nr. Feldname Beschreibung Art Standard 1 CRA-Kennung Code zur Bestimmung der meldenden Ratingagentur. Die Code-Kennung wird von der ESMA bei der Registrierung vergeben. Obligatorisch   2 Berichtsjahr Kalenderjahr, auf das sich die Meldung bezieht Obligatorisch Format: JJJJ 3 Kennung des Ratings Beizubehaltende eindeutige Kennung des Ratings. Sie entspricht der Kennung, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2 gemeldet wurde. Obligatorisch — 4 Anfangsdatum des Ratingvertrags Datum des ursprünglichen Vertrags über die Ratingdienstleistung. Entspricht normalerweise dem Datum, an dem die Gebühren für die Ratingdienstleistung festgesetzt wurden. Obligatorisch Erweitertes Datums-und Zeitformat nach ISO 8601 JJJJ-MM-TT 5 Verwendetes Gebührenverzeichnis Eindeutige Kennung des Gebührenverzeichnisses, nach dem die Gebühren festgesetzt wurden. Diese Kennung des Gebührenverzeichnisses muss der bzw. den Kennungen entsprechen, die in Anhang I Tabelle 2 festgelegt wurden. Wenn bei der Festsetzung des Preises kein Gebührenverzeichnis verwendet wurde, muss die Kennung der Preispolitik verwendet werden. Diese Kennung der Preispolitik muss der bzw. den Kennungen entsprechen, die in Anhang I Tabelle 1 festgelegt wurden. Wenn weder eine Preispolitik noch ein Gebührenverzeichnis angewandt wurde, sollte „N“ angegeben werden. Obligatorisch Kennung des Gebührenverzeichnisses im Format „FS_[interne Kennung des Gebührenverzeichnisses]“ oder Kennung der Preispolitik im Format „PP_[interne Kennung der Preispolitik]“ „N“ für nicht zutreffend 6 Für die Preisfindung zuständige Person(en) Interne Kennung, die von der Ratingagentur der bzw. den Personen zugewiesen wurde, die für die Festsetzung der Ratinggebühren zuständig ist/sind, d. h. die Person, die entweder das geltende Gebührenverzeichnis und/oder -programm anwendet oder aber Ausnahmen oder Nachlässe gegenüber dem Gebührenverzeichnis und/oder -programm genehmigt Obligatorisch Interne Kennung der zuständigen Person 7 Kennung des Kunden Eindeutige Kennung, die die Ratingagentur ihren Kunden zuweist. Normalerweise sollte dies die Kennung des Emittenten des Instruments oder des bewerteten Unternehmens sein, in keinem Fall aber die einer Zweckgesellschaft (SPV). Bei strukturierten Finanzinstrumenten sollte die eindeutige Kennung den Originator oder eine sonstige Stelle bezeichnen, der bzw. die für die wirtschaftlichen Aspekte verantwortlich ist und die Gebühren mit der Ratingagentur direkt oder indirekt über eine SPV oder ein SIV aushandelt. Die Kennung entspricht der Kennung eines Kunden, die in Anhang II Tabelle 2 angegeben wurde. Obligatorisch   8 Angabe, ob bei einem Rating eine Gebührenbefreiung oder ein Nachlass angewandt wurde Bestimmte Ratings werden möglicherweise nicht einzeln vergütet, sondern es wird ein Nachlass gewährt, da der Kunde möglicherweise für mehrere Ratings oder für einen jährlichen (bzw. für einen anderen Zeitraum) Nennemissionsbetrag eine Pauschalgebühr gezahlt hat oder Anspruch auf ein Rating-„Paket“ („Gruppengebühr“) hat. Dieses Feld gibt an, ob das jeweilige Rating durch eine solche Regelung mit dem Kunden abgedeckt wird. Obligatorisch — „C“ — abgedeckt durch eine Gruppengebührenregelung — „N“ — nicht abgedeckt durch eine Gruppengebührenregelung 9 Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Gebühren Gibt den Gesamtbetrag der für das Rating während des vorherigen Kalenderjahrs (Berichtsjahrs) in Rechnung gestellten Gebühren an. Wenn für das betreffende Rating keine Gebühr gezahlt wurde, sollte der Betrag bei allen unter die Gruppengebühr fallenden Ratings bis auf ein Rating gleich „0“ sein. Obligatorisch Betrag in EUR 10 Betrag der in Anzahlung erhaltenen Gebühren Gibt den Gesamtbetrag der Gebühren an, die während des vorherigen Kalenderjahrs (Berichtsjahrs) für noch zu erbringende Leistungen in Rechnung gestellt wurden. Obligatorisch Betrag in EUR 11 Gezahlte Beaufsichtigungsgebühren Gibt die jährlichen Beaufsichtigungs-/Monitoringgebühren an, die im vorherigen Kalenderjahr gezahlt wurden. Obligatorisch Betrag in EUR 12 Sonstige in Rechnung gestellte Gebühren für die Ratingdienstleistung Gibt die Summe der sonstigen Gebühren oder Vergütungen an, die im vorherigen Kalenderjahr in Rechnung gestellt wurden. Falls zutreffend Betrag in EUR 13 Beschreibung der sonstigen Gebühren Angabe, ob die in Rechnung gestellten Gebühren Vergütungen oder Gebühren für eine vom Kunden gewünschte rasche Abwicklung der Ratingdienstleistung enthielten Obligatorisch Anwendbar, wenn im Feld „Sonstige in Rechnung gestellte Gebühren für die Ratingdienstleistung“ (Feld 12) ein Betrag angegeben wurde — „Y“ — wenn die Gebühr für eine rasche Abwicklung angewandt wurde — „N“ — wenn keine Gebühr für eine rasche Abwicklung angewandt wurde 14 Verknüpfung der Verhandlung mit anderen Ratings Gibt an, ob die Verhandlungen über die Ratinggebühren mit anderen Ratings des Kunden verknüpft waren und dies zu Änderungen bei den berechneten und vom Kunden bezahlten Gebühren führte. Dies könnte Ratingdienstleistungen einschließen, die in Bezug auf Vehikel zur Vereinfachung der Emission bereitgestellt wurden, wie beispielsweise ein MTN-Programm. Obligatorisch — „Y“ für Ja — „N“ für Nein 15 Kennung des bzw. der verknüpften Ratings Eindeutige Kennung des bzw. der Ratings, die mit dem gemeldeten Rating verknüpft sind (z. B. im Fall von strukturierten Finanzinstrumenten eine Master-Trust-Struktur und die zugehörige Serie) Obligatorisch Anwendbar, wenn in Feld 14 die Antwort „Y“ angegeben wurde — Liste der Kennungen 16 Gebührenprogramm Angabe, ob der Kunde aufgrund der Häufigkeit der Leistungen oder aufgrund eines sonstigen Gebührenprogramms von niedrigeren Einzelgebühren profitiert Obligatorisch — „Y“ für Ja — „N“ für Nein 17 Angabe des Gebührenprogramms Angabe des Gebührenprogramms, nach dem der Ratingpreis festgesetzt wird. Das hier angegebene Gebührenprogramm muss mit der Kennung des betreffenden Gebührenprogramms übereinstimmen, die in Anhang I Tabelle 3 festgelegt wurde. Obligatorisch Anwendbar, wenn in Feld 16 die Antwort „Y“ angegeben wurde. — Kennung des Gebührenprogramms im Format „FP_[interne Kennung des Gebührenprogramms]“ Tabelle 2 Daten zu den Gebühren für Rating- und Nebendienstleistungen pro Kunde, die der ESMA zu übermitteln sind Nr. Feldname Beschreibung Art Standard 1 CRA-Kennung Code zur Bestimmung der meldenden Ratingagentur. Die Code-Kennung wird von der ESMA bei der Registrierung vergeben. Obligatorisch   2 Kennung des Kunden Eindeutige Kennung, die von der Ratingagentur zur Bestimmung des Kunden zugewiesen wurde. Kunden können Emittenten, bewertete Unternehmen und/oder Originatoren sein und Stellen einschließen, die für die wirtschaftlichen Aspekte verantwortlich sind und die Gebühren mit der Ratingagentur direkt oder indirekt über eine SPV oder ein SIV im Rahmen von Ratingvereinbarungen aushandeln. Es ist zu beachten, dass es sich bei einem Kunden keinesfalls um eine SPV oder ein SIV handeln darf. Der Kunde behält in allen Fällen dieselbe eindeutige Kennung. Obligatorisch   3 Juristische Person

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.